Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 40 vom 22.7.2002 Seite 757 bis 766

Bundessozialhilfegesetz - Barbetrag für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
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Bundessozialhilfegesetz - Barbetrag für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

II.

Bundessozialhilfegesetz -
Barbetrag für Hilfeempfänger,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie v. 05.06.2002
- 313 - 5001.11 -

Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 393) setze ich ab 1. Juli 2002 die Barbeträge für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelsätze der Sozialhilfe zum 1. Juli 2002 – wie folgt neu fest:

Stufe

Lebensalter

Euro

 1

Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

(4 und 5 Jahre)

   4,10

 2

im 7. Lebensjahr

(6 Jahre)

   8,50

 3

im 8. Lebensjahr

(7 Jahre)

 12,40

 4

im 9. Lebensjahr

(8 Jahre)

 16,80

 5

vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des

11. Lebensjahres

(9 und 10 Jahre)

 21,00

 6

im 12. Lebensjahr

(11 Jahre)

 25,20

 7

im 13. Lebensjahr

(12 Jahre)

 29,40

 8

im 14. Lebensjahr

(13 Jahre)

 33,50

 9

im 15. Lebensjahr

(14 Jahre)

 42,10

10

im 16. Lebensjahr

(15 Jahre)

 46,10

11

im 17. Lebensjahr

(16 Jahre)

 54,60

12

im 18. Lebensjahr

(17 Jahre)

 58,60

Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Juli 2002 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 87,90 Euro.

Der RdErl. des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vom
08. Juni 2001 – 313 – 5001.11 (MBl. NRW. S. 900) wird mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben.

MBl. NRW. 2002 S. 764