Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 40 vom 22.7.2002 Seite 757 bis 766

Ausfertigung der Änderung der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 29.11.1997, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 11.5.2001
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Ausfertigung der Änderung der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 29.11.1997, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 11.5.2001

II.

Ausfertigung der Änderung der
Disziplinarordnung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 29.11.1997,
zuletzt geändert durch Beschluß der
Vertreterversammlung der KZVWL am 11.5.2001

Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe vom 18.03.2002

Die Vertreterversammlung der KZVWL hat in ihrer Sitzung am 1.12.2001 die Änderung der Disziplinar-ordnung der KZVWL beschlossen:

1.    § 21 Abs. 3 wird folgendermaßen korrigiert:

„Ist der Zahnarzt in den in Absatz  (2) genannten...“.

2.    § 21 Abs. 4 wird folgendermaßen korrigiert:

„Der Disziplinarausschuss ist an die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidungen in den in Absatz  (2) genannten...“.

3.    § 6 wird folgendermaßen geändert:

„Eine Geldbuße kann bis zur Höhe von 10.000 EUR verhängt werden. Sie hat auf einen festen Betrag in EURO zu lauten.“

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein Westfalen hat mit Schreiben vom 12.3.2002, Az.: III B 6 –3646.1.3, die vorstehende Änderung der Disziplinarordnung der KZVWL  genehmigt.

Münster, den 18.03.2002

Dr. Dietmar   G o r s k i

Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Konrad   K o c h

Vorsitzender der Vertreterversammlung

MBl. NRW. 2002 S. 765