Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 40 vom 22.7.2002 Seite 757 bis 766
Ausfertigung der Änderung der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 29.11.1997, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 11.5.2001 |
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Ausfertigung der Änderung der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 29.11.1997, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 11.5.2001
II.
Ausfertigung der Änderung der
Disziplinarordnung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 29.11.1997,
zuletzt geändert durch Beschluß der
Vertreterversammlung der KZVWL am 11.5.2001
Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe vom 18.03.2002
Die Vertreterversammlung der KZVWL hat in ihrer Sitzung am
1.12.2001 die Änderung der Disziplinar-ordnung der
KZVWL beschlossen:
1.
§ 21 Abs. 3 wird
folgendermaßen korrigiert:
„Ist der Zahnarzt in den in
Absatz (2) genannten...“.
2.
§ 21 Abs. 4 wird
folgendermaßen korrigiert:
„Der Disziplinarausschuss ist
an die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidungen in den in Absatz (2) genannten...“.
3.
§ 6 wird folgendermaßen
geändert:
„Eine Geldbuße kann bis zur
Höhe von 10.000 EUR verhängt werden. Sie hat auf einen festen Betrag in EURO zu
lauten.“
Das Ministerium für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein Westfalen hat mit Schreiben
vom 12.3.2002, Az.: III B 6 –3646.1.3, die
vorstehende Änderung der Disziplinarordnung der KZVWL genehmigt.
Vorsitzender des Vorstandes
Vorsitzender der Vertreterversammlung