Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 40 vom 22.7.2002 Seite 757 bis 766

Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport u. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
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Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport u. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie

2313

Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpolitik

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
u. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie

Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport u.d. Ministe­riums für Arbeit und Soziales, Qualifikation Technologie vom 01.04.2001 (SMBl. NRW. 2313) wird wie folgt geändert:

1
In Nr. 2. wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

Dabei sollen Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen in der jeweiligen Berufssparte berücksichtigt werden.

2
In Nr. 3 Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

Aus dem Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kommen für eine Kombinationsförderung in Betracht:

-    Maßnahmen der Stadterneuerung

-    Maßnahmen der Bau- und Bodendenkmalpflege

-    Maßnahmen der Sportförderung

-    Maßnahmen der regionalen Kulturförderung

-    Maßnahmen im Bereich der sozialen Wohnraumförderung.

Die jeweils geltenden Fördervoraussetzungen und –konditionen sind zu beachten.

3
Die Nr. 5. erhält folgende Fassung:

Mit Priorität gefördert werden Maßnahmen, die zu einem wesentlichen Teil (mindes­tens 20 v.H. der Gesamtkosten nach DIN 276) mit Beschäftigungs- und Qualifizie­rungsmaßnahmen verbunden werden. Nicht förderungsfähig sind Projekte ohne eine fachlich abgestimmte und den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechende Qua­lifizierungs- und Beschäftigungskonzeption. Die zusätzlich eingesetzten Arbeits­marktmittel müssen eine angemessene Reintegration der arbeitslosen Teilnehmerinnen in und Teilnehmer in den Arbeitsmarkt sichern.

4
Die Nr. 6. erhält folgende Fassung:

Die Förderung von Kombinationsmaßnahmen nach diesem Erlass ermöglicht eine Einbindung der unterschiedlichen Formen aktiver Arbeitsmarktpolitik. Dabei ist grundsätzlich eine Kom­bination der verschiedenen Finanzierungsstrukturen für aktive Arbeitsmarktpolitik (z.B. Maß­nahmen nach dem Sozialgesetzbuch III, nach den ESF-kofinanzierten Arbeitsmarktpro­grammen des Landes) möglich. Für Infrastrukturprojekte öffentlich rechtlicher Träger soll vorrangig das arbeitsmarktpolitische Instrument des § 279 a SGB III – Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung (BSI) – eingesetzt werden. Bei der Einbin­dung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern ist er­sparte Sozialhilfe entsprechend den Regelungen des Ministeriums für Arbeit und Sozi­ales, Qualifikation und Technologie in die Finanzierung der Arbeitsmarktmaßnahme einzubringen.

5
Die Nr. 7. erhält folgende Fassung:

Auf Grund des besonderen Landesinteresses an der Durchführung integrierter Maß­nahmen erfolgt die Förderung bei den jeweiligen strukturpolitischen Zuwendungsbe­reichen als Fest­betragsförderung mit dem gemeindebezogenen Regelfördersatz auf der Grundlage zuwen­dungsfähiger Ausgaben ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Beschäftigungs- und Quali­fizierungsmaßnahmen. Mögliche Wertschöpfungen durch die Einbindung von Arbeitslosen in die Durchführung der Maßnahmen kommen damit den Kommunen zugute und mindern ihren Eigenanteil an der Gesamtmaßnahme. Da­mit besteht ein besonderer Anreiz zur Verbindung von Struktur- und Arbeitsmarktpo­litik insbesondere für strukturschwache Kommunen mit hoher Arbeitslosigkeit. Einen Vergleich der günstigeren Förderung von Kombinationsmaß­nahmen zur Regelförde­rung nach den jeweiligen Zuwendungsbereichen soll das beigefügte Förderbeispiel verdeutlichen.

6
Das bisherige Förderbeispiel wird durch das beigefügte neue Förderbeispiel ersetzt.

7
Dieser Runderlass tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft.

Anlage 1

MBl. NRW. 2002 S. 758