Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 40 vom 22.7.2002 Seite 757 bis 766

Die Führung der Digitalen Grundkarte (DGK-Erlass)
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Die Führung der Digitalen Grundkarte (DGK-Erlass)

71341

Die Führung der Digitalen Grundkarte
(DGK-Erlass)

RdErl. d. Innenministeriums
v. 2.7.2002 - 36.3 - 5016

Mein RdErl. v. 28.8.2001 (SMBl. NRW.71341) wird wie folgt geändert:

1
Nr. 9 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

(9) Die DGK ist ein Gemeinschaftsprodukt von Landesvermessung und Liegenschaftskataster. In Bezug auf den Grundriss gelten die Kreise und kreisfreien Städte, in Bezug auf die Höhe das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen als Dateninhaber. Gemeinsamer Herausgeber sind, unabhängig davon, ob Höheninformationen Bestandteile des Auszuges/der Ausgabe sind, die jeweilige Katasterbehörde und das Landesvermessungsamt. Einnahmen aus dem Vertrieb der DGK sowie aus der Erteilung von Nutzungsrechten an dieser werden zwischen Landesvermessungsamt und Katasterbehörde aufgeteilt. Dabei erhält der Dateninhaber 70% der Einnahmen, während 30% zuzüglich etwaiger Einnahmen aus besonderer Beratung, Datenveredlung oder sonstigem Zusatzaufwand bei der tätig werdenden Stelle verbleiben. Einnahmen aus dem Vertrieb von Analogausgaben der DGK verbleiben bei der tätig werdenden Stelle.

2
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11

3
Nachstehende Nr. 10 wird neu eingefügt:

10.
Abgabe an Dritte

(1) Für die Abgabe von Auszügen aus der DGK und für deren Nutzung werden Gebühren auf der Grundlage der VermGebO NRW erhoben. Da die DGK lediglich Teilinhalte der Liegenschaftskarte enthält, sind für den Standardauszug der DGK nach Nr. 9 Abs. 3 oder 4

-   soweit in der Folie 028 ausschließlich Geländeformen
     und keine Höheninformationen enthalten sind                                             50 %

-   mit Höheninformationen
oder Angaben der Bodenschätzung (Folien 032 und 042)                           60 %

-   mit Höhenangaben
und  Angaben der Bodenschätzung (Folien 032 und 042)                           70 %

der Gebühren in Rechnung zu stellen, die für die Abgabe einer Liegenschaftskarte mit vollständigem Informationsinhalt abzurechnen sind. Dies gilt gleichermaßen für digitale und für analoge Auszüge. Analoge Auszüge im Blattschnitt der DGK5 (Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1) sind Auszügen im Format DIN A 2 gleich zu setzen.

(2) Bei der Abgabe von digitalen Auszügen großräumiger Gebiete aus der DGK im Rasterdatenformat wird die Gebühr für den 10 001. und jeden weiteren ha auf 40 % desjenigen Gebührensatzes ermäßigt, der für DGK-Rasterdaten nach der VermGebO für den 10 000. ha abzurechnen ist. 

(3) Die Ermäßigungsregelungen der VermGebO bzgl. der Laufendhaltung analoger Auszüge und der Abgabe von Erstausfertigungen von analogen Auszügen von einer Mehrzahl von Kartenblättern finden keine Anwendung.

MBl. NRW. 2002 S. 762