Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 40 vom 22.7.2002 Seite 757 bis 766
Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren) |
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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)
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Vorläufige
Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und
Transportgenehmigungsverordnung;
vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)
RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
v. 25.6.2002
IV - 4 -116.6/884 - 21797
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 23.11.2001 - IV - 4 -116.6/884 – 21797 (SMBl. NRW. 74) wird wie folgt geändert:
I.
1
In der Überschrift werden die Worte „§ 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Worte „§ 44 Abs. 2, § 47 Abs.
2 und § 50 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ ersetzt.
2
In I. Absatz 1 wird nach dem letzten Spiegelstrich eingefügt:
- für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50
KrW-/
AbfG
3
In II. Nummer 5.1 wird in der Tabelle „Faktor / Laufzeit der Genehmigung“ nach
der Zeile „0,4 bis zu 2 Jahren“ die neue Zeile „0,6 bis zu 5 Jahren“ eingefügt.
4
In II. werden nach der Nummer 5.2 die neuen Nummern 6 bis 6.3 eingefügt:
„6 Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG
6.1
Die Gebühr für die Genehmigung setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein geringerer oder höherer Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil im Einzelfall zu ermitteln und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil
wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 2.500 Euro
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Laufzeit der Genehmigung |
0,2 |
bei einer einmaligen Vermittlung |
0,5 |
bei bis zu 2 Jahren Geltungsdauer |
1,0 |
bei einer unbegrenzten Geltungsdauer |
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
0,2 |
Bis 5 Abfallschlüssel |
0,5 |
6 bis 20 Abfallschlüssel |
0,7 |
21 bis 150 Abfallschlüssel |
1,0 |
über 150 Abfallschlüssel |
Faktor |
Umfang der Genehmigung |
0,7 |
bei nur inländischen oder nur grenzüberschreitenden Vermittlungsgeschäften |
0,9 |
bei inländischen und grenzüberschreitenden Vermittlungsgeschäften |
Die Höchstgebühr beträgt 2.500 Euro.
6.2
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu dem Mindestbetrag von 125
Euro
ermäßigt werden.
6.3
Änderung von Genehmigungen
Bei der Änderung von Aspekten, die den Genehmigungsumfang unberührt lassen (z.B. Änderung des Firmennamens, des Firmensitzes innerhalb von NRW und nach NRW, Wechsel der verantwortlichen Person), ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe des Verwaltungsgebührenanteils von 125 Euro zu erheben.“
II.
Der RdErl. des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.03.1997
- IV A 6 -116.6/IV A 2 - 884 - 21797 -
(n. v.) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 2002 S. 763