Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 42 vom 29.7.2002 Seite 791 bis 810

Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der  Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben  (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der  Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben  (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS)

I.

20525

Richtlinie
für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der
 Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
 (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS)

RdErl. d. Innenministeriums v. 5.3.2002 – 47 – 8450/7

Im Anhang wird die Neufassung der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – BOS-Funkrichtlinie – bekannt gegeben.

Die Richtlinie ist für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verbindlich und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ergänzend hierzu bestimme ich:

Meine Aufgaben aus der BOS-Funkrichtline übertrage ich den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW (ZPD). Diese werden in meinem Auftrag für alle BOS des Landes tätig. Die entsprechend beauftragten Bediensteten weisen sich durch einen Zusatzausweis in Verbindung mit dem Polizeidienstausweis aus.

Wenn von bestimmten Funktionsträgern Funkanlagen in anderen Fahrzeugen als Dienstfahrzeugen betrieben werden, werden von den ZPD bei bestätigter dienstlicher Notwendigkeit entsprechende Bescheinigungen ausgestellt.

Die jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen Landfunkstellen ist den ZPD jeweils bis zum 1. Februar eines jeden Jahres zu übersenden. Näheres wird von dort geregelt.

Der RdErl. IM NRW v. 14.6.71 (SMBl 20525) wird hiermit aufgehoben.

Anhang

Anlage 1 zum Anhang

Anlage 2 zum Anhang

Anlage 3 zum Anhang

Anlage 4 zum Anhang

Anlage 5 zum Anhang

Anlage 6 zum Anhang

Anlage 7 zum Anhang

Anlage 8 zum Anhang

Anlage 9 zum Anhang

MBl. NRW. 2002 S. 792