Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 43 vom 2.8.2002 Seite 811 bis 834

Zulassung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 Landesabfallgesetz
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Zulassung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 Landesabfallgesetz

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Zulassung von Stellen
für die Untersuchung von Abfällen,
Sickerwasser, Oberflächenwasser
und Grundwasser
nach § 25 Landesabfallgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
 Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 3.7.2002

IV - 4 – 115.5.2

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 21.08.2000 - IV A 6 – 115.5.2 (SMBl. NRW. 74) wird wie folgt geändert:

1
Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
“Eine Zulassung wird für bestimmte Untersuchungsparameter unter Angabe des Untersuchungsverfahrens widerruflich und befristet erteilt. Die Zulassung erfolgt für die Teilbereiche:

1a:    Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall;

1b:    Sonderuntersuchungsparameter und -verfahren für Abfall zur energetischen Verwertung;

1c:    Sonderuntersuchungsparameter und -verfahren für Abfall aus mechanisch-biologischer Restabfallbehandlung;

2:      Geotechnische Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall;

3:      Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser;

4:      Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Grund- und Oberflächenwasser;

5:      Biologische Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser;

6:      Untersuchungsparameter und -verfahren für Deponiegas und Bodenluft.“

2
In Nummer 2 Absatz 3 werden die Worte „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

3
Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dabei sind die Anforderungen der DIN EN ISO 17025 (übergangsweise bis 31.08.2003 DIN EN 45001) einzuhalten.“

4
Nummer 3.2 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

5
Die bisherige „Anlage 1“ wird durch die neu gefasste „Anlage“ ersetzt.

6
Die Anlage 2 entfällt.

Anlage