Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 44 vom 5.8.2002 Seite 835 bis 858

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den verbotenen Verein „Wiking Jugend“ (WJ) vom 19.6.2002, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 125 am 10.7.2002
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Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den verbotenen Verein „Wiking Jugend“ (WJ) vom 19.6.2002, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 125 am 10.7.2002

II.

Innenministerium*

Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung
von Forderungen gegen den
verbotenen Verein „Wiking Jugend“ (WJ)
vom 19.6.2002,
veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 125 am 10.7.2002

Gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVIO) vom 28. Juli 1966 (BGBL. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 19 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBL. I S. 593) werden die Gläubiger des Vereins „Wiking Jugend” aufgefordert, bis zum

31. August 2002

ihre Forderungen unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens II B 5 – 3.5.14 beim

Bundesverwaltungsamt Köln
50728 Köln

zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gem. § 13 VereinsG schriftlich anzumelden.

Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 VereinsG-DVO ist.

Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.

Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VereinsG.

Köln, den 4. Juli 2002

II B 5 - 3.5.14

Bundesverwaltungsamt

Im Auftrag

Engels-Steinmetz

*Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsamtes wird bekannt gemacht:

MBL. NRW. 2002 S. 857