Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 45 vom 29.8.2002 Seite 859 bis 870
Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO |
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Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO
6300
Vergabegrundsätze nach § 31
GemHVO
RdErl. d. Innenministeriums v. 16.7.2002 -
34 – 61.20.35 - 1604/02
1
Gemäß § 31 GemHVO sind die Gemeinden (GV) gehalten,
bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das
Innenministerium bekanntgibt. Einerseits sind zwar derartige Grundsätze unter
dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wegen
der darin enthaltenen Vorgaben durchaus kritisch zu bewerten. Andererseits
sollen diese Vergabegrundsätze im Interesse der Gemeinden aber vor allem
garantieren, dass ein geregelter Wettbewerb stattfindet und das günstigste am
Markt erhältliche Angebot erzielt werden kann. Des Weiteren sollen die
Vergabegrundsätze sicherstellen, dass die Korruptionsbekämpfung unterstützt
wird und somit auch Fällen einer Vorteilsgewährung und/oder Manipulationen bei
der Vergabe von Aufträgen begegnet wird. Hierzu verweise ich auch auf den RdErl. d. Innenministeriums, zugleich im Namen des
Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 12.4.1999 in der Fassung v.
17.7.2001(SMBl. NRW. 20020).
Außerdem kommt den Vergabegrundsätzen
auch wegen der EG-Vergaberichtlinien besondere Bedeutung zu.
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Vor diesem Hintergrund gelten die folgenden Vergabegrundsätze:
-
Die
Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung der
in Absatz 1 des RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr, zugleich im Namen des
Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 31.1.2001 (SMBl. NRW. 20021) zitierten Vorschriften.
-
Die
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) der Fassung der in
Absatz 1 des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand, Energie und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und
aller Landesministerien v. 31.1.2001 (SMBl. NRW. 20021) zitierten Vorschriften.
-
Die
a- und b- Paragraphen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, 2.-4.
Abschnitt)- ausgenommen Bauleistungen - in der Fassung der in Absatz 1 des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie
und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller
Landesministerien v. 31.1.2001 (SMBl. NRW. 20021) zitierten Vorschriften.
Die übrigen Paragraphen der VOL/A (1.
Abschnitt) werden zur Anwendung empfohlen. Die
VOF findet gem. § 2 Abs. 2 VOF erst oberhalb des Schwellenwertes von
130.000 Euro für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) und für alle übrigen Dienstleistungen ab dem
Schwellenwert von 200.000 Euro Anwendung.
3
Diese Vergabegrundsätze finden unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Anwendung
auf Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften.
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Der RdErl. d. Innenministers v. 15.6.1993 (SMBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.
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Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.