Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 45 vom 29.8.2002 Seite 859 bis 870

Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 9. Mai 1998 / 27. Oktober 2001 vom 13. Juni 2002
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Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 9. Mai 1998 / 27. Oktober 2001 vom 13. Juni 2002

I.

21220

Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen
Ärztinnen und Ärzte vom 9. Mai 1998 / 27. Oktober 2001

vom 13. Juni 2002

Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) - SGV. NRW. 2122 und § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) -  SGV. NRW. 2122, hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihren Sitzungen am 9. Mai 1998 und 27. Oktober 2001 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW vom 13. Juni 2002 – III B 3 – 0810.47 - genehmigt worden ist:

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 31.10.1992 / 23.10.1993 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

1
Abschnitt I – Gebiete, Fachkunden, Fakultative Weiterbildung,
Schwerpunkte -
wird wie folgt geändert:

1.1.
Nr. 1. Allgemeinmedizin wird wie folgt geändert:

1.1.1
In die Definition wird am Ende von Satz 1 eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.2
Nr. 5. Augenheilkunde wird wie folgt geändert:

1.2.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.3
Nr. 7. Chirurgie wird wie folgt geändert:

1.3.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.4
Nr. 9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe wird wie folgt geändert:

1.4.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.5
Nr. 10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde wird wie folgt geändert:
1.5.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.6
Nr. 11. Haut- und Geschlechtskrankheiten wird wie folgt geändert:

1.6.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.7
Nr. 12. Herzchirurgie wird wie folgt geändert:

1.7.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.8
Nr. 15. Innere Medizin wird wie folgt geändert:

1.8.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.9
Nr. 16. Kinderchirurgie wird wie folgt geändert:

1.9.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.10
Nr. 17. Kinderheilkunde wird wie folgt geändert:

1.10.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.11
Nr. 18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie wird wie folgt geändert:

1.11.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.12
Nr. 22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie wird wie folgt geändert:

1.12.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.13
Nr. 23. Nervenheilkunde wird wie folgt geändert:

1.13.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.14
Nr. 24. Neurochirurgie wird wie folgt geändert:

1.14.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.15
Nr. 25. Neurologie wird wie folgt geändert:

1.15.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.16
Nr. 29. Orthopädie wird wie folgt geändert:

1.16.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.17
Nr. 33. Physikalische und Rehabilitative Medizin wird wie folgt geändert:

1.17.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.18
Nr. 35. Plastische Chirurgie wird wie folgt geändert:

1.18.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.19
Nr. 36. Psychiatrie und Psychotherapie wird wie folgt geändert:

1.19.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.20
Nr. 37. Psychotherapeutische Medizin wird wie folgt geändert:

1.20.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.21
Nr. 39. Strahlentherapie wird wie folgt geändert:

1.21.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

1.22
Nr. 41. Urologie wird wie folgt geändert:

1.22.1
In die Definition wird am Satzende eingefügt:
„sowie die allgemeine Schmerztherapie des Gebietes“.

2
Abschnitt II – Bereiche (Zusatzbezeichnungen) – wird wie folgt geändert:

2.1
Als neue Nr. 19. wird eingefügt:

„19. Spezielle Schmerztherapie

Definition:

Die Spezielle Schmerztherapie umfaßt die gebietsbezogene Diagnostik und Therapie chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion und einen selbständigen Krankheitswert erlangt hat.

Weiterbildungszeit:

1. Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung mit Patientenbezug

2. 12-monatige ganztägige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs.1

3. Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.

4. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Weiterbildungsinhalt:

Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in

- der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden

- der Durchführung einer Schmerzanalyse

- der gebietsbezogenen differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit

- der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsamen Festlegung der Therapieziele

- der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen

- dem gebietsbezogenen Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren

- der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes”.

2.2
Die bisherigen Nummern 19. bis 22. werden Nummern 20. bis 23.  

Artikel II

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.

Artikel III

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Rheinischen Ärzteblatt in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 13. Juni 2002

Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein Westfalen
III B 3 – 0810.47 -

Im Auftrag

(Godry)

Ausgefertigt am 19. Juni 2002

Düsseldorf, den 19. Juni 2002

Prof. Dr. med. J.–D.   H o p p e

Präsident

MBl. NRW. 2002 S. 860