Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 46 vom 6.9.2002 Seite 871 bis 886

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002

203308

Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

vom 1. März 2002

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 6119 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 – 7.81.01 –
v. 15.07.2002

C.

Abschn. C. des gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 27.03.2002 – SMBl. NRW. 203308 – erhält folgende Fassung:

Durchführungshinweise
zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002

Übersicht

I.
Allgemeines

II.
Hinweise zur Funktionsweise des Punktemodells

III.
Hinweise zur Finanzierung

IV.
Hinweise zum Übergangsrecht

1          Laufende Renten

2          Anwartschaften von Versicherten

V.
Hinweise zu den einzelnen Vorschriften des Tarifvertrages

1          Zu § 1 ATV (Geltungsbereich)

2          Zu § 2 ATV (Pflichtversicherung)

2.1      Zu Absatz 1

2.1.1   Versicherungsvoraussetzungen

2.1.2   Streichung der 12-Monats-Regelung

2.1.3   Saisonbeschäftigte

2.2      Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht)

2.2.1   Anspruchsvoraussetzungen

2.2.2   Die freiwillige Versicherung nach Absatz 2

2.2.3   Verlängerung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre

2.2.4   Gesondertes In-Kraft-Treten des Absatzes 2

2.2.5   Besondere Konsequenzen

2.3      Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2

2.3.1   Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

2.3.2   Studenten/anderweitige Grundversorgung

2.3.3   Geringfügig Beschäftigte

2.3.4   Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV

2.3.5   Freiwillige Mitglieder im Versorgungswerk der Presse

2.3.6   Bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherte Beschäftigte

2.4      Pflichtversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses/58er Regelung

3          Zu § 3 ATV (Beitragfreie Versicherung)

4          Zu § 4 ATV (Überleitung)

5          Zu § 5 ATV (Versicherungsfall und Rentenbeginn)

6          Zu § 6 ATV (Wartezeit)

7          Zu § 7 ATV (Höhe der Betriebsrente)

8          Zu § 8 ATV (Versorgungspunkte)

8.1      Allgemeines

8.2      Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

8.3      Altersteilzeitarbeit

8.3.1   Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV)

8.3.2   Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV)

8.3.3   Altersteilzeitarbeit von Frauen (Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ)

8.4      Teilzeitbeschäftigung

8.5      Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt

9          Zu § 9 ATV (Soziale Komponenten)

9.1      Zu Absatz 1 (Versorgungspunkte bei Kindererziehung)

9.2      Zu Absatz 2 ("Zurechnungszeiten")

9.3      Zu Absatz 3 (Mindeststartgutschrift)

10       Zu § 10 ATV (Betriebsrente für Hinterbliebene)

11       Zu § 11 ATV (Anpassung und Neuberechnung)

11.1    Anpassung der Betriebsrente

11.2    Neuberechnung der Betriebsrente

12       Zu § 12 ATV (Nichtzahlung und Ruhen)

13       Zu § 13 ATV (Erlöschen)

14       Zu § 14 ATV (Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beschäftigt sind

15       Zu § 15 ATV (Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)

15.1    Allgemeines

15.2    Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)

15.2.1 Zeitliche Zuordnung

15.2.2 Bestandteile des steuerpflichtigen Entgelts, die kein ZVE nach § 15 Abs. 2 ATV sind (Anlage 3 Satz 1 zum ATV)

15.2.3 Grenzbetrag für das ZVE

15.2.4 Sonstige Sonderregelungen zum ZVE nach der Anlage 3 zum ATV

15.2.5 ZVE bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit

15.2.6 Umstellungsphase nach § 36 Abs. 2 ATV

15.2.7 ZVE bei geringfügiger Beschäftigung

15.3    Abgesenkte Zusatzversorgung bei wirtschaftlicher Notlage

16       Zu § 16 ATV (Umlagen)

16.1    Umlagefinanzierung

16.2    Steuer- sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage

16.2.1 Steuern

16.2.2 Sozialversicherung

17       Zu § 17 ATV (Sanierungsgelder)

18       Zu § 18 ATV (Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren)

18.1    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

19       Zu § 19 ATV (Bonuspunkte)

20       Zu § 20 ATV (Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten)

21       Zu § 21 ATV (Versicherungsnachweise)

22       Zu § 22 ATV (Zahlung und Abfindung)

23       Zu § 23 ATV (Ausschlussfristen)

24       Zu § 24 ATV (Beitragserstattung)

25       Zu § 25 ATV (Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen)

26       Zu § 26 ATV (Freiwillige Versicherung)

27       Zu § 27 ATV (Verfahren)

28       Zu § 28 ATV (Höherversicherte)

29       Zu § 29 ATV (Von der Pflichtversicherung Befreite)

30       Zu § 30 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte)

31       Zu § 31 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte)

32       Zu § 32 ATV (Grundsätze)

33       Zu § 33 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte)

34       Zu § 34 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherte

35       Zu § 35 ATV (Sterbegeld)

36       Zu § 36 ATV (Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002)

37       Zu § 37 ATV (Sonderregelungen für die VBL)

38       Zu § 38 ATV (Sonderregelungen für die VKA)

39       Zu § 39 ATV (Sonderregelungen für den Bund und die TdL)

40       Zu § 40 ATV (In-Kraft-Treten)

I.
Allgemeines

Die Tarifvertragsparteien haben sich mit dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 darauf verständigt, das bisherige Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rückwirkend zum 1. Januar 2001 zu schließen und durch das sog. Punktemodell zu ersetzen. Das Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

Mit dem "Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)" vom 1. März 2002 wird der Altersvorsorgeplan 2001 redaktionell umgesetzt. Soweit im ATV keine Regelung getroffen ist, findet der Altersvorsorgeplan 2001 als Tarifvertrag Anwendung.

Im Punktemodell werden diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Die bisher in der Gesamtversorgung erworbenen Anwartschaften werden nach den tarifvertraglichen Regelungen festgestellt und in das Punktemodell transferiert.

Mit dem Systemwechsel wird den Beschäftigten im Geltungsbereich des ATV zugleich die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG ermöglicht. Der Ausschluss der steuerlichen Förderung in § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG für die vorgenannten Pflichtversicherten bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes greift aufgrund des Systemwechsels nicht mehr. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass diese steuerlich geförderte Eigenvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei der Zusatzversorgungseinrichtung möglich sein soll.

II.
Hinweise zur Funktionsweise des Punktemodells

Das Punktemodell gibt den bisherigen Grundsatz der Gesamtversorgung in Form der Gesamtbetrachtung von Rente und Versorgungsrente vollständig auf; auch die Anbindung an die Bezugssysteme (z.B. Beamtenversorgung, gesetzliche Rente, Steuer, Sozialversicherung) wurde gelöst. Im Punktemodell wird das Arbeitsentgelt des Versicherten jährlich in eine von diesem Entgelt und dem Alter des Versicherten abhängige Leistung umgewandelt; es ist damit angelehnt an die in der gewerblichen Wirtschaft verbreiteten Betriebsrentensysteme. Die Leistungen nach dem Punktemodell spiegeln somit die gesamte Lebensarbeitsleistung während der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wieder.

Grundlage der Ermittlung der monatlichen Betriebsrente ist die Summe der jährlich festzustellenden Versorgungspunkte. Die Umrechnung der Versorgungspunkte in Euro erfolgt mittels des sog. Messbetrags (4 €). Die Zusatzrente ergibt sich also nach folgender Formel:

Betriebsrente =

Versorgungspunkte

x      Messbetrag

Für die Ermittlung der Versorgungspunkte wird zunächst ein Zwölftel des individuellen zusatzversorgungspflichtigen Jahresarbeitsentgelts des Versicherten durch das sog. Referenzentgelt (1000 €) geteilt. Da im Punktemodell eine Leistung zugesagt wird, als wären 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden, werden bei Berechnung der Versorgungspunkte außerdem noch Zinseffekte berücksichtigt; dies geschieht über Altersfaktoren, die eine Verzinsung aus der (zunächst fiktiven - vgl. III.) Kapitaldeckung berücksichtigen; die Altersfaktoren sind damit umso höher, je jünger der Versicherte im jeweiligen Kalenderjahr der Versicherung ist (z.B. bei Alter 27 = 2,2 oder bei Alter 46 = 1,3). Insgesamt werden die Versorgungspunkte jährlich nach folgender Formel festgestellt:

Versorgungspunkte =

Entgelt

x      Altersfaktor

Referenzentgelt

III.
Hinweise zur Finanzierung

Die Finanzierung der Zusatzversorgung erfolgt bis auf Weiteres im Umlageverfahren. Allerdings kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden, soweit dies die finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtungen zulassen.

Unabhängig von der tatsächlichen Art der Finanzierung werden im Punktemodell die Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde; hierbei handelt es sich um eine Berechnungsvorschrift im Rahmen der Leistungsbemessung.

Außerdem werden ab 1. Januar 2002 zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, Sanierungsgelder durch die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber erhoben. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie kommen allerdings nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.

IV.
Hinweise zum Übergangsrecht

1
Laufende Renten

Bereits am 1. Januar 2002 gezahlte Renten werden unverändert fortgezahlt; sie werden beginnend ab dem Jahr 2002 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres mit 1,0 v.H. dynamisiert.

2
Anwartschaften von noch Versicherten

Die bis zum 31. Dezember 2000 im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften werden von den Zusatzversorgungseinrichtungen im Rahmen einer Einmalaktion ermittelt und in Versorgungspunkte umgerechnet; dabei wird das Jahr 2001 im Rahmen des Übergangsrechts ebenfalls entsprechend dem Gesamtversorgungssystem berücksichtigt. Diese Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgutschrift gutgeschrieben.

Im Übergangsrecht sind wegen des Übergangs von der sehr komplexen, einzelfall- und endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung hin zum einfachen Punktemodell ohne Endgehaltsbetrachtung, Pauschalierungen notwendig. Dabei wird hinsichtlich des Grades der Pauschalierungen abgestuft nach sog. rentennahen Beschäftigten und nicht rentennahen Beschäftigten.

Außerdem werden die Anwartschaften der nicht mehr Beschäftigten (= beitragsfrei Versicherte) gesichert, indem für diese die Versicherungsrentenanwartschaften zum 31. Dezember 2001 ermittelt werden.

Im Gesamtversorgungssystem erworbene Anwartschaften der nicht rentennahen Beschäftigten werden auf der Basis der betriebsrentenrechtlichen Regelungen (§ 18 Abs. 2 BetrAVG) festgestellt. Sie werden in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Dabei finden über die betriebsrentenrechtlichen Regelungen weit gehende Pauschalierungen statt. Die von den Tarifvertragsparteien als erforderlich angesehene pauschalierende Verfahrensweise kann dazu führen, dass sich die ermittelten Anwartschaften von dem abheben, was sich bei Geltung des Gesamtversorgungssystems ergeben hätte; dies gilt im Positiven wie im Negativen.

Für rentennahe Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West Anwendung findet, ist Ausgangswert für die Startgutschrift die Versorgungsrente, die sich für den Berechtigten bei Vollendung des 63. Lebensjahres nach altem Recht ergeben hätte, abzüglich der im Punktemodell noch zu erreichenden Zuwächse. Die Sonderregelung gewährleistet nicht automatisch eine höhere Rente als sie sich für die nicht rentennahen Jahrgänge ergeben würde. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien sich auf eine entsprechende Regelung verständigt, um den Rentennahen ungefähr die Rentenleistung zukommen zu lassen, mit der bei einem Systemverbleib in der Gesamtversorgung in etwa hätte gerechnet werden können.

Im Hinblick auf die vielschichtigen Vorschriften im Rahmen des Übergangsrechts sind allgemein gültige Aussagen zur Höhe der Anwartschaften grundsätzlich nicht möglich. Wenn Beschäftigte um Auskunft über ihre Anwartschaften bitten, sind sie an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung zu verweisen.

V.
Hinweise zu den einzelnen Vorschriften des Tarifvertrages

Die nachfolgenden Hinweise zum Tarifvertrag geben einen Überblick über die einzelnen tarifvertraglichen Regelungen; soweit sich gegenüber dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung durch den Systemwechsel keine Änderungen ergeben haben, wird nur auf die bisherige Verfahrensweise verwiesen, diese jedoch nicht noch einmal erläutert.

1
Zu § 1 ATV (Geltungsbereich)

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbe-griff der "Beschäftigten" zusammen.

Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK Saar) Mitglied ist.

Der ATV ersetzt den Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sowie den VersTV-Saar vom 15. November 1966 und fasst den bisherigen Geltungsbereich dieser beiden Tarifverträge zusammen.

Nach § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz Versorgungs-TV galten die Versorgungstarifverträge nicht für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe. Aus dem Geltungsbereich des ATV ist dieser Personenkreis dagegen nicht mehr ausgeschlossen. Der bisherige Ausschluss hing damit zusammen, dass die Betroffenen wegen der Dauer ihrer Ausbildungsverhältnisse nach der sog. 12-Monats-Regelung (vgl. 2.1.2) nur dann zu versichern gewesen wären, wenn sie die übliche Ausbildungsdauer von einem Jahr überschritten hätten. Nachdem die 12-Monats-Regelung bis 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung findet, sind die Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe bis zum 31. Dezember 2002 nicht zu versichern.

Für die Arbeitgeber, die bei einer sonstigen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Mitglied sind, gilt der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002. Der ATV-K ersetzt den VersTV-G vom 6. März 1967.

2
Zu § 2 ATV (Pflichtversicherung)

§ 2 ATV regelt die persönlichen Voraussetzungen, die ein unter den Geltungsbereich des ATV fallender Beschäftigter erfüllen muss, um der Pflicht zur Versicherung bei einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu unterliegen. Die Regelung baut auf den bisherigen Regelungen zur Pflichtversicherung auf; allerdings haben sich teilweise deutliche Änderungen ergeben, auf die im Folgenden hingewiesen wird.

Die Pflichtversicherung beginnt weiterhin grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Sonderregelungen für die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung, wie z.B. die bisherige sog. 58er Regelung (§ 37 Abs. 4 Satz 2 VBL-Satzung a.F.), gibt es grundsätzlich nicht mehr (vgl. 2.4). Die Pflichtversicherung endet, ohne dass das im ATV ausdrücklich aufgeführt ist, ferner zu dem Zeitpunkt, zu dem bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis ihre Voraussetzungen entfallen.

Für die Jahre 2001/2002 wird auf die Sonderregelungen in § 36 ATV (vgl. 36) hingewiesen.

2.1
Zu Absatz 1

2.1.1
Versicherungsvoraussetzungen

§ 2 Abs. 1 ATV entspricht der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 1 Versorgungs-TV.

Es hat sich allerdings insofern eine Änderung ergeben, als die Regelung des § 7 Abs. 1 Versorgungs-TV nicht in den ATV übernommen wurde. Nach der Neuregelung ergibt sich für Beschäftigte, die bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres beschäftigt sind, dass die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgung nun an dem Tag beginnt, der auf die Vollendung des 17. Lebensjahres folgt und nicht am 1. des Monats, in den der Geburtstag fällt.

Beispiel:

Ein Beschäftigter, der am 15. August Geburtstag hat, wird bereits zum 1. August 2002 eingestellt. Da er das
17. Lebensjahr mit Ablauf des 14. August 2002 vollendet, beginnt die Pflichtversicherung ab 15. August 2002 (bisher hätte die Pflichtversicherung aufgrund von Versorgungs-TV am 1. August 2002 begonnen).

§ 36 ATV gilt hier nicht; von einer rückwirkenden Korrektur der Pflichtversicherung ist jedoch aus Gründen der Verwaltungsökonomie abzusehen.

2.1.2
Streichung der 12-Monats-Regelung

Die Regelung in § 6 Abs. 1 Versorgungs-TV, wonach ein Beschäftigter, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wurde, grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung unterlag, wurde nicht in den ATV übernommen.

Nach § 36 Abs. 1 ATV findet diese Regelung jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 Anwendung, um einen reibungslosen Ablauf der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem in das Punktemodell zu gewährleisten.

Das bedeutet, dass bei einem Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als zwölf Monate befristet ist, eine Pflichtversicherung bis 31. Dezember 2002 nicht erfolgt. Besteht das auf nicht mehr als zwölf Monate befristete Beschäftigungsverhältnis dagegen auch im Jahre 2003 fort, ist der Beschäftigte, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis noch besteht, ab 1. Januar 2003 zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung dann erfüllt sind. Wird das Beschäftigungsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert, ist eine rückwirkende Pflichtversicherung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2002 an vorzunehmen.

Beispiel:

Mit einem 59 ¿ Jahre alten Arbeitnehmer wird zum 1. März 2002 ein auf elf Monate befristetes Arbeitsverhältnis begründet, das am 31. Januar 2003 enden soll. Aufgrund von § 36 Abs. 1 ATV ist der auf nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer bis 31. Dezember 2002 nicht zu versichern. Ab 1. Januar 2003 wäre der Beschäftigte unabhängig von der ”Restdauer” des Arbeitsverhältnisses zu versichern, wenn die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, er bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert war und er deshalb die Wartezeit von 60 Monaten nicht mehr erfüllen kann, ist er auch ab 1. Januar 2003 nicht zu versichern.

Erfolgt dagegen z.B. im Januar 2003 eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über zwölf Monate hinaus, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2002 zu versichern, da er mit dieser rückwirkenden Versicherung die Wartezeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erfüllen kann.

2.1.3
Saisonbeschäftigte

Die bisherigen besonderen Regelungen für Saisonbeschäftigte sind entfallen. Damit sind Saisonbeschäftigte vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern, sofern die übrigen Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Da § 36 Abs. 1 ATV die Geltung des § 5 Abs. 2 Versorgungs-TV nicht bis zum 31. Dezember 2002 verlängert, jedoch gleichzeitig § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV (der nach § 36 Abs. 1 ATV bis Ende 2002 gilt) Saisonbeschäftigte von der 12-Monats-Regelung ausschließt, sind Saisonbeschäftigte, die im Jahr 2001/2002 ihr erstes Beschäftigungsjahr hatten, zu versichern bzw. nachzuversichern.

2.2
Zu Absatz 2 (Ausnahme von der Versicherungspflicht)

Beschäftigte, die aufgrund einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen nicht mehr als fünf Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten wegen Nichterfüllung der Wartezeit keine Betriebsrente. Um ihnen dennoch eine Leistung aus der Zusatzversorgung zu verschaffen, wird in § 2 Abs. 2 ATV die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers anstelle der Pflichtversicherung eröffnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die freiwillige Versicherung ansonsten nur im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung begründet werden kann; dem betroffenen Personenkreis wird durch § 2 Abs. 2 ATV somit ein Sondertatbestand für die Begründung der freiwilligen Versicherung eingeräumt.

2.2.1
Anspruchsvoraussetzungen

§ 2 Abs. 2 ATV erfasst Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen .

-         Der Begriff „wissenschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne des ATV steht unabhängig vom Begriff des „wissenschaftlichen Hochschulstudiums“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zur Anlage 1a zum BAT.

-         Wissenschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind wissenschaftliche bzw. künstlerische Dienstleistungen, die von wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal an Hochschulen nach § 42 Hochschulrahmengesetz - HRG - (gemeint sind insbesondere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben) erbracht werden. Für NRW ist insoweit ausschlaggebend, ob die Tätigkeit vom 5. Abschnitt des Hochschulgesetztes NRW - HG NRW - (§§45 - 61) bzw. von den entsprechenden Regelungen des Kunsthochschulgesetzes erfasst wird. Voraussetzung für wissenschaftliche Tätigkeit ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

-         Hochschulen i. S. des § 1 HRG sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Für NRW ist § 1 des HG NRW bzw. des KHG maßgeblich.

-         Forschungseinrichtungen sind staatliche und staatlich geförderte Forschungseinrichtungen. Dazu zählen insbesondere die Max-Plank-Gesellschaft, die Fraunhofergesellschaft, die in der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren zusammengeschlossenen Einrichtungen sowie die Institute der Blauen Liste.

Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflichtversicherung:

-         Der Beschäftigte darf bisher keine Pflichtversicherungszeiten in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes haben.

-         Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung müssen dem Grunde nach vorliegen.

-         Der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden.

2.2.2
Die freiwillige Versicherung nach Absatz 2

Der begründete Antrag des Arbeitnehmers führt zu einer Befreiung von der Pflichtversicherung mit entsprechender Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge in eine freiwillige kapitalgedeckte Versicherung des Arbeitnehmers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung einzuzahlen. Damit sind in diesen Fällen keine Sanierungsgelder, Arbeitgeber-Umlagen sowie Umlage-Beiträge der Arbeitnehmer zu entrichten. Hinsichtlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen wird auf die Ausführungen zu § 26 ATV verwiesen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge in Höhe der sonst maßgeblichen Umlage, höchstens jedoch 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung des Arbeitnehmers einzuzahlen.

Die Möglichkeit, den Beitrag für eine anderweitige Altersvorsorge des Arbeitnehmers zu verwenden, besteht nicht.

2.2.3
Verlängerung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre

Soweit das Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 auf über fünf Jahre verlängert oder fortgesetzt wird, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Damit endet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsentrichtung in die freiwillige Versicherung; im Übrigen bleibt die freiwillige Versicherung bestehen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird am 1. Februar 2003 auf vier Jahre befristet eingestellt, das Arbeitsverhältnis soll nach dem Arbeitsvertrag am 31. Januar 2007 enden. Am 10. Januar 2007 vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; die Pflichtversicherung beginnt deshalb am 1. Januar 2007. Damit sind bereits für Januar 2007 keine Pflichtbeiträge mehr in die freiwillige Versicherung zu entrichten bzw. bereits entrichtete Beiträge in die freiwillige Versicherung rückabzuwickeln und stattdessen Umlagen/Beiträge/Sanierungsgelder für die Pflichtversicherung zu zahlen.

Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist nach
Absatz 2 Satz 5 ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung im vorherigen Beispiel auch nicht für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 begründet werden kann.

2.2.4
Gesondertes In-Kraft-Treten des Absatzes 2

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ATV gilt diese Regelung nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begründet werden. Vor dem 1. Januar 2003 begründete Arbeitsverhältnisse sind demnach nach allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht zu behandeln.

2.2.5
Besondere Konsequenzen

Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass sich durch die Befreiung von der Pflichtversicherung bei einer später eintretenden Pflichtversicherung Nachteile ergeben können.

a)         Um eine Leistung aus der Pflichtversicherung zu erhalten, ist die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung notwendig. Die Zeit einer freiwilligen Versicherung wird nicht auf die Wartezeit angerechnet. Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung der Wartezeit besteht dann kein Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung.

Beispiel:

Bei einem Arbeitnehmer wird nach zunächst vierjähriger freiwilliger Versicherung das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgeführt. Nach vier weiteren Jahren, die in der Pflichtversicherung zurückgelegt werden, wird der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert und kann seine Beschäftigung nicht fortsetzen. In diesem Fall erhält er aus der freiwilligen Versicherung seine Rente für die vierjährige Beitragsentrichtung. Aus der Pflichtversicherung erhält er keine Rente von der Zusatzversorgungseinrichtung, da die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist.

b)        In Fällen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nehmen die Anwartschaften aus der Pflichtversicherung nur dann an der Verteilung von Bonuspunkten nach § 19 ATV teil, wenn mindestens 120 Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erfüllt sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist zunächst für vier Jahre in der freiwilligen Versicherung anstelle der Pflichtversicherung versichert. Nach vier Jahren wird das Arbeitsverhältnis für weitere sieben Jahre fortgesetzt. Da in der Pflichtversicherung nur für sieben Jahre Umlagemonate zu berücksichtigen sind, erfüllt er die Voraussetzung für die Dynamik während der anschließenden beitragsfreien Versicherung nicht; seine Anwartschaft aus der Pflichtversicherung bleibt daher vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versicherungsfalls oder einem Wiederbeginn der Pflichtversicherung statisch.

2.3
Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2

§ 2 Abs. 3 ATV regelt in Verbindung mit der Anlage 2 den sonstigen von der Pflicht zur Versicherung ausgenommenen Personenkreis. Es ergeben sich folgende Abweichungen zu den bisherigen Regelungen:

2.3.1
Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

Bisher konnten Versicherte, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nur unter bestimmten Voraussetzungen pflichtversichert bleiben; in der Regel endete die Pflichtversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Diese Regelung (§ 6 Abs. 2 Buchst. h Versorgungs-TV) wurde nicht in den ATV übernommen; sie gilt über § 36 Abs. 1 ATV allerdings noch für die Jahre 2001/2002.

Damit sind Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, ab dem Jahr 2003 weiterhin zu versichern, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen.

2.3.2
Studenten/anderweitige Grundversorgung

Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, weil sie studieren oder weil sie ihre Grundversorgung über ein ausländisches oder ein europäisches Alterssicherungssystem sicherstellen, waren bisher nicht zu versichern.

Nachdem eine bestehende Grundversorgung nicht mehr wesentliches Element der Zusatzversorgung ist, wurden diese Regelungen aufgehoben. Nach § 36 Abs. 1 ATV sind die Betroffenen erst ab 1. Januar 2003 zu versichern.

2.3.3
Geringfügig Beschäftigte

Bis Ende 2001 waren die geringfügig Beschäftigten nach § 3 Buchst. n BAT und den entsprechenden manteltarifvertraglichen Vorschriften vom Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen. Bis Ende 2001 bestand damit auch keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

Ab dem 1. Januar 2002 sind sämtliche geringfügig Beschäftigten in den Geltungsbereich der Manteltarifverträge einbezogen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt sind. Abweichend davon besteht für kurzfristig Beschäftigte keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung (Satz 1 Nr. 8 der Anlage 2 zum ATV). Dagegen sind die geringfügig Entlohnten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zu versichern, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar aufgrund der Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV i. V. m. § 6 Abs. 2 Buchst. e Versorgungs-TV erst ab 1. Januar 2003.

2.3.4
Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV

§ 36 Abs. 1 ATV regelt, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht entsprechend § 6 Abs. 2 Versorgungs-TV bis zum 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung finden.

Mit der Regelung des § 36 ATV soll den Arbeitgebern und Zusatzversorgungseinrichtungen ermöglicht werden, die Umstellung der versicherungstechnischen Regelungen in den jeweiligen Verwaltungsablauf ohne Rückabwicklungsaufwand zu integrieren und sie nach den Umstellungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu vollziehen. Erst ab dem Jahr 2003 sind die angesprochenen Regelungen nicht mehr anzuwenden.

2.3.5
Freiwillige Mitglieder im Versorgungswerk der Presse

Die versicherungsrechtlichen Regelungen für Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk der Presse sind, haben sich grundsätzlich nicht geändert. Es wird jedoch auf die von 15 auf 12 Monate verkürzte Antragsfrist (vgl. Anlage 2 Satz 2 zum ATV) hingewiesen.

2.3.6
Bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherte Beschäftigte

Arbeiterinnen und Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen sowie der Wasserschifffahrtsverwaltungen der Länder bleiben weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert, soweit diese als Versicherungsträger bestimmt ist (vgl. Anlage 2 Satz 3 zum ATV).

2.4
Pflichtversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses/58er Regelung

Eine § 37 Abs. 3 und 4 VBL-Satzung a.F. entsprechende Regelung, wonach Ausgeschiedene in bestimmten Fällen als bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert galten, ist entfallen, da im Punktemodell nicht mehr zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente unterschieden wird.

Zusatzversorgungsrechtliche Besonderheiten sind demnach beim Abschluss von aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsverträgen sowie aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigungen grundsätzlich nicht mehr zu beachten.

Wichtig ist allerdings, dass die Anwartschaft während der beitragsfreien Versicherung nur dann nach § 19 ATV dynamisiert wird, wenn für den Beschäftigten für mindestens 120 Monate Umlagen/Beiträge für die Pflichtversicherung geleistet wurden.

3
Zu § 3 ATV (Beitragsfreie Versicherung)

Endet die Pflichtversicherung, ohne dass der Versicherungsfall eintritt oder die Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird, entsteht eine beitragsfreie Versicherung.

Sie endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.

4
Zu § 4 ATV (Überleitung)

Die Beschäftigten sind weiterhin verpflichtet, bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist, mit der seine bisherige Zusatzversorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, die Überleitung der Versicherung zu beantragen.

5
Zu § 5 ATV (Versicherungsfall und Rentenbeginn)

Die Vorschrift regelt den Eintritt des Versicherungsfalles sowie den Beginn der Betriebsrente.

6
Zu § 6 ATV (Wartezeit)

Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ist - wie bisher - die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Berücksichtigung findet jeder Kalendermonat, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach den §§ 16, 18 ATV (Umlagen in der Umlagefinanzierung bzw. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren) geleistet wurden. Aufwendungen im Rahmen der freiwilligen Versicherung werden dagegen nicht berücksichtigt.

Die bisherigen Regelungen zur Wartezeiterfüllung bei Arbeitsunfällen und zur Berücksichtigung von Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes wurden unverändert in den ATV übernommen.

7
Zu § 7 ATV (Höhe der Betriebsrente)

Die Höhe der monatlichen Betriebsrente ergibt sich durch Multiplikation der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte (§ 8 ATV) mit dem Messbetrag von 4 €.

Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente bei voller Erwerbsminderung (vgl. auch 9.2).

Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme werden unabhängig von der Rentenart  Abschläge erhoben. Der Abschlagsfaktor beträgt pro Monat 0,3 v.H., höchstens jedoch 10,8 v.H.

8
Zu § 8 ATV (Versorgungspunkte)

8.1
Allgemeines

Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, für soziale Komponenten (§ 9 ATV) und als Bonuspunkte (§ 19 ATV). Außerdem können sich Versorgungspunkte aus den Startgutschriften ergeben (§ 32 Abs. 1 ATV).

§ 8 Abs. 1 ATV regelt außerdem den Zeitpunkt der Feststellung und Gutschrift der Versorgungspunkte auf dem Versorgungskonto des Versicherten.

8.2
Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Die Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben sich nach § 8 
Abs. 2 ATV entsprechend der unter II. dargestellten Berechnung.

8.3
Altersteilzeitarbeit

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit finden sich in § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV. Zusatzversorgungsrechtlich werden die Betroffenen für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses danach weiterhin so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. In Zukunft sind aber zwei unterschiedliche Berechnungswege zu beachten: Bei vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten "Altfällen" erfolgt dies allein über die Höhe der zu berücksichtigenden Versorgungspunkte, ohne dass erhöhte Aufwendungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen zu entrichten wären (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV), während sich bei nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten “Neufällen” ein entsprechend erhöhter Finanzierungsaufwand ergibt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV).

Entscheidend bei der Stichtagsregelung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht der Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

8.3.1
Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV)

Wurde die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2003 vereinbart, bleibt es hinsichtlich des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei der bisherigen Regelung: Es bemisst sich auf Basis der - grundsätzlich halbierten - Bezüge für Altersteilzeitarbeit nach § 4 TV ATZ. Da sich im Punktemodell die Anzahl der Versorgungspunkte nach der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts richtet, würde sich die Versorgungsanwartschaft während der Altersteilzeit somit lediglich auf Basis der Teilzeitbezüge, also aus 50 % des bisherigen Arbeitsentgeltes errechnen und nicht aus 90 %. Um dies zu vermeiden, werden die erworbenen Versorgungspunkte mit dem 1,8-fachen berücksichtigt (z.B. 0,5 VP für Teilzeitbezüge während Altersteilzeit x Faktor 1,8 = 0,9 VP); dies gilt nicht für Versorgungspunkte, die auf Entgelten beruhen, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen.

Auf die Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV wird hingewiesen: Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag von 90 v.H. des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeitentgelts zugrunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass entsprechend mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben werden.

Beispiel:

Mit einem Beschäftigten wurde vereinbart, dass der gesetzliche Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes angehoben wird und anstelle von 90 v.H. nun 95 v.H. der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Nach der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV sollen in diesem Fall auch in der Zusatzversorgung 95 v.H. der Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, die sich aus dem der Bemessung des Altersteilzeitarbeitentgelts zugrunde liegenden Entgelt ergeben hätten. Dazu ist das zusatzversorgungspflichtige  Entgelt um den Faktor 95/90 zu erhöhen. Von diesem erhöhten Entgelt sind Umlagen, Umlage-Beiträge des Beschäftigten und ggf. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren zu entrichten. Die auf der Basis des erhöhten Entgelts ermittelten Versorgungspunkte sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfältigen.

8.3.2
Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeitarbeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV)

Auch hier werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90% ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Allerdings ist hier - um ein dem § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV entsprechendes Ergebnis zu erzielen - vereinbart, das zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend zu erhöhen; d.h. es ist - soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen - mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren.

Das um das 1,8-fache erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch Basis für die Höhe der Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder. Das bedeutet, dass bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit auch die Umlagen, die Umlagebeiträge des Beschäftigten, die Sanierungsgelder und ggf. die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren auf der Basis von 90 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen sind, das der Bemessung der Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ zugrunde liegt.

Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Fälle der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV, wenn aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt (zur Verfahrensweise vgl. 8.3.1).

8.3.3
Altersteilzeitarbeit von Frauen (Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ)

Nach der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin nicht, solange die Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen (§ 237 a SGB VI) oder einer vergleichbaren Leistung zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 VBL-Satzung führen würde. Nachdem diese Ruhensregelung nicht in den ATV übernommen wurde, ist der Regelungsgehalt der Protokollerklärung entfallen; auf das hierzu ergangene Rundschreiben vom 14. Mai 2002 – B 4000 - 1.133 - IV 1 - wird hingewiesen.

8.4
Teilzeitbeschäftigung

Im Punktemodell erfolgt die Leistungsbemessung - abgesehen von den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten - ausschließlich auf der Basis des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Da sich die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet (vgl. z.B. § 34 BAT), wirkt sich der Beschäftigungsumfang auch bei der Leistungsbemessung im Punktemodell aus; einer gesonderten Meldung des Beschäftigungsumfangs an die Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es ab Januar 2002 daher nicht mehr.

8.5
Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt

Während einer Beurlaubung besteht das Arbeitsverhältnis und somit auch die Pflichtversicherung grundsätzlich fort.

Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt werden allerdings nicht erworben, da solches während der Beurlaubung nicht anfällt. Allerdings nehmen die bisher erworbenen Anwartschaften der Betroffenen wegen der bestehenden Pflichtversicherung an der Verteilung der Bonuspunkte nach § 19 ATV teil und bleiben somit dynamisch.

Im bisherigen Gesamtversorgungssystem wurde die Beurlaubung als Teilzeitbeschäftigung mit dem Beschäftigungsumfang Null gewertet. Nachteilige Folgen aus der Beurlaubung konnten durch eine monatliche Sonderzahlung von 7 v.H. des Entgelts abgewendet werden. Nachdem es im Punktemodell durch die Beurlaubung nicht mehr zu diesen negativen Konsequenzen kommt, sondern lediglich keine zusätzlichen Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ATV) erworben werden, ist die Erhebung der monatlichen Sonderzahlung ab 1. Januar 2002 nicht mehr möglich. Hinsichtlich bereits geleisteter Sonderzahlungen für das Jahr 2002 ist eine Rückabwicklung vorzunehmen.

9
Zu § 9 ATV (Soziale Komponenten)

Nach § 9 ATV werden den Beschäftigten für soziale Komponenten Versorgungspunkte gutgeschrieben, ohne dass diesen eine konkrete Arbeitsleistung oder ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zugrunde liegt.

9.1
Zu Absatz 1 (Versorgungspunkte bei Kindererziehung)

Die Vorschrift regelt die Gutschrift von Versorgungspunkten für den Fall einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Elternzeit ruht. Für jedes dem Grunde nach anspruchsberechtigende Kind werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 € unter Berücksichtigung des maßgeblichen Altersfaktors in diesem Monat ergeben würden. Damit ist z.B. bei Mehrlingsgeburten oder bei der Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit ein entsprechend erhöhter Betrag zu berücksichtigen.

Beispiel:

Nach der Geburt des ersten Kindes ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Elternzeit nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz in den Jahren 2002 bis 2004. Zu Beginn des Jahres 2004 wird ein zweites Kind geboren. Nachdem im Jahr 2004 das Arbeitsverhältnis weiterhin wegen der Elternzeit ruht, werden in diesem Jahr für jedes zur Elternzeit berechtigende Kind 500 €, also insgesamt 1.000 € monatlich berücksichtigt. Für den Fall, dass die Elternzeit über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt wird (wegen der Geburt des zweiten Kindes wäre dies möglich), ist für die Jahre 2005 und 2006 wieder nur ein monatlicher Betrag von 500 € zu berücksichtigen, da für das erstgeborene Kind der Anspruch auf Elternzeit dem Grunde nach entfallen ist.

Es werden auch dann 500 € je Kind berücksichtigt, wenn sich dadurch ein Betrag ergibt, der höher ist als das bisherige zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Beschäftigten; eine entsprechende Begrenzung erfolgt nicht.

Wird während der Beschäftigungszeit lediglich der Arbeitsumfang reduziert, ohne dass das Arbeitverhältnis ruht, ist § 9 Abs. 1 ATV auch dann nicht anzuwenden, wenn aufgrund des Teilzeitumfangs ein monatliches Einkommen von weniger als 500 € bezogen wird.

Der Betrag von 500 € ist ein statischer Betrag, eine Dynamisierung ist nicht vorgesehen.

9.2
Zu Absatz 2 ("Zurechnungszeiten")

Tritt der Versicherungsfall wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, werden dem Versorgungskonto für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate Versorgungspunkte hinzugerechnet. Da nur eine Hinzurechnung für jeweils zwölf volle Kalendermonate erfolgt, ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Vollendung des 59. Lebensjahres (z.B. Beschäftigter ist 59 Jahre und drei Monate alt) keine Hinzurechnung von Versorgungspunkten.

Maßgeblich für die Berechnung der Versorgungspunkte ist das durchschnittliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls. Dieses wird grundsätzlich von den Zusatzversorgungseinrichtungen ermittelt. Auf der Basis dieses Entgelts werden die hinzuzurechnenden Versorgungspunkte entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 ATV berechnet. Nur für den Fall, dass in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versicherungsfalls überhaupt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen ist, ist das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Kalenderjahr vor Rentenbeginn durch den Arbeitgeber zu errechnen. Für die Errechnung dieses Entgelts ist zunächst für jeden einzelnen Kalendermonat des Vorjahres das zusatzversorgungspflichtige Entgelt in der Höhe zu ermitteln, wie es sich für den Beschäftigten voraussichtlich ergeben hätte (z.B. einschließlich Zuwendung). Von der sich daraufhin ergebenden Gesamtsumme für das Kalenderjahr vor Rentenbeginn ist ein Zwölftel an die Zusatzversorgungseinrichtung zu melden.

Da die Betriebsrenten für Hinterbliebene entsprechend der Betriebsrente bei voller Erwerbsminderung berechnet werden, gelten diese Ausführungen für Hinterbliebenenrenten entsprechend (siehe auch § 10 ATV).

9.3
Zu Absatz 3 (Mindeststartgutschrift)

Die Vorschrift regelt, dass die aus der Gesamtversorgung zu transferierende Startgutschrift für Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert waren, eine individuell bestimmte Höhe nicht unterschreiten darf. Über die Höhe der Startgutschrift unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3 ATV werden die Beschäftigten im Rahmen der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch die Zusatzversorgungseinrichtungen unterrichtet.

10
Zu § 10 ATV (Betriebsrente für Hinterbliebene)

§ 10 ATV regelt die Betriebsrente für Hinterbliebene. Wie bisher erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen eine Betriebsrente für Hinterbliebene.

Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors bei der gesetzlichen Witwenrente von grundsätzlich 60 auf 55 v.H. bei der entsprechenden Betriebsrente nachvollzogen (Anmerkung: die Absenkung gilt für Ehegatten, deren Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde sowie für Ehegatten, die zwar vor dem 1. Januar 2002 die Ehe geschlossen haben, bei denen aber beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind).

Die übrigen Regelungen entsprechen grundsätzlich dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht für Hinterbliebene. Das gilt insbesondere für die Begrenzung der Summe mehrerer Betriebsrenten für Hinterbliebene auf den Höchstbetrag, der sich als Betriebsrente für den verstorbenen Versicherten ergeben hätte (Absatz 3).

11
Zu § 11 ATV (Anpassung und Neuberechnung)

11.1
Anpassung der Betriebsrente

Die Betriebsrenten werden beginnend ab dem Jahr 2002 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H. angepasst. Bei Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente nach § 12 ATV wird der Betrag angepasst, der ohne diese Regelungen zustehen würde. Der Zahlbetrag wird danach unter Berücksichtigung des § 12 ATV neu festgestellt.

11.2
Neuberechnung der Betriebsrente

Nach § 11 Abs. 2 ATV ist die Betriebsrente nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der letzten Festsetzung der Betriebsrente zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Neuberechnung wird für die zusätzlich zu berücksichtigenden Versorgungspunkte auch der Abschlagsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gesondert festgestellt; für die bisher bei der Betriebsrente schon berücksichtigten Versorgungspunkte bleibt der bisherige Abschlagsfaktor maßgebend.

Zahlbetragsveränderungen ergeben sich, wenn anstelle der vollen Erwerbsminderungsrente eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder umgekehrt bezogen wird oder wenn aus einer großen Witwenrente eine kleine Witwenrente oder umgekehrt wird, ohne dass zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

12
Zu § 12 ATV (Nichtzahlung und Ruhen)

Die bisherigen Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen im Gesamtversorgungssystem (z.B. §§ 62 a und 65 VBL-Satzung a.F.) wurden in Anbetracht des Systemwechsels deutlich reduziert und in § 12 ATV zusammengefasst.

Es wird auf den Wortlaut von § 12 Abs. 1 bis 5 ATV verwiesen.

Nach § 12 Abs. 6 ATV wird bei den Hinterbliebenenrenten Einkommen entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente angerechnet. Das bedeutet, dass nicht nur Arbeitsentgelt/-einkommen auf die Betriebsrente angerechnet wird, sondern z.B. auch sonstige Rentenbezüge wie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer eigenen Versicherung. Allerdings erfolgt eine Einkommensanrechnung erst, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 97 Abs. 2 SGB VI überschritten sind; von dem den Freibetrag übersteigenden Teil werden, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, 40 v.H. auf die Betriebsrente angerechnet; eine Doppelanrechnung ist ausgeschlossen, da bereits auf die gesetzliche Rente angerechnete Beträge unberücksichtigt bleiben.

13
Zu § 13 ATV (Erlöschen)

Die Vorschrift des § 13 ATV regelt das Erlöschen des Anspruchs auf Betriebsrente; sie entspricht grundsätzlich der Regelung in § 66 VBL-Satzung a.F.

Änderungen haben sich nur insoweit ergeben, als nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ATV für das Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen/Witwer der § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt. Danach kann nur der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente für den vorletzten Ehegatten wieder aufleben. Wird nach dem Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente eine erneute Ehe geschlossen und diese aufgelöst oder für nichtig erklärt, kann die bereits einmal wieder aufgelebte Witwen-/Witwerrente nicht erneut aufleben.

14
Zu § 14 ATV (Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind)

Nach § 14 ATV gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend für die Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Das bedeutet, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn aufgrund der Pflichtversicherungszeiten die Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug der entsprechenden Rente erfüllt wären (Satz 3).

Wichtig ist, dass die teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht mehr durch Gutachten des Amtsarztes nachzuweisen ist, sondern durch Gutachten eines von der Zusatzversorgungseinrichtung zu bestimmenden Facharztes. Die Kosten des Gutachtens trägt der Beschäftigte.

Im Übrigen sind die Betroffenen an die VBL zu verweisen.

15
Zu § 15 ATV (Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)

15.1
Allgemeines

Nach § 15 Abs. 1 ATV regeln die Zusatzversorgungseinrichtungen die Finanzierung der Pflichtversicherung grundsätzlich eigenständig. Das bedeutet insbesondere, dass sie selbständig nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten darüber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang schrittweise auf eine kapitalgedeckte Finanzierung umgestellt wird.

15.2
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)

ZVE ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV der steuerpflichtige Arbeitslohn, soweit sich aus Anlage 3 zum ATV nichts anderes ergibt.

Im Punktemodell wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich beim ZVE um Regel- oder Sonderentgelte handelt.

15.2.1
Zeitliche Zuordnung

Die zeitliche Zuordnung des ZVE entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Punktemodell ersatzlos entfallen. Damit gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip, d.h. das ZVE ist dem Monat zuzuordnen, in dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zufließt; so ist z.B. ein Nachzahlungsbetrag dem Monat der Auszahlung an den Beschäftigten zuzuordnen.

15.2.2
Bestandteile des steuerpflichtigen Entgelts, die kein ZVE nach § 15 Abs. 2 ATV sind (Anlage 3 Satz 1 zum ATV)

Der neue Ausnahme-Katalog in Anlage 3 Satz 1 zum ATV entspricht grundsätzlich dem alten Katalog nach § 29 Abs. 7 Satz 3 VBL-Satzung a.F.; er wurde allerdings systematisch neu geordnet. Nicht mehr aufgeführt sind z.B. das Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen, weil sie bereits unmittelbar in den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind und damit unter Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zum ATV fallen.

Zu beachten ist insbesondere, dass Zuwendungen - auch Teilzuwendungen - nunmehr generell ZVE sind; dies gilt unabhängig vom Anlass der Zahlung, also auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. durch Auflösungsvertrag, Kündigung, Bezug einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente (vgl. Anlage 3 Satz 1 Nr. 13 zum ATV). Die bisherige Ausnahme, nach der eine Teilzuwendung dann zusatzversorgungspflichtig war, wenn die Pflichtversicherung nach einem Arbeitgeberwechsel über einen anderen Arbeitgeber bestehen blieb, wurde insoweit nicht übernommen. Weiterhin kein ZVE sind hingegen Einmalzahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes ZVE zu entrichten sind (vgl. Anlage 3 Satz 1 Nr. 14 zum ATV).

15.2.3
Grenzbetrag für das ZVE

Kein ZVE ist nach Satz 2 der Anlage 3 zum ATV der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den 2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Wird eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt, verdoppelt sich dieser Wert einmal jährlich im Monat der Zahlung der Zuwendung. Eine Unterscheidung der Rechtskreise West und Ost wird nicht vorgenommen; es wird einheitlich auf die allgemeine - d.h. auf die in den alten Bundesländern geltende - monatliche Beitragsbemessungsgrenze abgestellt. Der monatliche Grenzbetrag beträgt somit im Jahr 2002 11.250 € und im Zuwendungsmonat einmalig 22.500 €. Die vorgenannten Beträge ersetzen den bislang geltenden Grenzbetrag nach Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsgesetz.

15.2.4
Sonstige Sonderregelungen zum ZVE nach der Anlage 3 zum ATV

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Sätze 3 bis 7 der Anlage 3 zum ATV unverändert aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem übernommen wurden.

15.2.5
ZVE bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit das 1,8-fache der Bezüge nach § 4 TV ATZ, soweit dieses Entgelt nach dem TV ATZ nicht bereits in voller Höhe zusteht; im Übrigen wird auf 8.3 verwiesen.

15.2.6
Umstellungsphase nach § 36 Abs. 2 ATV

Wegen des mit der technischen Umsetzung verbundenen Aufwands bei der Neuregelung des ZVE nach § 15 Abs. 2 ATV wird den Arbeitgebern bis zum 31. Dezember 2002 eine Übergangsfrist gewährt, in der sie noch die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Versorgungs-TV anwenden können. Spätestens ab 1. Januar 2003 ist jedoch zwingend § 15 Abs. 2 ATV anzuwenden.

Die Übergangsvorschrift ist insbesondere im Hinblick auf die geänderte zeitliche Zuordnung des ZVE (vgl. 15.2.1) sowie die Grenzbeträge für das ZVE (vgl. 15.2.3) von Bedeutung und auch für die Umlage bzw. den Beitrag zur freiwilligen Versicherung nach § 39 ATV zu beachten (vgl. 39).

Keine Anwendung findet die Übergangsvorschrift, sofern bei Beschäftigten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Erhöhung des Umlage-Beitrags der Beschäftigten auf 1,41 v.H. sowie der pauschal zu versteuernden Umlage auf 92,03 € nicht umgesetzt wurde; hier sind die noch auf Basis der Werte des Jahres 2001 gefertigten Meldungen und Abrechnungen zu korrigieren.

15.2.7
ZVE bei geringfügiger Beschäftigung

Die Regelungen zum ZVE gelten auch bei geringfügig Beschäftigten. Im Fall einer Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 EStG i.V.m. § 39a EStG) ist der Teil des Entgelt ZVE, der ohne die Steuerfreistellung ZVE gewesen wäre; die Ausnahmen vom ZVE nach Anlage 3 zum ATV sind zu beachten.

15.3
Abgesenkte Zusatzversorgung bei wirtschaftlicher Notlage

Im Rahmen der Flexibilisierung der Zusatzversorgung haben sich die Tarifvertragsparteien auch auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer abgesenkten Zusatzversorgung für die Mitarbeiter bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des Mitglieds/Beteiligten einer Zusatzversorgungseinrichtung verständigt. Die bezirklichen Tarifvertragsparteien können sich unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 ATV - unabhängig davon, welches Finanzierungsverfahren bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung findet - auf eine abgesenkte Zusatzversorgung verständigen. Voraussetzung hierfür ist nach § 15 Abs. 3 ATV, dass eine Vereinbarung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag erfolgt. Weiterhin muss sich das Mitglied/der Beteiligte der Zusatzversorgungseinrichtung in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Was unter einer wirtschaftlichen Notlage zu verstehen ist, wird von den Bundestarifvertragsparteien bewusst nicht definiert. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen. Wird eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 15 Abs. 3 ATV anerkannt, kann im Rahmen der Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 v.H. von der nach § 8 Abs. 2 ATV zugesagten Leistung abgewichen werden kann. Die Regelung kann durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus verlängert werden.

16
Zu § 16 ATV (Umlagen)

16.1
Umlagefinanzierung

Der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 regelt in Nr. 1.4, dass die Umlagefinanzierung auch nach dem Systemwechsel beibehalten wird; sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen durch Kapitaldeckung abgelöst werden. Bei der VBL wird die Zusatzversorgung weiterhin vollständig im Umlageverfahren finanziert. Hinsichtlich der Umlageentrichtung hat sich durch den Systemwechsel in der Zusatzversorgung keine Änderung in der bisherigen Verfahrensweise ergeben. Ab 1. Januar 2002 beträgt der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagesatz im Abrechnungsverband West der VBL unverändert 6,45 v.H.

Der Umlagebeitrag der Beschäftigten beträgt für die Beschäftigten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, ab 1. Januar 2002 1,41 v.H. (§ 37
Abs. 1 ATV).

16.2
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage

16.2.1
Steuern

Die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage (ggf. einschließlich der Sonderumlage von 9 v.H. nach § 39 Abs. 2 ATV) gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Beschäftigten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV). Der Umlage-Beitrag des Beschäftigten verändert das steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht, da der Arbeitgeber die Abzüge vom Netto-Arbeitsentgelt der Beschäftigten einbehält.

Die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage ist von diesem nach § 16 Abs. 2 ATV bis zu einem monatlichen Betrag von 92,03 € (VBL-Abrechnungsverband West) pauschal nach § 40b EStG zu versteuern (§ 37 Abs. 2 ATV).

Der Höchstbetrag von 92,03 € gilt für jeden Monat des Jahres, unabhängig davon, ob alle Monate mit ZVE belegt sind, ob sich die Entgelte im Laufe des Jahres ändern oder ob das regelmäßig zufließende Entgelt in einem Monat durch Sonderzahlungen (z.B. Zuwendung) überschritten wird. Ein "Ansparen" des im Rahmen der Pauschalversteuerung nicht ausgeschöpften Anteils aus Monaten, in denen der Höchstbetrag nicht erreicht wurde, für Monate mit Sonderzahlungen u.a. findet nicht statt; d.h. es gibt keine dem Sozialversicherungsrecht (vgl. § 23a SGB IV) entsprechende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.

Der im einzelnen Monat den Höchstbetrag von 92,03 € übersteigende Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen ist von den Beschäftigten individuell zu versteuern.

Beispiele:

1. Monat mit laufendem Arbeitsentgelt

Abrechnungsverband West

ZVE                                                                                         2.000,00 €

Arbeitgeber-Umlage                                                                 129,00 € (6,45 v.H.)

davon vom ArbG pauschal zu versteuern                                   92,03 € (max. 92,03 €)

davon vom ArbN individuell zu versteuern                               36,97 €

2. Monat mit Einmalzahlung (Zuwendung)

Abrechnungsverband West

laufendes ZVE                                                                       2.000,00 €

ZVE aus Einmalzahlung (Zuwendung)                                 1.716,00 € (85,80 v.H.)

ZVE insgesamt                                                                       3.716,00 €

Arbeitgeber-Umlage                                                                 239,68 € (6,45 v.H.)

davon vom ArbG pauschal zu versteuern                                   92,03 € (max. 92,03 €)

davon vom ArbN individuell zu versteuern                             147,65 €

Bei Beschäftigten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, fällt (ab 1. Januar 2002) bei einem ZVE oberhalb von 1.426,82 € individuell zu versteuernde Umlage an.

16.2.2
Sozialversicherung

Der individuell zu versteuernde Anteil der Umlage gehört nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) - im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen - auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung ist zusätzlich § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV zu beachten. Danach sind bis zu 2,5 v.H. des der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber zugrunde liegenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (maximal in Höhe der Arbeitgeber-Umlage) vermindert um den Betrag von 13,30 €, dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen - allerdings maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Bei einer Arbeitgeber-Umlage von 6,45 v.H. im Abrechnungsverband West der VBL wird der durch den Arbeitgeber höchstens pauschal zu versteuernde Umlagebetrag von 92,03 € bei einem ZVE von 1.426,82 € (1.426,82 x 6,45 v.H. = 92,03) erreicht; der maximale Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV beläuft sich somit auf 22,37 € im Monat (1.426,82 € x 2,5 v.H. = 35,67 €;  35,67 € - 13,30 € = 22,37 €).

Beispiel:

Bei einem ZVE von 1.200,00 € und einer Arbeitgeber-Umlage von 77,40 € ergibt sich im Abrechnungsverband West der VBL ein Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV von 16,70 € (1.200,00 € x 2,5 v.H. = 30,00 €;  30,00 € - 13,30 € = 16,70 €).

17
Zu § 17 ATV (Sanierungsgelder)

Die Vorschrift regelt die Erhebung von Sanierungsgeldern zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht. Die Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Aufgrund des als Anlage beigefügten vorläufigen Beschlusses der VBL vom 1. Februar 2002 erhebt die VBL von den Arbeitgebern im Abrechnungsverband West zurzeit Abschläge auf die Sanierungsgelder. Mit einer endgültigen Festsetzung der Sanierungsgelder ist frühestens mit der satzungsrechtlichen Umsetzung des Punktemodells zu rechnen.

Ausschließlich für den Bereich des Abrechnungsverbandes West der VBL wurde geregelt, dass bei der Bemessung der Sanierungsgelder auch die auf den jeweiligen Beteiligten bzw. die auf die jeweilige Beteiligtengruppe entfallenden Versorgungskosten bei der Erhebung der Sanierungsgelder berücksichtigt werden (§ 37 Abs. 3 ATV). Diese Regelung hat für den Abrechnungsverband Ost der VBL und für die ZVK-Saar keine Bedeutung.

18
Zu § 18 ATV (Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren)

§ 18 ATV regelt die Finanzierung der Pflichtversicherung durch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren. Die Beitragshöhe wird entsprechend der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien in 2.1 des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13. November 2001 auf höchstens 4 v.H. begrenzt. Ob und ggf. inwieweit die Zusatzversorgungseinrichtungen mit einem schrittweisen Einstieg in die Kapitaldeckung beginnen, richtet sich nach deren finanziellen Möglichkeiten (vgl. 15).

18.1
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Auch die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sind Pensionskassen im steuerlichen Sinne (vgl. R 129 Abs. 4 LStR 2002). In die steuerliche Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge des Arbeitgebers im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG an eine Zusatzversorgungseinrichtung einbezogen, die im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Für Umlagen kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht.

Der bisherige Ausschluss der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG greift im Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) bzw. des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) nicht mehr, weil durch die beiden vorgenannten Tarifverträge das bisherige System der Gesamtversorgung beendet und durch ein übliches Betriebsrentensystem ersetzt wurde.

Die Steuerfreiheit kommt nur für Beitragszahlungen des Arbeitgebers aus dem "ersten Dienstverhältnis" in Betracht. Darunter ist eine Beschäftigung zu verstehen, für die die Lohnsteuer nicht nach Steuerklasse VI zu erheben ist (§ 38b Satz 2 EStG).

Die Steuerfreiheit ist auf 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzt. Eine Unterscheidung nach den Rechtskreisen West und Ost wird hierbei nicht vorgenommen. Maßgeblich ist immer die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze "West" (Kalenderjahr 2002: 54.000 €); d.h. im Kalenderjahr 2002 können nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 2.160 € je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. In dem vorgenannten Umfang besteht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Für alle Beschäftigen ist, unabhängig von einer etwaigen Tarifgebundenheit, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung derzeit ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gegeben.

19
Zu § 19 ATV (Bonuspunkte)

§ 19 ATV regelt die Dynamik der bisher erworbenen Anwartschaften durch die Gutschrift so genannter Bonuspunkte.

Hierzu wird vom Verantwortlichen Aktuar der Zusatzversorgungseinrichtung entsprechend
§ 19 ATV eine fiktive versicherungstechnische Bilanz erstellt. Ergibt diese fiktive Bilanz einen Überschuss, wird dieser um den Aufwand für soziale Komponenten und um die Verwaltungskosten der Zusatzversorgungseinrichtung vermindert; der verbleibende Überschuss steht für die Anwartschaftsdynamisierung zur Verfügung.

Wichtig ist, dass nur die Anwartschaften

a)    der Pflichtversicherten und

b)    der beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben,

dynamisiert werden.

Die 120 Umlage-/Beitragsmonate müssen sich nicht aus dem Punktemodell selbst ergeben, sondern können als Umlagemonate auch noch aus dem Gesamtversorgungssystem stammen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls ist nach § 21
Abs. 1 Satz 5 ATV darauf hinzuweisen, dass bei nicht erfüllter Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten die Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht an der Verteilung von Bonuspunkten teilnimmt. Sollte eine erneute Pflichtversicherung bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung erfolgen, nimmt die bisher erworbene Anwartschaft nur dann an der Verteilung der Bonuspunkte teil, wenn die Überleitung der Anwartschaft auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung aufgrund einer Verpflichtung nach § 4 ATV erfolgt. Einen entsprechenden Hinweis erhalten die Beschäftigten zwar mit dem Versicherungsnachweis durch die Zusatzversorgungseinrichtung (vgl. 21), der Arbeitgeber sollte den Beschäftigten zur Vermeidung eines Rechtsrisikos jedoch nach Möglichkeit bereits im Vorfeld einer Kündigung entsprechend informieren.

20
Zu § 20 ATV (Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten)

Die Vorschrift regelt insbesondere, dass die Versicherten und die Betriebsrentenberechtigten alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen haben; andernfalls kann die Zusatzversorgungseinrichtung die Betriebsrente zurückbehalten.

Nach § 20 Abs. 3 ATV sind Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines Anspruchs auf Betriebsrente vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften  gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.

21
Zu § 21 ATV ( Versicherungsnachweise)

Die Pflichtversicherten erhalten nach § 21 ATV jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über die bisher erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. Die Nachweise werden von der Zusatzversorgungseinrichtung erstellt und dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherten zur Verfügung gestellt.

Die Beschäftigten können den Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dessen Zugang schriftlich beanstanden. Die Beanstandung der entrichteten Beiträge und/
oder der gemeldeten Entgelte ist gegenüber dem Arbeitgeber, die Beanstandung der ausgewiesenen Bonuspunkte gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben. Das Ergebnis der Prüfung dieser Beanstandung ist dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. War die Beanstandung berechtigt, schließt dies die Übersendung eines korrigierten Nachweises ein.

Die Nachweise bzw. Mitteilungen an den Versicherten sind jeweils mit einem Hinweis über die Ausschlussfrist zu versehen.

22
Zu § 22 ATV (Zahlung und Abfindung)

Die Vorschrift regelt die Zahlung der Betriebsrenten. Außerdem eröffnet sie den Zusatzversorgungseinrichtungen die Möglichkeit, kleinere Betriebsrenten abzufinden.

§ 22 Abs. 1 Satz 3 ATV regelt, dass eine für einen nicht vollen Kalendermonat zustehende Betriebsrente nur zu dem Teil gezahlt wird, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

23
Zu § 23 ATV (Ausschlussfristen)

Die Vorschrift des § 23 ATV regelt Ausschlussfristen hinsichtlich der von den Zusatzversorgungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen.

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt für eine Mitteilung, die zu einem höheren Anspruch führt (vgl. § 11 ATV).

Beanstandungen, dass die mitgeteilte Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt wurde, sind nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig.

Die zweijährige Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist. Gleiches gilt bei der laufenden Betriebsrente, wenn dem Berechtigten zwischenzeitlich eine Mitteilung über die laufende monatliche Betriebsrente zugegangen ist. Im Übrigen beginnt die Ausschlussfrist mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.

Der Antrag auf Betriebsrente muss bei der Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgeber eingehen. Gleiches gilt für die Mitteilung und Beanstandung nach § 23 Satz 2 und 3 ATV.

Auf die Ausschlussfristen ist in den Mitteilungen über die entsprechenden Leistungen jeweils hinzuweisen. Der Beschäftigte sollte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber auf die Ausschlussfristen hingewiesen werden.

24
Zu § 24 ATV (Beitragserstattung)

Nach § 24 ATV kann sich ein beitragsfrei Versicherter, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, die von ihm für die Pflichtversicherung getragenen Beiträge erstatten lassen. Der Antrag ist gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen. Hinsichtlich der Konsequenzen einer eventuellen Beitragserstattung ist der Versicherte an die Zusatzversorgungseinrichtung zu verweisen.

25
Zu § 25 ATV (Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen)

Die Vorschrift fasst die Abschnitte V und VI des Versorgungs-TV zusammen. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATV regelt, dass Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Beitrag zu ihrer anderweitigen Grundversorgung in Höhe der Hälfte des Beitrags zu dieser anderweitigen Grundversorgung erhalten, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Arbeitgeber angefallen wäre.

Zuschüsse zur Grundversorgung werden demnach gezahlt für Mitglieder der berufsständischen Versicherung sowie für solche Versicherte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und die

a)    freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,

b)    für sich und ihre Hinterbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben oder

c)    die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind.

Ergänzend dazu regelt § 25 Abs. 1 Satz 3 ATV, dass neben diesen Beiträgen für Beschäftigte, die als freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der Presse antragsgemäß von der Pflicht zur Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, zusätzlich ein Zuschuss in der Höhe der Hälfte des Beitrags zur freiwilligen Versicherung im Versorgungswerk der Presse, höchstens jedoch in Höhe von 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen ist. Dieser Beitrag ist nur für die Zeit zu zahlen, für die ohne die Befreiung eine Pflicht zur Versicherung bestünde und für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Der Zuschuss ist zweckgebunden und darf nur für die Versicherung im Versorgungswerk der Presse verwendet werden; Beitragszuschüsse zu anderen Versorgungswerken bzw. zu sonstigen Versicherungen sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ausgeschlossen.

Entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 2 ATV ist es unschädlich, wenn in den vorgenannten Beiträgen Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung erhalten sind.

§ 25 Abs. 3 Satz 1 ATV regelt, dass der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen dann nicht gewährt wird, wenn der Beschäftigte ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung oder Verpfändung über die (befreiende) Lebensversicherung oder über den Zuschuss zum Versorgungswerk der Presse nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ATV verfügt.

Nach § 36 Abs. 3 ATV gilt bis Ende 2002 die bisherige Rechtslage fort.

26
Zu § 26 ATV (Freiwillige Versicherung)

Die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) sind ab dem Januar 2002 in die steuerliche Förderung der eigenen kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente") einbezogen, da der Förderausschluss des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund des Systemwechsels nicht mehr greift.

Nach § 26 Abs. 1 ATV wird den Pflichtversicherten - entsprechend der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 - die Möglichkeit eröffnet, eine steuerlich förderfähige, freiwillige kapitalgedeckte Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei ihrer Zusatzversorgungseinrichtung aufzubauen. Die steuerrechtlichen Förderungsmöglichkeiten für Eigenbeiträge zur Altersvorsorge bestehen derzeit nach § 10a EStG (Sonderausgabenabzug) oder nach Abschnitt XI EStG (Zulage). Die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bleibt vom Sonderausgabenabzug und der Zulagenförderung unberührt.

Die freiwillige Versicherung wird auf schriftlichen Antrag des Pflichtversicherten begründet, der vom Arbeitgeber an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung weitergeleitet wird. Sie kann nach Beendigung der Pflichtversicherung auf schriftlichen Antrag des Versicherten, der innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu stellen ist, fortgesetzt werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt eine nach § 10a EStG oder nach Abschnitt XI EStG bereits gewährte steuerliche Förderung erhalten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls sollte ein Hinweis auf die Fortsetzungsmöglichkeit und die Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber erfolgen.

Nach § 26 Abs. 2 ATV hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, welcher Beitrag vom Arbeitgeber aus dem versteuerten und sozialversicherungsrechtlich verbeitragten Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt werden soll und ihn zur Abführung des entsprechenden Beitrags an die Zusatzversorgungseinrichtung zu ermächtigen.

Der Arbeitgeber selbst schuldet im Rahmen der freiwilligen Versicherung keine eigenen Beiträge zu derselben. Allerdings besteht nach § 26 Abs. 5 ATV die Möglichkeit, zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung zu leisten. Etwaige Arbeitgeberbeiträge nach § 26 Abs. 5 ATV wären unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG - wie die Beiträge zur Pflichtversicherung (vgl. 18) - steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Entgeltumwandlung ist - unabhängig von einer etwaigen Tarifgebundenheit - aufgrund Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zurzeit grundsätzlich ausgeschlossen; die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gegeben. Damit ergibt sich, dass die Beiträge der Beschäftigten zur freiwilligen kapitalgedeckten Versicherung aus ihrem versteuerten und sozialversicherungsrechtlich verbeitragten Arbeitsentgelt zu entrichten sind.

Die Beschäftigten sollten auf die tarifvertraglich vorgesehene Möglichkeit hingewiesen werden, die steuerlich geförderte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch Eigenbeiträge bei den Zusatzversorgungseinrichtungen durchführen zu können; im Übrigen sollte  auf die Informationen der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtungen zur freiwilligen Versicherung verwiesen werden.

27
Zu § 27 ATV (Verfahren)

Die Vorschrift des § 27 ATV regelt Verfahrensgrundsätze im Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung. Soweit diese für den Versicherten von Bedeutung sind, erfolgt eine Information unmittelbar durch die Zusatzversorgungseinrichtung selbst.

28
Zu § 28 ATV (Höherversicherte)

Mit der Vorschrift des § 28 ATV wird die bisherige Regelung des § 21 Versorgungs-TV in das Punktemodell übertragen. Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bis 31. Dezember 1997 im Wege der Höherversicherung durchgeführt wurde, sind nach der Vorschrift weiterhin nicht in der Zusatzversorgung zu versichern. Allerdings zahlt der Arbeitgeber, entsprechend der bisherigen Regelung in § 21 Versorgungs-TV, einen zweckgebundenen Zuschuss für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von monatlich 66,47 €.

Die Höhe des Zuschusses ist einkommensunabhängig; die zweckgebundene Verwendung des Zuschusses ist vom Beschäftigten nachzuweisen.

29
Zu § 29 ATV (Von der Pflichtversicherung Befreite)

Nach § 29 ATV bleiben bestimmte Beschäftigte, die bisher von der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung ausgenommen waren, weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.

30
Zu § 30 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte)

Nach dieser Regelung werden die Versorgungsrenten in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Höhe festgestellt und als Besitzstandsrenten gezahlt. Die Renten werden jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert; die erste Dynamisierung im Punktemodell erfolgt damit zum 1. Juli 2002.

Eventuell noch vorhandene abbaubare Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des vollen Dynamisierungsgewinns abgebaut. Nicht abbaubare Ausgleichsbeträge werden als nicht dynamische Rentenbeträge weitergezahlt.

Soweit bei einem vorhandenen Versorgungsrentenberechtigten noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, die der Rentenberechnung bisher noch nicht zugrunde lagen (z.B. bei Erwerbsminderungsrenten mit weitergeführter Beschäftigung), erfolgt eine Berechnung entsprechend den §§ 32 bis 34 ATV. Soweit sich durch diese Berechnung Versorgungspunkte ergeben, werden diese auf dem Versorgungskonto des Betroffenen gutgeschrieben und bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalls als Rente berücksichtigt. Die Betroffenen erhalten eine entsprechende Mitteilung der Zusatzversorgungseinrichtung.

Zusatzversorgungsrenten, die am 1. Januar 2002 erstmals beginnen, sind Bestandsrenten im Sinne dieser Regelung.

31
Zu § 31 ATV (Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte)

Die Vorschrift des § 31 ATV regelt, dass bei am 31. Dezember 2001 vorhandenen Versicherungsrentenberechtigten die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Versicherungsrente festgestellt und als Besitzstandsrente weitergezahlt wird. Die Versicherungsrenten werden, anders als im bisherigen Gesamtversorgungssystem, ebenfalls dynamisiert und zwar in dem gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt wie die Versorgungsrenten, also jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H.

32
Zu § 32 ATV (Grundsätze)

§ 32 ATV regelt Grundsätze, die bei Berechnung der unterschiedlichen Anwartschaften (Startgutschriften) zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird geregelt, dass die berechneten Startgutschriften durch den Messbetrag von 4 € geteilt werden und die sich dadurch ergebenden Versorgungspunkte dem Versorgungskonto gutgeschrieben werden.

Von Bedeutung ist dabei insbesondere § 32 Abs. 5 ATV. Danach können Beanstandungen gegen die von der Zusatzversorgungseinrichtung berechnete und schriftlich mitgeteilte Startgutschrift nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises über die Startgutschrift erhoben werden. Die Beanstandung ist schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben. Die Zusatzversorgungseinrichtungen werden in den Nachweisen auf die Ausschlussfrist hinweisen.

33
Zu § 33 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte)

§ 33 ATV regelt die Berechnung der Startgutschriften für bei Systemwechsel pflichtversicherte Beschäftigte. Dabei wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan differenziert in so genannte rentennahe Beschäftigte und in nicht rentennahe Beschäftigte. Für Auskünfte über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaften sind die Beschäftigten an die Zusatzversorgungseinrichtungen zu verweisen.

34
Zu § 34 ATV (Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte)

Im Anschluss an § 33 ATV, der Aussagen zur Berechnung der Startgutschriften für die bei Systemwechsel Pflichtversicherten trifft, regelt § 34 ATV die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten und freiwillig Weiterversicherten.

Die Startgutschriften werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt.

35
Zu § 35 ATV (Sterbegeld)

Die Tarifvertragsparteien haben sich in den Verhandlungen zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung darauf verständigt, die bisherigen Regelungen zum Sterbegeld bei den Zusatzversorgungseinrichtungen schrittweise auslaufen zu lassen. Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.

36
Zu § 36 ATV (Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002)

Der ATV tritt rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft. Durch den Systemwechsel wird sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Zusatzversorgungseinrichtungen ein erheblicher Umstellungsaufwand erforderlich werden. § 36 ATV soll verhindern, dass zu diesem Umstellungsaufwand durch den rückwirkenden Systemwechsel auch noch ein unvertretbarer, unverhältnismäßiger Rückabwicklungsaufwand hinzukommt.

Deshalb finden bestimmte Vorschriften zur Pflichtversicherung bis Ende des Jahres 2002 weiterhin Anwendung. Darüber hinaus ist in den Absätzen 2 und 3 des § 36 ATV zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und zu den Zuschüssen für eine anderweitige Versorgung geregelt, dass es bei den bisherigen Meldungen sein Bewenden hat, wenn bis zum Ende des Jahres 2002 Umlage/Beiträge entsprechend der bisherigen Vorschriften geleistet wurden. Die Regelung des § 36 Abs. 2 und 3 ATV überlässt es dem Arbeitgeber, eigenständig zu entscheiden, ab wann ihm die Anwendung der neuen Vorschriften zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und zu den Arbeitgeberzuschüssen nach § 25 ATV im Laufe des Jahres 2002 möglich wird; eine rückwirkende Anwendung ist jedenfalls ausgeschlossen.

Soweit von Bedeutung wurde insbesondere bei den §§ 2, 15 und 25 ATV auf die Auswirkungen des § 36 ATV hingewiesen.

37
Zu § 37 ATV (Sonderregelungen für die VBL)

Mit § 37 ATV werden bestimmte Sonderregelungen für den Bereich der VBL getroffen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Erhöhung des Umlage-Beitrags der Beschäftigten und im Zuge dessen auch des Betrages für die Pauschalversteuerung der Arbeitgeber-Umlage. Außerdem erfolgt in § 37 Abs. 3 ATV eine Sonderregelung zu den Sanierungsgeldern und in § 37 Abs. 4 ATV eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der freiwilligen Versicherung. Auf die entsprechenden Sonderregelungen wurde, soweit von Bedeutung, in den vorherigen Hinweisen bereits eingegangen.

38
Zu § 38 ATV
(Sonderregelungen für die VKA)

Die Vorschrift übernimmt eine bereits im bisherigen Zusatzversorgungsrecht (§§ 54, 54a VersTV-G; §§ 24, 25a Versorgungs-TV) bekannte Regelung. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA werden können, die vorher keiner kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung angehört haben, sondern die zusätzliche Versorgung ihrer Beschäftigten durch eine Lebensversicherung sichergestellt haben. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei einem Mitgliedverband der VKA werden diese Arbeitgeber grundsätzlich tarifgebunden und sind daher verpflichtet, ihre Beschäftigten entsprechend dem ATV bei einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.

Nach § 38 Abs. 1 ATV können Beschäftigte eines solchen Arbeitgebers, deren zusätzliche Altersversorgung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist, erreichen, dass auch sie bei Vorliegen der sonstigen Vorraussetzungen bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern sind. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags gegenüber dem Arbeitgeber. Er muss bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einem Mitgliedverband der VKA beim Arbeitgeber eingegangen sein (Ausschlussfrist).

Stellen sie diesen Antrag innerhalb dieser 6-Monats-Frist nicht, ist die Lebensversicherung mindestens zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen zur Lebensversicherung richtet sich nach der am Tage vor dem Beitritt bestehenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Beschäftigte für die Fortführung der Lebensversicherung aufwendet (§ 25 Abs. 1 Satz 6 ATV). Die Regelung des § 38 gilt auch in den Fällen, in denen bereits nach altem Zusatzversorgungsrecht (§§ 54, 54a VersTV-G, §§ 24, 25a Versorgungs-TV) die Lebensversicherung anstelle der Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung fortzuführen war.

39
Zu § 39 ATV (Sonderregelung für den Bund und die TdL)

Die bisherige Regelung des § 8 Abs. 4 Versorgungs-TV über zusätzliche Umlagen wurde für "Altfälle", d.h. Beschäftigte, für die diese zusätzliche Umlage schon am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 noch gezahlt wurde, inhaltsgleich in § 39 Abs. 2 ATV übernommen. Danach hat der Arbeitgeber - in der Regel bei außertariflichen Beschäftigten - weiterhin eine zusätzliche Umlage von 9 v.H. auf das die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT übersteigende monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu zahlen. Die jährlich einmalige Erhöhung des vorgenannten Grenzbetrages im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung wurde ebenfalls übernommen. Die vom Arbeitgeber zu zahlende zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v.H. ist unverändert steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Im Übrigen - d.h. in den von § 39 Abs. 2 ATV nicht erfassten "Neufällen" - gilt nach § 39 Abs. 1 ATV Folgendes: Sofern eine freiwillige Versicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV besteht, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2002 dazu - unbeschadet der im Übrigen zu zahlenden Umlagen/Beiträge für die Pflichtversicherung - bei Beschäftigten, deren Startgutschrift sich nicht nach § 33 Abs. 2 ATV berechnet, auf das monatliche ZVE, das die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (Bund/Länder) übersteigt, einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von 8 v.H. zu entrichten. Auch hier wird im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich einmalig erhöht. Für die vorgenannten vom Arbeitgeber gezahlten kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit in Betracht.

Im Kalenderjahr 2002 ergeben sich folgende Grenzbeträge:

a)      für die zusätzlichen Beiträge nach § 39 Abs. 1 ATV:

                                                  laufend                          Monat der Zuwendung

         Tarifgebiet West            5.443,53 €                            10.114,08 €

b)      für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV:

                                                  laufend                          Monat der Zuwendung

         Tarifgebiet West            5.457,02 €                            10.139,14 €

Die vorgenannten Grenzbeträge werden - wie bisher - entsprechend den jeweiligen Abschlüssen der Tarifrunden des öffentlichen Dienstes angepasst.

40
Zu § 40 ATV (In-Kraft-Treten)

§ 40 ATV regelt das In-Kraft-Treten des ATV mit Wirkung vom 1. Januar 2001; mit In-Kraft-Treten des ATV treten der Versorgungs-TV und der VersTV-Saar außer Kraft. Allerdings wird das Jahr 2001 im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

- MBl. NRW. 2002 S. 872