Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 47 vom 12.9.2002 Seite 887 bis 910

Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik
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Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik

20025

Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen –
Informationstechnik

Rd.Erl d. Innenministeriums vom 26.07.2002
53. 33.506 (53.24.3.4)
zugleich im Namen aller Landesministerien

1
Die Ergänzenden Vertragbedingungen für:

-          die Überlassung von Standartsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A),

-          den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf),

-          die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) und

-          Instandhaltung von Hardware (EVB-IT Instandhaltung)

sind in einer Neufassung, die die Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (SMG) vom 11.10.2001 (BGBl. Seite 3138) berücksichtigt, von der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA ADV) und der Delegation der betreffenden Wirtschaftsverbände abgestimmt  worden. Sie stellen eine Ergänzung der in der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) enthaltenen allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der Informationstechnik.

2
Für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware ist ein weiterer SMG-konformer Vertragstyp hinzugekommen (EVB-IT Überlassung Typ B).

Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ B) sind  anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen periodische Vergütung zur befristeten Nutzung. Wie beim EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A findet der Vertragstyp B keine Anwendung, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden. Wird eine über die bloße Lieferung der Standardsoftware hinausgehende werkvertragliche Leistung erwartet, so ist bis zur Einführung des EVB-IT Systemvertrages weiterhin BVB-Überlassung anzuwenden.

3
Alle hier genannten Vertragstypen einschließlich der Nutzerhinweise für die Anwendung dieser Vertragstypen stehen im Internet in der jeweils aktuellen Version unter
www.kbst.bund.de zur Verfügung. Auf einen Abdruck wird daher an dieser Stelle verzichtet.

Die Behörden und Einrichtungen des Landes NRW sind zur Anwendung der novellierten EVB-IT und des neuen Vertragstyps EVB-IT Überlassung Typ B verpflichtet.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Meine Runderlasse vom 20.12.2000 – V B 4 – 33.506

-      Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A)

-      Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)

-      Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung)

-      Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für Instandhaltung von Hardware (EVB-IT Instandhaltung)

hebe ich hiermit auf.

- MBl. NRW. 2002 S. 888