Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 47 vom 12.9.2002 Seite 887 bis 910
Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik |
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Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik
20025
Anwendung der Ergänzenden
Vertragsbedingungen –
Informationstechnik
Rd.Erl d. Innenministeriums vom
26.07.2002
53. 33.506 (53.24.3.4)
zugleich im Namen aller Landesministerien
1
Die Ergänzenden Vertragbedingungen für:
-
die Überlassung
von Standartsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A),
-
den Kauf
von Hardware (EVB-IT Kauf),
-
die
Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) und
-
Instandhaltung
von Hardware (EVB-IT Instandhaltung)
sind in einer Neufassung, die die Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (SMG) vom 11.10.2001 (BGBl. Seite 3138) berücksichtigt, von der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA ADV) und der Delegation der betreffenden Wirtschaftsverbände abgestimmt worden. Sie stellen eine Ergänzung der in der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) enthaltenen allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der Informationstechnik.
2
Für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware ist ein weiterer
SMG-konformer Vertragstyp hinzugekommen (EVB-IT Überlassung Typ B).
Die
Ergänzenden Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von
Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ B) sind anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen
periodische Vergütung zur befristeten Nutzung. Wie beim EVB-IT
Überlassungsvertrag Typ A findet der Vertragstyp B keine Anwendung, wenn
zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers wie etwa
Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware
an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden. Wird eine über die bloße
Lieferung der Standardsoftware hinausgehende werkvertragliche Leistung
erwartet, so ist bis zur Einführung des EVB-IT Systemvertrages weiterhin
BVB-Überlassung anzuwenden.
3
Alle hier genannten Vertragstypen einschließlich der Nutzerhinweise für die
Anwendung dieser Vertragstypen stehen im Internet in der jeweils aktuellen
Version unter www.kbst.bund.de
zur Verfügung. Auf
einen Abdruck wird daher an dieser Stelle verzichtet.
Die Behörden und Einrichtungen des Landes
NRW sind zur Anwendung der novellierten EVB-IT und des neuen Vertragstyps
EVB-IT Überlassung Typ B verpflichtet.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie
den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu
verfahren.
Meine Runderlasse vom 20.12.2000 – V B 4
– 33.506
- Anwendung
der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware
gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A)
- Anwendung
der Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)
- Anwendung
der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen
(EVB-IT Dienstleistung)
- Anwendung
der Ergänzenden Vertragsbedingungen für Instandhaltung von Hardware (EVB-IT
Instandhaltung)
hebe ich hiermit auf.
- MBl. NRW. 2002 S. 888