Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 47 vom 12.9.2002 Seite 887 bis 910

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes NRW
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes NRW

I.

2101

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Meldegesetzes NRW

RdErl. d. Innenministeriums v. 12. 07. 2002

Mein RdErl.vom 02. 10. 1998 (SMBl. NRW. 2101)wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe der Rechtsgrundlage wird wie folgt geändert:

In der Einleitung wird jeweils die Angabe „NW“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.

Hinter der ersten Klammer wird eingefügt: „,geändert durch Gesetz vom 03. 07. 2001 (GV. NRW S. 456),“

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In Ziffer 3 wird das Wort „Berichtigung“ durch die Worte „ Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters“ ersetzt.

Die bisherige Ziffer 10 entfällt unter Beibehaltung der Ziffer.

3.
Nummer 2.3.3 wird wie folgt gefasst:

„Ein Doktorgrad darf nur mit folgenden Abkürzungen und nur mit den nachstehenden Zusätzen eingetragen werden: ,“Dr.“, ,“Dr.h.c.“, ,“Dr.e.h.“, ,“Dr.E.h.“ und ,“D“. Voraussetzung ist der Nachweis zur Führung des Doktorgrades (ohne weiteren Zusatz) durch die Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis. Andere akademische Grade werden nicht eingetragen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Doktorgrad im bisherigen Personalausweis oder Pass eingetragen war.

Im Ausland erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn sie zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne weiteren Zusatz berechtigen. Einen nach  § 119 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes führbaren ausländischen Doktorgrad, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen worden ist, darf die oder der Berechtigte ohne fachlichen oder sonstigen Zusatz in der Abkürzung „Dr.“ führen, wenn der Grad auf Grund eines selbstständigen Promotionsverfahrens verliehen worden ist; entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung „Dr. h.c.“, „Dr. e.h.“  oder „Dr. E.h.“  eingetragen werden. In diesen Fällen entscheidet allein die Meldebehörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen.

In anderen Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne weiteren Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen Doktorgrades durch einen Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erteilten Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde. Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne Zusatz aus vom Innenministerium bekannt gegebenen Hinweisen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse der Meldebehörde ergibt; andernfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung.“

4.
Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3. 4 ersetzt:

„3  Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (§ 4a)

3.1
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich gespeicherte Daten geändert haben oder weitere Daten zu speichern sind, hat die Meldebehörde insoweit von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um der Pflicht zur Fortschreibung nachkommen zu können und die aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters zu gewährleisten. Von Ermittlungen kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wären. Gelegenheit zur Überprüfung kann sich insbesondere bei Unzustellbarkeit (vor allem wiederholter Unzustellbarkeit) von Lohnsteuerkarten und Wahlbenachrichtigungen, durch Hinweise von Stellen, denen Meldedaten übermittelt worden sind, oder bei der Ausstellung von Personaldokumenten bieten. Die Unzustellbarkeit von Sendungen als solche ohne Überprüfung gibt noch keinen zwingenden Anlass zur Fortschreibung. Die Fortschreibung darf erst erfolgen, wenn die Notwendigkeit zur Änderung gespeicherter Daten oder zur Speicherung weiterer Daten nach Prüfung der Meldebehörde zu deren Überzeugung feststeht.

3.2
Erfährt die Meldebehörde, dass Meldepflichtige ohne Anmeldung zugezogen sind, hat sie die ihr bekannten Daten aufzunehmen und die Betroffenen aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes zu erlassen; außerdem soll ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

3.3
Steht fest, dass eine Person aus einer Wohnung ausgezogen ist, ohne sich abzumelden, und erfolgt, soweit der Meldebehörde die neue Adresse bekannt ist, die Abmeldung trotz Aufforderung nicht, ist das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben; die beteiligten Meldebehörden sind, soweit bekannt, davon zu unterrichten.

3.4
Mit der Konkretisierung der Amtsermittlungspflichten in § 4a Abs. 2 soll die Richtigkeit und Aktualität der Melderegister insbesondere im Hinblick auf die amtliche Statistik und etwaige registergestützte Zensen im Vergleich zum bisherigen Recht verbessert werden.

Hinsichtlich der Annahme konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters bei einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner reicht eine allgemeine Vermutung, dass bestimmte Einwohnergruppen (z. B. jüngere und mobile Einwohner, Inhaber mehrerer Wohnungen) häufig ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht nachkommen, nicht aus.

§ 4a Abs. 2 berechtigt die Meldebehörde jedoch zur Überprüfung der Meldeverhältnisse auch anderer Einwohner, wenn diese bei einer auf der Grundlage dieser Vorschrift durchgeführten Überprüfung namentlich bekannt werden und sich konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung von Meldepflichten ergeben.“

5.
Nummer 10 entfällt unter Beibehaltung der Nummer.

6.
Die bisherige Nummer 12. 3 wird aufgehoben.

7.
Die bisherige Nummer 12. 4 wird Nummer 12. 3.

- MBl. NRW. 2002 S. 888