Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 47 vom 12.9.2002 Seite 887 bis 910
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes NRW |
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes NRW
I.
2101
Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung
des Meldegesetzes NRW
RdErl. d.
Innenministeriums v. 12. 07. 2002
1.
Die Angabe der Rechtsgrundlage wird wie folgt geändert:
In der Einleitung wird jeweils die Angabe „NW“ durch die Angabe
„NRW“ ersetzt.
Hinter der ersten Klammer wird eingefügt: „,geändert
durch Gesetz vom 03. 07. 2001 (GV. NRW S. 456),“
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In Ziffer 3 wird das Wort „Berichtigung“ durch
die Worte „ Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters“ ersetzt.
Die
bisherige Ziffer 10 entfällt unter Beibehaltung der Ziffer.
3.
Nummer 2.3.3 wird wie folgt gefasst:
„Ein
Doktorgrad darf nur mit folgenden Abkürzungen und nur mit den nachstehenden
Zusätzen eingetragen werden: ,“Dr.“, ,“Dr.h.c.“, ,“Dr.e.h.“, ,“Dr.E.h.“ und ,“D“. Voraussetzung ist der Nachweis zur
Führung des Doktorgrades (ohne weiteren Zusatz) durch die Verleihungsurkunde
oder ein Besitzzeugnis. Andere akademische Grade werden nicht eingetragen. Ein
Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Doktorgrad im bisherigen
Personalausweis oder Pass eingetragen war.
Im Ausland erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn
sie zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne weiteren Zusatz berechtigen. Einen
nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des
Hochschulgesetzes führbaren ausländischen Doktorgrad,
der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der
Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen
Hochschulen in Rom verliehen worden ist, darf die oder der Berechtigte ohne
fachlichen oder sonstigen Zusatz in der Abkürzung „Dr.“ führen, wenn der Grad
auf Grund eines selbstständigen Promotionsverfahrens
verliehen worden ist; entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung
„Dr. h.c.“, „Dr. e.h.“ oder „Dr. E.h.“ eingetragen werden. In diesen Fällen
entscheidet allein die Meldebehörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen.
In
anderen Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne
weiteren Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen Doktorgrades durch einen
Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der zuständigen obersten
Landesbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erteilten
Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde.
Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem
Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die
Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne Zusatz aus vom
Innenministerium bekannt gegebenen Hinweisen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft
und Forschung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse der Meldebehörde ergibt;
andernfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch
das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung.“
4.
Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3. 4 ersetzt:
„3
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (§ 4a)
3.1
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich gespeicherte Daten geändert
haben oder weitere Daten zu speichern sind, hat die Meldebehörde insoweit von
Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um der Pflicht zur Fortschreibung
nachkommen zu können und die aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit des
Melderegisters zu gewährleisten. Von Ermittlungen kann ausnahmsweise dann
abgesehen werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich
wären. Gelegenheit zur Überprüfung kann sich insbesondere bei Unzustellbarkeit
(vor allem wiederholter Unzustellbarkeit) von Lohnsteuerkarten und
Wahlbenachrichtigungen, durch Hinweise von Stellen, denen Meldedaten
übermittelt worden sind, oder bei der Ausstellung von Personaldokumenten
bieten. Die Unzustellbarkeit von Sendungen als solche ohne Überprüfung gibt
noch keinen zwingenden Anlass zur Fortschreibung. Die Fortschreibung darf erst
erfolgen, wenn die Notwendigkeit zur Änderung gespeicherter Daten oder zur
Speicherung weiterer Daten nach Prüfung der Meldebehörde zu deren Überzeugung
feststeht.
3.2
Erfährt die Meldebehörde, dass Meldepflichtige ohne Anmeldung zugezogen sind,
hat sie die ihr bekannten Daten aufzunehmen und die Betroffenen aufzufordern,
ihrer Meldepflicht nachzukommen. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende
Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes zu erlassen; außerdem soll
ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
3.3
Steht fest, dass eine Person aus einer Wohnung ausgezogen ist, ohne sich
abzumelden, und erfolgt, soweit der Meldebehörde die neue Adresse bekannt ist,
die Abmeldung trotz Aufforderung nicht, ist das Melderegister von Amts wegen
fortzuschreiben; die beteiligten Meldebehörden sind, soweit bekannt, davon zu
unterrichten.
3.4
Mit der Konkretisierung der Amtsermittlungspflichten
in § 4a Abs. 2 soll die Richtigkeit und Aktualität der Melderegister
insbesondere im Hinblick auf die amtliche Statistik und etwaige
registergestützte Zensen im Vergleich zum bisherigen
Recht verbessert werden.
Hinsichtlich der Annahme konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters bei einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner reicht eine allgemeine Vermutung, dass bestimmte Einwohnergruppen (z. B. jüngere und mobile Einwohner, Inhaber mehrerer Wohnungen) häufig ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht nachkommen, nicht aus.
§ 4a Abs. 2 berechtigt die Meldebehörde jedoch zur
Überprüfung der Meldeverhältnisse auch anderer Einwohner, wenn diese bei einer
auf der Grundlage dieser Vorschrift durchgeführten Überprüfung namentlich
bekannt werden und sich konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung von
Meldepflichten ergeben.“
Nummer 10 entfällt unter Beibehaltung der Nummer.
6.
Die bisherige Nummer 12. 3 wird aufgehoben.
7.
Die bisherige Nummer 12. 4 wird Nummer 12. 3.