Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 47 vom 12.9.2002 Seite 887 bis 910

Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft (§ 57 AuslG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft (§ 57 AuslG)

26

Richtlinien
zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft
(§ 57 AuslG)

Rd.Erl. d. Innenministeriums v. 17.7.2002 - 14.1 VI 4.1.1 -

Mein Rd.Erl. v. 25.4.1996  (MBl. NW 1996 S. 942) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer 1.1 Absatz 1 wird  um den folgenden neuen Satz 4 ergänzt:

„Vor einem möglichen Haftantrag für Jugendliche, Schwangere, Mütter mit Säuglingen, stillende Frauen sowie Alleinerziehende sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zusätzlich zu den Aspekten, die aus der Werteentscheidung in Art. 6 GG folgen, insbesondere Fragen des Kindeswohls umfassend zu berücksichtigen.“

2.
Ziffer 1.1 Absatz 2 wird um den folgenden neuen Satz 3 ergänzt:

Mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft sind insbesondere eine Unterbringung in Jugendeinrichtungen,  Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des Aufenthalts sowie Garantien durch Vertrauenspersonen unter den in Ziffer 4.2.2 genannten Voraussetzungen.

3.
Ziffer 1.1 Absatz 3 wird um den folgenden neuen Satz 2 ergänzt:

„Soweit Ermessen besteht, ist dies bei der Inhaftierung von Jugendlichen (16- und 17-Jährige) besonders zu beachten.“

4.
In Ziffer 2.1 wird als neuer dritter Spiegelstrich folgendes eingefügt:

„- Darlegung, warum mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft im Sinne der Ziffer 1.1 Absatz 2 Satz 3 nicht in Frage kommen bzw. bei Schwangeren, Müttern mit Säuglingen und stillenden Frauen, die nicht den besonderen Schutz im Sinne der Ziffer 2.2.1 genießen, erfolglos versucht worden sind.“

5.
In Ziffer 2.1 wird als neuer letzter Spiegelstrich folgendes eingefügt:

„- Bei Haftverlängerungsanträgen für Personen unter 18 Jahren ist darzulegen, welche Tatsachen belegen, dass die Abschiebung innerhalb der regelmäßig höchstzulässigen Haftdauer von drei Monaten (siehe Ziffer  4.2.3) voraussichtlich durchgeführt werden kann (z.B.  Passersatzpapier liegt vor, Flugtermin ist gebucht).“

6.
Ziffer 2.2.1 wird  zur Angleichung an die Regelung in Ziffer 57.0.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AVWV) vom 28.6.2000 und zur Vereinfachung des bisherigen  „Phasenmodells“ wie folgt neu gefasst:

„Schwangere bzw. Mütter innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie stillende Frauen. Außerhalb dieser Fristen ist bei geltend gemachter oder festgestellter Schwangerschaft die Haftfähigkeit der Betroffenen in jedem Einzelfall ärztlich, vornehmlich durch eine Ärztin, feststellen zu lassen.“

7.
In Ziffer 2.2.2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Personen unter 18 Jahren, wenn

- sie eine Schule besuchen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle haben oder noch bei ihren Eltern leben,  oder

- eine Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen in Betracht kommt, oder

 - ein dem Kindeswohl entsprechender Haftplatz nicht zur Verfügung steht.“

8.
Ziffer 2.2.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren.“

9.
Satz 1 der Ziffer 4.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf zunächst nur für drei Monate, bei Personen unter 18 Jahren nur für sechs Wochen beantragt werden.“

10.
Es wird folgende neue Ziffer 4.2.3 eingefügt:

„4.2.3
Entsprechend den Grundsätzen der Ziffer 1.1 wird eine Haftverlängerung für Personen unter 18 Jahren über drei Monate hinaus nicht beantragt. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich die Betroffenen bereits mehrfach der Abschiebung entzogen haben, bei Straffälligkeit oder wenn dies aus sonstigen Gründen besonders geboten ist.“

- MBl. NRW. 2002 S. 890