Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 47 vom 12.9.2002 Seite 887 bis 910
8 Schlussbestimmungen |
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zugehörige Anlagen : |
8 Schlussbestimmungen
772
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen des
„Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der
Gewässer 2. Ordnung in NRW“
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 5.07.2002 -
IV-10 - 2202 - 6551
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
5.2 Finanzierungsart
5.3 Form der Zuwendung
5.4 Bagatellgrenze
5.5 Bemessungsgrundlage
6
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Schlussbestimmungen
Muster
1: Antrag auf Gewährung einer
Zuwendung
Muster
2: Zuwendungsbescheid
Muster 3: Mittelanforderung
Muster 4: Verwendungsnachweis
Das Land gewährt den nach §
91 Landeswassergesetz (LWG) zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
Verpflichteten nach Maßgabe dieser Richtlinien und Verwaltungsvorschriften
(VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die den Fördergrundsätzen des §
13 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz – AbwAG) und des § 83 Wassergesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) entsprechen. Maßnahmen müssen
deshalb der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.
Die Gewässerunterhaltung kann von Dritten
gem. § 95 Landeswassergesetz (LWG) übernomen werden.
Ein Anspruch auf Gewährung
von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen,
die sich aus dem geprüften Konzept zur naturnahen Entwicklung von
Fließgewässern (Konzept) gem. Kap. 4 der „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung
und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen" Rd.Erl. v.
6.4.1999 (SMBl. NRW. 772) ergeben und der Erhaltung oder Verbesserung der
Gewässergüte dienen. Dabei kann es sich sowohl um Maßnahmen handeln, die im
Rahmen der Gewässerunterhaltung durchgeführt werden als auch um Maßnahmen, die
den Tatbestand des Gewässerausbaus gemäß § 31 Gesetz zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 27.Juli 1957 (BGBl. I S. 1110,
ber. S. 1386) in der
Neufassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529,
ber. S. 1654), zuletzt
geändert am 3.Mai 2000 (BGBl. I S. 634), erfüllen.
Dazu gehören insbesondere
Ausgaben für
2.1
das Aufstellen und Fortschreiben von Konzepten zur naturnahen Entwicklung gem.
Kap. 4 der „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in Nordrhein-Westfalen“.
2.2
den Ankauf von Uferstreifen im erforderlichen Umfange gem. Konzept und deren
standortgerechte Bepflanzung und Pflege, soweit dadurch die Belastung durch
diffuse Quellen begrenzt wird.
2.3
die kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung für private Ufergrundstücke,
soweit die Belastungen durch diffuse
Quellen begrenzt werden können, wenn
a) ein Kauf auf lange Sicht nicht
möglich ist und
b) die Vereinbarung zeitlich
unbefristet im Grundbuch abgesichert wird.
2.4
Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturvielfalt im Gewässer.
3
Zuwendungsempfänger
Gemeinden,
Gemeindeverbände und Wasserverbände nach den §§ 91 und 95 Abs. 2 LWG.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die
Maßnahmen der Nummer 2 dürfen nur gefördert werden, wenn
4.1
sie für Gewässerausbauverfahren in dem dazu erforderlichen wasserrechtlichen
Verfahren zugelassen wurden,
4.2
sie den Anforderungen meiner ”Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen"
RdErl.v. 06.04.1999 (SMBl. NRW. 772) entsprechen;
4.3
sie in einem Konzept zur naturnahen Entwicklung gemäß Kapitel 4 meines
Runderlasses "Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau
der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen" vom 06.04.1999 (SMBl. NRW. 772)
dargestellt worden sind;
4.4
sie in einem Verfahren gemäß der Richtlinie "Naturschutz und
Landschaftspflege in wasserwirtschaftlichen Verfahren und bei
wasserwirtschaftlichen Maßnahmen" Rd.Erl. des Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 26.11.1984 (SMBl. NRW. 791) abgestimmt wurden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.4
Bagatellgrenze
Zuwendungen unter 12.800
Euro werden nicht gewährt.
5.5
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendungen
beträgt
40 v.H. bis 80 v.H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die Höhe der Zuwendungen ist unter
Beachtung der Nummer 2.4 der VVG zu § 44 LHO festzulegen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der außergemeindliche Zuwendungsempfänger hat der Bewillungsbehörde abweichend
von Nummer 5.11 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine
Änderung der Finanzierung um jeweils mehr als 10 v. H. unverzüglich anzuzeigen.
6.2
Nach Fertigstellung der Maßnahme ist eine Abnahme durch das Staatliche
Umweltamt erforderlich. Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid
darauf hinzuweisen.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der
schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Träger des Vorhabens
nach Muster 1 über das Staatliche Umweltamt (StUA) der Bezirksregierung in
dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Neben
dem in Nummer 3.4 VV bzw. 3.3 VVG zu § 44 LHO geforderten Umfang ist
insbesondere zu prüfen,
-
ob die
Maßnahme mit dem geprüften bzw. genehmigten oder planfestgestellten
Ausbauentwurf übereinstimmt.
-
bzw. mit dem abgestimmten Konzept zur
naturnahen Entwicklung gem. Ziffer 4.3 übereinstimmt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
7.2.2
Bei Bewilligung einer Zuwendung müssen
- soweit erforderlich – vorliegen:
7.2.2.1
für Gewässerausbaumaßnahmen
ein
von der zuständigen Behörde entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften
zugelassener Entwurf der Gewässerausbaumaßnahme und eine Aussage zu der
Gewässergüte vor und nach der Maßnahme, gegebenenfalls über die reduzierten
Frachten.
7.2.2.2
für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen
ein vom Staatlichen Umweltamt geprüftes
Konzept zur naturnahen Entwicklung gem. Ziffer 4.3.
7.3
Anforderungs – und Auszahlungsverfahren
Die
Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen ist nach Muster 3 an die
Bezirksregierung über das zuständige Staatliche Umweltamt zu richten.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die
Zuwendungsempfänger haben den Nachweis der Verwendung nach Muster 4 dieser
Richtlinie zu führen. Sofern ein Zwischennachweis zu erbringen ist, ist das
Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest–Bau zu verwenden.
Die
Verwendungsnachweise sind dem zuständigen Staatlichen Umweltamt vorzulegen, das
auch die baufachliche Prüfung (Nr. 12.2 VV bzw. 11.2 VVG zu § 44 LHO)
durchführt. Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 VV und VVG zu § 44
LHO ist das zuständige Staatliche Umweltamt.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen
zugelassen worden sind.
8
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.10.2002
in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2002 S. 890