Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 48 vom 18.9.2002 Seite 911 bis 942
Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) |
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zugehörige Anlagen : |
Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
Einführung
Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
v. 10.07.2002; II B 2
– 408
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218/SGV. NRW.232), zuletzt geändert durch
Gesetz vom
9. November 1999 (GV. NRW.S. 622), werden die in der anliegenden Liste
aufgeführten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt,
ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse (Anlage).
Durch die Einführung gelten diese Technischen Baubestimmungen als allgemein
anerkannte Regeln der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher
Sicherheit oder Ordnung dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
3
Für die in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen
Anforderungen, die sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es
dürfen auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen,
sonstigen Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen,
sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht
werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer
Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung die
Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen
sachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten
insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie
89/106/EWG vom 21 Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
5
Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 29.12.1999 – II B 1 –
408 (MBl. NRW. 2000 S. 62/SMBl. NRW.2323) –
Einführung Technischer Baubestimmungen nach
§ 3 Abs. 3 BauO NRW – wird hiermit aufgehoben.
Anhang zur Anlage
- MBl. NRW. 2002 S. 916
*) Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.
EG Nr. L
204 S. 37), geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl.
EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.