Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 48 vom 18.9.2002 Seite 911 bis 942

Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage1a
 

Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)

Einführung
Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

v. 10.07.2002; II B 2 – 408

1
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218/SGV. NRW.232), zuletzt geändert durch Gesetz vom
9. November 1999 (GV. NRW.S. 622), werden die in der anliegenden Liste aufgeführten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse (Anlage).

2
Durch die Einführung gelten diese Technischen Baubestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).

Neben diesen eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind, von den am Bau Beteiligten (§ 56 BauO NRW) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.

3
Für die in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigen Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Bauprodukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

4
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21 Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.

5
Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 29.12.1999 – II B 1 – 408 (MBl. NRW. 2000 S. 62/SMBl. NRW.2323) – Einführung Technischer Baubestimmungen nach  § 3 Abs. 3 BauO NRW – wird hiermit aufgehoben.

Anlage

Anhang zur Anlage

- MBl. NRW. 2002 S. 916

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni   
    1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L  
    204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
    1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.