Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 48 vom 18.9.2002 Seite 911 bis 942
Änderung der Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Fortführung der Loseblattsammlungen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Fortführung der Loseblattsammlungen
1141
Änderung der Richtlinien
für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und die Fortführung der Loseblattsammlungen
RdErl. d. Innenministerium v. 1.08.2002
55/17-10.20
Mein RdErl. v.
18.04.1994 (SMBl. NRW. 1141) wird wie folgt geändert:
1
An die
Überschrift wird angefügt: "(Veröffentlichungsrichtlinien)"
2
In Nr. 1.5.1
Satz 3 wird vor dem Wort "Original" das Wort
"schriftlichen" eingefügt.
3
Nr. 2.1 wird wie
folgt geändert:
In Satz 1 wird
das Wort "Überschrift" fett gedruckt.
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt ersetzt: "Nr. 2.1 der Anlage 5 gilt
sinngemäß. Auf die Kurzbezeichnung und die Abkürzung kann verzichtet
werden.".
4
In Nr. 2.2
werden in Satz 1 die Wörter "auf den Blattrand" durch die Wörter
"an den Zeilenanfang" ersetzt. Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
5
Nr. 4
(Überschrift) erhält folgende Fassung:
Fortführung der systematisch geordneten SGV. NRW. und SMBl. NRW.
6
In Nr. 4.1 Satz
1 werden die Wörter "von Loseblattsammlungen bereinigter
Vorschriften" durch die Wörter "der systematisch geordneten
Sammlungen" ersetzt.
7
In Nr. 4.3 Satz
1 wird das Wort "Loseblattsammlung" durch das Wort
"Sammlung" ersetzt.
8
In Nr. 4.4
werden die Wörter "für die Herstellung von Ergänzungslieferungen"
durch die Wörter "von den Bearbeitern" ersetzt.
9
In Nr. 4.4.2
werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
10
In Anlage 1
und Anlage 2 werden unter Nummer 1. die Wörter „Hinweis ist erforderlich
bei Gliederungsnummer )“ durch die Wörter “Die elektronische Version ist gleichzeitig
übersandt worden.“ ersetzt.
11
Anlage 3 erhält folgende Fassung:
Merkblatt
für die Einteilung
umfangreicherer Runderlasse, Richtlinien, Ausführungsanweisungen usw.
nach dem Dezimalsystem
1
Zweck der Anwendung des
Dezimalzahlensystems
Wird ein Text gegliedert, so ist es zweckmäßig, die Abschnitte zu nummerieren, wenn dadurch
- die Aufeinanderfolge, die Wertigkeit und der Zusammenhang der einzelnen Teile verdeutlicht,
-
das Nachschlagen und Auffinden bestimmter Textstellen vereinfacht,
-
das Zitieren einzelner Abschnitte und das Verweisen innerhalb des Textes
erleichtert wird.
2
Abschnittsnummerierung
2.1
Für die Nummerierung werden arabische Zahlen benutzt.
2.2
Ein Dokument kann in beliebig viele Hauptabschnitte (erste Stufe) unterteilt
werden, die von 1 an fortlaufend nummeriert sind.
2.3
Jeder Hauptabschnitt kann in Unterabschnitte (zweite Stufe) unterteilt werden,
die ebenfalls von 1 an fortlaufend nummeriert werden.
2.4
Diese Unterteilung und Nummerierung kann, soweit dies notwendig erscheint, in
weiteren Stufen fortgesetzt werden. Es ist jedoch ratsam, die Unterteilung so
zu beschränken, dass die Abschnittsnummern übersichtlich, leicht lesbar und
leicht zitierbar bleiben.
2.5
Die Abgrenzung der einzelnen Stufen zueinander wird durch einen Punkt
dargestellt.
Beispiele:
Erste
Stufe:
1
2
3
Zweite
Stufe:
1.1
1.2
1.3
Dritte
Stufe:
1.1.1
1.1.2
1.1.3
2.6
Die Nummern der Haupt- und Unterabschnitte werden stets linksbündig gesetzt.
Der zugehörige Text wird in der darunter liegenden Zeile ebenfalls linksbündig
und grundsätzlich ohne Einrückung geschrieben.
12
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
12.1
Absatz 1 Satz 1
erhält folgende neue Fassung: "Das Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.),
das Ministerialblatt (MBl. NRW.), die Sammlung Gesetz- und Verordnungsblatt (SGV. NRW.) und die Sammlung Ministerialblatt (SMBl. NRW.) werden
vollelektronisch erstellt."
In Satz 2 wird
in das Wort "Texten" durch das Wort „Texte“ ersetzt,
das Wort
„Textdatei“ wird durch die Wörter „elektronisches Dokument“ ersetzt,
und die Buchstaben „DCA,“ werden
gestrichen.
Nach Satz 2
werden folgende neue Sätze eingefügt:
„Der Verlag
bevorzugt Word-Dateien. Anlagen in Tabellenform sollen im PDF-Format oder in
Word angeliefert werden. Kann diesen Anforderungen an die Anlagen nicht
entsprochen werden, muss die Papier-Vorlage zumindest eine einwandfreie
Qualität aufweisen.
12.2
In Absatz 2 wird
das Wort „gegebenenfalls“ durch das Wort „ausnahmsweise“ ersetzt.
12.3
Absatz 3 erhält
folgende Fassung:
“Veröffentlichungsersuchen, denen keine elektronische Version des zu
veröffentlichenden Textes beigefügt ist, können nicht bearbeitet werden.“
12.4
Absatz 4 erhält
folgende Fassung:
Die Mail-Adresse
der Redaktion lautet:
Für das
Ministerialblatt: ministerialblatt@im.nrw.de
Für
das Gesetz- und Verordnungsblatt: gesetzblatt@im.nrw.de
12.5
In Nr. 1, Absatz
1 Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und hinter den Wörtern
„SGV. NRW.“ werden die Wörter „und der SMBl. NRW.“ eingefügt.
Der erste Satz
des Abs. 4 endet hinter dem Wort „vorzusehen“. Danach wird folgender neuer Satz
2 eingefügt: „Entsprechendes gilt für Tabellen. Satz 3 lautet: „Dies
erleichtert die Nutzung des elektronischen Angebotes.“
12.6
In Nr. 2 wird
unter der Überschrift folgende neue Nr. 2.1 eingefügt:
“Beim Herstellen der elektronischen Version des Textes dürfen - abgesehen von
den nachfolgenden Vorgaben – grundsätzlich keine Formatierungen verwendet
werden. In keinem Fall darf bei Erstellung eines Dokumentes, das zur
Veröffentlichung bestimmt ist, ein Kopfbogeneditor benutzt werden (zum Beispiel
OKE). Auch Seitennummerierungen sowie Kopf- und Fußzeilen sind untersagt. Auch
Kopien, die von einem mit Formatierungen versehenen Dokument stammen, dürfen
nicht verwendet werden.
12.7
Die bisherigen
Nummern 2.1 bis 2.4 erhalten die Nummern 2.2 bis 2.5.
12.8
In Nr. 2.2 (neu)
„Normkopf“ werden in Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern "der Überschrift
sind" die Wörter "innerhalb einer Klammer" eingefügt.
Nach dem Wort
"Abkürzung" wird folgende Ergänzung eingefügt: "anzufügen.
Letztere sind".
In Absatz 4 Satz
4 wird das Wort "Bisher" durch das Wort "Früher" ersetzt
und Satz 5 erhält folgende Fassung: "Derartige Formulierungen dürfen nicht
mehr verwendet werden.".
12.9
Nr. 2.4 (neu)
„Paragraphenbezeichnung und Paragraphenüberschrift“ wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 erhält der Klammereinschub folgende neue Fassung:
„(gleichzeitig zu drücken sind die Shift-Taste = Umschalt-Taste= nach oben
weisender Pfeil und die Return-Taste = Eingabe-Taste = nach links unten
weisender geknickter Pfeil)“.
Am Ende des
Absatzes 1 werden folgende neue Sätze 5 und 6 angefügt: „Vor der
Paragraphenbezeichnung ist immer ein Absatz zu setzen (Return-Taste =
Eingabe-Taste = nach links unten weisender geknickter Pfeil). Dasselbe gilt
nach der Paragraphenüberschrift.“
12.10
Der Text unter
„2.5 Normtext“(neu) erhält folgende Fassung:
„Der Text ist in Times New Roman,
Schriftgrad 12, zu erfassen. Er ist linksbündig als Fließtext zu schreiben. Für
die Bildung von Absätzen darf nur die Taste "Return" verwendet
werden.
Soll der Beginn
einer neuen Zeile aus redaktionellen Gründen angeordnet werden, dürfen dazu nur
die Tasten "Shift+Return" verwendet werden.
Für Aufzählungen
darf nicht die Word-Funktion „Nummerierung“ oder „Aufzählungszeichen“ verwendet
werden. Erlaubt sind nur die per Hand linksbündig gesetzten Nummern 1. ff.
Danach muss jeweils Fließtext folgen. Er ist linksbündig vorzusehen. Falls
Einrückungen notwendig sind, dürfen nur die Wordfunktionen „Einzug vergrößern“
und „Einzug verkleinern“ genutzt werden. Im Normtext dürfen auch keine
Sonderzeichen zur Druckersteuerung oder Ähnlichem verwendet werden (z.B.
schwarze Vierecke).
Tabellen dürfen nicht innerhalb des Normtextes
vorgesehen werden. Sie sind, falls sie notwendig sind, als Anlagen zu
konzipieren."
12.11
In Nummer 3
werden in Satz 1 das Wort "größeren" gestrichen und folgender neuer
Satz 3 eingefügt:
„Nur
umfangreichere Runderlasse erhalten eine Inhaltsübersicht.“
- MBl. NRW. 2002
S. 912