Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 49 vom 20.9.2002 Seite 943 bis 968
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
203034
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung
der Beschäftigten
des Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit
und Soziales,
Qualifikation und
Technologie
RdErl. des
Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
v. 1. März 2002
- 132/133-5723 -
Aufgrund von § 104 Abs. 1
des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12. Dezember 2000 (GV.
NRW. S. 746 / SGV.
NRW. 2030),
werden für die dienstliche Beurteilung der beamteten Beschäftigten folgende
Beurteilungsrichtlinien (BRL) erlassen:
1.
Zielgruppe
Diese Richtlinien gelten mit Ausnahme der
Beschäftigten bei den Bezirksregierungen
-
für die
Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und
Soziales, Qualifikation und Technologie sowie
-
für Angestellte gem. Nr. 3.2.5 dieser Richtlinien.
2.
Ziel
der dienstlichen Beurteilung
Untereinander vergleichbare Beurteilungen sollen es
dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber
ermöglichen, Entscheidungen über die Verwendung der Beschäftigten,
ihr dienstliches
Fortkommen und über Beförderungen, am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten.
Die Beurteilung spiegelt das Leistungs-,
Befähigungs- und Eignungsbild wider, das die Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeitraumes
gewonnen und zu vermitteln haben.
Es ist dauernde Aufgabe aller Vorgesetzten, mit
ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme der Zusammenarbeit
und der Leistung zu erörtern. Dabei ist herauszustellen, wo sie Stärken haben
und wo Kritik notwendig ist, und es soll aufgezeigt werden, wie etwa noch
vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können; das gilt
insbesondere bei Beamtinnen und Beamten auf Probe, die sich noch in der
Probezeit befinden.
Telearbeit, Heimarbeit oder
andere Arbeitszeitmodelle sowie die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte
dürfen sich nicht
nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Eine durch Teilzeit oder
Freistellung (z.B. Tätigkeit in Personal- und Schwerbehinderttenvertretungen)
bedingte Verringerung der Arbeitsmenge darf die Beurteilung nicht negativ
beeinflussen.
Bei der Beurteilung von
Beschäftigten mit Vorgesetzteneigenschaften ist neben der fachlichen Leistung
ihre Führungskompetenz zu bewerten. Dabei ist u.a. zu
berücksichtigen, ob sie regelmäßige Mitarbeitergespräche geführt, Zielvereinbarungen getroffen,
die Frauenförderpläne und das Schwerbehindertengesetz beachtet haben. Die
Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und die Umsetzung des
Landesgleichstellungsgesetzes sind ebenfalls beurteilungsrelevant.
3.
Beurteilungsarten
3.1
Regelbeurteilung
3.1.1
Beamtinnen und Beamte sind alle drei Jahre zu einem
Stichtag nach Leistung (Leistungsbeurteilung) und Befähigung
(Befähigungsbeurteilung) zu beurteilen. Angestellte können dies beantragen.
Die Beurteilung erfolgt auf einem Formblatt, Anlage
A.
Die Beurteilung soll spätestens
drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag bekannt gegeben sein.
3.1.2
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
- Beamtinnen und Beamte des
einfachen Dienstes,
- Beamtinnen und Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- Beamtinnen und Beamte, die im Beamtenverhältnis auf Probe eine Probezeit abzuleisten haben,
- Beamtinnen und Beamte (einschließlich der Aufstiegsbeamtinnen und –beamten),
die sich im Eingangsamt
ihrer Laufbahn befinden und in diesem Amt noch nicht beurteilt wurden,
- Ehrenbeamtinnen
und -beamte,
- Beamtinnen und Beamte, die das
55. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen;
sie sind auf die dienstrechtlichen Folgen einer
Antragsstellung sowie eines
Unterbleibens hinzuweisen.
- Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an
aufwärts,
- Beamtinnen
und Beamte, die eine Führungsposition auf Zeit (§ 25 b LBG NRW) innehaben,
- Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag
weniger als 12 Monate im Zuständigkeitsbereich der Endbeurteilerin/des Endbeurteilers Dienst
geleistet haben.
3.1.3
Beschäftigte, die
innerhalb des letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt
worden sind, nehmen erst an der nächsten Regelbeurteilung teil.
3.1.43.1.4
Auf eine Regelbeurteilung verzichten
können Beamtinnen und Beamte, die das
50. Lebensjahr vollendet haben und sich im Endamt ihrer Laufbahn oder mindestens
in der Besoldungsgruppe B 2 befinden. Sie sind auf die möglichen
dienstrechtlichen Folgen eines solchen Antrags hinzuweisen.
3.1.5
Die Regelbeurteilung ist nachzuholen bei Beschäftigten,
die innerhalb des Beurteilungszeitraums, der dem Regelbeurteilungsstichtag
vorausgeht, weniger als ein Jahr im Zuständigkeitsbereich desr Endbeurteilers/der Endbeurteilerin
Dienst geleistet oder nach dem
Stichtag den Dienst aufgenommen haben.
Die Nachbeurteilung darf jedoch
nicht vor Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Beschäftigten den Dienst angetreten oder nach einer Beurlaubung oder vollen
Freistellung wieder aufgenommen haben, erfolgen.
Eine Nachbeurteilung ist
dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass eine beurteilungsabhängige
Personalmaßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus Rechtsgründen nicht
möglich ist.
Nachbeurteilungen sollen zu festen Stichtagen erfolgen, deren letzter jedoch
mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag liegen muss.
Für
Nachbeurteilungen gelten die für die Regelbeurteilungen maßgeblichen
Vorschriften entsprechend.
3.1.6
Zurückgestellt werden können Beurteilungen, die zum
vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig
sind (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren,
längere Erkrankung). Auf Antrag sollen sie zurückgestellt werden. Spätestens sechs Monate nach Wegfall des Hemmnisses
ist die Beurteilung unter Anlegung der zum Stichtag geltenden Maßstäbe
nachzuholen.
3.2
Sonstige
Beurteilungen
Für die sonstigen Beurteilungen gelten die Vorschriften
der Regelbeurteilung soweit sie maßgeblich sind.
3.2.1
Beurteilungen
und Befähigungsberichte während der laufbahnrechtlichen Probezeit
Beamtinnen und Beamte auf Probe sind spätestens
drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit zu beurteilen. Nach der Hälfte der
jeweiligen Probezeit sind sie mittels eines formlosen
Befähigungsberichts zu beurteilen.
Bei Beurteilungen während der Probezeit nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe a LBG entfällt bei
der Bewertung der Leistungsmerkmale sowie bei der Bildung der Gesamtnote in der
Leistungsbeurteilung (Nr. 5.1.2) die Note "übertrifft die Anforderungen in
besonderem Maße" (5 Punkte).
An
die Stelle des Gesamturteils tritt die Beurteilung, ob sich die Beamtin oder der Beamte während
der Probezeit besonders bewährt, bewährt oder nicht bewährt hat. Kann die
Bewährung nicht abschließend festgestellt werden, so ist dies zu vermerken.
3.2.2
Beurteilungen
im Eingangsamt
Beamtinnen und Beamte, die sich im Eingangsamt
ihrer Laufbahngruppe befinden (einschl. der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten),
werden grundsätzlich drei Monate vor dem für eine Beförderung in das erste
Beförderungsamt frühestmöglichen Zeitpunkt beurteilt; eine Beurteilung setzt
voraus, dass die Beamtin/der Beamte über einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten Dienst geleistet hat.
Bei der erstmaligen Beurteilung
von Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt ihrer Laufbahn wird bei der Bewertung
der Leistungsmerkmale sowie
bei der Bildung der Gesamtnote in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil
die Note "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte)
nicht vergeben.
Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die sich (auch
nach Beförderung oder
Überleitung) im Eingangsamt derselben Laufbahn befinden, sofern sie
schon früher eine Beurteilung bekommen haben.
3.2.3
Beurteilungen aus besonderem Anlass
Eine Beurteilung aus besonderem Anlass vergleicht die
zu Beurteilenden mit den übrigen Beurteilten der Vergleichsgruppe, der sie bei einer Regelbeurteilung
zugeordnet worden wären, wenn sie schon zum Stichtag der Regelbeurteilung
Angehörige der Vergleichsgruppe gewesen wären.
Ob eine Beurteilung abzugeben ist, bestimmt die für
die vorgesehene Auswahlentscheidung zuständige Behörde nach Maßgabe der folgenden
Grundsätze.
3.2.3.1
Bei Versetzungen gilt beim
Wechsel der Dienstbehörde oder des Dienstherrn die letzte Beurteilung als
Versetzungsbeurteilung, soweit diese zum Zeitpunkt der Versetzung nicht länger
als 18 Monate zurückliegt. Andernfalls ist
die letzte
Regelbeurteilung um eine Feststellung zu ergänzen, ob sich zwischenzeitlich
Abweichungen von den Bewertungen dieser Regelbeurteilung ergeben haben. Eine
Feststellung erfolgt auf einem Formblatt (Anlage B).
3.2.3.2
Vor
Entscheidungen über eine Beförderung soll eine Beurteilung erstellt werden, wenn die Beamtin/der
Beamte nach der letzten Beurteilung befördert worden ist (verbrauchte Beurteilung) und sie/er dies wünscht, wobei auf die
dienstrechtlichen Folgen hinzuweisen ist.
3.2.3.3
Auf Antrag werden Beschäftigte, deren Beurlaubung oder
volle Freistellung an dem Beurteilungsstichtag
oder nächsten Regelbeurteilungsstichtag, der dem Beginn der Beurlaubung oder
vollen Freistellung folgt, noch andauert, mit Beginn der Beurlaubung oder
vollen Freistellung beurteilt, wenn sie seit ihrer letzten Beurteilung
wenigstens ein Jahr Dienst
geleistet haben.
3.2.4
Beurteilungen während der Probezeit gemäß § 25 a LBG NRW
Beamtinnen und Beamte, denen gemäß § 25 a LBG NRW
ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen worden ist, sind vor Ablauf
der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich
in der Probezeit hinsichtlich
ihrer Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung
ist als vereinfachte Beurteilung gemäss Anlage C durchzuführen.
3.2.5
Beurteilung von Angestellten im
Ministerium
Aus Anlass von Beförderungs- und
Höhergruppierungsentscheidungsmöglichkeiten
von Angestellten in die übertarifliche Vergütungsgruppe I BAT in der Funktion Referent/in und bei der
Gewährung einer außertariflichen Vergütung für angestellte Referatsleiter/innen
können auf freiwilliger Basis auch
Angestellte beurteilt werden. Dabei werden sie mit den vergleichbaren
Beamtinnen und Beamten verglichen. Die Beurteilung gilt – sofern sie nicht
verbraucht wird – bis zum
nächsten Regelbeurteilungsstichtag.
4.
Verfahren
4.1
Beurteilungsverfahren
Das Beurteilungsverfahren ist zweistufig und
besteht aus Erstbeurteilung und Endbeurteilung. Der Endbeurteilung geht eine
Beurteilerkonferenz voraus.
4.2
Erstellung
der Beurteilung, Beurteiler/innen
Die Beurteilung obliegt der Leiterin/dem Leiter der
Behörde oder Einrichtung, bei der die/der zu Beurteilende tätig ist, soweit in
der nachstehenden Anlage D nichts anderes geregelt ist.
Für Beurteilungen ist der Beurteilungsbogen (Anlage
A) zu verwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
4.3
Beurteilungsgespräch und Aufgabenbeschreibung
4.3.1
Zu Beginn des
Beurteilungsverfahrens führt die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler mit
der/dem zu Beurteilenden ein Beurteilungsgespräch. Die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler bestimmt
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beurteilungsstichtage den Zeitpunkt, bis zu
dem die Beurteilungsgespräche geführt werden müssen.
4.3.2
In einem
Beurteilungsgespräch zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler und zu
Beurteilender/Beurteilendem erfolgt ein Austausch über eine vorläufige
Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistungen sowie über
Fortbildungs- und Personalentwicklungswünsche,
ohne dass in diesem Gespräch schon Aussagen über die vorgesehene Benotung
getroffen werden.
Die/der zu Beurteilende soll in dem
Beurteilungsgespräch die Möglichkeit erhalten, solche Sachverhalte darzulegen,
die für die Beurteilung wichtig erscheinen.
4.3.3
Die
Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler bestätigen unter Angabe des Datums, dass das
Beurteilungsgespräch stattgefunden hat.
4.3.4
Liegen
hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler ihren/seinen Verpflichtungen
nicht fristgerecht nachkommt, kann die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler
eine/n andere/n geeignete/n Vorgesetzte/n der/des zu Beurteilenden zur Erstbeurteilerin/zum
Erstbeurteiler bestimmen, die/der in der Lage sein muss, sich aus
eigener Anschauung ein Urteil über die/den zu Beurteilenden zu bilden. Einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige
Einblicke in die Arbeit reichen nicht aus.
4.3.5
Grundlage
der Leistungsbeurteilung (Nr. 5.1) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die
Aufgabenbeschreibung soll die Aufgaben, die den Aufgabenbereich im
Beurteilungszeitraum prägten (einschließlich übertragener Sonderaufgaben und Projektgruppen) aufführen. Die zu Beurteilenden sind an der
Zusammenstellung zu beteiligen.
4.3.6
Die
Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden
Leistungsmerkmalen erkennen lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf
Aufgaben benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und
Geschäftsverteilungspläne können zu Grunde gelegt werden. Werturteile über
die/den zu Beurteilende/n oder Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für
notwendig erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse sind zu vermeiden.
4.4
Bildung von Vergleichsmaßstäben
Im Anschluss an die Beurteilungsgespräche sind einheitliche
Vergleichsmaßstäbe für untereinander abgestufte und vergleichbare Beurteilungen
(Beurteilungsmaßstäbe) zu bilden.
Die Bildung der Beurteilungsmaßstäbe obliegt der
Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler.
Sie/er lässt sich dabei in geeigneter Weise von den Erstbeurteilern/innen und den
höheren Vorgesetzten beraten. Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu
geben, sich an der Maßstabsbildung zu beteiligen. Bei Beurteilungskonferenzen mit der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler (Nr. 4.8) ist
sie zu beteiligen.
Die an der Beurteilerkonferenz Beteiligten sind in
besonderer Weise zur Vertraulichkeit
verpflichtet. Die Erörterung
personenbezogener Daten ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.
4.5
Erstbeurteilung
4.5.1
Die
Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler (s. Anlage D) muss in der
Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilende/den
zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige
Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Sie/er beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht
gebunden.
4.5.2
Sie/er
fertigt in Kenntnis der festgelegten
Beurteilungsmaßstäbe, an deren Bildung sie/er beteiligt war,
jedoch vorrangig aus ihrer unmittelbaren Kenntnis der zu Beurteilenden einen
Beurteilungsvorschlag zur Bewertung von Leistung
und Befähigung.
4.5.3
Der Beurteilungsvorschlag ist zu
unterzeichnen und mit den Beurteilungsbeiträgen der
Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler auf dem Dienstweg zur Schlusszeichnung vorzulegen.
4.6.
Beurteilungsbeiträge
4.6.1
Ist die
Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler nicht unmittelbare/r Vorgesetzte/r der/des
zu Beurteilenden, holt sie/er einen Beurteilungsbeitrag
der/des Vorgesetzten ein, der Bestandteil der Beurteilung wird.
4.6.2
Ist die/der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag oder war sie/er während des Beurteilungszeitraums mindestens sechs
Monate abgeordnet
(z.B. im Wege des oberen Durchlaufs), ist durch die Personalstelle bei der
Behörde, zu der sie/er abgeordnet ist oder war, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, der der Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zur Verfügung
zu stellen ist.
4.6.3
Wurde
die/der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums einem
Projekt/Programm zugewiesen, ist ggf. ein Beurteilungsbeitrag von der
Leitung
des Projekts/vom
Auftraggeber einzuholen.
4.6.4
Hat
die/der zu Beurteilende während des
Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde
gewechselt
und kann die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler die auf dem früheren
Arbeitsplatz erbrachten Leistungen
nicht
aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat sie/er sich die
erforderlichen Kenntnisse z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem
früheren Arbeitsplatz während des Beurteilungszeitraums wenigstens 6 Monate betragen
hat. Dies gilt entsprechend, wenn die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler den
Arbeitsplatz gewechselt hat. Die Heranziehung ehemaliger
Vorgesetzter ist im Beurteilungsformular zu dokumentieren (Mitzeichnung oder
Beurteilungsbeitrag).
4.6.5
Beurteilungsbeiträge
werden in die Personalakte aufgenommen und gelten nicht als zu vernichtende
Beurteilungsentwürfe.
4.7
Voten zur Erstbeurteilung
Die jeweilige Führungsebene
zwischen Erst- und Endbeurteilung gibt zur Erstbeurteilung eine Stellungnahme
ab, indem entweder der Erstbeurteilung beigetreten
oder ein abweichendes Votum abgegeben
wird. Dabei ist deutlich zu machen, ob die Abweichung (oder
die Abweichungen) bei einzelnen zu beurteilenden Merkmalen auch Auswirkungen auf das Gesamturteil haben
soll.
4.8
Endbeurteilung
Die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler zieht zur
Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung einheitlicher
Vergleichsmaßstäbe, weitere Personen und sachkundige Bedienstete, u.a. als gleichberechtigtes
Mitglied die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerkonferenz).
Die Beurteilungen sind in der Beurteilerkonferenz mit dem Ziel zu erörtern,
leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu
erreichen.
Die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler trifft
abschließend das Gesamturteil, indem sie/er die
Gesamtnote der Leistungsbeurteilung festsetzt.
Stimmen Beurteilungsvorschlag und Beurteilung nicht überein, so hat die Endbeurteilerin/der
Endbeurteiler die abweichende Beurteilung zu begründen.
In strittigen Ausnahmefällen soll dem
Endbeurteiler/der Endbeurteilerin die Möglichkeit gegeben werden, auch den Rat
der vorgesetzten Behörde einzuholen.
Die Beurteilung ist zu datieren und von der
Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler zu unterzeichnen.
4.9
Sonderregelung
für Menschen
mit Behinderung
gemäß § 2 SGB IX
4.9.1
Bei der Beurteilung der Leistung von Menschen mit Behinderungen i. S. des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind gemäß §
13 Abs. 3 LVO nur etwaige behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen zu
berücksichtigen. Qualitative Leistungsmängel werden nicht ausgeglichen.
4.9.2
Die Personalstelle
teilt die bevorstehende Beurteilung eines Menschen mit Behinderung der
Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig mit. Dadurch wird es der Schwerbehindertenvertretung ermöglicht, im
Einvernehmen mit der/dem zu Beurteilenden ein
vorbereitendes Gespräch mit der
Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zu
suchen.
4.9.3
Im
Beurteilungsgespräch soll zwischen den Beteiligten festgestellt werden, ob eine
durch die Behinderung bedingte
quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Die
Schwerbehindertenvertretung
kann auf Wunsch der/des zu Beurteilenden zum
Beurteilungsgespräch hinzugezogen werden. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist zu
dokumentieren.
4.9.4
Stellen
die Beteiligten fest, dass eine Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit bei
der Beurteilung zu berücksichtigen ist, so kann die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der
Bildung von
Vergleichsmaßstäben zur
Beratung hinzugezogen werden.
4.10
. Anhörung
Wenn für zu
Beurteilende ungünstig oder nachteilig
werdende Tatsachen in die Beurteilung
aufgenommen werden sollen, sind sie zu
hören.
4.11
Mitwirkung der Personalstelle
Die Personalstelle kann bei der
Anwendung der Beurteilungsrichtlinien beraten. Sie soll darauf hinwirken, dass
im Einzelfall notwendige Maßnahmen nach Nr. 4.6.2 und 4.6.4 rechtzeitig vor Beginn des Beurteilungsverfahrens durchgeführt werden. Die
Beurteilungsbeiträge und notwendigen Informationen gem. Nr. 4.6.4 sollen zum Zeitpunkt des
Beurteilungsgesprächs vorliegen; zum Zeitpunkt der Erstellung des
Beurteilungsvorschlags müssen
sie vorliegen.n.
5
. Beurteilung
5.1
Leistungsbeurteilung
5.1.1
Inhalt der Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung bewertet die im Rahmen von
Zielvereinbarungen oder Vorgaben erbrachten Arbeitsergebnisse.
5.1.2
Leistungsmerkmale
Die dienstlichen Leistungen sind
nach folgenden Leistungsmerkmalen zu bewerten:
- Arbeitsweise,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitseinsatz,
- Arbeitsgüte,
- Arbeitserfolg,
- Soziale Kompetenz,
- Führungsverhalten.
Sind keine Führungsaufgaben übertragen, ist das Leistungsmerkmal
Führungsverhalten im Formblatt zu streichen.
5.1.3
Bewertung
der Leistungsmerkmale
Für jedes Merkmal ist zu prüfen,
inwieweit die zu Beurteilende/der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt
des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes bzw. der übertragenen Funktion unter Berücksichtigung der in
der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat. Das Ergebnis
ist nach dem Beurteilungsmaßstab
in Punkten zu bewerten.
Für die
Bewertung der Merkmale und die Bildung der Gesamtnote sind folgende Punktwerte zu
verwenden:
Entspricht nicht den Anforderungen 1
Punkt,
entspricht im Allgemeinen den Anforderungen 2 Punkte,
entspricht voll den Anforderungen 3
Punkte
übertrifft die Anforderungen
4
Punkte,
übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 5 Punkte.
Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.
Eine
aussagefähige Beurteilung ist nur zu erreichen, wenn die
Leistungsmerkmale differenziert
unter umfassender Nutzung der Punktewerteskala bewertet werden.
5.1.4
Gesamtnote
Die
Leistungsbewertung schließt mit einer Gesamtnote ab.
Die Gesamtnote ist aus der
Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des
Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen. Wegen der
unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale kann der Punktwert kein arithmetisches Mittel aus
den Bewertungen der einzelnen
Leistungsmerkmale sein.
5.2
Befähigungsbeurteilung
5.2.1
Inhalt
der Befähigungsbeurteilung
In
der Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten
Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt, die für die weitere dienstliche Verwendung und
berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Die Aussagen in der
Befähigungsbeurteilung fließen in den Verwendungsvorschlag ein.
5.2.2
Ausprägungsgrade
Die Befähigungsmerkmale sind nach den
Ausprägungsgraden
·
schwächer
ausgeprägt
- schwächer
ausgeprägt
- gut ausgeprägt
- stärker ausgeprägt
- besonders stark ausgeprägt
zu
bewerten. Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind im Formblatt zu streichen.
Eine
Gesamtbewertung ist nicht vorzunehmen.
5.3
Gesamturteil
Aus der
Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und aus der Befähigungsbeurteilung ist ein Gesamturteil zu bilden, dem die Notenskala
der Nummer 5.1.3 zugrunde zu legen ist. Auf eine verbale Bewertung ist zu
verzichten.
5.4
Richtsatzorientierung
Um eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs
sicherzustellen, sollen bei Regelbeurteilungen bei der Festlegung des Gesamturteils durch
den/die Endbeurteiler/in als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen)
berücksichtigt werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor
allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Benotung; sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung des jeweils
zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.
Es gelten folgende Richtsätze:
Gesamturteil 5
Punkte: 10 v. H.
Gesamturteil 4 Punkte: 20 v. H.
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu
Beurteilenden derselben Vergleichsgruppe im Bereich einer Endbeurteilerin/eines
Endbeurteilers.
Ist die Anwendung dieser
Richtsätze nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese
Richtwerte entsprechend zu differenzieren.
5.5
Vergleichsgruppen
Eine Vergleichsgruppe muss mindestens 30 Personen
umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der Festlegung des
Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen
Orientierungsrahmen anlehnt.
Bedingt durch die unterschiedlichen Fachrichtungen
im nachgeordneten Bereich kann im Ausnahmefall auch eine einzelne
Beschäftigte/ein einzelner Beschäftigter eine Vergleichsgruppe
bilden.
Die Bildung der Vergleichsgruppen obliegt dem Ministerium für
Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und erfolgt nach Maßgabe
folgender Grundsätze:
-
·
In erster Linie
sollen Beschäftigte derselben Laufbahn (§ 4 Abs.1 LVO) und derselben Besoldungsgruppe sowie der entsprechenden Vergütungsgruppen eine
Vergleichsgruppe bilden;
- stehen
nach dem Stellenplan Beamtinnen und Beamte verschiedener Laufbahnen und
entsprechende Angestellte zueinander in Konkurrenz, können auch
Beamtinnen/Beamte derselben Laufbahngruppe und Beschäftigte
derselben Besoldungs- bzw. vergleichbaren
Vergütungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- in Fällen, in denen die
Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund
steht (z. B. Abteilungsleiterinnen bei nachgeordneten Behörden, Referatsleiterinnen,
Referentinnen, Hauptdezernentinnen, Dezernatsleiterinnen,
Dezernentinnen), können auch Angehörige
derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
Beschäftigte, die an der
Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sind bei der Bildung der Vergleichsgruppe nicht mitzuzählen.
Die
Zuordnung einer/eines zu Beurteilenden zu einer Vergleichsgruppe erfolgt
unabhängig von der Zeitdauer der Zugehörigkeit zu dem festgelegten
Personenkreis.
5.6
Beurteilungsspiegel
Nach jeder Beurteilungsmaßnahme (Regelbeurteilung)
wird ein Beurteilungsspiegel erstellt, der jeder Beurteilung innerhalb der
Vergleichsgruppe beizufügen und mit in die Personalakte aufzunehmen ist. Dies gilt nicht soweit die Gefahr der Verletzung
datenschutzrechtlicher
Vorschriften besteht.
5.7
Besondere
Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse und
Fähigkeiten, die über die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung
hinausgehen, sind, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können,
darzustellen. Im übrigen werden sie als eigene Angaben der/des zu Beurteilenden
auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen, sofern sie für die weitere
dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können.
5.8
Teilnahme an Lehrgängen,
besondere Tätigkeiten, Fortbildungsvorschlag
Die Teilnahme an
Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von
Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraumes, die Leitung einer
Arbeitsgemeinschaft, eine Dozenten/Dozentinnen-, Prüfer/Prüferinnen- oder Ausbildungstätigkeit
oder - soweit die/der zu Beurteilende nicht
widerspricht - die Tätigkeiten als Angehörige
eines Personalrates oder einer
Schwerbehindertenvertretung oder als soziale(r) Ansprechpartner/in sind ohne Bewertung
anzugeben.
5.9
Besondere
Interessen, Fortbildung und weitere Verwendung
Besondere Interessen, Wünsche nach Teilnahme an
dienstlicher Fortbildung und Verwendungswünsche der/des zu Beurteilenden sind
zu vermerken. Fortbildungswünsche
können an die dafür zuständige Stelle weitergeleitet werden.
Darüber hinaus erstellt die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler
einen Verwendungsvorschlag, ohne dass dabei ein konkreter Arbeitsplatz benannt
wird, in dem unter Berücksichtigung der besonderen Stärken, Neigungen,
Interessen und Verwendungswünsche der/des zu Beurteilenden darzulegen
ist, in welchen anderen Arbeitsbereichen diese(r) nach Auffassung der
Erstbeurteilerin/ des Erstbeurteilers eingesetzt werden könnte.
6
. Bekanntgabe, Besprechung und
Verbleib der Beurteilung
6.1
Bekanntgabe
der Beurteilung
Die Beurteilung ist
jeder/jedem Beurteilten nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens durch Übergabe oder Übersendung einer
Ablichtung (gegen Empfangsbekenntnis) bekannt zu geben.
6.2
Besprechung
der Beurteilung
Der/dem Beurteilten ist anzubieten, die Beurteilung
zu besprechen und sich den Ablauf des Beurteilungsverfahrens erläutern zu
lassen. Das
Gespräch ist grundsätzlich von der Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler zu
führen. Die/Der Vorgesetzte, die/der ein von der Erstbeurteilung abweichendes
Votum abgegeben hat, hat dieses Votum gegenüber der/dem Beurteilten zu
vertreten. Dies
gilt für die Endbeurteilerin/den Endbeurteiler entsprechend.
6.3
Verbleib
der Beurteilung
Die Beurteilung, Beurteilungsbeiträge sowie schriftliche Gegenäußerungen
sind zu den Personalakten zu nehmen; Entwürfe und Notizen sind zu vernichten.
7
. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt der Runderlass des Ministeriums
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 8. März 1999 – 132-5723 (MBl. NRW. S. 576) außer Kraft.
MBl. NRW. 2002 S. 944
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