Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 63 vom 16.12.2002 Seite 1303 bis 1328

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

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Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2003

Aufgrund des Artikel 2 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt i.V.m. Artikel 2 § 9 und Artikel 3 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes in der Fassung vom  30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) i.V.m. §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.April 2002 (GV. NRW. S. 160) hat der Gründungsbeauftragte im Einvernehmen mit dem Gründungs-Verwaltungsrat am  14.November 2002 entschieden, dass für das Haushaltjahr 2003 folgende Haushaltssatzung gilt:

Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2003

§ 1
Ergebnis- und Finanzplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeindeprüfungsanstalt voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie der eingehenden Einzahlungen und der zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird festgesetzt

In dem Ergebnisplan mit:

dem Gesamtbetrag der Erträge von                                                   13.274.212,50 Euro

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                                        13.225.522,00 Euro

In dem Finanzplan mit

den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von                 13.274.212.50 Euro

den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von                13.014.206,00 Euro

den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von                                                  0,00 Euro

den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von                                        50.000,00 Euro

den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von                                              0,00 Euro

den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von                                   158.000,00 Euro

§ 2
Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2003 für Investitionsmaßnahmen vorgesehen ist, wird auf

50.000,00 Euro

festgesetzt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

0,00 Euro

festgesetzt.

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2003 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

4.000.000 Euro

festgesetzt.

§ 5
Steuersätze

entfällt

§ 6
Bewirtschaftungsregeln

(1) Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit nichts anderes bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen. Die Einzahlungen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen.

(2) Übertragbarkeit
Die Aufwandsermächtigungen im Ergebnisplan und konsumtive Auszahlungsermächtigungen im Finanzplan werden für übertragbar erklärt. Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar.
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Sind Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen für die Erträge und Aufwendungen oder Auszahlungen bis zur Erfüllung des Zweckes verfügbar.

(3) Gegenseitige Deckungsfähigkeit
3.1   
Alle Aufwendungen des Ergebnisplans werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.2    Alle Auszahlungen für die Verwaltungstätigkeit werden für gegenseitig deckungsfähig
erklärt. Das gleiche gilt für alle Auszahlungen für Investitionen.

3.3    Minderauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können zugunsten von Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeit in Anspruch genommen werden. Mehrerträge können zugunsten von Mehraufwendungen in Anspruch genommen werden

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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG und 79 Abs. 5 GO NW dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 18.11.2002 angezeigt worden. Das Innenministerium hat die Frist nach  § 79 Abs. 5 Satz 3 GO NW verkürzt.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn dass

a.  eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt

b.  diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde oder

c. der Form- und Verfahrenmangel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.  

Düsseldorf, den 14. November 2002

Der Beauftragte für die Errichtung der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein- Westfalen

gez.

Rainer Christian    B e u t e l

- MBl. NRW. 2002 S. 1325