Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 63 vom 16.12.2002 Seite 1303 bis 1328
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen |
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Haushaltssatzung und
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2003
für das Haushaltsjahr
2003
Ergebnis- und Finanzplan
dem Gesamtbetrag
der Aufwendungen von 13.225.522,00
Euro
den Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit von 13.014.206,00
Euro
den Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit von 50.000,00 Euro
den Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit von 158.000,00 Euro
Kreditermächtigung
50.000,00 Euro
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen
0,00 Euro
festgesetzt.
Kassenkredite
4.000.000 Euro
festgesetzt.
Steuersätze
Bewirtschaftungsregeln
Soweit nichts anderes
bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen. Die
Einzahlungen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen.
(2)
Übertragbarkeit
Die
Aufwandsermächtigungen im Ergebnisplan und konsumtive Auszahlungsermächtigungen
im Finanzplan werden für übertragbar erklärt. Werden sie übertragen, bleiben
sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar.
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann.
Sind Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben
die entsprechenden Ermächtigungen für die Erträge und Aufwendungen oder
Auszahlungen bis zur Erfüllung des Zweckes verfügbar.
(3)
Gegenseitige Deckungsfähigkeit
3.1 Alle Aufwendungen des Ergebnisplans werden für gegenseitig
deckungsfähig erklärt.
3.2
Alle
Auszahlungen für die Verwaltungstätigkeit werden für gegenseitig deckungsfähig
erklärt. Das gleiche gilt für alle Auszahlungen für Investitionen.
3.3 Minderauszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit können zugunsten von Mehrauszahlungen für
Investitionstätigkeit in Anspruch genommen werden. Mehrerträge können zugunsten
von Mehraufwendungen in Anspruch genommen werden
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG und 79 Abs.
5 GO NW dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
18.11.2002 angezeigt worden. Das Innenministerium hat die Frist nach § 79 Abs. 5 Satz 3 GO NW verkürzt.
Hinweis
b. diese
Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde oder
c. der Form-
und Verfahrenmangel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein- Westfalen
Rainer
Christian B e u t e l