Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 4 vom 24.1.2003 Seite 85 bis 116
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32
v. 18.11.2002
I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung (allg.),
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger,
Zuwendungsvoraussetzungen (allg.), Art der Zuwendung
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung
bestimmter Verpflichtungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu
ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002
(ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1) und der im Rahmen des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" - in der jeweils geltenden Fassung - beschlossenen
bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung, nach Maßgabe dieser Richtlinien und
der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für extensive und
ressourcenschonende Produktionsverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der
natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen
des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes
vereinbar sind und zum Gleichgewicht auf den Märkten beitragen.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig
ist die Einführung oder Beibehaltung mindestens eines der nachfolgend unter
Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren:
A) Förderung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau und bei Dauerkulturen
B) Förderung extensiver Grünlandnutzung
C) Förderung ökologischer Anbauverfahren
D) Förderung der Festmistwirtschaft
3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger:
Land- und
forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.
4
Zuwendungsvoraussetzungen – Allgemein -
4.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb für die
Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften. Die Flächen, für die eine
Förderung beantragt wird, müssen im Land Nordrhein-Westfalen liegen. Für eine
Förderung nach Verfahren C.), Nr. 14.1.6 sowie nach Verfahren D.) muss darüber
hinaus der Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen liegen.
4.2
Sie/er muss sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren
4.2.1
eines der unter Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren durchzuführen,
4.2.2
den Umfang des Dauergrünlands (Anlage 1b) im Gesamtbetrieb insgesamt
außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der
Erstaufforstung derselben nicht zu verringern.
4.3
Die Verpflichtungen sind zugleich Nebenbestimmungen - Auflagen - im Sinne des §
36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.
4.4
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
5
Art der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen
A)
Förderung extensiver Produktionsverfahren
im Ackerbau und bei Dauerkulturen
6
Gegenstand der Förderung:
6.1
Einführung oder Beibehaltung eines der folgenden extensiven
Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen, durch Verzicht auf
6.1.1
chemisch-synthetische Düngemittel (gem. Anlage 3) sowie
Pflanzenschutzmittel (gem. Anlage 2) im Betriebszweig Ackerbau oder
Dauerkulturen,
6.1.2
chemisch-synthetische Düngemittel (gem. Anlage 3) im Betriebszweig Ackerbau
oder Dauerkulturen,
6.1.3
die Anwendung von Herbiziden in den Betriebszweigen Ackerbau, Obstbau oder
anderen Dauerkulturen,
6.2
Anlage von Schonstreifen (z.B. Saum- und Bandstrukturen, Randstreifen,
ökologisch sensible Teilflächen).
7
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger
7.1
im Falle der Förderung nach Nummer 6.1
7.1.1
eines der Produktionsverfahren nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 anwendet,
7.1.2
in den Fällen der Nummern 6.1.1 und 6.1.2 weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm
oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen noch vergleichbare Stoffe aus
anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt
wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes auf die Flächen, für
die eine Beihilfe gewährt wird, aufbringt;
7.2
im Falle der Förderung nach Nr. 6.2
7.2.1
auf jeweils denselben oder auf jährlich wechselnden Ackerflächen Schonstreifen
auf bis zu 5 v.H. der Gesamtackerfläche des Betriebes anlegt, und zwar mit
einer Breite von 3 m bis 12 m entlang von Schlaggrenzen, von 6 m bis 12 m
innerhalb eines Schlages; je Schlag dürfen maximal 20 v.H. der Fläche als
Schonstreifen angelegt werden,
7.2.2
auf den Schonstreifen ab der Ernte der vorangehenden Hauptfrucht bis zur Ernte
der nachfolgenden Hauptfrucht des Schlages auf den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln verzichtet;
7.2.3
auf den Schonstreifen nach der Einsaat der Hauptfrucht des Schlages bis zu
deren Ernte keine flächendeckende mechanische Beikrautregulierung durchführt,
7.2.4
auf den Schonstreifen
7.2.4.1
entweder dieselbe Ackerkultur wie auf dem Gesamtschlag einsät,
7.2.4.2
oder ein von der LÖBF empfohlenes Gemisch mit blühfreudigen Arten ansät oder
Selbstbegrünung zulässt (in diesen Fällen darf der Aufwuchs nicht
wirtschaftlich verwertet werden).
7.3
Von der Verpflichtung zum Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
sind die in der Anlage 2 unter Nr. 2 genannten Präparate bei einer Förderung
nach Nrn. 6.1.1 bis 6.1.3 ausgenommen.
7.4
Flächen, für die in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ein Vertrag
nach dem Schutzprogramm für Ackerwildkräuter bestanden hat, können vor
Vertragsende nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde
im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
8
Höhe der Zuwendung
8.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr
2002/2003:
8.1.1
beim Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel sowie Pflanzenschutzmittel
im Betriebszweig Ackerbau oder Dauerkulturen (Nr. 6.1.1)
8.1.1.1
bei Einführung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche: 153 Euro,
je ha Dauerkulturfläche: 736 Euro,
8.1.1.2
bei Beibehaltung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche: 122 Euro,
je ha Dauerkulturfläche: 613 Euro,
8.1.2
beim Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel im Betriebszweig Ackerbau
oder Dauerkulturen (Nr. 6.1.2)
8.1.2.1
bei Einführung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche: 92 Euro,
je ha Dauerkulturfläche: 153 Euro,
8.1.2.2
bei Beibehaltung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche: 73 Euro,
je ha Dauerkulturfläche: 122 Euro;
8.1.3
beim Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden in den Betriebszweigen Ackerbau,
Obstbau oder anderen Dauerkulturen (Nr. 6.1.3)
8.1.3.1
bei Einführung der Maßnahme
je ha Ackerfläche u. Obstkulturen: 92 Euro,
je ha anderer Dauerkulturen: 214 Euro,
8.1.3.2
bei Beibehaltung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche u. Obstkulturen: 73 Euro,
je ha anderer Dauerkulturen: 184 Euro,
8.1.4
bei der Anlage von Schonstreifen (Nr. 6.2) je ha angelegten Streifen:
8.1.4.1
bei der Bestellung mit der gleichen Ackerkultur wie auf dem Gesamtschlag (Nr.
7.2.4.1): 409 Euro,
8.1.4.2
bei der Einsaat eines Gemischs mit blühfreudigen Arten oder Zulassung von
Selbstbegrünung (Nr. 7.2.4.2): 715 Euro.
8.2
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.
B)
Förderung extensiver Grünlandnutzung
9
Gegenstand der Förderung:
9.1
Extensive Grünlandnutzung durch eine eingeschränkte Düngung, Verzicht auf
Pflanzenschutzmittel und durch
9.1.1
Einführung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes (Anlage 1 b)
eines Betriebes, indem der Besatz an Rauhfutterfressern
- durch eine Viehbestandsabstockung von Rindern und / oder Schafen,
- eine Flächenaufstockung oder
- eine Kombination von beidem
auf höchstens 1,4 rauhfutterfressende Großvieheinheiten (RGV) (gem. Anlage 1a,
Nr. 1) je Hektar Hauptfutterfläche verringert wird,
9.1.2
Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes
mit höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche,
9.1.3
Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Dauergrünland mit einem
Besatz von höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche.
10
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger
10.1
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1
10.1.1
den durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 1,4 RGV je Hektar
Hauptfutterfläche (hierzu gehören nur die Futterflächen, für die keine Prämie
nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung gewährt wird) zu keiner
Zeit um mehr als 10 v.H. überschreitet - für den Fall einer Förderung nach
Nummer 9.1.1 ist Nummer 10.1.6.2 zu berücksichtigen - und
10.1.2
kein Dauergrünland (Anlage 1b) in Ackerland umwandelt,
10.1.3
auf dem Dauergrünland
10.1.3.1
keine chemisch-synthetischen Düngemittel (gem. Anlage 3) sowie keine
Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel
nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,
10.1.3.2
weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus
Siedlungsabfällen noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie
weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des
Düngemittelgesetzes auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird,
aufbringt;
10.1.3.3
nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines
Gesamtviehbesatzes von 1,4 GVE je Hektar LF entspricht,
10.1.3.4
keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,
10.1.4
auf der Hauptfutterfläche zu keiner Zeit einen Mindestbesatz von 0,3 RGV je
Hektar unterschreitet und das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt,
10.1.5
im Falle der Aufstockung der Hauptfutterflächen diese entsprechend dem
Zuwendungszweck bewirtschaftet,
10.1.6
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1.1. zusätzlich
10.1.6.1
keine Aufstockung sonstiger RGV vornimmt,
10.1.6.2
den festgesetzten maximalen Viehbesatz vor Ablauf des ersten Jahres der
Verpflichtung erreicht und bis zum Ende der Verpflichtung beibehält,
10.1.6.3
die Gesamtzahl rauhfutterfressender Großvieheinheiten (RGV) gegenüber dem
Bezugszeitraum (Nummer 11.1.4) nicht erhöht, außer im Falle einer
Flächenaufstockung, wobei sich der durchschnittliche RGV-Besatz je Hektar
Hauptfutterfläche nicht gegenüber dem festgesetzten maximalen Viehbesatz
erhöhen darf,
10.1.7
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1.3
mindestens 0,3 Hektar Ackerfläche, die mindestens seit dem 31.12.1991
ununterbrochen als Ackerfläche gedient hat, in extensiv zu nutzendes
Dauergrünland umwandelt.
11
Höhe der Zuwendung
11.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr
2002/2003:
11.1
im Falle der Förderung nach Nummer 9.1
11.1.1
bei der Einführung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des
Betriebes (Nr. 9.1.1):
11.1.1.1
im Falle der Verringerung des Viehbestandes, je verringerter GVE Rinder und
Schafe
je
Hektar Dauergrünland: 276 Euro,
höchstens jedoch insgesamt je Hektar Dauergrünland: 552 Euro,
mindestens aber insgesamt je Hektar Dauergrünland: 153 Euro,
11.1.1.2
im Falle der Aufstockung der Fläche,
je Hektar Dauergrünland: 153 Euro,
11.1.2
bei der Einhaltung einer extensiven
Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes (Nr. 9.1.2),
je Hektar Dauergrünland: 153 Euro,
11.1.3
bei der Umwandlung von Ackerland in extensiv zu nutzendes Dauergrünland (Nr.
9.1.3)
je Hektar umzuwandelnde Ackerfläche: 429 Euro.
11.1.4
Bemessungsgrundlage für die Verringerung des Bestandes an Rindern und Schafen
im Falle der Nummer 11.1.1.1 ist der durchschnittliche RGV-Bestand in den
letzten drei Wirtschaftsjahren vor Antragstellung, höchstens der RGV-Bestand
bei Antragstellung; die Verringerung wird gemäß dem in der Anlage 1a
aufgeführten Umrechnungsschlüssel ermittelt.
11.2
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.
C)
Förderung ökologischer Anbauverfahren
12
Gegenstand der Förderung:
12.1
Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten
Betrieb. Es gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(*1)
des Rates über den ökologischen Landbau und des dazugehörigen EG-Folgerechts.
13
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung
für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger
13.1
ein ökologisches Anbauverfahren einführt oder beibehält, das den Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und
des dazugehörigen EG-Folgerechts entspricht.
14
Höhe der Zuwendung
14.1
Bemessungsgrundlage
Die
Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr
2002/2003:
14.1.1
bei der Einführung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb,
je
ha Acker- und Dauergrünlandfläche im
1. und 2. Jahr: 409 Euro
3. bis 5. Jahr: 204 Euro
je ha Ackerfläche mit Gemüseanbau oder Zierpflanzen im
1. und 2. Jahr: 1.022 Euro
3. bis 5. Jahr: 511 Euro
je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche im
1. und 2. Jahr: 1.942 Euro
3. bis 5. Jahr: 971 Euro
je ha Unterglasfläche im
1. und 2. Jahr: 5.500 Euro
3. bis 5. Jahr: 4.500 Euro
14.1.2
bei der Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb,
je ha Acker- und Dauergrünlandfläche: 153 Euro,
je ha Ackerfläche mit Gemüseanbau oder Zierpflanzen: 255 Euro,
je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche: 715 Euro,
je ha Unterglasfläche: 3.500 Euro,
14.1.3
für nach Nummern 6.1, 6.2 und 9.1.3 geförderte Flächen wird keine Zuwendung
gewährt.
14.1.4
für die Dauergrünlandfläche des Betriebes wird keine Zuwendung gewährt, wenn
für diese Flächen eine Zuwendung nach Nummer 9.1.1 gewährt wird.
14.1.5
Die Rotation des Gemüseanbaus auf den insgesamt beantragten Ackerflächen des
Betriebes ist zulässig. Wird der Gemüseanbau auf den insgesamt beantragten
Ackerflächen ohne Änderungsantrag über den bewilligten Umfang hinaus
ausgeweitet, so werden die entsprechenden Flächen als Ackerflächen ohne
Gemüseanbau gefördert. Wird der Gemüseanbau ohne Reduzierung der
Gesamtackerfläche eingeschränkt, werden die bewilligten Flächen wie
Ackerflächen ohne Gemüseanbau gefördert.
14.1.6
Bei Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 – in der
jeweils geltenden Fassung – erhalten die Zuwendungsempfängerinnen /
Zuwendungsempfänger jährlich bis zu 102 Euro pro ha, höchstens jedoch 1.020
Euro pro Betrieb.
14.2
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.
D)
Förderung der Festmistwirtschaft
15
Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig ist die Einführung
oder Beibehaltung der Festmistwirtschaft durchgängig in mindestens einem der
Betriebszweige Milchviehhaltung, Mutterkuhhaltung, Rindermast, Sauenhaltung
oder Schweinemast.
16
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die
Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger
16.1
den Festmist auf vom Betrieb bewirtschafteten Flächen ausbringt, eine jährliche
Nährstoffanalyse des Festmists vornehmen lässt und nachweisen kann,
16.2
in den berücksichtigten Betriebszweigen die in der Anlage 4 festgelegten
Kriterien, insbesondere die Grundsätze einer artgerechten Tierhaltung einhält,
16.3
im Gesamtbetrieb einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 2,0 GVE
(gemäß Anlage 1a) je Hektar LF nicht überschreitet und höchstens den
Wirtschaftsdünger ausbringt, der diesem Viehbesatz entspricht,
16.4
zu keiner Zeit den im Jahresdurchschnitt zulässigen Viehbesatz um mehr als 10
v.H. überschreitet.
17
Höhe der Zuwendung
17.1
Bemessungsgrundlage
Die Prämie bemisst sich nach den anrechenbaren, im Durchschnitt des
Verpflichtungsjahres gehaltenen GVE aus o.a. Betriebszweigen (Anlage 1a i.V.m.
Anlage 4), die mit einem Flächenfaktor von 0,5 ha (berücksichtigungsfähige
Fläche je GVE) multipliziert werden.
Die
Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt:
Je ha berücksichtigungsfähige LF: 153 Euro.
17.2
Bagatellgrenze: 459 Euro pro Jahr.
17.3
Eine Erweiterung der Förderung ist zulässig, sofern der durchschnittliche
GVE-Bestand um mindestens 2 GVE erhöht wird.
III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen / Sanktionsregelungen
18
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
18.1
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
18.1.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein
Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen
sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein
Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und
Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das
Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des
Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und
in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die
Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen
einräumen wird.
18.1.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während
der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede
Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten
sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen, als auch des
Viehbesatzes mit dem Antrag auf Auszahlung (Anlage 7) und bei Flächenänderungen
mit dem Änderungsantrag der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
18.1.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während
des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5 Jahren
aufzubewahren.
18.2
Zu- und Abgänge von Flächen, Aufgabe der Festmistwirtschaft
18.2.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung,
im Falle einer Förderung nach Nummer 6.1 die Acker- oder Dauerkulturfläche des
Betriebes,
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1 die Hauptfutterfläche des Betriebes,
im Falle einer Förderung nach Nummer 12.1 die Betriebsfläche,
muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die jeweils
zusätzlichen Flächen für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß den
eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
18.2.2
Für die zusätzlichen förderungsfähigen Flächen kann gemäß Artikel 31 der VO
(EG) Nr. 445/2002 eine Zuwendung beantragt werden, soweit die Restlaufzeit
mindestens 2 Jahre beträgt.
Dieser Antrag ist spätestens vor Beginn des Verpflichtungsjahres, für das
erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll, schriftlich zu stellen.
18.2.3
Unabhängig von der Restlaufzeit kann die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger in den Fällen, in denen die hinzukommende Fläche nicht
deutlich geringer ist als die ursprüngliche Fläche oder größer als 2 Hektar
ist, vom Zeitpunkt der Vergrößerung an für die Gesamtfläche eine neue Zuwendung
für weitere fünf Jahre beantragen.
18.2.4
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen, berücksichtigte
Betriebszweige, der ganze Betrieb, oder Teile davon, für die nach diesen
Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen als die Zuwendungsempfängerin
/ den Zuwendungsempfänger über oder an die Verpächterin / den Verpächter
zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder
deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger,
außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen bzw. berücksichtigte
Betriebszweige erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen
Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden.
Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten
Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert wird.
18.2.5
Die Bestimmungen der Nummer 18.2.4 finden keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits
drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und
sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger
als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht
zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge
von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die
infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch
wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.
18.2.6
Im Falle der Nummer 18.2.4 und 18.2.5 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche bzw. des
Betriebszweiges.
18.3
Umwandlung von Verpflichtungen
18.3.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des
Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen
schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt
verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen wesentlich erweitert
werden und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen
Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,
Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist.
Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits
gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils mit Beginn des
nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.
18.4
Ausschluss von Doppelförderungen
18.4.1
Bei einer Förderung nach Nummer 6.1, 6.2, 9.1.3 oder 12.1 wird für Flächen, die
im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung stillgelegt sind, keine
Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinien gewährt.
18.4.2
Eine gleichzeitige Förderung nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 ist nicht
zulässig. Im Falle der Kombination von Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 sowie Nummer
12.1 mit Nummer 6.2 ist eine Doppelförderung für dieselbe Fläche nicht
zulässig.
18.4.3
Im Falle der Kombination von Nummer 9.1.3 mit den Nummern 9.1.1 oder 9.1.2 ist
eine Doppelförderung für dieselbe Fläche nicht zulässig.
18.5
Höhere Gewalt
In
Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den
eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des
Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle
höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden
Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin /
der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer
Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt
haben müssen.
18.6
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
18.6.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen
Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben
werden. Dementsprechend sind die zuviel geleisteten Zuwendungen zuzüglich
Zinsen zurückzuerstatten. Dies gilt insbesondere für Sanktionen gemäß Nr. 18.7.
18.6.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
18.6.3
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
18.6.4
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht
erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften
Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb
von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
18.6.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die
Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den
Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem
Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
18.7
Sanktionen
18.7.1
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf
bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt
hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
18.7.2
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3
v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird
der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um
das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten
Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist
entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr als
zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die vergangenen
Verpflichtungsjahre festgestellt werden.
18.7.3
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20
v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in
dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung
für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn
Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt
werden.
18.7.4
Die Nummern 18.6.2, 18.7.2 und 18.7.3 gelten analog für Unterschreitungen des
festgestellten GVE-Bestandes gegenüber dem erklärten GVE-Bestand im Falle der
Förderung der Festmistwirtschaft (Nr. 15.1). Eine Abweichung von mehr als 3
v.H. oder mehr als 2 Tieren führt im Verpflichtungsjahr zu einer Kürzung der
Zuwendung um das Zweifache der festgestellten Differenz, bei einer Abweichung
von mehr als 20 v.H. wird keine Zuwendung gewährt.
18.7.5
Wird festgestellt, dass der jeweils höchstens zulässige durchschnittliche
jährliche Viehbesatz gemäß den Nummern 9.1.1 bis 9.1.3 und 16.3 überschritten
worden ist, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, um das Zweifache der festgestellten prozentualen Differenz
gekürzt, wenn die Überschreitung mehr als 3 v.H. beträgt und 10 v.H. nicht
überschreitet. Im Falle einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10
v.H. wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr keine Zuwendung
gewährt.
Wird
festgestellt, dass der jeweils höchstens zulässige Viehbesatz zu einem
bestimmten Zeitpunkt um mehr als 10 v.H. überschritten wurde, wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei
einer Überschreitung des zulässigen Viehbesatzes von 10 bis 20 v.H. um 20 v.H.
gekürzt. Bei einer Überschreitung des zulässigen Viehbesatzes um mehr als 20
v.H. wird im jeweiligen Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt.
Im
Falle einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von 0,3 RGV je Hektar
Hauptfutterfläche ist analog zu verfahren.
18.7.6
Bei sonstigen Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen, die nicht in
Flächeneinheiten gemessen oder Teilflächen zugeordnet werden können (insb.
Maßnahmen gemäß Nr. 12.1), kann für die gesamte nach dieser Richtlinie
geförderte Fläche des Betriebes keine Zuwendung im betroffenen
Verpflichtungsjahr gewährt werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist
der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, und die gewährten
Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.
18.7.7
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 Jahre lang den Umfang des Grünlands im
Gesamtbetrieb nicht zu verringern (Nummer 4.2.2) bzw. jeglichen Grünlandumbruch
(Nummer 10.1.2) zu unterlassen, wird, soweit es sich um mehr als 3 v.H. der
Grünlandfläche des Betriebes handelt, im Verpflichtungsjahr für die
Gesamtfläche des Betriebes nach diesen Richtlinien keine Zuwendung gewährt. Die
umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits
erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche
für die Vergangenheit zurückzuzahlen.
18.7.8
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden
Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig
als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld festgesetzt, so wird
der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde,
um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes / Verwarnungsgeldes gekürzt bzw.
widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen dieser Richtlinien
sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit
umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in
Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, vorgenommen.
18.7.9
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden,
wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung
jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende
Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt
der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das
Folgejahr.
Der
Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen
sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehörde hat ggfls. die Zahlstellen anderer
Bundesländer zu informieren.
19
Verfahren
19.1
Antragstellung
19.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 5
beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
19.1.2
Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, in deren Dienstbezirk
der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz (beim Verfahren A) bis C)) nicht
in Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen,
in deren Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen
beantragten Flächen liegt.
19.2
Bewilligungsverfahren
19.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
19.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
19.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 6 zu erteilen.
19.3
Auszahlungsverfahren
19.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung
des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
19.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 7 mit dem
"Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" für das laufende
Verpflichtungsjahr zu stellen.
19.4
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis
gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf
Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die
vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden,
sowie das Flächenverzeichnis des Antrags auf Beihilfen für die Landwirtschaft.
19.5
Durchführung der Kontrollen
19.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen und Tiere, die
Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der
Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
19.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel
III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in
der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A 1
- 2090.1.11 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der
Prüfung ist aktenkundig zu machen.
19.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3508/92.
20
Weitere Bestimmungen
20.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
20.2
Der Verpflichtungs- und Bewilligungszeitraum verlängert sich nach Ablauf um
weitere 5 Jahre, sofern nicht bis 3 Monate vor Ablauf des laufenden
Verpflichtungszeitraums
- die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verlängerung durch
schriftliche Erklärung ausschließt oder
- die Bewilligungsbehörde die Verlängerung widerruft.
Für
die Verlängerung des Verpflichtungszeitraums um weitere 5 Jahre gelten die
Bestimmungen dieser Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei Beginn der
Verlängerung. Die Bewilligungsbehörde teilt den Zuwendungsempfängern die
aktuellen Förderbestimmungen rechtzeitig vor Ablauf der Erklärungsfrist mit.
Im
Verlängerungszeitraum wird die Zuwendung für die Beibehaltung des im Betrieb
eingeführten Produktionsverfahrens gemäß Nummer 6.1, 9.1, 12.1 auf den bisher
geförderten Flächen gewährt bzw. für den betreffenden Betriebszweig (Nr. 15.1).
Im
Falle einer betrieblichen Erweiterung um zusätzliche Flächen (gemäß Nummer
18.2.1) oder einer Umwandlung der Verpflichtungen (gemäß Nummer 18.3.1) bedarf
es eines schriftlichen Änderungsantrages der Zuwendungsempfängerin / des
Zuwendungsempfängers vor Beginn des Verlängerungszeitraums.
21
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt
am 1.7.2002 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom
31.8.2000 (SMBl. NRW. 7861) tritt am 30.6.2002 außer Kraft; er ist für Anträge,
die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum
weiter anzuwenden.
------------------------------------------
*1)
Verordnung 2092/91/EWG des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen
Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel (Abl. EG Nr. L 198 S. 1)
Anlagen
a:
Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes
b:
Definition Dauergrünland
Anlage 2
Einsetzbare Pflanzenschutzmittel
Anlage 3
Einsetzbare Düngemittel
Anlage 4
Mindestanforderungen an das Stallhaltungsverfahren im Rahmen der Förderung der
Festmistwirtschaft
Anlage 5
Antrag auf Förderung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
a:
Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder
bei Dauerkulturen
b:
Einführung oder Beibehalung extensiver Grünlandnutzung
c:
Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren
d:
Einführung oder Beibehaltung der Festmistwirtschaft
Anlage 6
Zuwendungsbescheid
Anlage 7
Antrag auf Auszahlung der Zuwendung zur Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung mit der
a: Anlage Schonstreifen
b:
Anlage Grünlandwirtschaft
c:
Anlage Festmistwirtschaft
- MBl.
NRW. 2003 S. 86