Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 41 vom 1.10.2003 Seite 1107 bis 1124

Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Katastrophenschutz im Zivilschutz Gem. RdErl. des Innenministeriums -37.3 - 0842- u. d.  Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie  – V 2 –2635.731 - v.   08. 09. 2003
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Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Katastrophenschutz im Zivilschutz Gem. RdErl. des Innenministeriums -37.3 - 0842- u. d.  Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie  – V 2 –2635.731 - v.   08. 09. 2003

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Erstattung von Aufwendungen
der gesetzlichen Unfallversicherung
für den Katastrophenschutz im Zivilschutz

Gem. RdErl. des Innenministeriums -37.3 - 0842- u. d.
 Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
 – V 2 –2635.731 - v.   08. 09. 2003

1
Die im Zivilschutz Tätigen haben Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten körperlichen oder gesundheitlichen Schaden erleiden (§ 2 Abs. 1 Nr. 12, § 7  SGB VII).

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches VII (§§26 ff, 94 SGB VII).

Gesetzliche Träger der Unfallversicherung sind der Bund und die nach Landesrecht als solche benannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind insoweit auch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Zivilschutz. Der Bund ist subsidiär gesetzlicher Unfallversicherungsträger, soweit andere Zuständigkeiten nicht gegeben sind.

Der Bund erstattet den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern und dem Träger der Unfallversicherung für die Feuerwehren die durch die Unfallversicherung der Helferinnen und Helfer des Zivilschutzes im Rahmen des SGB VII entstehenden Kosten (Regelleistungen) sowie eventuell gezahlte Mehrleistungen bis zur Höhe der Beträge, die in der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983, 2013), festgelegt sind. Voraussetzung für die Erstattung der Mehrleistungen ist, dass die Helferinnen und Helfer nach der Satzung des gemeindlichen Unfallversicherungsträgers und des Trägers der Unfallversicherung für die Feuerwehr (§ 94 SGB VII) Anspruch auf Mehrleistungen haben.

1.1
Von den Aufwendungen der Versicherungsträger müssen die Einnahmen aus Ersatzansprüchen gegenüber Drittverpflichteten (Krankenkassen nach §§ 105 ff SGB X, Ersatzpflichtigen nach § 116 SGB X usw.) abgesetzt sein.

2
Erstattungsverfahren

2.1
Die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Helferinnen und Helfer im Zivilschutz werden halbjährlich abgerechnet.

Hierbei ist anzugeben, dass nur solche Leistungen zur Erstattung angefordert werden, zu deren Übernahme sich der Bund bereit erklärt hat (vgl. Nummer 1).

Verwaltungskosten können in keinem Falle aus Bundesmitteln erstattet werden. In den Erstattungsanträgen ist deshalb besonders hervorzuheben, dass in dem geforderten Betrag keine Verwaltungskosten enthalten sind.

In den Erstattungsbeträgen sind die Aufwendungen für jeden Einzelfall unter Angabe des Namens der Helferin und des Helfers getrennt aufzuführen.

Die Zuweisung der Bundesmittel erfolgt halbjährlich rückwirkend.

Das Bundesverwaltungsamt behält sich die Prüfung der Einzelfälle vor.

2.2
Die Anträge nach Nr. 2.1 sind nach Muster –Anlage 1- zum 1. Februar (Abrechnungszeitraum 1.7. – 31.12.) und 1. August (Abrechnungszeitraum 1.1. – 30.6.) jeden Jahres folgenden Dienststellen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar

a) alle Anträge

des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Düsseldorf

und

der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

der Bezirksregierung in Düsseldorf;

b) alle Anträge

des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in Münster

der Bezirksregierung in Münster.

2.3
Außerdem sind der Bezirksregierung in Düsseldorf die Anträge der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf für Unfälle vorzulegen, die Helferinnen und Helfern im ehemaligen überörtlichen Luftschutzhilfsdienst vor dem 1.1.1973 zugestoßen sind und für die noch Leistungen nach der RVO zu erbringen sind.

2.4
Die Aufstellung ist nach dem Kassenprinzip zu erstellen. Es darf nur der Kostenaufwand zur Erstattung angefordert werden, der im Abrechnungszeitraum kassenmäßig verausgabt wurde. Entsprechendes gilt für die Einnahmen aus Ersatzleistungen (vgl. Nr. 1.1).

2.5
Sind im abgelaufenen Kalenderhalbjahr keine Aufwendungen entstanden, so ist Fehlanzeige zu erstatten.

3
Die gemäß § 1 Abs. 6 des  Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) zuständigen Behörden übersenden über jeden Unfall im Zivilschutz dem jeweiligen Träger der Unfallversicherung die vorgeschriebene Unfallanzeige in dreifacher Ausfertigung. Eine Ausfertigung der Unfallanzeige wird dem Erstattungsantrag nach Nr. 2.2 beigefügt.

In den Unfallanzeigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Unfall im Zivilschutz handelt. Hierbei ist die genaue Bezeichnung des Fachdienstes anzugeben.

4
Die Teilnahme an Lehrgängen der Ausbildungsstätten des Zivilschutzes ist versicherungsrechtlich als eine Dienstleistung im Interesse der entsendenden Verpflichtungsbehörde zu werten mit der Folge, dass deren Versicherungsträger für die Entschädigung von Unfällen zuständig ist, die sich bei einem Lehrgang ereignen.

5
Die in Nr. 2.2 und 2.3 genannten Bezirksregierungen erstatten den Trägern der Unfallversicherung die angeforderten Leistungen nach Zuweisung der Ausgabemittel durch den Bund.

6
Der gemeinsame RdErl. vom 8.8.1978 (SMBl. NRW. 21504) wird aufgehoben.

Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.8.2008 außer Kraft.

Anlage 1

- MBl. NRW. 2003 S. 1109