Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 41 vom 1.10.2003 Seite 1107 bis 1124
Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster AV d. Justizministeriums (3850 - I D. 42) und RdErl. d. Innenministeriums (36.2 - 8410) vom 5. September 2003 |
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Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster AV d. Justizministeriums (3850 - I D. 42) und RdErl. d. Innenministeriums (36.2 - 8410) vom 5. September 2003
71342
Erhaltung
der Übereinstimmung
zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster
AV d. Justizministeriums (3850 - I D. 42) und
RdErl. d. Innenministeriums (36.2 - 8410) vom 5. September 2003
1
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der
Grundbuchordnung (GBO) und des § 11 Absatz 2 des Vermessungs- und
Katastergesetzes (VermKatG NRW) i.V.m. § 8 der Katasterdatenübermittlungs-VO (LikaDÜV NRW) wird zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und
dem Liegenschaftskataster Folgendes angeordnet:
2
Die in den Grundbüchern enthaltenen Angaben im Bestandsverzeichnis, die aus dem
Liegenschaftskataster entnommen sind, und die in dem Liegenschaftskataster
enthaltenen Angaben zum Grundstück und zum Bestand, die aus dem Grundbuch
entnommen sind, werden nach Maßgabe dieser Vorschriften in gegenseitiger
Übereinstimmung gehalten.
2.1
Jede Stelle trägt in ihrem
Geschäftsbereich die Verantwortung dafür, dass die Daten richtig und
vollständig übermittelt bzw. übernommen werden.
2.2
Auf die doppelte Führung von
Daten des Liegenschaftskatasters im Grundbuch bzw. des Grundbuchs im
Liegenschaftskataster soll
verzichtet werden, sobald die digitale Vernetzung beider Systeme
datenverarbeitungstechnisch und fachlich (Fachverknüpfung) realisiert und rechtlich
zugelassen sein wird. Näheres wird zu gegebener Zeit einvernehmlich bestimmt.
2.3
Die nach § 3 Abs. 2 GBO buchungsfreien Grundstücke sowie die noch nicht im
Grundbuch eingetragenen Grund- bzw. Flurstücke sind im Liegenschaftskataster im
Nummernbereich ab 90.000 zu führen. Das Grundbuchamt legt in diesem
Nummernbereich keine Grundbuchblätter an. Bereits angelegte Grundbuchblätter im
Nummernbereich ab 90.000 sind zu schließen und neu anzulegen.
3
Die Erhaltung der Übereinstimmung erfolgt durch laufende Übersendung der
Veränderungsdaten in elektronischer Form. Ein in diesem Fall bei der empfangenden
Stelle ggf. zu fertigender Papierausdruck dient der Kontrolle.
3.1
Für den Fall, dass der elektronische
Austausch aus technischen oder fachlichen Gründen nicht erfolgen kann, ist ein
Austausch von Veränderungsmitteilungen (vom Grundbuch- zum Katasteramt) bzw.
von Fortführungsmitteilungen (vom Kataster- zum Grundbuchamt) auf Papier vorzusehen.
3.2
Sobald die rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind,
erzeugt das Grundbuchamt die nach § 10 GBO erforderlichen Unterlagen aus den
digitalen Veränderungsdaten des Katasteramtes. Bis dahin ist über die elektronische Datenabgabe hinaus eine
zusätzliche Mitteilung auf Papier
(siehe Nr. 3.1) durch das Katasteramt erforderlich.
4
Das Grundbuchamt teilt Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines
Grundstücks sowie Veränderungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten
Abteilung des Grundbuchs nach Maßgabe von § 55 GBO und XVIII/1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
dem Katasteramt mit. Das gilt auch für Korrekturen am Datenbestand, denen weder
ein Antrag noch ein Ersuchen zugrunde liegt, z.B. als Folge eines
Datenabgleichs.
5
Das Katasteramt vergleicht die
vom Grundbuchamt übersandten Veränderungsdaten mit dem Inhalt des
Liegenschaftskatasters. Etwaige Fehler sind zu analysieren, ggf. sind
Korrekturen vorzunehmen, wenn notwendig in Absprache mit dem Grundbuchamt
(siehe Nr. 5.1). Das Katasteramt verfährt entsprechend, wenn das Grundbuchamt
die Veränderungsdaten noch nicht elektronisch übersendet.
5.1
Das Grundbuchamt entscheidet über eine etwaige Berichtigung der Daten, für
deren Führung es originär zuständig ist, und gibt das Ergebnis seiner Entscheidung
unverzüglich dem Katasteramt bekannt. Bis dahin ruht die Übernahme der
betroffenen Veränderung im Liegenschaftskataster.
6
Das Grundbuchamt erhält von dem Katasteramt laufend die Veränderungsdaten des
Liegenschaftskatasters nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften für die
Fortführung des Liegenschaftskatasters. Veränderungsdaten werden übersandt nach
6.1
Veränderungen im Liegenschaftskataster infolge von
6.1.1
Veränderungen der geometrischen Form eines Flurstücks, z.B. durch Zerlegung
oder Verschmelzung,
6.1.2
Veränderungen in den Eigenschaftsangaben infolge Änderungen der Wirtschafts- /
Nutzungs-art(en), die zu einer Änderung der Wirtschaftsart im Grundbuch führen,
6.1.3
Veränderungen in der Bezeichnung, z.B. der Flurstücks- oder der
Lagebezeichnung, der Benennung der politischen Bezirke oder der
Vermessungsbezirke, oder
6.1.4
Bodenordnungsverfahren, soweit die Katasterämter für diese Mitteilungen
zuständig sind;
6.2
Berichtigungen im Liegenschaftskataster infolge von
6.2.1
Berichtigungen von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten,
6.2.2
Berichtigungen von Flächenangaben,
6.2.3
Berichtigungen von Zeichenfehlern, wenn die Liegenschaftskarte nicht mit ihren
maßgeblichen Unterlagen übereinstimmt, oder
6.2.4
Berichtigungen von Aufnahmefehlern, wenn infolge eines Irrtums bei der Aufnahme
einer Grundstücksgrenze der Katasternachweis vom rechtmäßigen Grenzverlauf
abweicht. In diesem Falle wird zusätzlich ein Auszug aus dem
Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte) übersandt, der den Zustand vor und nach
der Berichtigung darstellt;
6.3
Änderungen der Zuständigkeit für die Führung des amtlichen Nachweises
(Bodenordnungsverfahren).
7
Auf Grund der Veränderungsdaten des Liegenschaftskatasters hat das Grundbuchamt
die Bestandsangaben des Grundbuchs unverzüglich anzupassen, soweit es sich bei den mitgeteilten Daten um die in Nummern 6.1, 6.2.1
oder 6.2.2 genannten Fälle handelt. Ist im Fall der Nummer 6.1.1 die Veränderung zugleich rechtlicher Art,
so hat das Grundbuchamt über ihre Aufnahme zu entscheiden. Die Mitteilungen zu
Nummer 6.3 werden zu den Grundakten genommen und sind in die Datenbank
einzupflegen.
7.1
Handelt es sich um die Berichtigung eines Aufnahmefehlers (Nr. 6.2.4), so hat
das Grundbuchamt über die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses zu entscheiden.
Hierbei ist zu prüfen, ob der Übernahme der Berichtigung in das Grundbuch der
öffentliche Glaube, ein Eigentumserwerb durch Zuschlag oder ein ähnlicher
Rechtsvorgang entgegensteht.
7.2
Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung
des Bestandsverzeichnisses auf Grund eines mitgeteilten Aufnahmefehlers ab, ist
das Katasteramt über diese Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Im Fall der
Nummer 3.1 ist die Fortführungsmitteilung an das Katasteramt zurückzusenden.
Das Katasteramt macht hierauf die Berichtigung im Liegenschaftskataster
rückgängig.
8
Kann eine Veränderung oder Berichtigung erst nach Beseitigung von
Beanstandungen in das Grundbuch übernommen werden, so hat das Grundbuchamt in
Verbindung mit dem Katasteramt den Sachverhalt aufzuklären und, soweit
erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Interesse zur Mitwirkung zu
veranlassen.
9
Die Entscheidung des Grundbuchamts über die in das Grundbuch zu übernehmenden
Veränderungen und Berichtigungen ist durch besondere, zu den Grundakten zu nehmende
Verfügung zu treffen.
10
Die Bestandsangaben sind in der Weise zu berichtigen, dass das Grundstück mit
den neuen Angaben grundsätzlich unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen
wird. § 13 Abs. 1 der Grundbuchverfügung ist entsprechend anzuwenden. Die
Übersichtlichkeit des Grundbuchs darf nicht gefährdet werden.
11
Einzelheiten zur Ausführung dieser Vorschriften regeln das Justizministerium
und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen.
12
Die AV d. RJM vom 20. Januar 1940 (3856 – IV. b² 182) - Deutsche Justiz S. 214
- und die AV d. JM vom 31. Oktober 1967 (3850 - I B. 17) - JMBl. NRW S. 253 -
werden aufgehoben.
13
Diese Vorschrift tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des
30. September 2008 außer Kraft.
- MBl.
NRW. 2003 S. 1117