Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 43 vom 29.10.2003 Seite 1149 bis 1166
Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-StKFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV-StKFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02
22308
Verwaltungsvorschriften zum
StKFG und zur RVO-StKFG
(VV-StKFG NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
vom 1.10.2003 - 321 - 2.03.07.02
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung
von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und
-finanzierungsgesetz –
StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) wird folgende Regelung erlassen:
Zu § 2 Abs. 2 StKFG
A.
Allgemeines
I
Die Einrichtung von Studienkonten erfolgt für deutsche und ausländische
Studierende. Mit Ausnahme der Studierenden nach § 68 Abs. 3 HG oder
§ 36 Abs. 1 S.1 KunstHG i.V.m. § 68 Abs. 3 WissHG und der
Studierenden nach § 69 S. 3 HG bzw. § 36 Abs. 1 S. 1 KunstHG i.V.m.
§ 68 Abs. 2 S. 1 WissHG und der in § 5 Abs. 1 und 2 RVO-StKFG genannten
Ausnahmen wird für jede immatrikulierte Studierende und jeden immatrikulierten
Studierenden ein Studienkonto eingerichtet; ggf. führt die Hochschule zu dem
Studienkonto Unterkonten. Studierenden, denen kein Studienkonto eingerichtet
wird, steht kein Studienguthaben zur Verfügung.
II
Aus verwaltungstechnischen Gründen können auch Studienkonten eingerichtet
werden, die mit einem Guthabenwert Null geführt werden. Zur Verwaltungsvereinfachung
können die Hochschulen des Weiteren für diejenigen Studierende, denen rechtlich
nach Absatz 1 kein Studienkonto eingerichtet wird, rechnerische Konten
einrichten, auf denen rechnerisch zum Ausdruck kommt, dass kein Studienguthaben
besteht.
III
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 StKFG enthält eine Stichtagsregelung.
Wer vor Beginn des Sommersemesters 2004 an einer staatlichen oder privaten
Hochschule in Deutschland oder im Ausland die eine Abschlussprüfung für einen
anderen als einen Bachelorabschluss erfolgreich abgelegt hat,
erhält kein Studienkonto (Ausschluss von Altfällen). Dies gilt auch für Absolventinnen oder Absolventen der
Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Ausnahmen sind in § 5 Abs. 1 und 2 RVO-StKFG geregelt. Die
Abschlussprüfung ist abgelegt mit der Erbringung der letzten Prüfungsleistung.
IV
IV. Für
Besitzer eines vor dem Sommersemester 2004 in Deutschland erworbenen
Bachelorabschlusses wird ein Studienkonto zunächst nur bereitgestellt, wenn sie
sich zum Zweck des Erwerbs eines konsekutiven Masters in diesen
Masterstudiengang einschreiben.
V
Für Zweithörerinnen oder Zweithörer werden keine Studienkonten eingerichtet.
Die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer setzt voraus, dass eine Einschreibung
ohne gleichzeitige Beurlaubung an einer anderen Hochschule nachgewiesen wird
und ein paralleles Studium an beiden Hochschulen tatsächlich möglich ist;
liegen die beiden Hochschulen mehr als 100 Entfernungskilometer auseinander,
ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein paralleles Studium nicht möglich und
daher die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer zu versagen ist. Für die
Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer bei Immatrikulation als Ersthörerin
oder Ersthörer in der Fernuniversität in Hagen gilt § 7 Abs. 2 RVO-StKFG.
B.
Im Einzelnen
I
Studienkonten werden zum Sommersemester 2004 an den Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen i. S. d. § 1 HG sowie an den Kunsthochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 KunstHG eingerichtet für alle
Studierenden, die eingeschrieben sind
1. in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses,
2. in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG,
3. in einem Studiengang zum Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses, der berufsrechtlich erforderlich ist nach Maßgabe des § 8 RVO-StKFG.
Gleiches gilt für Studierende, die an einem weiterbildenden Studium teilnehmen, das an der Hochschule auf öffentlich-rechtlicher Grundlage angeboten wird, sofern ein Abschluss gemäß § 1 StKFG nach Beginn des Sommersemesters 2004 erworben wird. § 2 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 StKFG bleiben unberührt. Ein Studienkonto wird nicht eingerichtet für diejenigen Studierenden, die in anderen Bundesländern einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach Beginn des Sommersemesters 2004 erwerben; dies gilt für das Studium eines Masterstudienganges nicht in den Fällen des § 5 Abs. 3 RVO-StKFG.
II
Hinsichtlich des konsekutiven Studienganges i.S. Buchstabe B. Nummer I Satz 1
Nr. 2 gilt zudem folgendes: Nach § 1 Abs. 2 StKFG setzt sich das Studium
in einem konsekutiven Studiengang aus einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudium
und einem Masterstudium zusammen. Der konsekutiv studierte Masterstudiengang
setzt den vorherigen Erwerb eines fachlich bezeichneten Bachelor- oder
Bakkalaureusgrades voraus, der in der Prüfungsordnung des jeweiligen
Masterstudiengangs als Zugangsvoraussetzung ausgewiesen ist. Wer nach einem
anderen als einem Bachelorabschluss einen Masterabschluss anstrebt, studiert
nicht in einem konsekutiven Studiengang gemäß § 1 Abs. 2 StKFG.
Unerheblich ist, ob das Studium in einem Masterstudiengang zeitlich unmittelbar auf den Erwerb des
Bachelor- oder Bakkalaureusgrades folgt oder nach Erwerb dieses ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses eine zeitliche Unterbrechung erfolgt
(beispielsweise in Form einer Berufstätigkeit), bevor das zu einem
Masterabschluss führende Studium aufgenommen wird. Das Studium zum Erwerb eines zweiten oder
weiteren Masterabschlusses ist kein Studium in einem konsekutiven Studiengang
im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG.
III
Als berufsqualifizierend im Sinne des StKFG und der RVO-StKFG gilt auch der
Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen
beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt
wird. Ein im Ausland außerhalb
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erworbener Studienabschluss
gilt als berufsqualifizierend im Sinne des StKFG und dieser Rechtsverordnung; für einen in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Studienabschluss gilt dies nur, soweit er
von der Hochschule als gleichwertig anerkannt wird. Abschlüsse an
Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs, die nicht Hochschulen im Sinne
des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) sind, gelten nicht als berufsqualifizierender
Abschluss im Sinne des StKFG und dieser Rechtsverordnung.
IV
Als Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des StKFG gilt auch ein
Studium, das verpflichtend aufbauend auf den Erwerb des D I Abschlusses zu
einem ersten D II Abschluss führt. § 6 Abs. 3 S. 2 StKFG sowie Buchstabe
B. Nummer I. Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend. Diese
Regelung erfasst abschließend folgende Studiengänge: Universität Siegen:
Sozialarbeit/ Sozialpädagogik; Universität Wuppertal: Industrial Design; Universität
Duisburg-Essen: Wirtschaftsinformatik
Zu §§ 2 bis 8 RVO-StKFG§ 2
Bemessung des Guthabens bei Studierenden ohne
ersten berufsqualifizierenden Abschluss
mit Studienzeiten an
staatlichen Hochschulen oder staatlich
refinanzierten Hochschulen in nichtstaatl
Studierende,
die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos Hochschulsemester an
einer staatlichen Hochschule einschließlich der Hochschulen, die ausschließlich
Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, oder an einer staatlich refinanzierten
Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft als eingeschriebene Studierende
absolviert haben, erhalten ein Guthaben nach folgenden Maßgaben:
Zur Ermittlung der Höhe einer Regelabbuchung für die bereits absolvierten
Semester ist im Rahmen des § 6 Absatz 2 Satz 1 StKFG die Regelstudienzeit des
Studiengangs zugrunde zu legen, in dem die oder der Studierende immatrikuliert
ist oder die Immatrikulation beantragt. Ist der oder die Studierende in
mehreren Studiengängen eingeschrieben, richtet sich die Höhe der Regelabbuchung
nach dem Studiengang mit der geringsten Regelstudienzeit.
VV
zu §§ 2 - 8
Die Höhe einer Regelabbuchung wird ermittelt, indem das
Startguthaben von 200 SWS durch die 1,5-fache Regelstudienzeit dividiert wird;
dabei wird das Ergebnis auf eine Nachkommastelle gerundet und das Ergebnis der
Rundung jeweils als Regelabbuchung abgezogen; die 1,5-fache Regelstudienzeit
geht als exaktes rechnerisches Ergebnis der Multiplikation in die Berechnung
ein. § 9 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG
bleibt unberührt.
Nach § 3 Abs. 1 S. 3, § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2,
Abs. 3 S. 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 2 RVO-StKFG werden bei
den Regelabbuchungen auf Antrag der Studierenden oder des Studierenden solche
Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben worden sind.
Studiengebühren in diesem Sinne sind auch auf privatrechtlicher Grundlage
geleistete Entgelte. Keine Studiengebühren sind Gebühren oder Entgelte, die
nicht für das Studium, sondern zur Befriedigung eines sonstigen Aufwands (etwa
Gebühren zur Rückmeldung) entrichtet werden. Die Nachweispflicht, ob eine
Gebühr oder ein Entgelt eine Studiengebühr darstellt, trägt die oder der
Studierende.
Zu §§ 2 bis 10 RVO-StKFG
Abbuchungen
von Guthaben und Restguthaben werden durch die Stellung eines Antrags auf
Immatrikulation, mit der Rückmeldung oder durch Stellung eines Antrags auf
Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ausgelöst.
Es werden Regelabbuchungen gemäß § 6 Abs. 1 StKFG in
Abzug gebracht.
Zu § 4 RVO-StKFGBemessung des Guthabens bei
Studierenden ohne ersten berufsqualifizierenden Abschluss
bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des dritten
Semesters,
mit anrechenbaren Leistungen oder im Falle einer
Einstufungsprüfung
VV zu Absatz 1
Bei einem privilegierten Wechsel gem.
§ 2 Abs. 3 StKFG verfällt das für den bisherigen Studiengang nicht
verbrauchte Guthaben. Als Studiengangwechsel im Sinne von § 2 Abs. 3 StKFG
ist auch der Wechsel nur eines Studienfaches (z. B. im Lehramts- oder
Magisterstudiengang) anzusehen. Bei einem Wechsel nach der privilegierten Phase
gem. § 2 Abs. 3 StKFG wird das alte Konto fortgeführt; die Abbuchung nach
einem Wechsel richtet sich nach der Regelstudienzeit des neuen Studienganges;
bei einem Studiengangwechsel bei gleichzeitigem Hochschulwechsel muss die
Hochschule die Regelstudienzeit des ersten Studienganges mithin nicht ermitteln.
Hinsichtlich der Behinderung oder der chronischen Erkrankung im Sinne § 4 Abs. 3 RVO-StKFG gilt Absatz IV. der VV zu § 9 Abs. 1 RVO-StKFG entsprechend.
§ 5
Bemessung
des Guthabens bei Studierenden mit erstem berufsqualifizierendem Abschluss
Zu
§ 5 RVO-StKFG
StudierendeVV zu § 6
Absatz 2
, die einen Studienabschluss an einer Hochschule im Ausland außerhalb der Europäischen Union erworben haben, enthalten selbst dann kein Guthaben, wenn der erworbene Studienabschluss in Nordrhein-Westfalen nicht als gleichwertig gegenüber dem Grad einer deutschen staatlichen Hochschule anerkannt ist. Dies gilt wegen ihres schutzwürdigen Vertrauens nicht für ausländische Studierende, die bei der Einführung des Studienkontenmodells im Sommersemester 2004 an einer staatlichen nordrhein-westfälischen Hochschule eingeschrieben sind, wenn ihr ausländischer Hochschulabschluss im Inland nicht als gleichwertig anerkannt ist. Wird der im Ausland erworbene Bachelor-Abschluss im Inland hingegen als gleichwertig anerkannt, wird ein Studienkonto für den Erwerb eines konsekutiven Masterabschlusses eingerichtet.
Zu den drittmittelfinanzierten Studiengängen im Sinne § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG zählen nur Studiengänge, bei denen eine Vollkostenrechnung ergibt, dass das Land über den Hochschulhaushalt den Studiengang nicht finanziert.
VV zu § 6
Absatz 2
Der Kontoauszug nach einer Neuberechnung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 RVO-StKFG ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die Anrechnung der im Masterstudiengang gebührenfrei studierten Semester auf das Restguthaben des Bachelor-Studiums nach § 5 Abs. 4 RVO-StKFG führt äußerstenfalls zu einem Guthaben von Null. Negative Guthaben werden nicht geführt.
Zu
§ 7 RVO-StKFG
Die Regelung gilt nur für Teilzeitstudierende der Fernuniversität in Hagen und auch für diese nur, falls eine Einschreibung zur Hälfte der Studienzeit einer Vollzeitstudierenden oder eines Vollzeitstudierenden erfolgt. Wechselt eine Vollzeitstudierende oder ein Vollzeitstudierender in den Einschreibestatus einer oder eines Teilzeitstudierenden, wird das Studienkonto nicht insgesamt neu berechnet; vielmehr erfolgt ab dem Semester des Teilzeitstudiums für dessen Dauer eine um die Hälfte reduzierte Abbuchung vom Studienkonto.
Die Übermittlung der Daten ist unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Studierenden und der Aufgaben der beteiligten Hochschulen angemessen. Ohne den Datenaustausch sind Missbräuche nicht ausgeschlossen. Zudem könnte der verfassungsrechtliche Grundsatz der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung nicht gewahrt werden.
VV zu § 6
Absatz 2
VV Zzu § 8 RVO-StKFG
Der
Kontoauszug nach einer Guthabengewährung gemäß § 8 RVO-StKFG ist unter dem
Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
(1)Nach
Inanspruchnahme eines Bonusguthabens kann ein Restguthaben gem. § 8 StKFG nicht
höher als nach Erwerb des Abschlusses in der Regelstudienzeit sein.
VV
Zzu § 9 Abs.
1 RVO-StKFG
I
Im Rahmen der Verwendung von Restguthaben gemäß § 8 StKFG findet § 5
StKFG keine Anwendung. Hat die oder der Studierende das Guthaben bereits
vollständig verbraucht, kommt im Falle der Gremienmitwirkung und der
Gleichstellungsbeauftragung eine Berücksichtigung der für ein Bonusguthaben
geltend gemachten Gründe nur im Rahmen der Härtefallregelung nach § 14
RVO-StKFG in Betracht.
II
Die Gewährung eines Bonusguthabens führt nicht zu einer Erhöhung des Guthabens
auf dem Studienkonto. Sie hat im Ergebnis zur Folge, dass für das betreffende
Semester keine Abbuchung erfolgt. Die in § 5 Nr. 1- 4 StKFG genannten
Gründe für ein Bonusguthaben können kumulativ geltend gemacht werden. Pro
Semester wird jedoch nur ein Bonusguthaben gewährt.
III
Die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes muss während des Studiums
erfolgen, um ein Bonusguthaben in Anspruch nehmen zu können. Erziehen beide
Elternteile während ihres Studiums das Kind, kann die Bonusguthabenregelung
nach § 5 Nr. 1 StKFG gleichwohl nur einmal in Anspruch genommen werden.
Stellen beide Elternteile den Antrag auf Gewährung eines Bonusguthabens und
nimmt nicht einer der beiden Elternteile seinen Antrag auf Nachfrage der
Hochschule unverzüglich zurück, wird das Guthaben demjenigen Elternteil
gewährt, mit dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Lebt das Kind in
häuslicher Gemeinschaft beider Eltern und einigen sie sich nicht, wem das
Bonusguthaben gewährt werden soll, entscheidet das Los, welchem Elternteil das
Bonusguthaben gewährt wird.
IV
Eine schwere Erkrankung liegt dann vor, wenn die Studierfähigkeit bezogen auf
das jeweilige Semester über einen längeren Zeitraum so erheblich herabgesetzt
ist, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht mehr möglich ist. Der Begriff der
schweren Erkrankung schließt auch chronische Erkrankungen ein.
Als Nachweis für studienzeitverlängernde Auswirkungen einer
Behinderung oder schweren Erkrankung ist grundsätzlich ein fachärztliches
Attest zu verlangen. Die Kosten für die Erstellung des oder der fachärztlichen
Atteste(s) trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
Ergänzend kann die Stellungnahme der/des
Behindertenbeauftragten der Hochschule, die Stellungnahme anderer einschlägig
kompetenter Behindertenverbände oder -organisationen oder andere geeignete
Nachweise herangezogen werden.
Der vorgelegte Nachweis muss
Aussagen zu Schwere und Zeitraum der Behinderung bzw. Erkrankung enthalten und
soll auch Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang und Zeitraum die
Studierfähigkeit eingeschränkt war oder ist.
Auf die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist in besonderem Maße zu achten.
V
Erfolgt nach Gewährung eines Bonusguthabens für dasselbe Semester eine
Beurlaubung, wird die Bewilligung des Bonusguthabens widerrufen. Im Ergebnis
bleibt das Guthaben auf dem Studienkonto gegenüber dem Guthaben im vorherigen
Semester unverändert.
.
VV
Zzu § 11 RVO-StKFG
Der Kontoauszug nach einer Neuberechnung gemäß § 11 Abs. 3 RVO-StKFG ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die Anrechnung der im dem Studiengang, der der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, gebührenfrei studierten Semester auf das Restguthaben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 RVO-StKFG führt äußerstenfalls zu einem Guthaben von Null. Negative Guthaben werden nicht geführt.
VV
Zzu § 12
Abs. 1 RVO-StKFG
Ein Vollzeitstudium an Präsenzhochschulen und Verbundstudien, welches oder welche rein faktisch von der Studierenden oder von dem Studierenden als Teizeitstudium ausgestaltet wird, führt nicht zu einer Gebührenreduzierung. Die längere Dauer des Verbundstudiums wird durch dessen höhere Regelstudienzeit aufgefangen. Für das Teilzeitstudium ansonsten gilt § 7 RVO-StKFG.
Zzu § 12
Abs. 2 RVO-StKFG
Jungstudierende
fallen nicht unter den Begriff Gasthörer. Sie sind studiengebührenfrei, da sie
auch nicht für einen Studiengang eingeschrieben sind. Bei einer Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen nach § 65 Abs. 6 Satz 2 HG werden keine
Abbuchungen von einem späteren Studienkonto vorgenommen.
§ 12
(2)Das
Vorliegen einer unbilligen Härte ist glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann
hierzu die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen. Erforderlichenfalls kann
die Hochschule bezüglich der die unbillige Härte begründenden Umstände eine
Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.
VV Zzu § 14 RVO-StKFG
I
Von einer wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3
Nr. 2 RVO-StKFG kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die der Studierenden
oder dem Studierenden monatlich zur Verfügung stehenden Mittel unterhalb des
BAföG-Höchstsatzes (§§ 13, 13a BAföG) zuzüglich eines Sechstels der Gebühr
nach § 12 Abs. 1 RVO-StKFG liegen.
II
Unter dem Begriff „Mittel“ sind nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern
alle zur Verfügung stehenden Mittel zu verstehen (z. B. Unterhalt der Eltern,
Mieteinkünfte, Zinseinkünfte, Stipendien) einschließlich der Anrechnungen von
Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG.
III
Unterschreiten die der oder dem Studierenden zur Verfügung stehenden Mittel den
BAföG-Höchstsatz und liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1
S. 3 Nr. 2 oder 3 RVO-StKFG vor, erfolgt in der Regel ein vollständiger Erlass
der Gebühr.
IV
In den übrigen Fällen einer wirtschaftlichen Notlage nach § 14 Abs. 1 S. 3
Nr. 2 oder 3 RVO-StKFG erfolgt in der Regel ein Teilerlass unter
Berücksichtigung dessen, was dem Antragsteller über den BAföG-Höchstsatz hinaus
auf das ganze Semester bezogen zur Verfügung steht.
V
Eine zeitlich unmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung im
Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 RVO-StKFG liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Studium
in dem Semester, für das ein Gebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im
darauffolgenden Semester abgeschlossen wird. Dieser Sachverhalt soll durch
Vorlage einer Bescheinigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bzw. Prüfungsamtes nachgewiesen werden. Der Gebührenerlass erstreckt sich über
das beantragte Semester hinaus auch auf das Semester, in dem das Studium
voraussichtlich durch die Abschlussprüfung beendet wird, maximal auf insgesamt
zwei Semester. Beendet die oder der Studierende entgegen der Prognose nach Satz
1 das Studium nicht spätestens in dem im Antrag auf Gebührenerlass genannten oder
im darauffolgenden Semester, kann ein erneuter Antrag auf Berücksichtigung als
Härtefall bis zur zeitlichen Grenze des § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO gestellt
werden.
VI
Für den Begriff der wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen
familiären Belastungen gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 RVO-StKFG geltend die
Ausführungen zu Abschnitt I. entsprechend. Die von der Studierenden oder dem Studierenden nicht
vertretbare wirtschaftliche Notlage muss nicht kausal auf die besondere
familiäre Belastung zurückzuführen sein. Unter einer besonderen familiären
Belastung ist insbesondere zu verstehen
1. die Pflege oder Betreuung des Ehegatten, der Ehegattin oder eines Verwandten ersten Grades, der oder die pflegebedürftig ist, sowie
2. die Pflege und Erziehung eigener Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Angehörige wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen so hilflos ist, dass er nicht ohne Hilfe und Pflege bleiben kann. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfordert die Vorlage eines ärztlichen Attestes, eines Bescheides eines Leistungsträgers der Pflegeversicherung oder anderer geeigneter Unterlagen.
VII
Bedürftig im Sinne § 14 Abs. 2 RVO ist diejenige Gasthörerin oder derjenige
Gasthörer, die oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz erhält oder eine Grundsicherung nach dem Gesetz über
eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
erhält.
- MBl. NRW. 2003 S. 1155