Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 44 vom 5.11.2003 Seite 1167 bis 1200
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum (Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe – ÖPEL) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-9 – 944.10.02.00 - und d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – AZ VR-20.42 v. 1.7.2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum (Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe – ÖPEL) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-9 – 944.10.02.00 - und d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – AZ VR-20.42 v. 1.7.2003
791
Richtlinien für die
Gewährung von
Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen
des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum
(Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe – ÖPEL)
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-9 – 944.10.02.00 -
und d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport – AZ VR-20.42
v. 1.7.2003
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände
(Gemeindefinanzierungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung zur
Verwirklichung der Ziele des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - (VV/VVG)
Zuwendungen für Maßnahmen der ökologischen Aufwertung der Industrieregion im
Emscher-Lippe-Raum, die die ökologischen Funktionen dieses Raumes
wiederherstellen, entwickeln und nachhaltig sichern. Dazu gehören auch die
Sicherung und Rückgewinnung von Freiflächen für Zwecke der naturverträglichen
Erholung und als Erlebnisräume von Landschaftsgeschichte und Landeskultur für
die Erholung suchende Bevölkerung sowie infrastrukturelle Maßnahmen zur
ökologischen Strukturverbesserung sowie erforderliche Informationsangebote und
Maßnahmen zur Beteiligung der Bevölkerung. Ein Anspruch der Antragstellenden
auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel. Vorrang beim Einsatz der verfügbaren
Haushaltsmittel haben ökologische Maßnahmen zur Realisierung des Emscher
Landschaftsparks.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung sind ökologische Gestaltungsmaßnahmen einschließlich
des Grunderwerbs als Voraussetzung von Gestaltungsmaßnahmen, die einzeln oder
zusammengenommen zu einer nachhaltigen ökologischen Aufwertung im
Emscher-Lippe-Raum gemäß Nr. 1.1 des Ökologieprogramms führen.
Gefördert
werden:
2.1.1
Ökologische Optimierung der Emscher, ihrer Zuläufe und der Lippezuläufe im
Planungsgebiet bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die nicht über
Gebühren finanzierbar sind.
2.1.2
Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten und von für den Naturschutz
entwickelbaren Flächen (§§ 19 bis 23 LG).
2.1.3
Wiederherrichtung von Brachflächen zur Verbesserung der Grünausstattung sowie
die Renaturierung von Industrie- und anderen Brachen für Freizeitzwecke
einschließlich der jeweils erforderlichen Gefährdungsabschätzung, Sicherung und
Sanierung von Altlasten.
2.1.4
Neubegründung von Waldflächen (Ankauf und Erstaufforstung).
2.1.5
Extensivierung der Landwirtschaft und Umstellung auf alternativen Landbau.
2.1.6
Anlage von naturnah gestalteten Kleingartenanlagen und Mietergärten.
2.1.7
Ausbau eines Rad- und Fußwegesystems für den Emscher Landschaftspark.
2.1.8
Landschaftsverträgliche Freizeitmöglichkeiten entlang des Kanalsystems
einschließlich einzelner Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Emscherpark-Wasserwegs
und der eisenbahntouristischen Erschließung des Emscher Landschaftsparks.
2.1.9
Sicherung und Präsentation landschaftsgeschichtlicher Spuren.
2.1.10
Interpretation und Gestaltung der Landschaft mit Mitteln der bildenden Kunst.
2.1.11
Einrichtung von Öko-Stationen als Treffpunkte und Bildungsstätten für Vereine
und für Bürgerinnen und Bürger im Förderraum.
2.1.12
Planung und Management sowie Informationen und Präsentationen, soweit ein
unmittelbarer Zusammenhang mit der investiven Projektförderung erkennbar ist.
Hierzu zählt auch die Präsentation des Emscher Landschaftsparks als Ergebnis
der interkommunalen Zusammenarbeit.
2.1.13
Personalwirtschaftliche Maßnahmen der Zuwendungsempfänger, wenn zur
beschleunigten Umsetzung der Fördermaßnahme zusätzliches Personal für das
Projekt befristet eingestellt werden muss.
2.2
Nicht gefördert werden:
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 Landschaftsgesetz.
2.3
Nach diesen Richtlinien dürfen keine Maßnahmen (Nrn. 2.1.1 bis 2.1.13) zusätzlich
gefördert werden, für die bereits aufgrund anderer Förderprogramme Zuwendungen
bewilligt worden sind. Soweit Maßnahmen nach diesen Richtlinien gefördert
werden, ist eine Gewährung von Zuwendungen auf Grund anderer Förderprogramme
nicht zulässig.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger im Planungsraum gemäß Nummer 2.1 sind Gemeinden und
Gemeindeverbände in den Kreisen Recklinghausen, Unna und Wesel sowie die
kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen,
Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie sonstige juristische
Personen des öffentlichen Rechts in den vorgenannten Kreisen und kreisfreien
Städten.
3.2
Bei Förderung nach Nummern 2.1.5 und 2.1.6 ist eine Weiterleitung von
Zuwendungen an Dritte zulässig. Dabei ist Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zu beachten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen
dürfen nur gewährt werden, wenn
4.1
die Maßnahmen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachten und
eingeleiteten landesplanerischen sowie landschaftsplanerischen Zielen nicht
widersprechen,
4.2
die Maßnahmen planungsrechtlich zulässig oder unbedenklich sind,
4.3
die Durchführung der Maßnahmen von den zuständigen Organen beschlossen ist,
4.4
die Zuwendungsempfänger sich verpflichten, eigene Grundstücke zur Verfügung zu
stellen, wenn diese zur Durchführung der Maßnahmen benötigt werden. Die zur
Verfügung gestellten Grundstücke bleiben bei der Ermittlung der
zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung.
Bagatellgrenze:
12.500 €, bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.5 und 2.1.6: 5.000 €.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung.
5.4
Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
Bis
zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendungsempfänger sind, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, bei
Maßnahmen des Naturschutzes, der Freiraumsicherung und der Erholung zu
verpflichten zur
6.1.1
Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren,
6.1.2
Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den
Artenschutz,
6.1.3
Unterhaltung der öffentlich geförderten Erholungseinrichtungen,
6.1.4
Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.
6.2
Die Zweckbindung bei Investitionen beträgt 25 Jahre. Die Zweckbindung für die
mit Zuwendungen beschafften Gegenstände beträgt 10 Jahre.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Anträge
auf Gewährung einer Zuwendung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der
Bezirksregierung Münster als zuständige Bewilligungsbehörde spätestens bis zum
30.6. eines jeden Haushaltsjahres vorzulegen.
7.1.2
Fachliche Prüfung
Bei
der Bezirksregierung Münster ist eine Kommission zu bilden, in der die Anträge
mit der Antragstellerin/ dem Antragsteller ggf. in einem Ortstermin erörtert
werden und die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien eine fachliche
Stellungnahme abgibt.
Dieser
Kommission gehören an die Bezirksregierung Münster als Bewilligungsbehörde, die
Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf, je nach Bedarf die Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, der Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter, der Kommunalverband Ruhrgebiet, die zuständige
Forstbehörde, das zuständige Staatliche Umweltamt und das Amt für Agrarordnung.
Weitere Dienststellen und Experten können nach Bedarf hinzugezogen werden.
Ohne
die fachliche Stellungnahme der Kommission kann über den Antrag nicht entschieden
werden.
7.1.3
Einrichtung eines interministeriellen Arbeitskreises
Unter
der Federführung des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ein
interministerieller Arbeitskreis eingerichtet. Diesem gehören auch das Ministerium
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, das Innenministerium, das
Finanzministerium und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit an. Bei Bedarf
können die Emschergenossenschaft, der Lippeverband und der Kommunalverband
Ruhrgebiet hinzugezogen werden. Dieser Arbeitskreis stellt auf der Grundlage
der von der Bezirksregierung Münster geprüften Anträge ein Jahresprogramm über
die zu fördernden Maßnahmen auf.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.
7.2.2
Für den Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
7.2.3
Die Bezirksregierung kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bei noch nicht
abschließend geprüften Anträgen im Einzelfall eine Förderzusage nach dem Muster
der Anlage 3 erteilen. Diese Förderzusage erlischt nach 6 Monaten. Nach
Vorlage der in der Förderzusage weiter geforderten Unterlagen entscheidet die
Bezirksregierung endgültig und abschließend über den Antrag und erteilt ggf.
unter Verwendung des Musters der Anlage 2 einen Zuwendungsbescheid.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Ein
einfacher Verwendungsnachweis ist im Rahmen der EU-Kofinanzierung nicht
zugelassen.
8
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind und für die durch das Ziel 2 – Programm NRW
kofinanzierten Vorhaben zusätzlich die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
1260/1999 vom 21.06.1999 (Strukturfondsverordnung) ergebenden Pflichten.
9
In-Kraft-Treten
9.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.7.2003 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2008 außer Kraft.
Der Gem. RdErl. vom 6.5.1991 (SMBl. NRW. 791) wird aufgehoben.
9.2
Förderanträge, die bei der Bewilligungsbehörde vor dem In-Kraft-Treten dieser
Richtlinien eingegangen sind und über die noch nicht entschieden ist, sind nach
diesen Richtlinien zu behandeln.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S. 1173