Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 44 vom 5.11.2003 Seite 1167 bis 1200

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum (Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe – ÖPEL) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-9 – 944.10.02.00 - und d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – AZ VR-20.42 v. 1.7.2003
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum (Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe – ÖPEL) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-9 – 944.10.02.00 - und d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – AZ VR-20.42 v. 1.7.2003

791

Richtlinien für die Gewährung von
Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen
des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum
(Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe – ÖPEL)

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-9 – 944.10.02.00 -
und d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport – AZ VR-20.42
v. 1.7.2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzierungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung zur Verwirklichung der Ziele des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - (VV/VVG) Zuwendungen für Maßnahmen der ökologischen Aufwertung der Industrieregion im Emscher-Lippe-Raum, die die ökologischen Funktionen dieses Raumes wiederherstellen, entwickeln und nachhaltig sichern. Dazu gehören auch die Sicherung und Rückgewinnung von Freiflächen für Zwecke der naturverträglichen Erholung und als Erlebnisräume von Landschaftsgeschichte und Landeskultur für die Erholung suchende Bevölkerung sowie infrastrukturelle Maßnahmen zur ökologischen Strukturverbesserung sowie erforderliche Informationsangebote und Maßnahmen zur Beteiligung der Bevölkerung. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vorrang beim Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel haben ökologische Maßnahmen zur Realisierung des Emscher Landschaftsparks.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung sind ökologische Gestaltungsmaßnahmen einschließlich des Grunderwerbs als Voraussetzung von Gestaltungsmaßnahmen, die einzeln oder zusammengenommen zu einer nachhaltigen ökologischen Aufwertung im Emscher-Lippe-Raum gemäß Nr. 1.1 des Ökologieprogramms führen.

Gefördert werden:

2.1.1
Ökologische Optimierung der Emscher, ihrer Zuläufe und der Lippezuläufe im Planungsgebiet bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die nicht über Gebühren finanzierbar sind.

2.1.2
Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten und von für den Naturschutz entwickelbaren Flächen (§§ 19 bis 23 LG).

2.1.3
Wiederherrichtung von Brachflächen zur Verbesserung der Grünausstattung sowie die Renaturierung von Industrie- und anderen Brachen für Freizeitzwecke einschließlich der jeweils erforderlichen Gefährdungsabschätzung, Sicherung und Sanierung von Altlasten.

2.1.4
Neubegründung von Waldflächen (Ankauf und Erstaufforstung).

2.1.5
Extensivierung der Landwirtschaft und Umstellung auf alternativen Landbau.

2.1.6
Anlage von naturnah gestalteten Kleingartenanlagen und Mietergärten.

2.1.7
Ausbau eines Rad- und Fußwegesystems für den Emscher Landschaftspark.

2.1.8
Landschaftsverträgliche Freizeitmöglichkeiten entlang des Kanalsystems einschließlich einzelner Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Emscherpark-Wasserwegs und der eisenbahntouristischen Erschließung des Emscher Landschaftsparks.

2.1.9
Sicherung und Präsentation landschaftsgeschichtlicher Spuren.

2.1.10
Interpretation und Gestaltung der Landschaft mit Mitteln der bildenden Kunst.

2.1.11
Einrichtung von Öko-Stationen als Treffpunkte und Bildungsstätten für Vereine und für Bürgerinnen und Bürger im Förderraum.

2.1.12
Planung und Management sowie Informationen und Präsentationen, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der investiven Projektförderung erkennbar ist. Hierzu zählt auch die Präsentation des Emscher Landschaftsparks als Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit.

2.1.13
Personalwirtschaftliche Maßnahmen der Zuwendungsempfänger, wenn zur beschleunigten Umsetzung der Fördermaßnahme zusätzliches Personal für das Projekt befristet eingestellt werden muss.

2.2
Nicht gefördert werden:
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 Landschaftsgesetz.

2.3
Nach diesen Richtlinien dürfen keine Maßnahmen (Nrn. 2.1.1 bis 2.1.13) zusätzlich gefördert werden, für die bereits aufgrund anderer Förderprogramme Zuwendungen bewilligt worden sind. Soweit Maßnahmen nach diesen Richtlinien gefördert werden, ist eine Gewährung von Zuwendungen auf Grund anderer Förderprogramme nicht zulässig.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger im Planungsraum gemäß Nummer 2.1 sind Gemeinden und Gemeindeverbände in den Kreisen Recklinghausen, Unna und Wesel sowie die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in den vorgenannten Kreisen und kreisfreien Städten.

3.2
Bei Förderung nach Nummern 2.1.5 und 2.1.6 ist eine Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte zulässig. Dabei ist Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zu beachten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn

4.1
die Maßnahmen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachten und eingeleiteten landesplanerischen sowie landschaftsplanerischen Zielen nicht widersprechen,

4.2
die Maßnahmen planungsrechtlich zulässig oder unbedenklich sind,

4.3
die Durchführung der Maßnahmen von den zuständigen Organen beschlossen ist,

4.4
die Zuwendungsempfänger sich verpflichten, eigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wenn diese zur Durchführung der Maßnahmen benötigt werden. Die zur Verfügung gestellten Grundstücke bleiben bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung.

Bagatellgrenze: 12.500 €, bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.5 und 2.1.6: 5.000 €.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung.

5.4
Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfänger sind, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, bei Maßnahmen des Naturschutzes, der Freiraumsicherung und der Erholung zu verpflichten zur

6.1.1
Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren,

6.1.2
Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz,

6.1.3
Unterhaltung der öffentlich geförderten Erholungseinrichtungen,

6.1.4
Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.

6.2
Die Zweckbindung bei Investitionen beträgt 25 Jahre. Die Zweckbindung für die mit Zuwendungen beschafften Gegenstände beträgt 10 Jahre.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bezirksregierung Münster als zuständige Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30.6. eines jeden Haushaltsjahres vorzulegen.

7.1.2
Fachliche Prüfung

Bei der Bezirksregierung Münster ist eine Kommission zu bilden, in der die Anträge mit der Antragstellerin/ dem Antragsteller ggf. in einem Ortstermin erörtert werden und die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien eine fachliche Stellungnahme abgibt.

Dieser Kommission gehören an die Bezirksregierung Münster als Bewilligungsbehörde, die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf, je nach Bedarf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, der Kommunalverband Ruhrgebiet, die zuständige Forstbehörde, das zuständige Staatliche Umweltamt und das Amt für Agrarordnung. Weitere Dienststellen und Experten können nach Bedarf hinzugezogen werden.

Ohne die fachliche Stellungnahme der Kommission kann über den Antrag nicht entschieden werden.

7.1.3
Einrichtung eines interministeriellen Arbeitskreises

Unter der Federführung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ein interministerieller Arbeitskreis eingerichtet. Diesem gehören auch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, das Innenministerium, das Finanzministerium und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit an. Bei Bedarf können die Emschergenossenschaft, der Lippeverband und der Kommunalverband Ruhrgebiet hinzugezogen werden. Dieser Arbeitskreis stellt auf der Grundlage der von der Bezirksregierung Münster geprüften Anträge ein Jahresprogramm über die zu fördernden Maßnahmen auf.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.

7.2.2
Für den Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

7.2.3
Die Bezirksregierung kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bei noch nicht abschließend geprüften Anträgen im Einzelfall eine Förderzusage nach dem Muster der Anlage 3 erteilen. Diese Förderzusage erlischt nach 6 Monaten. Nach Vorlage der in der Förderzusage weiter geforderten Unterlagen entscheidet die Bezirksregierung endgültig und abschließend über den Antrag und erteilt ggf. unter Verwendung des Musters der Anlage 2 einen Zuwendungsbescheid.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist im Rahmen der EU-Kofinanzierung nicht zugelassen.

8
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind und für die durch das Ziel 2 – Programm NRW kofinanzierten Vorhaben zusätzlich die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21.06.1999 (Strukturfondsverordnung) ergebenden Pflichten.

9
In-Kraft-Treten

9.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.7.2003 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

Der Gem. RdErl. vom 6.5.1991 (SMBl. NRW. 791) wird aufgehoben.

9.2
Förderanträge, die bei der Bewilligungsbehörde vor dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinien eingegangen sind und über die noch nicht entschieden ist, sind nach diesen Richtlinien zu behandeln.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

- MBl. NRW. 2003 S. 1173