Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 45 vom 7.11.2003 Seite 1201 bis 1228
Verbot der Sprungbeförderung bei Beförderung von Schulleiterinnen und Schulleitern Bek. der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 8.10.2003 – 04.01 – 13 – 7/03 – |
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Verbot der Sprungbeförderung bei Beförderung von Schulleiterinnen und Schulleitern Bek. der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 8.10.2003 – 04.01 – 13 – 7/03 –
20304
Verbot der
Sprungbeförderung bei Beförderung
von Schulleiterinnen und Schulleitern
Bek. der Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses v. 8.10.2003
– 04.01 – 13 – 7/03 –
Aufgrund des § 115
Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
Landespersonalausschusses (Bek. d. Geschäftsstelle v. 5.12.2001 – SMBl. NRW. 20304) wird nachstehend der Beschluss des Landespersonalausschusses vom 8.
Oktober 2003 – 02.03 – 13 – 7/03 -) bekannt gemacht:
Der
Landespersonalausschuss trifft auf Antrag des Ministeriums für Schule, Jugend
und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 LVO
für Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen, denen zur Übernahme
der Leitungsfunktion das Amt zunächst gemäß § 25 a LBG auf Probe oder gemäß §
25 b LBG auf Zeit übertragen wurde, folgende allgemeine Regelung:
Bei endgültiger
Übertragung eines Leitungsamtes nach § 25 a Abs. 6 Satz 1 LBG oder nach
§ 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG wird eine Ausnahme vom Verbot der
Sprungbeförderung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LVO insoweit zugelassen, als
eine Beförderung in das Amt möglich ist, das die oder der Betroffene während
der Probe- bzw. Amtszeit zuletzt innehatte.
- MBl. NRW. 2003
S. 1203