Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 45 vom 7.11.2003 Seite 1201 bis 1228

Verbot der Sprungbeförderung bei Beförderung von Schulleiterinnen und Schulleitern Bek. der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 8.10.2003  – 04.01 – 13 – 7/03 –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verbot der Sprungbeförderung bei Beförderung von Schulleiterinnen und Schulleitern Bek. der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 8.10.2003  – 04.01 – 13 – 7/03 –

20304

Verbot der Sprungbeförderung bei Beförderung
von Schulleiterinnen und Schulleitern

Bek. der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 8.10.2003
 – 04.01 – 13 – 7/03 –

Aufgrund des § 115 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses (Bek. d. Geschäftsstelle v. 5.12.2001 – SMBl. NRW. 20304) wird nachstehend der Beschluss des Landespersonalausschusses vom 8. Oktober 2003 – 02.03 – 13 – 7/03 -) bekannt gemacht:

Der Landespersonalausschuss trifft auf Antrag des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 LVO für Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen, denen zur Übernahme der Leitungsfunktion das Amt zunächst gemäß § 25 a LBG auf Probe oder gemäß § 25 b LBG auf Zeit übertragen wurde, folgende allgemeine Regelung:

Bei endgültiger Übertragung eines Leitungsamtes nach § 25 a Abs. 6 Satz 1 LBG oder nach § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG wird eine Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LVO insoweit zugelassen, als eine Beförderung in das Amt möglich ist, das die oder der Betroffene während der Probe- bzw. Amtszeit zuletzt innehatte.

- MBl. NRW. 2003 S. 1203