Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 45 vom 7.11.2003 Seite 1201 bis 1228
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I – 5 – 01.37 v. 25.9.2003 |
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Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I – 5 – 01.37 v. 25.9.2003
2005
Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten
Nordrhein Westfalen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
I – 5 – 01.37
v. 25.9.2003
I.
1
Auftrag
Die Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF NRW) ist eine Einrichtung des Landes
im Sinne des § 14 Landesorganisationsgesetz und untersteht der Dienst- und
Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW. Bei der LÖBF NRW ist die Natur- und
Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen (NUA) gemäß Runderlass vom
19.12.1996 (MBl. NRW. 1997 S. 69/ SMBl. NRW. 791) eingerichtet.
Die LÖBF NRW ist
Kompetenzzentrum für Natur- und Landschaftsschutz und nachhaltige Nutzung
natürlicher Ressourcen, d.h. für die Umsetzung des Übereinkommens über die
biologische Vielfalt (Rio 92). Sie führt wissenschaftliche
Monitoringuntersuchungen und praxisnahe Forschungsvorhaben durch, erstellt
Rahmenkonzeptionen und Modell- bzw. Pilotprojekte im Bereich des grünen
Umweltschutzes, liefert Fachbeiträge, erstellt Gutachten, erarbeitet die
Grundlagen zur EG-Berichterstattung und zu EG-Förderprogrammen und berät
Behörden in Fachfragen. Sie weckt und vertieft das allgemeine Verständnis für die
Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume, die natürliche Entwicklung und
die Bedeutung einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Güter (Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei) für die nachhaltige Entwicklung und die Erhaltung und
Förderung der biologischen Vielfalt in der Kulturlandschaft.
2
Aufgaben
Im Einzelnen obliegen
der LÖBF NRW insbesondere folgende Aufgaben:
2.1
Ökologie, Naturschutz und Landschaftspflege
- Sammlung, Bereitstellung und Bewertung von Naturschutz- und
Landschaftsinformationen (z.B. Biotopkataster)
- Erarbeitung von Methoden, Fachkonzepten und Maßnahmen zum Flächen- und
Biotopschutz, Artenschutz und zur Vogelschutzwarte sowie auf dem Gebiet der
Stadtökologie
- Erstellung von Planungsbeiträgen
- Beteiligung als Träger öffentlicher Belange an einzelnen Planverfahren
- Durchführung von Biomonitoring und Erfolgskontrollen
- Erarbeitung der fachlichen Grundlagen zur Erfüllung der EG-Berichtspflichten
(z.B. FFH- und Vogelschutz-Richtlinie)
- Herausgabe und Fortschreibung der Roten Listen
2.2
Waldökologie und Forsten
- Durchführung von Waldinventuren und waldökologischen Untersuchungen
- Erarbeitung der Grundlagen des ökologischen Waldbaus und Entwicklung von
Umsetzungskonzepten für naturnahe Waldbauverfahren
- Erhaltung der forstlichen Genressourcen und des forstlichen Vermehrungsgutes,
Herkunftssicherung
- Erarbeitung von Konzepten für Forsttechnik, Logistik, Arbeitsschutz und
Ergonomie sowie Entwicklung und Erprobung wald- und bodenpfleglicher Arbeitsverfahren
- Bereitstellung von naturalen und kaufmännischen Buchführungssystemen für die
Landesforstverwaltung NRW und Administration der Datenverarbeitung in
Zusammenarbeit mit der Höheren Forstbehörde
2.3
Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
- Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes
- Erforschung der Wildkrankheiten sowie Möglichkeiten der Bekämpfung
- Erforschung der Möglichkeiten der Verhütung und Verminderung von Wildschäden
- Förderung des Jagdwesens, Behandlung grundsätzlicher jagdlicher Fragen in Wort,
Schrift und Bild
- Führung des Wildkatasters und Auswertung der Jagdstatistik
2.4
Fischerei und Gewässerökologie
- Vorhaben auf dem Gebiet der Fischökologie und des Fischereiwesens zu
Naturschutz und Fischerei, nachhaltige fischereiliche Nutzung, Aquakultur, Fischereitechnik,
Fischwege und Fischschutzanlagen
- Vorhaben auf dem Gebiet der Fischphysiologie, -pathologie und -genetik,
Ökotoxikologie und Limnologie
- Vorhaben auf dem Gebiet der Gewässerökologie mit Fischartenschutz und
Monitoring, Mitwirkung an der Umsetzung der europäischen
Wasser-Rahmenrichtlinie und der Erfüllung der Berichtspflichten zur
FFH-Richtlinie
- Fischgesundheitsdienst
- Durchführung des Wanderfischprogramms NRW
- Führung des Fischarten- und Fischereikatasters
2.5
Weitere Aufgaben
- Entwicklung und Durchführung von interdisziplinären Projekten und
Programmkonzeptionen
- Gestaltung von Ausstellungen und Verbreitung von Presseveröffentlichungen
- Durchführung von Bildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
- Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen, für die die nach dem
Berufsbildungsgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt werden
3
Inanspruchnahme
Neben den gesetzlichen Aufgaben können Aufträge an die LÖBF NRW vom Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)
erteilt werden. Zur Erstattung von Gutachten im Auftrag von Gerichten kann sie
– in zivilrechtlichen Streitigkeiten nur ausnahmsweise - im Rahmen ihrer
Arbeitskapazität in Anspruch genommen werden.
4
Kostenerstattung
Für die gesetzlichen Aufgaben und die vom Ministerium erteilten Aufträge wird
die LÖBF NRW unentgeltlich tätig. Im Übrigen haben die Auftraggebenden die
entstehenden Kosten nach den entsprechenden Vorschriften der jeweils geltenden
Gebührenordnung zu erstatten.
5
Jahresarbeitsprogramm
Die LÖBF NRW legt zum 15.10. eines jeden Jahres einen Vorschlag für ein
Jahresarbeitsprogramm für das nächste Jahr dem Ministerium vor. Das Jahresarbeitsprogramm
bildet die Grundlage für das Tätigwerden der LÖBF NRW. In ihm werden die
durchzuführenden Programme, Projekte und Aufträge sowie alle Aufgaben, die
voraussichtlich einen wesentlichen Teil der Ressourcen beanspruchen werden,
festgelegt. Von ihm kann abgewichen werden, wenn durch ein geändertes
Jahresarbeitsprogramm dringendere Arbeiten festgelegt werden oder weniger
Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
II.
Dieser
Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Runderlasse
des Ministers für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten vom 20.3.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 743), vom 3.11.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 2080) und vom 15.1.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 153) sowie die Runderlasse des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 16.2.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 238), vom
23.12.1989 (MBl. NRW. 1990 S. 189) und vom 5.1.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 191)
sowie die Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 6.1.1994 (MBl. NRW. S. 124) werden mit sofortiger Wirkung
aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003
S. 1202