Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 45 vom 7.11.2003 Seite 1201 bis 1228

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I – 5 – 01.37 v. 25.9.2003
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Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I – 5 – 01.37 v. 25.9.2003

2005

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Nordrhein Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
I – 5 – 01.37
v. 25.9.2003

I.

1
Auftrag
Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF NRW) ist eine Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 Landesorganisationsgesetz und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW. Bei der LÖBF NRW ist die Natur- und Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen (NUA) gemäß Runderlass vom 19.12.1996 (MBl. NRW. 1997 S. 69/ SMBl. NRW. 791) eingerichtet.

Die LÖBF NRW ist Kompetenzzentrum für Natur- und Landschaftsschutz und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, d.h. für die Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Rio 92). Sie führt wissenschaftliche Monitoringuntersuchungen und praxisnahe Forschungsvorhaben durch, erstellt Rahmenkonzeptionen und Modell- bzw. Pilotprojekte im Bereich des grünen Umweltschutzes, liefert Fachbeiträge, erstellt Gutachten, erarbeitet die Grundlagen zur EG-Berichterstattung und zu EG-Förderprogrammen und berät Behörden in Fachfragen. Sie weckt und vertieft das allgemeine Verständnis für die Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume, die natürliche Entwicklung und die Bedeutung einer nachhaltigen Nutzung natürlicher Güter (Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) für die nachhaltige Entwicklung und die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Kulturlandschaft.

2
Aufgaben
Im Einzelnen obliegen der LÖBF NRW insbesondere folgende Aufgaben:

2.1
Ökologie, Naturschutz und Landschaftspflege
- Sammlung, Bereitstellung und Bewertung von Naturschutz- und Landschaftsinformationen (z.B. Biotopkataster)
- Erarbeitung von Methoden, Fachkonzepten und Maßnahmen zum Flächen- und Biotopschutz, Artenschutz und zur Vogelschutzwarte sowie auf dem Gebiet der Stadtökologie
- Erstellung von Planungsbeiträgen
- Beteiligung als Träger öffentlicher Belange an einzelnen Planverfahren
- Durchführung von Biomonitoring und Erfolgskontrollen
- Erarbeitung der fachlichen Grundlagen zur Erfüllung der EG-Berichtspflichten (z.B. FFH- und Vogelschutz-Richtlinie)
- Herausgabe und Fortschreibung der Roten Listen

2.2
Waldökologie und Forsten
- Durchführung von Waldinventuren und waldökologischen Untersuchungen
- Erarbeitung der Grundlagen des ökologischen Waldbaus und Entwicklung von Umsetzungskonzepten für naturnahe Waldbauverfahren
- Erhaltung der forstlichen Genressourcen und des forstlichen Vermehrungsgutes, Herkunftssicherung
- Erarbeitung von Konzepten für Forsttechnik, Logistik, Arbeitsschutz und Ergonomie sowie Entwicklung und Erprobung wald- und bodenpfleglicher Arbeitsverfahren
- Bereitstellung von naturalen und kaufmännischen Buchführungssystemen für die Landesforstverwaltung NRW und Administration der Datenverarbeitung in Zusammenarbeit mit der Höheren Forstbehörde

2.3
Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
- Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes
- Erforschung der Wildkrankheiten sowie Möglichkeiten der Bekämpfung
- Erforschung der Möglichkeiten der Verhütung und Verminderung von Wildschäden
- Förderung des Jagdwesens, Behandlung grundsätzlicher jagdlicher Fragen in Wort, Schrift und Bild
- Führung des Wildkatasters und Auswertung der Jagdstatistik

2.4
Fischerei und Gewässerökologie
- Vorhaben auf dem Gebiet der Fischökologie und des Fischereiwesens zu Naturschutz und Fischerei, nachhaltige fischereiliche Nutzung, Aquakultur, Fischereitechnik, Fischwege und Fischschutzanlagen
- Vorhaben auf dem Gebiet der Fischphysiologie, -pathologie und -genetik, Ökotoxikologie und Limnologie
- Vorhaben auf dem Gebiet der Gewässerökologie mit Fischartenschutz und Monitoring, Mitwirkung an der Umsetzung der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie und der Erfüllung der Berichtspflichten zur FFH-Richtlinie
- Fischgesundheitsdienst
- Durchführung des Wanderfischprogramms NRW
- Führung des Fischarten- und Fischereikatasters

2.5
Weitere Aufgaben
- Entwicklung und Durchführung von interdisziplinären Projekten und Programmkonzeptionen
- Gestaltung von Ausstellungen und Verbreitung von Presseveröffentlichungen
- Durchführung von Bildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
- Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen, für die die nach dem Berufsbildungsgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt werden

3
Inanspruchnahme

Neben den gesetzlichen Aufgaben können Aufträge an die LÖBF NRW vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) erteilt werden. Zur Erstattung von Gutachten im Auftrag von Gerichten kann sie – in zivilrechtlichen Streitigkeiten nur ausnahmsweise - im Rahmen ihrer Arbeitskapazität in Anspruch genommen werden.

4
Kostenerstattung

Für die gesetzlichen Aufgaben und die vom Ministerium erteilten Aufträge wird die LÖBF NRW unentgeltlich tätig. Im Übrigen haben die Auftraggebenden die entstehenden Kosten nach den entsprechenden Vorschriften der jeweils geltenden Gebührenordnung zu erstatten.

5
Jahresarbeitsprogramm

Die LÖBF NRW legt zum 15.10. eines jeden Jahres einen Vorschlag für ein Jahresarbeitsprogramm für das nächste Jahr dem Ministerium vor. Das Jahresarbeitsprogramm bildet die Grundlage für das Tätigwerden der LÖBF NRW. In ihm werden die durchzuführenden Programme, Projekte und Aufträge sowie alle Aufgaben, die voraussichtlich einen wesentlichen Teil der Ressourcen beanspruchen werden, festgelegt. Von ihm kann abgewichen werden, wenn durch ein geändertes Jahresarbeitsprogramm dringendere Arbeiten festgelegt werden oder weniger Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

II.

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Runderlasse des Ministers für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten vom 20.3.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 743), vom 3.11.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 2080) und vom 15.1.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 153) sowie die Runderlasse des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 16.2.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 238), vom 23.12.1989 (MBl. NRW. 1990 S. 189) und vom 5.1.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 191) sowie die Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6.1.1994 (MBl. NRW. S. 124) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 1202