Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 45 vom 7.11.2003 Seite 1201 bis 1228
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbFördRichtl.) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -III – 10 – 833.10.00 v. 10.9.2003 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbFördRichtl.) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -III – 10 – 833.10.00 v. 10.9.2003
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Richtlinien über
die Gewährung von
Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen
nach dem Flurbereinigungsgesetz
(FlurbFördRichtl.)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
-III – 10 – 833.10.00
v. 10.9.2003
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO Zuwendungen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und zur Gestaltung
des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen
Naturhaushalts, auf die das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der jeweils
geltenden Fassung
- unmittelbar anzuwenden ist, jedoch mit Ausnahme des freiwilligen
Landtausches,
- sinngemäß anzuwenden ist (§ 41 Landschaftsgesetz, § 27
Gemeinschaftswaldgesetz, § 2 Gemeinheitsteilungsgesetz).
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten in Flurbereinigungsverfahren (§ 18 Abs. 1
FlurbG)
2.1.1
Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen
Anlagen (§ 39 FlurbG);
2.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den
Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz
erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche Maßnahmen zu
einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert;
2.1.3
bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche
die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert
und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG);
2.1.4
Maßnahmen der Dorfentwicklung:
2.1.4.1
bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und
Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende
- Versetzung von Zäunen, Mauern, Sträuchern usw. und
- zu leistende Entschädigungen;
2.1.4.2
sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse
durchzuführende Maßnahmen, z.B. zur innerörtlichen Verkehrserschließung oder
die Eingrünung (einschl. der Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern) im
Rahmen und nach Maßgabe der Richtlinien des Landes NRW zur Förderung der
Dorferneuerung;
2.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Abs. 3 und 4
FlurbG);
2.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Abs. 5
FlurbG);
2.1.7
Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50
Abs. 2, § 85 Nr. 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Abs. 1 FlurbG) sowie sonstige
Geldentschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende
Einnahmen gedeckt sind;
2.1.8
die der Teilnehmergemeinschaft bei der Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung
entstehenden Ausgaben;
2.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten
(Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich
sind;
2.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft
bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für
Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 entstehen;
2.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und
Landschaft (§§ 4 und 5 LG), soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47
FlurbG auszugleichen sind.
2.2
Instandsetzung der neuen Grundstücke
2.2.1
Maßnahmen zur Bodenverbesserung, die je nach der Struktur des
landwirtschaftlichen Betriebes zur Erleichterung der Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Nutzflächen notwendig sind;
2.2.2
Draht und Pfähle für die Einzäunung von neu angelegten oder durch
Grenzverschiebungen veränderten Viehweiden sowie von Viehweiden, auf denen Maßnahmen
nach Nr. 2.2.1 durchgeführt worden sind;
2.2.3
die Anlage von Tränken auf Viehweiden einschließlich der Herstellung bzw.
Anschaffung von Brunnen, Wasserleitungen, Wassersammelbehältern und Weideselbsttränken
bei Speisung mit einwandfreiem Trinkwasser;
2.2.4
die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner
Beteiligter, wobei innerhalb der Betriebsstätte nur die Zufahrt zu einem
Hauptwirtschaftsgebäude einschließlich einer etwa erforderlichen
Wendemöglichkeit gefördert werden kann;
2.2.5
Bodenuntersuchungen auf Nährstoffgehalt auf den durch den Flurbereinigungsplan
zugewiesenen Acker- und Grünlandflächen mit Ausnahme des zugewiesenen
Altbesitzes zur Erstellung von Düngeplänen.
2.3
der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung.
2.4
Nicht gefördert werden
2.4.1
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger
Verpflichtung durchzuführen haben;
2.4.2
die Entwässerung und der Tiefumbruch von Grünland, die Umwandlung von Grünland
in Acker und gegebenenfalls dessen anschließende Entwässerung sowie die
Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche und gegebenenfalls
deren anschließende Entwässerung;
2.4.3
Maßnahmen mit der Folge der Umwandlung oder einer sonstigen wesentlichen
Beeinträchtigung seltener oder ökologisch wertvoller Biotope im Sinne des
BNatSchG und anderer wertvoller Landschaftsbestandteile;
2.4.4
die Herstellung, Änderung und Verlegung von land- und forstwirtschaftlichen
Wegen, die nicht im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse
stehen;
2.4.5
Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem
BauGB zu erheben haben;
2.4.6
Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie
Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Teilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen
sowie einzelne Beteiligte
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Anordnung einer Flurbereinigung nach §§ 1, 86 und 91 FlurbG soll eine
agrarstrukturelle Entwicklungsplanung nach den für sie geltenden besonderen
Richtlinien vorausgehen.
4.2
Der Zwischenerwerb von Land (Nr. 2.3) darf nur gefördert werden, wenn die
Grundstücke nach Lage und Wert für eine Verwendung für Zwecke der Flurbereinigung
geeignet sind.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung bei Nrn. 2.1 und 2.2
Förderungsrahmen:
40 bis 80 v.H
5.2.2
Vollfinanzierung bei Nrn. 2.2.5 und 2.3
5.3
Form der Zuwendung
5.3.1
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (außer Nr. 2.1.2): Zuschüsse und Darlehen
Darlehenskonditionen:
Zinssatz:
zinslos
Auszahlung:
Das Darlehen wird zu 100 v.H. ausgezahlt:
Tilgung:
10 v.H. p.a.
Die
Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 10 Jahren nach einem tilgungsfreien Jahr. Das
tilgungsfreie Jahr beginnt mit dem auf die Auszahlung - ggf. des ersten
Teilbetrages – folgenden 1.4. bzw. 1.10. Als Tag der Auszahlung gilt das Datum
der Belastung auf dem Auszahlungskonto der Landeshauptkasse. Die Tilgung ist
jeweils zum 1.4. und 1.10. jeden Jahres fällig.
Außerplanmäßige
Tilgungen sind jederzeit möglich.
Das
Darlehen ist spätestens bis zur Schlussfeststellung des Bodenordnungsverfahrens
zurückzuzahlen.
Bei
Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 ist die Gewährung von Darlehen zur
Zwischenfinanzierung der Eigenleistung der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht
zulässig.
5.3.2
Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.2: Zuschüsse
5.3.3
Bei Maßnahmen nach 2.3: Darlehen
Sie
sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach Besitzüberlassung zurückgezahlt
sein.
5.3.4
Die Weitergabe von Zuwendungen ist ausgeschlossen.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben:
5.4.1.1
Zuwendungsfähige Ausführungskosten bei den Maßnahmen nach Nr. 2.1 sind die
Ausgaben, die der Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen
Ausgaben, der von Dritten zu leistenden Kostenanteile an den Ausführungskosten,
Entschädigungen und Erstattungen sowie abzusetzender Ausgaben und Einnahmen zur
Last fallen.
Zur
Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben
insbesondere abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für
Darlehen, Tilgung von Darlehen,
- rechtlich mögliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG),
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 Nr. 8 FlurbG,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nr. 3 bis 5 FlurbG)
sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an
Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 letzter Satz FlurbG),
Erstattungen (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und § 85 Nr. 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von
der Teilnehmergemeinschaft erworbenes Landes, soweit es nicht durch
(Land-)beitrag nach § 47 FlurbG aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 FlurbG,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von
Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.
5.4.1.2
Bemessungsgrundlage für die Maßnahmen nach Nr. 2.2 sind die von der Bewilligungsbehörde
genehmigten Ausgaben. Für Bodenuntersuchungen auf Nährstoffgehalt werden
Entgelte höchstens nach dem Gebührentarif zur Gebührenordnung der
Landwirtschaftskammer als zuwendungsfähig anerkannt.
5.4.1.3
Bemessungsgrundlage für den Zwischenerwerb von Land (Nr. 2.3) ist höchstens der
Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb
ggf. anfallenden Maklergebühren.
5.4.2
Fördersätze
5.4.2.1
Die Zuwendungssätze betragen höchstens für die Maßnahmen nach den Nrn.
- 2.1 außer 2.1.4.2 = 80 %,
- in Weinbergsflurbereinigungen = 75 %,
- 2.2.1 bis 2.2.4 = 50 %,
- 2.2.5 = 100 %.
Der
Zuwendungssatz für Maßnahmen nach Nr. 2.1.4.2 richtet sich nach den Richtlinien
zur Förderung der Dorferneuerung.
5.4.2.2
Für jedes Bodenordnungsverfahren hat die obere Flurbereinigungsbehörde die Höhe
der zuwendungsfähigen Ausführungskosten, die Zuschusssätze und die Höhe der
öffentlichen Darlehen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Zuwendungssätze
sind die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar der
kostenpflichtigen Fläche, die durchschnittliche Ertragsfähigkeit der Böden des
Flurbereinigungsgebietes und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer,
insbesondere ihre Verbesserung durch die Neuordnung des ländlichen
Grundbesitzes, zugrunde zu legen. Die für die Bemessung der Zuwendungssätze
maßgebenden Erwägungen und Gründe sind nachvollziehbar aktenkundig zu machen.
5.4.2.3
Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach
dem FlurbG 100 € je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten
Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 € je Hektar Verfahrensfläche noch
nicht erreicht haben, kann auf den bewilligten Zuschuss ein Abschlag in Höhe
der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden.
Unmittelbar
nach Rechtskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) sind die
Beteiligten zu ermitteln (§ 11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des
Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige
Hebung der Beiträge nach § 19 FlurbG herbeizuführen.
5.4.2.4
Beim Zwischenerwerb von Land (Nr. 2.3) kann ein Darlehn bis zu 100 v.H. der
nach Nr. 5.4.1.3 entstehenden Ausgaben gewährt werden.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Für Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.1.2 sowie 2.1.4.2 muss die spätere Übernahme
der gemeinschaftlichen Anlagen durch einen Unterhaltungsträger (in der Regel
die Gemeinde) vor der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens verbindlich
gesichert werden. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertiggestellten Teile
sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.
6.2
Das Darlehn zu den Ausführungskosten ist von der Bewilligungsbehörde an die
Teilnehmergemeinschaft auszuzahlen. Soweit erforderlich, ist über die Bewilligung
des Darlehns ein förmlicher Vertrag abzuschließen. Die Tilgungsraten sind
direkt an die Landeskasse abzuführen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge
auf Bewilligung von Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu
stellen. Den Anträgen ist ein Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 2
beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden
sind die Flurbereinigungsbehörden. Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt
durch Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 3. Grundlage der
Bewilligung von Zuwendungen zu Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.2 sind die
Festsetzungen der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Nr. 5.4.2.2. Zuständige
staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO ist die Bewilligungsbehörde.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die
Bewilligungsbehörde zahlt die Zuschüsse und die Darlehen zum Landerwerb an die
Teilnehmerkasse aus, soweit sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung
für fällige Zahlungen benötigt werden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Für
den Verwendungsnachweis und den Zwischennachweis ist das Muster der Anlage 4
zu verwenden. Der Zwischennachweis ist vorzulegen, solange über die Kasse des
Zuwendungsempfängers bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zahlungsverkehr
stattfindet.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft. Der RdErl. des
Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.06.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1724) wird aufgehoben.
Anlage 1
-
MBl. NRW. 2003 S. 1203