Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 45 vom 7.11.2003 Seite 1201 bis 1228

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbFördRichtl.) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -III – 10 – 833.10.00 v. 10.9.2003
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbFördRichtl.) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -III – 10 – 833.10.00 v. 10.9.2003

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Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen
nach dem Flurbereinigungsgesetz
(FlurbFördRichtl.)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
-III – 10 – 833.10.00
v. 10.9.2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und zur Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts, auf die das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der jeweils geltenden Fassung
- unmittelbar anzuwenden ist, jedoch mit Ausnahme des freiwilligen Landtausches,
- sinngemäß anzuwenden ist (§ 41 Landschaftsgesetz, § 27 Gemeinschaftswaldgesetz, § 2 Gemeinheitsteilungsgesetz).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten in Flurbereinigungsverfahren (§ 18 Abs. 1 FlurbG)

2.1.1
Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG);

2.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche Maßnahmen zu einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert;

2.1.3
bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG);

2.1.4
Maßnahmen der Dorfentwicklung:

2.1.4.1
bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende
- Versetzung von Zäunen, Mauern, Sträuchern usw. und
- zu leistende Entschädigungen;

2.1.4.2
sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse durchzuführende Maßnahmen, z.B. zur innerörtlichen Verkehrserschließung oder die Eingrünung (einschl. der Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern) im Rahmen und nach Maßgabe der Richtlinien des Landes NRW zur Förderung der Dorferneuerung;

2.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Abs. 3 und 4 FlurbG);

2.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Abs. 5 FlurbG);

2.1.7
Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Abs. 2, § 85 Nr. 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Abs. 1 FlurbG) sowie sonstige Geldentschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind;

2.1.8
die der Teilnehmergemeinschaft bei der Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung entstehenden Ausgaben;

2.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich sind;

2.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 entstehen;

2.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 4 und 5 LG), soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47 FlurbG auszugleichen sind.

2.2
Instandsetzung der neuen Grundstücke

2.2.1
Maßnahmen zur Bodenverbesserung, die je nach der Struktur des landwirtschaftlichen Betriebes zur Erleichterung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen notwendig sind;

2.2.2
Draht und Pfähle für die Einzäunung von neu angelegten oder durch Grenzverschiebungen veränderten Viehweiden sowie von Viehweiden, auf denen Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 durchgeführt worden sind;

2.2.3
die Anlage von Tränken auf Viehweiden einschließlich der Herstellung bzw. Anschaffung von Brunnen, Wasserleitungen, Wassersammelbehältern und Weideselbsttränken bei Speisung mit einwandfreiem Trinkwasser;

2.2.4
die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner Beteiligter, wobei innerhalb der Betriebsstätte nur die Zufahrt zu einem Hauptwirtschaftsgebäude einschließlich einer etwa erforderlichen Wendemöglichkeit gefördert werden kann;

2.2.5
Bodenuntersuchungen auf Nährstoffgehalt auf den durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen Acker- und Grünlandflächen mit Ausnahme des zugewiesenen Altbesitzes zur Erstellung von Düngeplänen.

2.3
der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung.

2.4
Nicht gefördert werden

2.4.1
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben;

2.4.2
die Entwässerung und der Tiefumbruch von Grünland, die Umwandlung von Grünland in Acker und gegebenenfalls dessen anschließende Entwässerung sowie die Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche und gegebenenfalls deren anschließende Entwässerung;

2.4.3
Maßnahmen mit der Folge der Umwandlung oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung seltener oder ökologisch wertvoller Biotope im Sinne des BNatSchG und anderer wertvoller Landschaftsbestandteile;

2.4.4
die Herstellung, Änderung und Verlegung von land- und forstwirtschaftlichen Wegen, die nicht im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse stehen;

2.4.5
Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB zu erheben haben;

2.4.6
Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Teilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Anordnung einer Flurbereinigung nach §§ 1, 86 und 91 FlurbG soll eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung nach den für sie geltenden besonderen Richtlinien vorausgehen.

4.2
Der Zwischenerwerb von Land (Nr. 2.3) darf nur gefördert werden, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für eine Verwendung für Zwecke der Flurbereinigung geeignet sind.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Anteilfinanzierung bei Nrn. 2.1 und 2.2

Förderungsrahmen: 40 bis 80 v.H

5.2.2
Vollfinanzierung bei Nrn. 2.2.5 und 2.3

5.3
Form der Zuwendung

5.3.1
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (außer Nr. 2.1.2): Zuschüsse und Darlehen

Darlehenskonditionen:

Zinssatz: zinslos

Auszahlung: Das Darlehen wird zu 100 v.H. ausgezahlt:

Tilgung: 10 v.H. p.a.

Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 10 Jahren nach einem tilgungsfreien Jahr. Das tilgungsfreie Jahr beginnt mit dem auf die Auszahlung - ggf. des ersten Teilbetrages – folgenden 1.4. bzw. 1.10. Als Tag der Auszahlung gilt das Datum der Belastung auf dem Auszahlungskonto der Landeshauptkasse. Die Tilgung ist jeweils zum 1.4. und 1.10. jeden Jahres fällig.

Außerplanmäßige Tilgungen sind jederzeit möglich.

Das Darlehen ist spätestens bis zur Schlussfeststellung des Bodenordnungsverfahrens zurückzuzahlen.

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 ist die Gewährung von Darlehen zur Zwischenfinanzierung der Eigenleistung der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht zulässig.

5.3.2
Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.2: Zuschüsse

5.3.3
Bei Maßnahmen nach 2.3: Darlehen

Sie sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach Besitzüberlassung zurückgezahlt sein.

5.3.4
Die Weitergabe von Zuwendungen ist ausgeschlossen.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben:

5.4.1.1
Zuwendungsfähige Ausführungskosten bei den Maßnahmen nach Nr. 2.1 sind die Ausgaben, die der Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben, der von Dritten zu leistenden Kostenanteile an den Ausführungskosten, Entschädigungen und Erstattungen sowie abzusetzender Ausgaben und Einnahmen zur Last fallen.

Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben insbesondere abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für Darlehen, Tilgung von Darlehen,
- rechtlich mögliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG),
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 Nr. 8 FlurbG,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nr. 3 bis 5 FlurbG) sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 letzter Satz FlurbG), Erstattungen (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und § 85 Nr. 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von der Teilnehmergemeinschaft erworbenes Landes, soweit es nicht durch (Land-)beitrag nach § 47 FlurbG aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 FlurbG,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.

5.4.1.2
Bemessungsgrundlage für die Maßnahmen nach Nr. 2.2 sind die von der Bewilligungsbehörde genehmigten Ausgaben. Für Bodenuntersuchungen auf Nährstoffgehalt werden Entgelte höchstens nach dem Gebührentarif zur Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer als zuwendungsfähig anerkannt.

5.4.1.3
Bemessungsgrundlage für den Zwischenerwerb von Land (Nr. 2.3) ist höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb ggf. anfallenden Maklergebühren.

5.4.2
Fördersätze

5.4.2.1
Die Zuwendungssätze betragen höchstens für die Maßnahmen nach den Nrn.
- 2.1 außer 2.1.4.2 = 80 %,
- in Weinbergsflurbereinigungen = 75 %,
- 2.2.1 bis 2.2.4 = 50 %,
- 2.2.5 = 100 %.

Der Zuwendungssatz für Maßnahmen nach Nr. 2.1.4.2 richtet sich nach den Richtlinien zur Förderung der Dorferneuerung.

5.4.2.2
Für jedes Bodenordnungsverfahren hat die obere Flurbereinigungsbehörde die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten, die Zuschusssätze und die Höhe der öffentlichen Darlehen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Zuwendungssätze sind die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar der kostenpflichtigen Fläche, die durchschnittliche Ertragsfähigkeit der Böden des Flurbereinigungsgebietes und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer, insbesondere ihre Verbesserung durch die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, zugrunde zu legen. Die für die Bemessung der Zuwendungssätze maßgebenden Erwägungen und Gründe sind nachvollziehbar aktenkundig zu machen.

5.4.2.3
Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG 100 € je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 € je Hektar Verfahrensfläche noch nicht erreicht haben, kann auf den bewilligten Zuschuss ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden.

Unmittelbar nach Rechtskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) sind die Beteiligten zu ermitteln (§ 11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige Hebung der Beiträge nach § 19 FlurbG herbeizuführen.

5.4.2.4
Beim Zwischenerwerb von Land (Nr. 2.3) kann ein Darlehn bis zu 100 v.H. der nach Nr. 5.4.1.3 entstehenden Ausgaben gewährt werden.

6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Für Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.1.2 sowie 2.1.4.2 muss die spätere Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen durch einen Unterhaltungsträger (in der Regel die Gemeinde) vor der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens verbindlich gesichert werden. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertiggestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.

6.2
Das Darlehn zu den Ausführungskosten ist von der Bewilligungsbehörde an die Teilnehmergemeinschaft auszuzahlen. Soweit erforderlich, ist über die Bewilligung des Darlehns ein förmlicher Vertrag abzuschließen. Die Tilgungsraten sind direkt an die Landeskasse abzuführen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen. Den Anträgen ist ein Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Flurbereinigungsbehörden. Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt durch Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 3. Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen zu Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.2 sind die Festsetzungen der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Nr. 5.4.2.2. Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO ist die Bewilligungsbehörde.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuschüsse und die Darlehen zum Landerwerb an die Teilnehmerkasse aus, soweit sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Für den Verwendungsnachweis und den Zwischennachweis ist das Muster der Anlage 4 zu verwenden. Der Zwischennachweis ist vorzulegen, solange über die Kasse des Zuwendungsempfängers bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zahlungsverkehr stattfindet.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft. Der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.06.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1724) wird aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

- MBl. NRW. 2003 S. 1203