Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 47 vom 20.11.2003 Seite 1253 bis 1408
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 I 1 - 0125 - 3 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 I 1 - 0125 - 3
631
Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003
I 1 - 0125 - 3
I 3 - 0079 - 0.2
I.
1
Aufgrund der durch § 5 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 LHO (SGV. NRW. 630) dem
Finanzministerium erteilten Ermächtigung zum Erlass von VV zur LHO werden nach
Beteiligung der zuständigen Ministerien und nach Anhörung des
Landesrechnungshofs und - soweit erforderlich - im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof
die nachstehenden VV zur LHO (Anlage) bekannt gegeben. Soweit in den VV zur LHO
Paragrafen ohne Angabe des Gesetzes angeführt sind, beziehen sie sich auf die
LHO. Die VV zur LHO werden wie folgt zitiert:
1.1
innerhalb der VV zu demselben Paragrafen „Nr. ...“,
1.2
innerhalb der VV zur LHO, aber zu einem anderen Paragrafen „Nr. ... zu § ...“
und
1.3
außerhalb der VV zur LHO „Nr. ... VV zu § … LHO“ oder „VV zu § ... LHO“.
2
Die VV zur LHO sind bis auf weiteres unter Beachtung der in den Abschnitten II
und III enthaltenen Einschränkungen und Hinweise anzuwenden. Soweit in der
Landeshaushaltsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften die Ministerien
allgemein ausdrücklich erwähnt werden, gelten diese Regelungen auch für andere
oberste Landesbehörden.
II.
Zu den §§ 1 bis 69 und 88 bis
117:
1
zu Nr. 4.1 zu § 34:
Für die Erhebung von
Verzugszinsen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) am 1.1.2002 entstanden sind, gilt
aufgrund der Übergangsregelung nach Art. 229 § 5 EGBGB der Grundsatz, dass
auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, altes, auf
Schuldverhältnisse, die nach dem Stichtag begründet werden, neues Schuldrecht
anzuwenden ist. Auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden
sind, ist das neue Recht ab dem 1.1.2003 anzuwenden.
Im Einzelnen ist zu beachten:
Bei Schuldverhältnissen, die
vor dem 1.1.2002 entstanden sind, sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach §
288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 9.6.1998
(BGBl. I S.
1242) - vgl. § 1 des Gesetzes zur
Einführung des Euro in Nordrhein-Westfalen - EuroEG-NW - vom 24.11.1998, SGV.
NRW. 201 - zu erheben, soweit nicht ein anderer Zinssatz vereinbart wurde oder
Anwendung findet.
Bei Geldforderungen, die vor
dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
30.3.2000 (BGBl. I S. 330) am 1.5.2000 fällig geworden sind (Altfälle), gilt
Nr. 4.2 zu § 34 in der bisher geltenden Fassung fort.
Nr. 4.2 zu § 34 in der bisher
geltenden Fassung lautete:
Besteht bei privatrechtlichen
Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine
Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen
Verzugszinsen von 4 v.H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender
Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser bemisst sich
nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des
Verzugs. Er ist nur geltend zu machen, soweit er über die gesetzlichen
Verzugszinsen von 4 v.H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinausgeht. Die Höhe des
Zinssatzes für Kredite des Landes teilt der Finanzminister auf Anfrage mit.
2
zu Nrn. 3.1 und 4.2 VV zu § 44:
Die den VVG als Anlage
beigefügten Grundmuster für den Antrag und den Zuwendungsbescheid gelten
sinngemäß.
3
zu Nr. 8.3 VV und Nr. 8.3 VVG zu § 44:
Siehe hierzu BVerwG, Urteil
vom 16.6.1997, DÖV 1997 S. 1006 f.
4
zu Nr. 8.4 VV und Nr. 8.4 VVG zu § 44:
Siehe BVerwG, Beschluss vom
19.12.1984, DÖV 1985, S. 442 ff.
5
zu Nr. 8.5 VV und Nr. 8.5 VVG zu § 44:
Der Basiszinssatz wird auch
von der Deutschen Bundesbank im Internet veröffentlicht.
III.
Zu den §§ 70 bis 87:
1
zu den VV zu Teil IV LHO allgemein:
Die VV zu Teil IV LHO und die
sie ergänzenden Runderlasse werden durch Regelungen in den Dienstanweisungen
für die im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen eingesetzten automatisierten
Verfahren in vielfältiger Weise überlagert. Dieser Zustand kann erst überwunden
werden, wenn sämtliche Bewirtschafter in der gesamten Landesverwaltung nur noch
solche Verfahren nutzen.
2
zu Nr. 2.6 zu § 70:
Rechnungen über Lieferungen
oder Leistungen werden von den Rechnungsausstellern in den meisten Fällen
zweifach übersandt. Die modernen Fakturierungsmethoden lassen oft nur noch
schwer einen Unterschied zwischen den Originalrechnungen und den Zweitstücken
erkennen. Deshalb sind die Zweitstücke von Rechnungen, die mit den Originalen
verwechselt werden können, unmittelbar nach dem Eingang deutlich als Zweitstücke
zu kennzeichnen oder, wenn sie bei der anordnenden Stelle nicht benötigt
werden, zu vernichten. Damit soll vermieden werden, dass es versehentlich zu
Doppelzahlungen kommt oder Zweitstücke missbräuchlich zur Begründung weiterer
Auszahlungen dienen.
3
zu Nr. 6.3 zu § 70:
Soweit in seltenen Fällen
noch Vordrucke für förmliche Zahlungsanordnungen verwendet werden und die
Vordrucke Ziffernfelder für den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag nicht
enthalten, sind abweichend von Nr. 6.3 Satz 1 zu § 70 auch Beträge unter 1
000 Euro in Buchstaben zu wiederholen, wenn der Betrag handschriftlich oder mit
Schreibmaschine eingesetzt wird. Bei Maschinenschrift kann jedoch von der
Wiederholung abgesehen werden, wenn der Betrag durch "x" oder ein entsprechendes
Symbol so begrenzt wird, dass Ergänzungen des Betrags unmöglich sind,
z. B. "x89,15 EUR".
4
zu Nr. 19.5.1 zu § 70:
Wegen der Feststellung der
rechnerischen Richtigkeit bei der Nachrechnung maschinell erstellter Rechnungen
verweise ich auf meinen RdErl. v. 29.6.2000 (SMBl. NRW. 6302).
5
zu Nr. 22.1.4 zu § 70:
Einnahmen und Ausgaben, für
die die Erteilung allgemeiner Zahlungsanordnungen zugelassen worden ist, sind
in meinem RdErl. v. 14.8.2001 (SMBl. NRW. 6302) aufgeführt.
6
zu Nr. 28 zu § 70:
6.1
Bei Zahlungen an eine Empfängerin oder einen Empfänger im Ausland ist mein
RdErl. v. 27.12.1974 (SMBl. NRW. 632) zu beachten.
6.2
Wegen der Gutschriften auf den Girokonten der Kassen bei den Filialen der
Deutschen Bundesbank verweise ich auf meinen RdErl. v. 29.8.1983 (SMBl. NRW. 632), mit dem die zwischen mir und der Deutschen Bundesbank - Hauptverwaltung
Düsseldorf - geschlossene "Vereinbarung über die Behandlung von
Überweisungsträgern (Gutschriften) zu Gunsten von Girokonten der Kassen des
Landes, in denen nicht der Kontoinhaber, sondern ihm kassenmäßig angeschlossene
Behörden oder auch Dritte als Empfänger bezeichnet sind" vom 1./29.8.1983
veröffentlicht worden ist.
7
zu Nr. 30.3 zu § 70:
Die Fälle, in denen die
Auszahlung von Beträgen im Lastschrifteinzugsverkehr zugelassen worden ist,
sind in meinem RdErl. v. 14.3.1973 (SMBl. NRW. 632) aufgeführt.
8
zu Nr. 60.1 zu § 70:
Wegen der erforderlichen
Mitteilung an die Filialen der Deutschen Bundesbank über die Teilnahme am
Verstärkungsauftragsverfahren verweise ich auf meinen RdErl. v. 1.3.1973 (SMBl. NRW. 632).
9
zu Nr. 2.3 zu § 71:
Die Grundsätze ordnungemäßer
DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sind mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 7.11.1995 (BStBl. 1995 I S. 738) bekannt
gegebenen worden.
10
zu Nr. 5 zu § 71:
10.1
Die Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster haben aufgrund
der ihnen nach dem Hinweis zu Nr. 1.2 zu § 79 obliegenden besonderen Aufgaben
unter entsprechender Anwendung der Nr. 5 zu § 71 die Einnahmen und Ausgaben aus
den Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) der ihnen
nachgeordneten Kassen der Kreise und kreisfreien Städte und die Einnahmen und
Ausgaben aus den eigenen Sachbüchern Haushalt zusammenzustellen. Die
Zusammenstellung wird vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) im
HKR-Verfahren vorgenommen. Die zusammengefassten Ergebnisse werden
programmgesteuert für das Sachbuch Gesamthaushalt bereitgestellt. Aus den in
der Zusammenstellung enthaltenen Angaben erstellt das RZF zugleich auch die Abschlussnachweisungen
und leitet sie der Landeshauptkasse zu (Nr. 2.1.3 des RdErl. d.
Finanzministeriums v. 17.10.2003 - SMBl. NRW. 632 -).
10.2
Die Landeshauptkasse führt ihr Sachbuch Gesamthaushalt in Form einer vom
Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellten Übersicht ("Haushaltsrechnung"),
die die kassenmäßigen Ergebnisse nach Kassen und Titeln getrennt sowie die
Titel-, Kapitel- und Einzelplansummen enthält.
11
zu Nr. 18.4 zu § 71:
Werden die Aufgaben der Leiterin
oder des Leiters des Sachgebiets Zahlungsverkehr und des Sachgebiets für den
baren Zahlungsverkehr von nur einer Person wahrgenommen, so ist die Richtigkeit
des Tagesabschlusses im Tagesabschlussbuch außer von der Kassenleiterin oder
dem Kassenleiter nur von dieser Person zu bescheinigen.
12
zu Nr. 19.2 zu § 71:
Die Abschlussnachweisungen
der Landeskassen, die sich zur Erledigung ihrer Buchführungsaufgaben des
HKR-Verfahrens bedienen, werden vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung in
vereinfachter Form erstellt. Für die übrigen Landeskassen verbleibt es bis auf
weiteres bei der bisherigen Form der Abschlussnachweisungen. Zur Abstimmung der
Sachbücher Abrechnung übersendet die Landeshauptkasse den mit ihr abrechnenden
Landeskassen regelmäßig Buchungsblätter der im Sachbuch Abrechnung für die
einzelnen Kassen eingerichteten Buchungsstellen.
13
zu Nr. 19.6 zu § 71:
Wegen der Termine und des
Verfahrens bei der Vorlage der Abschlussnachweisungen und der dazugehörenden
Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) verweise ich auf meinen
RdErl. v. 17.10.2003 (SMBl. NRW. 632).
14
zu Nr. 3.1 der Anlage zu § 71:
Die Aufbewahrungszeit nach
Nr. 3.1 der Anlage zu § 71 gilt auch für die Rechnungsnachweisungen (Anhänge
zur Oberrechnung), die dem Hinweis zu Nr. 1.1 zu § 80 entsprechend zu erstellen
sind.
15
zu Nr. 16 zu § 78:
Die Prüfung der Stellen, die
bei der Führung der Sachbücher mitwirken, ist zur Zeit noch nicht
durchzuführen. Hierzu werden noch gesonderte Richtlinien ergehen.
16
zu Nr. 1.1 zu § 79:
Die Bestimmung über die
Gliederung der Kassen des Landes ist darauf ausgerichtet, dass die Kassen im
Zuge der Konzentration und Automation der Kassenaufgaben zu einer
Kassenorganisation (Landeskassen - Landeshauptkasse) gestrafft werden, die zum
Geschäftsbereich des Finanzministeriums gehört. Landeskassen sind die
Hochschulkassen, die Oberfinanzkassen, die Oberjustizkasse, die Landeskassen
bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, die
Erhebungsstellen in den Finanzämtern und die Kassen der Landwirtschaftskammern.
Soweit Kommunalkassen Kassenaufgaben für das Land wahrnehmen, gelten sie als
Landeskassen, die den RdErl. d. Innenministeriums v. 21.10.2003 (SMBl. NRW. 632) zu beachten haben.
17
zu Nr. 1.2 zu § 79:
Bis auf weiteres sind die
Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster den Kassen der
Kreise und kreisfreien Städte, soweit sie Kassenaufgaben für das Land
wahrnehmen, für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet.
18
zu Nr. 1.3 und Nr. 4.6 zu § 79:
Die für die obersten
Landesbehörden zuständige Landeskasse ist mit der Landeshauptkasse vereinigt.
19
zu Nr. 3 zu § 79:
19.1
Abweichend von Nr. 3 zu § 79 werden im Geschäftsbereich des
Justizministeriums folgende Aufgaben von Gerichtskassen wahrgenommen:
19.1.1
Die Annahme oder Rückzahlung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7
Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) sowie die Erhebung von zum Soll gestellten
Kostenforderungen,
19.1.2
die Leistung von Ausgaben, deren Barzahlung geboten ist,
19.1.3
die unbare Zahlung der den Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten
zustehenden Entschädigungen, der Ausgaben für Portokosten (Ankauf von
Postwertzeichen) sowie sonstiger Ausgaben, deren unbare Auszahlung durch die
Gerichtskasse wegen der Eilbedürftigkeit (z. B. zur Vermeidung einer drohenden
Fristversäumnis) erforderlich ist,
19.1.4
die Abrechnung mit der Oberjustizkasse,
19.1.5
die Buchung der von den Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten mit
den Gerichtskassen abgerechneten Beträge,
19.1.6
die Führung des Einzelnachweises über die Geldhinterlegungen sowie über Beträge
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 JBeitrO für die Behörden am Sitz der
Gerichtskasse,
19.1.7
die Annahme, Aufbewahrung und der Nachweis der in Werthinterlegung genommenen
Gegenstände für die Gerichte des Kassenbezirks,
19.1.8
der Verkauf von Gerichtskostenmarken und
19.1.9
die Wahrnehmung der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde, soweit diese den
Gerichtskassen übertragen worden sind.
19.2
Über die in Nr. 3 zu § 79 festgelegten Aufgaben der Landeskasse hinaus ist
es Aufgabe der Oberjustizkasse,
19.2.1
die Gerichtskassen mit Geld zu versorgen und die von den Gerichtskassen
abgerechneten Beträge zu buchen,
19.2.2
die Gerichtskostenmarken zu beschaffen, zu verwalten und die Gerichtskassen,
Gerichtszahlstellen und Kostenmarkenverkaufstellen mit Gerichtskostenmarken zu
beliefern und
19.2.3
die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmen, soweit ihr diese übertragen
worden sind,
19.2.4
den Einzelnachweis für Geldhinterlegungen der Gerichte zu führen, soweit nicht
die Gerichtskassen zuständig sind.
20
zu Nr. 3.5 zu § 79:
Die Kassen der Kreise und
kreisfreien Städte haben die entbehrlichen Zahlungsmittel und Guthaben an die
für sie zuständige Landeskasse abzuliefern und über die Verwendung der
Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen mit diesen Kassen abzurechnen.
21
zu Nr. 6.1 zu § 79:
Die Bestimmungen über die
Einrichtung und den Geschäftsgang der Finanzämter, bei denen Erhebungsstellen
bestehen, bleiben unberührt, soweit sie die Stellung der Erhebungsstelle in den
Finanzämtern regeln.
22
zu Nr. 4 der Anlage 3 zu Nr. 17 zu § 79:
Die Prüfung ist zur Zeit noch
nicht durchzuführen. Hierzu werden noch gesonderte Richtlinien ergehen.
23
zu Nr. 1.1 zu § 80:
Die Landeskassen Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster haben unbeschadet der von ihnen zu
erstellenden Einzelrechnungen die Ergebnisse ihrer Rechnungsnachweisungen und
die Ergebnisse der von den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte
aufgestellten Rechnungsnachweisungen in besonderen Rechnungsnachweisungen
zusammen zu fassen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit
dem Landesrechnungshof durch den Jahresabschlusserlass.
IV.
Diese Verwaltungsvorschriften
treten am 1.1.2004 in Kraft. Der RdErl. v. 21.7.1972 (SMBl. NRW. 631) wird zum
1.1.2004 aufgehoben.
Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)
Inhalt
Zu § 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung
Nr. 1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit
Nr. 2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Nr. 3 Kosten- und Leistungsrechnung
Zu § 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Zu § 9
Beauftragte oder Beauftragter für den
Haushalt
Nr. 1 Bestellung der oder des Beauftragten für
den Haushalt
Nr. 2 Aufstellung der Unterlagen für die
Finanzplanung und der Voranschläge für den
Entwurf des Haushaltsplans
Nr. 3 Ausführung des Haushaltsplans
Nr. 4 Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller
Bedeutung
Nr. 5 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 10
Unterrichtung des Landtags
Zu § 11
Vollständigkeit und Einheit,
Fälligkeitsprinzip
Nr. 1 Fälligkeitsprinzip
Nr. 2 Veranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen
Zu § 13
Einzelpläne, Gesamtplan,
Gruppierungsplan
Zu § 14
Übersichten zum Haushaltsplan,
Funktionenplan
Nr. 1 Durchlaufende Posten
Nr. 2 Funktionenplan
Zu § 15
Bruttoveranschlagung,
Selbstbewirtschaftungsmittel
Nr. 1 Grundsatz
Nr. 2 Ausnahmen
Nr. 3 Erläuterungen
Nr. 4 Selbstbewirtschaftungsmittel
Zu § 16
Verpflichtungsermächtigungen
Zu § 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen,
Planstellen
Nr. 1 Einzelveranschlagung
Nr. 2 Erläuterungen
Nr. 3 Zweckgebundene Einnahmen und die
dazugehörigen Ausgaben
Nr. 4 Planstellen
Nr. 5 Leerstellen
Nr. 6 Andere Stellen als Planstellen
Nr. 7 Einrichtung von Planstellen und anderen
Stellen
Nr. 8 Stellenbesetzung und -überwachung
Zu § 19
Übertragbarkeit
Zu § 20
Deckungsfähigkeit
Zu § 21
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Nr. 1 Planstellen und andere Stellen
Zu § 22
Sperrvermerk
Zu § 23
Zuwendungen
Nr. 1 Zum Begriff der Zuwendungen
Nr. 2 Zuwendungsarten
Nr. 3 Grundsätze für die Veranschlagung
Anlage zu Nr. 1.2.4:
Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund
von Verträgen, die
unmittelbar den
Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen
Zu § 24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
Nr. 1 Baumaßnahmen, Bauunterlagen
Nr. 2 Planungsunterlagen für größere
Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben
Nr. 3 Bereitstellung der Unterlagen
Zu § 26
Landesbetriebe, Sondervermögen,
Zuwendungsempfänger
Nr. 1 Landesbetriebe
Nr. 2 Sondervermögen
Nr. 3 Juristische Personen des öffentlichen
Rechts
Nr. 4 Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger
Nr. 5 Form der Übersichten
Zu § 27
Voranschläge und Unterlagen für die
Finanzplanung
Nr. 1 Voranschläge und Unterlagen für die
fünfjährige Finanzplanung
Nr. 2 Aufstellung der Voranschläge
Nr. 3 Voranmeldungen
Zu § 34
Erhebung der Einnahmen,
Bewirtschaftung der Ausgaben
Nr. 1 Verteilung der
Haushaltsmittel, Bewirtschaftungsbefugnis
Nr. 2 Grundsätze der
Bewirtschaftung
Nr. 3 Grundsätze für die
Erhebung von Einnahmen
Nr. 4 Erhebung von
Verzugszinsen
Nr. 5 Sicherung von
Ansprüchen
Nr. 6 Haushaltsüberwachung
Nr. 7
Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)
Nr. 8
Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)
Nr. 9 Haushaltsüberwachungsliste
für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)
Nr. 10 Konjunkturpolitisches Schnellmeldeverfahren
Nr. 11 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis
auf Landesdienststellen, auf Gemeinden
und Gemeindeverbände und
auf andere Stellen
Nr. 12 Grundsatz der Selbstversicherung
Zu § 35
Bruttonachweis, Einzelnachweis
Nr. 1 Grundsatz
Nr. 2 Ausnahmen
Nr. 3 Absetzung zuviel erhobener Einnahmen oder
zuviel geleisteter Ausgaben
Nr. 4 Titelverwechslungen
Nr. 5 Buchungen für denselben Zweck
Zu § 37
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Nr.
1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Nr.
2 Vorgriffe
Nr.
3 Endgültige Entscheidung
Zu § 38
Verpflichtungsermächtigungen
Nr. 1 Voraussetzungen
Nr. 2 Über- und außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen
Nr. 3 Einwilligung des Finanzministeriums (Abs.
2)
Nr. 4 Maßnahmen von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung
Nr. 5 Verpflichtungen für laufende Geschäfte
Zu § 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen
Zu § 40
Andere Maßnahmen von finanzieller
Bedeutung
Zu § 43
Kassenmittel, Betriebsmittel
Nr. 1 Ermächtigung
Nr. 2 Bundesbetriebsmittel
Zu § 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln
oder Vermögensgegenständen
Teil I – VV für Zuwendungen
an den außergemeindlichen Bereich
Zu § 44 Abs. 1
Zuwendungen, Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, Rückforderung und Verzinsung
Nr. 1
Bewilligungsvoraussetzungen
Nr. 2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Nr. 3
Antragsverfahren
Nr. 4
Bewilligung
Nr. 5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nr. 6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nr. 7 Auszahlung der
Zuwendungen
Nr. 8
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides,
Rückforde-
rung der Zuwendung und
Verzinsung
Nr. 9 Überwachung der
Verwendung
Nr. 10 Nachweis der Verwendung
Nr.
11 Prüfung des Verwendungsnachweises
Nr. 12
Weiterleitung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den
Zu-
wendungsempfänger
Nr. 13 Ausnahmen
Nr. 14 Besondere Regelungen
Zu § 44 Abs. 2
Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen
Nr. 15 Personenkreis
Nr. 16
Verfahren
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VV:
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur institutionellen Förderung
(ANBest-I)
Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV:
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 3 zu Nr. 5.1 VV:
Baufachliche
Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Anlage 4 zu Nr.13.2 VV/13.2
VVG:
Grundsätze für
Förderrichtlinien
Teil
II – VV für Zuwendungen
an Gemeinden (GV) - (VVG) -
Nr. 1
Bewilligungsvoraussetzungen
Nr. 2 Finanzierungsarten,
Höhe der Zuwendung, Beteiligung der Kommunalaufsicht
Nr. 3 Antragsverfahren
Nr. 4 Bewilligung
Nr. 5 Nebenbestimmungen zum
Zuwendungsbescheid
Nr. 6 Zuwendungen für
Baumaßnahmen
Nr. 7 Auszahlung der
Zuwendungen
Nr. 8 Unwirksamkeit,
Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforde-
rung der Zuwendung und
Verzinsung
Nr. 9 Überwachung der Verwendung
Nr. 10 Nachweis der Verwendung
Nr. 11 Prüfung des Verwendungsnachweises
Nr. 12
Weiterleitung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den
Zu-
wendungsempfänger
Nr. 13 Ausnahmen
Nr. 14 Besondere Regelungen
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG:
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G) -
Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG:
Grundmuster 1 - Antrag
Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG:
Grundmuster 2 - Zuwendungsbescheid
Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG:
Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis
Zu § 45
Sachliche und zeitliche Bindung
Zu § 46
Deckungsfähigkeit
Zu § 47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Zu § 48
Einstellung und Versetzung von
Beamtinnen und Beamten
Zu § 49
Einweisung in eine Planstelle
Nr. 1 Einweisung in eine Planstelle
Nr. 2 Bewirtschaftung der Planstellen
Nr. 3 Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle
Nr. 4 Inanspruchnahme von Planstellen für
Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter
Nr. 5 Leerstellen
Nr. 6 Überwachung der Planstellen
Nr. 7 Besetzung einer Planstelle mit mehreren
teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder
Beamten
Nr. 8 Überwachung der anderen Stellen als
Planstellen
Zu § 50
Umsetzung von Mitteln und Planstellen
Nr. 1 Umsetzungen
Nr. 2 Zahlung der Bezüge bei Abordnung und Versetzung innerhalb und
außerhalb der
Landesverwaltung
Nr. 2.1 Abordnung und Versetzung innerhalb der
Landesverwaltung
Nr. 2.2 Abordnung und Versetzung von Beschäftigten
des Landes an eine Dienststelle des
Bundes und umgekehrt
Nr. 2.3 Abordnung und Versetzung von Beschäftigten
des Landes an Dienststellen / Arbeit-
geber außerhalb der
Landesverwaltung (Europäische Union, anderes Land, Gemein-
de/GV, andere juristische
Personen des öffentlichen Rechts u. a. -ohne Bund-) und
umgekehrt
Nr. 3 Ausnahmen
Zu § 51
Besondere Personalausgaben
Zu § 52
Nutzungen und Sachbezüge
Zu § 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
Nr. 1 Baumaßnahmen
Nr. 2 Größere Beschaffungen, größere
Entwicklungsvorhaben
Zu § 55
Öffentliche Ausschreibung
Nr. 1 Grundsatz der Vergabe
Nr. 2 Vergabevorschriften
Nr. 3 Geltungsbereich der Teile A der VOL und VOB
sowie der VOF
Zu § 56
Vorleistungen
Zu § 57
Verträge mit Angehörigen des
öffentlichen Dienstes
Zu § 58
Änderung von Verträgen, Vergleiche
Nr. 1 Änderung von Verträgen
Nr. 2 Vergleiche
Nr. 3 Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung
Nr. 4 Sonderregelungen
Zu § 59
Veränderung von Ansprüchen
Nr. 1 Stundung
Nr. 2 Niederschlagung
Nr. 3 Erlass
Nr. 4 Unterrichtung der zuständigen Kasse
Nr. 5 Sonderregelungen
Nr. 6 Geltungsbereich
Anlage zu Nr. 2.6: Kleinbeträge
Zu § 61
Interne Verrechnungen
Zu § 63
Erwerb und Veräußerung von
Vermögensgegenständen
Zu § 64
Grundstücke
Nr. 1 Vom Sondervermögen Bau- und
Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-
Westfalen (BLB NRW)
verwaltete Grundstücke
Nr. 2 Nicht vom BLB NRW verwaltete Grundstücke
(Sonderliegenschaften)
Nr. 2.1 Verwaltung
Nr. 2.2 Erwerb und Veräußerung
Nr. 2.3 Abgabe
Nr. 3 Sonderregelungen
Zu § 65
Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
Nr. 1 Unternehmen, Beteiligung
Nr. 2 Einwilligungsbedürftige Geschäfte
Nr. 3 Mitglieder der Aufsichtsorgane
Nr. 4 Einwilligung des Landtags
Zu § 66
Unterrichtung des
Landesrechnungshofes bei Mehrheitsbeteiligungen
Zu § 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Zu § 68
Zuständigkeitsregelungen
Anlage zu Nr. 2:
Grundsätze für die Prüfung
von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Zu § 69
Unterrichtung des
Landesrechnungshofes bei Beteiligungen
Vorbemerkungen zu den §§ 70 bis 80
Zu § 70
Zahlungen
KASSENANORDNUNGEN
Erster Abschnitt:
Arten und Form der Kassenanordnungen
Nr.
1 Arten der Kassenanordnungen
Nr.
2 Form der Kassenanordnungen
Zweiter
Abschnitt:
Zahlungsanordnungen
Nr.
3 Arten der Zahlungsanordnungen
Nr.
4 Erteilung von
Zahlungsanordnungen
Nr.
5 Inhalt der förmlichen
Zahlungsanordnung
Nr.
6 Betrag
Nr.
7 Zahlungspartnerin oder
Zahlungspartner
Nr.
8 Fälligkeitstag
Nr.
9 Buchungsstelle, Haushaltsjahr
Nr. 10
Begründung
Nr. 11
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Nr. 12
Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit
Nr. 13
Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit
Nr. 14
Form der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit
Nr. 15
Inhalt der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit
Nr. 16
Befugnis zur Feststellung der
rechnerischen Richtigkeit
Nr. 17
Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit
Nr. 18
Zusammengefasste Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen
Richtigkeit
Nr. 19
Verantwortung der Feststellerin oder des Feststellers in besonderen
Fällen
Nr. 20
Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten
Nr. 21
Änderung der förmlichen Zahlungsanordnung, ihrer Anlagen und der
begründenden
Unterlagen
Nr. 22
Allgemeine Zahlungsanordnungen
Dritter Abschnitt:
Andere Kassenanordnungen
Nr. 23
Allgemeines
Nr. 24
Anordnungen für Wertgegenstände
Nr. 25
Sonstige Kassenanordnungen
Nr. 26
Änderungsanordnungen
Nr. 27
Kasseninterne Aufträge
ZAHLUNGEN, WERTGEGENSTÄNDE
Vierter
Abschnitt:
Zahlungsverkehr
Nr. 28
Bewirken von Zahlungen
Anlage 1: Verfahren bei der Annahme von Schecks
Anlage 2: Zahlungen in fremden Geldsorten
Nr. 29
Zahlungsarten
Nr. 30
Förderung des unbaren Zahlungsverkehrs
Nr. 31
Verkehr mit Kreditinstituten
Nr. 32
Bargeld
Nr. 33
Wechsel
Nr. 34
Verrechnung im Wege der Aufrechnung
Nr. 35
Verrechnung im Wege des Buchausgleichs, Verrechnung innerhalb der Kasse
Fünfter Abschnitt:
Einzahlungen und Auszahlungen
Erster Unterabschnitt:
Einzahlungen
Nr. 36
Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse
Nr. 37
Annahme von Einzahlungen
Nr. 38
Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen
Anlage 3: Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld
verdächtiger,
beschädigter oder abgenutzter auf Euro oder Cent lautender Münzen
(Euro-Münzen) und Euro-Banknoten
Nr. 39
Quittung bei Einzahlungen
Nr. 40
Einzahlungstag
Nr. 41
Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen
Nr. 42
Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld,
haushaltsmäßige
Vereinnahmung von Hinterlegungen
Nr. 43
Reihenfolge der Tilgung
Nr. 44
Stundung von Ansprüchen
Nr. 45
Berechnung von Zinsen bei Einzahlungen
Zweiter Unterabschnitt:
Auszahlungen
Nr. 46
Leistung von Auszahlungen
Nr. 47
Zahlungsempfängerin, Zahlungsempfänger
Nr. 48
Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über Verrechnungen
Nr. 49
Quittung bei Auszahlungen
Nr. 50
Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen
Nr. 51
Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen
Dritter Unterabschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen
Nr. 52
Auftragszahlungen
Nr. 53
Berechnung von Teilbeträgen
Sechster Abschnitt:
Wertgegenstände
Nr. 54
Arten der Wertgegenstände
Nr. 55
Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen
Nr. 56
Verwaltung von Wertgegenständen
Nr. 57
Aufbewahrung der Wertgegenstände
Siebenter Abschnitt:
Geldverwaltung
Nr. 58
Verwendung der Einzahlungen
Nr. 59
Kassenistbestand
Nr. 60
Kassenbestandsverstärkung
Nr. 61
Ablieferung
Nr. 62
Kassenbehälter, Beförderung von Zahlungsmitteln
Nr. 63
Verpacken von Euro-Münzen und Euro-Banknoten
Nr. 64
Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen sowie von
Scheckvordrucken
Zu § 71
Buchführung, Nachweis
Buchführung
über Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen
Erster
Abschnitt:
Allgemeines
Nr.
1 Zweck der Buchführung
Nr.
2 Grundsätze der Buchführung
Zweiter Abschnitt:
Bücher
Nr.
3 Tagesabschlussbuch
Nr.
4 Sachbuch Haushalt
Nr.
5 Sachbuch Gesamthaushalt
Nr.
6 Sachbuch Verwahrungen
Nr.
7 Sachbuch Vorschüsse
Nr.
8 Sachbuch Abrechnung
Nr.
9 Andere Sachbücher
Nr. 10
Kontogegenbuch
Nr. 11
Schalterbuch
Nr. 12
Andere Hilfsbücher
Dritter Abschnitt:
Führung und Aufbewahrung der Bücher
Nr. 13
Form der Bücher
Nr. 14
Buchungsbestimmungen
Nr. 15
Buchungstag für Zahlungen
Nr. 16
Aufbewahren der Bücher
Anlage: Bestimmungen über die
Aufbewahrung von Informationen des Haus-,
halts-,
Kassen- und Rechnungswesens (Aufbewahrungsbestimmungen -
AufbewBest)
Vierter
Abschnitt:
Abschluss der Bücher, Abrechnung
Nr. 17
Arten und Zweck der Abschlüsse
Nr. 18
Tagesabschluss
Nr. 19
Abrechnung der Landeskasse mit der Landeshauptkasse
Nr. 20
Jahresabschluss
Nr. 21
Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss
Buchführung über Wertgegenstände
Nr. 22
Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände
Nr. 23
Wertzeichenbuch
Zu § 73
Nachweis der beweglichen Sachen
Nr. 1 Nachweispflicht
Nr. 2 Verzeichnisse
Nr. 3 Gegenstandsverzeichnis
Nr. 4 Verteilungsverzeichnis
Nr. 5 Benutzernachweis
Nr. 6 Bibliotheksverzeichnisse
Nr. 7 Sonderregelungen
Zu
§ 74
Buchführung bei
Landesbetrieben
Nr. 1
Anwendungsbereich
Nr. 2
Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von
Daten auf
digitale Datenträger
Nr. 3
Zusätzliche Erfordernisse der Buchführung
Nr. 4
Kassenbuch
Nr. 5
Jahresabschluss und Lagebericht
Nr. 6
Bilanzgewinn, Bilanzverlust
Nr. 7
Zwischenabschlüsse
Nr. 8
Aufbewahren der Unterlagen
Nr. 9
Prüfung des Jahresabschlusses
Zu
§ 75
Belegpflicht
Nr.
1 Begriff und Arten der Belege
Nr.
2 Zuständigkeiten
Nr.
3 Begriff und Bestandteile der
Rechnungsbelege
Nr.
4 Führung des Nachweises der
Erfassung, Sollstellung oder Zahlung
Nr.
5 Begriff und Bestandteile der
Kassenbelege
Nr.
6 Belege in Zahlstellen
Nr.
7 Arbeitsablaufbelege
Nr.
8 Andere Belege
Nr.
9 Ordnen der Rechnungsbelege
Nr. 10
Ordnen der Kassenbelege
Nr. 11
Ordnen der sonstigen Belege
Nr. 12
Aufbewahren der Belege
Zu
§ 78
Unvermutete Prüfung
Erster Abschnitt:
Allgemeines
Nr. 1
Zu prüfende Stellen
Zweiter Abschnitt:
Kassenprüfung
Nr. 2
Zweck der Kassenprüfung
Nr. 3
Zuständigkeit für die Kassenprüfung
Nr. 4
Zeitpunkt und Umfang der Kassenprüfung
Nr. 5
Verfahren bei der Kassenprüfung
Nr. 6
Feststellungen zur Kassensicherheit
Nr. 7
Niederschrift über die Kassenprüfung
Dritter Abschnitt:
Zahlstellenprüfung
Nr. 8 Zweck der
Zahlstellenprüfung
Nr.
9 Zuständigkeit für die
Zahlstellenprüfung
Nr. 10
Zeitpunkt und Umfang der Zahlstellenprüfung
Nr. 11
Verfahren bei der Zahlstellenprüfung
Nr. 12
Feststellungen zur Sicherheit
Nr. 13
Niederschrift über die Zahlstellenprüfung
Nr. 14
Prüfung der Handvorschüsse
Nr. 15
Prüfung der Geldannahmestellen
Vierter Abschnitt:
Prüfung von Stellen, die für Buchungen zuständig sind
Nr. 16
Verfahren bei der Prüfung
Fünfter Abschnitt:
Prüfung von Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind
Nr. 17
Verfahren bei der Prüfung
Zu § 79
Verwaltungsvorschriften
Erster
Abschnitt:
Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen
Nr. 1
Gliederung der Kassen
Nr. 2
Zuständigkeit der Landeskassen
Nr. 3
Aufgaben der Landeskasse
Anlage 1: Besondere Bestimmungen für Gerichte, Staatsanwaltschaften und
Einrichtungen des Strafvollzugs
Nr. 4
Aufgaben der Landeshauptkasse
Nr. 5
Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen
Anlage 2: Zahlstellenbestimmungen (ZBest)
Zweiter Abschnitt:
Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse
Nr.
6 Einrichtung der Landeskasse
Nr.
7 Allgemeine Obliegenheiten der
Bediensteten der Landeskasse
Nr.
8 Besondere Obliegenheiten der
Kassenleiterin oder des Kassenleiters
Nr.
9 Kassenübergabe
Nr. 10
Besondere Obliegenheiten der Sachgebietsleiterin oder des
Sachgebietsleiters
Nr. 11
Sachgebiet Zahlungsverkehr
Nr. 12
Sachgebiet Buchführung
Nr. 13
Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung
Nr. 14
Sachgebiet Vollstreckung
Nr. 15
Geschäftsgang in der Landeskasse
Nr. 16
Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse
Dritter
Abschnitt:
Bestimmungen für automatisierte Verfahren
und für die Übertragung von Informationen
des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
auf andere Speichermedien
Nr. 17
Bestimmungen für automatisierte Verfahren
Anlage 3: Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im
Haushalts‑,
Kassen- und Rechnungswesen
Nr. 18
Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-,
Kassen- und
Rechnungswesens auf andere
Speichermedien
Zu § 80
Rechnungslegung
Nr. 1
Zweck und Umfang der Rechnungslegung
Nr. 2
Zuständigkeiten
Zweiter Abschnitt:
Einzelrechnung
Nr. 3
Sachbuch Haushalt
Nr. 4
Rechnungsnachweisungen
Nr. 5
Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse
Nr. 6
Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen
Nr. 7
Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr
Dritter
Abschnitt:
Gesamtrechnung
Nr. 8
Gesamtrechnungsnachweisung
Vierter Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen
Nr. 9 Sonstige Rechnungsunterlagen
Nr. 10
Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen
Nr. 11
Vorlage der Einzel- und der Gesamtrechnung
Nr. 12
Ergänzende Bestimmungen
Nr. 13
Beiträge zur Haushaltsrechnung
Zu § 102
Unterrichtung des Landesrechnungshofes
Zu § 105
Grundsatz
Zu § 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder
Amtsverhältnisse
Zu § 7
1
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1.1
Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll die bestmögliche Nutzung von Mitteln
(Ressourcen) bewirken. Damit gehört zur Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe
durchgeführt werden muss und ob sie durch die staatliche Stelle durchgeführt
werden muss.
Nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die günstigste Relation zwischen dem
verfolgten Zweck und den einzusetzenden Ressourcen (Zweck-Mittel-Relation)
anzustreben. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit umfassen das
Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip
(Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem
Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt,
mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei
der Ausführung des Haushaltsplans steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in
seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.
1.2
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei allen Maßnahmen
des Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts unmittelbar
oder mittelbar (z. B. durch Folgekosten oder Auswirkungen auf andere Maßnahmen)
beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen
Kriterien (z. B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und
Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach
gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Investitionsvorhaben im
Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu
beurteilen sind. Unter den Begriff Maßnahmen fallen auch Gesetzesvorhaben.
2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist
zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
zu unterscheiden.
Bei
allen finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchzuführen. Sie sind daher bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich
der Änderung bereits in der Durchführung befindlicher Maßnahmen (Planungsphase)
sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle)
und nach Abschluss von Maßnahmen - hierunter fällt nicht die Aufhebung eines
Gesetzes - (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.
2.1
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase
bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:
- Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,
- Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,
- relevante
Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschl. Folgekosten), auch
soweit sie nicht in Geld auszudrücken
sind,
- finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,
- Eignung der einzelnen
Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung
der rechtlichen, organisatorischen und
personellen Rahmenbedingungen,
- Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,
- Kriterien und Verfahren für
Erfolgskontrollen (vgl. Nr. 2.2).
Ist
das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen
Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das
erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die
geplante Maßnahme nicht besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden
sollte.
Besteht
für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit
zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor
dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am
wirtschaftlichsten ist; ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch
Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von
Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu
berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im
Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen.
2.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument der Erfolgskontrolle
Die
Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu,
während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss
(abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme - ausgehend - von der Planung
festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden,
ob die Maßnahme ursächlich für die Zielerreichung war und ob die Maßnahme
wirtschaftlich war.
Bei
Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Haushaltsjahre erstrecken, und in
sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten
oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen
einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen.
Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer,
gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen
für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.
Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung zu
unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren
der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung
von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer
Maßnahme.
Alle
Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung bzw. bei Gesetzen nach einem angemessenen
Zeitraum einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten
Ergebnisses zu unterziehen.
Methodisch
besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein
Unterschied.
Die
Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:
- Zielerreichungskontrolle
Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch den Vergleich der geplanten Ziele
mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt,
welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie
bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen
Ziele unverändert Bestand haben.
- Wirkungskontrolle
Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung
geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und
unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.
- Wirtschaftlichkeitskontrolle
Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den
Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die
Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich
war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).
Erfolgskontrollen sind auch
durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In
diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.
Die Zielerreichungskontrolle
und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die
Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitskontrolle
lassen sie aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt.
2.3
Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
2.3.1
Allgemeines
Bei
der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den
Erfordernissen des Einzelfalls einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden.
Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich orientierte
Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der
Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Maßnahme verbundenen
Auswirkungen.
Gesamtwirtschaftlich
orientierte Verfahren sind für alle Maßnahmen mit erheblichen
gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen geeignet. Einzelwirtschaftlich orientierte
Verfahren sind geeignet für Maßnahmen, die sich in erster Linie auf den
betrachteten Verwaltungsbereich (z. B. Ministerium) beziehen.
2.3.2
Einzelwirtschaftliche Verfahren
Für
Maßnahmen mit nur geringem und damit zu vernachlässigendem
gesamtwirtschaftlichen Nutzen sind grundsätzlich die finanzmathematischen
Methoden der Investitionsrechnung (z. B. Kapitalwertmethode) zu verwenden. Für
Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung können auch Hilfsverfahren
der Praxis (z. B. Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt
werden.
2.3.3
Gesamtwirtschaftliche Verfahren
Für
Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
haben, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z. B.
Kosten-Nutzen-Analyse) durchzuführen.
2.4
Verfahrensvorschriften
2.4.1
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der
Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist.
2.4.2
Das Ergebnis der Untersuchung ist zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Bei
Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung kann hiervon abgesehen
werden.
2.4.3
Zu den Unterlagen nach § 24 gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
2.4.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt entscheidet, über welche
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sie oder er zu unterrichten ist. Sie oder er
kann sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beteiligen und die
Berücksichtigung einer Maßnahme bei der Aufstellung der Voranschläge und bei
der Ausführung des Haushaltsplans von der Vorlage von
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abhängig machen.
3
Kosten- und Leistungsrechnung
Dauerhafte Aufgabe der öffentlichen
Verwaltung ist es, das Verhältnis von Kosten und Leistungen bei der
Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. Grundlage dafür ist die Einführung einer
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Sie ist grundsätzlich für alle Bereiche
des Landeshaushalts geeignet.
Durch
die KLR soll die Transparenz von entstandenen Kosten und erbrachten Leistungen
in der öffentlichen Verwaltung geschaffen bzw. erhöht werden. Aus der KLR
können Kostendaten für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen
entnommen oder abgeleitet werden. Damit wird eine wirksame Planung, Steuerung
und Kontrolle ermöglicht, was in den Fällen des § 17 a Abs. 1 eine gesetzliche
Voraussetzung ist. Auch die Haushaltsplanung und -ausführung kann durch die KLR
unterstützt werden. Darüber hinaus ist durch Informationen der KLR eine
Ermittlung von kostendeckenden Gebühren und Entgelten realisierbar.
Zu § 8
1
Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke
(Zweckbindung) durch Gesetz liegt nur vor, wenn im Gesetz eine Zweckbindung
ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dasselbe gilt für Einnahmen, die von dritter
Seite mit einer verbindlichen Verwendungsauflage zur Verfügung gestellt werden.
Wegen der Kenntlichmachung der Zweckbindung im Haushaltsplan wird auf Nr. 3 zu
§ 17 hingewiesen.
2
Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben nur bis zur Höhe der zweckgebundenen
Einnahmen geleistet werden. Können überplanmäßige Einnahmen eingehen, sollte
bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk ausgebracht werden. Ist ein
Verstärkungsvermerk bei einem übertragbaren Titel ausgebracht und gehen
überplanmäßige Einnahmen ein, so dürfen die Beträge solcher Mehreinnahmen, die
bis zum Ende des Haushaltsjahres für die Zwecke des Ausgabetitels nicht
verwendet worden sind, in der Haushaltsrechnung als Ausgaberest (vgl. § 45
Abs. 2) nachgewiesen werden. Der aus einer Veränderung der Bemessungsgrundlage
für den Finanzausgleich mit den Gemeinden sich ergebende Ausgleich kann
überplanmäßig geleistet oder als Rest übertragen werden.
3
Sind für die von dritter Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellten Einnahmen
Ausgaben nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt und ist kein
Verstärkungsvermerk ausgebracht, so ist § 37 bereits vor der Annahme der
Einnahmen anzuwenden. Ist mit der Annahme der Einnahmen der Einsatz von
Haushaltsmitteln des Landes in späteren Haushaltsjahren verbunden, so dürfen
die zweckgebundenen Einnahmen nur angenommen werden, wenn die Haushaltsmittel
zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Im Übrigen setzt die Annahme voraus,
dass die Zweckbindung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine
Verwaltungsgrundsätze verstößt.
Zu § 9
1
Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt
1.1
Bei obersten Landesbehörden ist die oder der Beauftragte für den Haushalt die
Haushaltsreferatsleiterin oder der Haushaltsreferatsleiter. Wenn es der Geschäftsumfang
erfordert, kann eine Haushaltsabteilung oder -gruppe gebildet werden, deren
Leiterin oder Leiter und Referatsleiterinnen oder Referatsleiter für das ihnen
zugewiesene Sachgebiet die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt
in eigener Verantwortung wahrnehmen; die Referatsleiterinnen oder
Referatsleiter sind an Weisungen der Leiterin oder des Leiters der
Haushaltsabteilung oder -gruppe gebunden.
1.2
Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres
Geschäftsbereichs die Leiterinnen oder Leiter die Aufgabe der oder des Beauftragten
für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese
Aufgabe die oder der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Beschäftigte oder
eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Vorgesetzten zu bestellen.
1.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der Leiterin oder vom Leiter
der Dienststelle bestellt. In den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Fällen sind die
Leiterin oder der Leiter sowie die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter
jeweils für ihr Sachgebiet zu bestellen. Mit Ausnahme der in den Nrn. 1.3.1 und
1.3.2 genannten Fällen ist die oder der Beauftragte für den Haushalt der
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen; das Widerspruchsrecht
nach Nr. 5.4 bleibt unberührt.
1.3.1
Bei den obersten Landesbehörden ist die oder der Beauftragte für den Haushalt
der oder dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiterin oder
Abteilungsleiter zu unterstellen. Mit der Bestellung ist ihr oder ihm ein
unmittelbares Vortragsrecht bei der Staatssekretärin oder beim Staatssekretär
einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Landtag und den
Landesrechnungshof.
1.3.2
Bei den Bezirksregierungen ist die oder der Beauftragte für den Haushalt der
Regierungsvizepräsidentin oder dem Regierungsvizepräsidenten zu unterstellen.
1.4
Das Finanzministerium kann abweichend von Nr. 1.3 Satz 3 1. Halbsatz in begründeten Ausnahmefällen
weitere Sonderregelungen zulassen.
2
Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Voranschläge für den
Entwurf des Haushaltsplans
Die
oder der Beauftragte für den Haushalt hat
2.1
im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,
2.2
dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Angaben für die Finanzplanung
(Unterlagen) und zu den Zusammenstellungen für den Entwurf des Haushaltsplans
(Voranschläge) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig
vorgelegt werden,
2.3
zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden
Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie
alle notwendigen Planstellen und anderen Stellen in den Voranschlag aufgenommen
worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, hat sie
oder er für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für
die Fälle des § 26,
2.4
insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und andere Stellen dem Grunde
und der Höhe oder der Anzahl nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,
2.5
die Unterlagen und Voranschläge gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie
bestimmt sind.
3
Ausführung des Haushaltsplans
3.1
Übertragung der Bewirtschaftung
3.1.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die
Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen
Stellen des von ihr oder ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihr oder
ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Beschäftigten der
Dienststelle (Titelverwalterinnen oder Titelverwaltern) zur Bewirtschaftung
übertragen. Sie oder er hat einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und anderen Stellen zu führen, deren Bewirtschaftung sie oder er
übertragen hat.
3.1.2
Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen durch Titelverwalterinnen oder Titelverwalter hat
die oder der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen
Haushaltsangelegenheiten, insbesondere
-
bei Anforderung weiterer Ausgaben,
- bei überplanmäßigen und
außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
- bei der Gewährung von Zuwendungen,
- beim Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -,
insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu
überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,
- bei der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,
- bei Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie
- bei Abweichung von den in § 24 bezeichneten
Unterlagen
mitzuwirken, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.
3.1.3
Die Titelverwalterinnen oder Titelverwalter haben die Annahmeanordnungen und
Auszahlungsanordnungen der oder dem Beauftragten für den Haushalt zur Zeichnung
vorzulegen, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.
3.2
Verteilung der Haushaltsmittel
Die oder der Beauftragte für den
Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und anderen Stellen, die sie oder er weder selbst bewirtschaftet
noch zur Bewirtschaftung nach Nr. 3.1.1 übertragen hat, auf andere
Dienststellen. Sie oder er kann diese Befugnis auf die Titelverwalterinnen oder
Titelverwalter delegieren; in diesem Fall wirkt sie oder er bei der Verteilung
mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Die oder der Beauftragte für
den Haushalt und die Titelverwalterinnen oder Titelverwalter haben einen
Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und anderen Stellen zu führen, die sie verteilt haben.
3.3
Weitere Aufgaben
3.3.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und
anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden
Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Sie oder er hat insbesondere
darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben
werden, die zugewiesenen Ausgaben nicht überschritten und die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Sie oder er hat bei der
Umwandlung, dem Wegfall und der Umsetzung von Planstellen und anderen Stellen
mitzuwirken.
3.3.2
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die
Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung, die eine Zustimmung, Anhörung oder
Unterrichtung des Landtags, des zuständigen Ministeriums, des
Finanzministeriums oder des
Landesrechnungshofs vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig beigebracht werden.
3.3.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der
Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nr. 3.1.1) und die
verteilten (Nr. 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen, anderen Stellen, die Haushaltsüberwachungslisten, die
Planstellenüberwachungsliste und das Verzeichnis über die Besetzung der Planstellen
sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt
werden.
3.3.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss
festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht
geleistet worden sind, und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Ausgabereste
gebildet werden sollen; sie oder er hat ferner die Unterlagen zur
Haushaltsrechnung und zum Vermögensnachweis aufzustellen und die
Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs und der Staatlichen
Rechnungsprüfungsämter zu erledigen oder, wenn sie oder er die Bearbeitung
einer anderen Stelle übertragen hat, an der Erledigung mitzuwirken.
3.3.5
Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel,
ist die Entscheidung der oder des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.
4
Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2,
bei denen die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle
Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art,
die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken
können. Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich
finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die oder der Beauftragte für den
Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.
5
Allgemeine Bestimmungen
5.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung ihrer oder
seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu
bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu
tragen.
5.2
Unterlagen, die die oder der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung ihrer
oder seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihr oder ihm auf Verlangen
vorzulegen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden. Ihr oder ihm
sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
5.3
Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem Finanzministerium und
dem Landesrechnungshof, sind durch die Beauftragte oder den Beauftragten für
den Haushalt zu führen, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Im Übrigen
ist die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen.
5.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann bei der Ausführung des Haushaltsplans
oder bei Maßnahmen im Sinne von Nr. 4 Widerspruch erheben.
5.4.1
Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten
Landesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche Weisung der
Leiterin oder des Leiters der Behörde oder ihrer oder seiner ständigen
Vertreterin oder ihres oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.
5.4.2
Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen
Dienststelle des Geschäftsbereichs einem Vorhaben und tritt ihr oder ihm die Leiterin
oder der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der nächsthöheren
Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf
schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle begonnen
oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle
nicht ohne Nachteil für das Land abgewartet werden kann. Die getroffene
Maßnahme ist der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.
Zu § 10
Soweit
nicht die Landesregierung im Einzelfall eine Entscheidung trifft, ist für die
Zustimmung zu Abweichungen von eingereichten Anmeldungen nach Art. 91a GG und
für die Vorlage von Entwürfen für Vereinbarungen nach Art. 91b GG rechtzeitig
das Einvernehmen des Finanzministeriums
herzustellen.
Zu § 11
1
Fälligkeitsprinzip
In
den Haushaltsplan sind nur die Einnahmen und die Ausgaben einzustellen, die im
Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden (Abs. 2 Nrn. 1 und 2).
2
Veranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen
2.1
Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn der Haushaltsplan dazu
ermächtigen soll, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren
einzugehen (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Satz 1).
2.2
Für bereits in früheren Jahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen
nicht nochmals zu veranschlagen.
2.3
Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der
Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans abzusehen.
2.4
Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht
2.4.1
in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1,
2.4.2
bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 4),
2.4.3
bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des § 40,
2.4.4
für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung
auf den Kaufpreis (§ 64 Abs. 5).
2.5
Ist abzusehen, dass die im Haushaltsplan ausgebrachten
Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in
Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, sind sie, soweit notwendig, in
späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt
veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden
Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und
vor Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, dürfen die im
neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen insoweit nicht
in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen
gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2, soweit sie bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes
in Anspruch genommen werden.
2.6
Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 in
Verbindung mit § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der
jeweils geltenden Fassung zu beachten.
2.7
Die Art der Veranschlagung richtet sich nach § 16 und den dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften.
Zu § 13
Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 2 und 3) ist in den
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes NRW (VV-HS)
enthalten (SMBl. NRW. 631).
Zu § 14
1
Durchlaufende Posten
Durchlaufende
Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind im Allgemeinen Beträge, die für andere
vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass das
Land an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist (Obergruppen 38 und 98 des
Gruppierungsplans).
2
Funktionenplan
Der
Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur
Haushaltssystematik des Landes NRW (VV-HS) enthalten (SMBl. NRW. 631).
Zu § 15
1
Grundsatz
Bei
der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben dürfen weder Ausgaben von
Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden
(Bruttoprinzip).
2
Ausnahmen
2.1
Ausnahmen von der Bruttoveranschlagung können im Haushaltsgesetz oder durch
Haushaltsvermerk zugelassen werden (Abs. 1 Satz 3). Dies gilt insbesondere für
Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften. Nebenkosten sind die
Kosten für Versteigerungen, Vermessungen, Schätzungen, Versicherungen,
Vermittlungen, Beurkundungen, Transporte sowie die Kosten der Herrichtung eines
zu veräußernden Gegenstandes bis zur Höhe von 1.000 EUR im Einzelfall.
2.2
Darüber hinaus wird zugelassen (Abs. 1 Satz 4), dass in den nachstehend
genannten Fällen die zu erwartenden Einnahmen aus Erstattungen anderer Verwaltungen
oder Dritter auf die Ausgaben angerechnet werden dürfen:
2.2.1
Erstattungen aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 2,
2.2.2
Einnahmen aus abgetretenen Rentenansprüchen im Zusammenhang mit der Zahlung von
Übergangsgeldern an Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter,
2.2.3
Erstattungen von Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
durch Dritte,
2.2.4
Einnahmen aus Schadensersatzleistungen Dritter für Sachschäden,
2.2.5
Einnahmen aus der Abgabe von Betriebsstoffen (z. B. Treibstoffe, Schmierstoffe)
an besonders berechtigte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.2.6
Einnahmen aus Schadensersatzleistungen Dritter für Schäden, die bei der
Durchführung von Baumaßnahmen entstehen und zu deren Beseitigung Baumittel
verwendet werden.
3
Erläuterungen
In den Fällen der Nrn. 2.1
und 2.2 ist nur der Saldo aus den Einnahmen und Ausgaben in einem Einnahme-
oder Ausgabetitel in den Haushaltsplan einzustellen. Die Berechnung des
veranschlagten Betrages ist in den Fällen der Nr. 2.1 im Haushaltsplan zu
erläutern (§ 15 Abs. 1 Satz 5).
4
Selbstbewirtschaftungsmittel
Mittel zur
Selbstbewirtschaftung sind getrennt von anderen Ausgaben zu veranschlagen. Die
Ausgaben sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung
bestimmt zu bezeichnen.
Zu § 16
1
Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 in den Haushaltsplan aufzunehmenden
Verpflichtungsermächtigungen sind bei dem nach der Zweckbestimmung in Betracht
kommenden Ausgabetitel gesondert zu veranschlagen (vgl. auch Nr. 2 zu § 11).
2
Innerhalb einer Titelgruppe sind Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich bei
dem jeweiligen Einzeltitel zu veranschlagen.
3
Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren
Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigung
auszubringen; außerdem sind die voraussichtlich fällig werdenden
Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt im Haushaltsplan
anzugeben (Jahresbeträge).
Zu § 17
1
Einzelveranschlagung
1.1
Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des
Landes (VV-HS) und den jeweiligen Rundschreiben des Finanzministeriums über die
Aufstellung der Voranschläge.
1.2
Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des
Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer
Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe
oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Ist eine Zuordnung nicht
eindeutig möglich, so ist sie nach dem Schwerpunkt vorzunehmen. Bei der
Zuordnung konsumtiver Ausgaben zum investiven Bereich ist ein strenger Maßstab
anzulegen.
1.3
Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind in der
Regel getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.
2
Erläuterungen
2.1
Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen; sie müssen jedoch
die für die Bemessung und Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Ferner
sollen sie im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung einen ausreichenden
Aufschluss über den Verwendungszweck geben und für die Ausführung des
Haushaltsplans eine geeignete Grundlage darstellen. Soweit das Verständnis
nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des
Haushaltsplans verwiesen werden.
2.2
Sollen Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen für verbindlich erklärt
werden, so ist ein entsprechender Haushaltsvermerk auszubringen.
3
Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben
Eine Bindung durch den Haushaltsplan wird durch Haushaltsvermerk kenntlich
gemacht (§ 17 Abs. 3). Eine Zweckbindung durch Gesetz ist in den Erläuterungen
kenntlich zu machen (vgl. § 8).
4
Planstellen
4.1
Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen ausgebracht werden, die in
den für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter des Landes
maßgebenden Besoldungsordnungen festgelegt oder durch die Landesregierung
festgesetzt worden sind. Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen bilden
den Stellenplan; er ist verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder
Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist (Grundsatz der Stellenbindung).
4.2
Planstellen, denen ein Amt zugeordnet ist, dessen zugrundeliegende Funktion
nicht teilbar ist, sollen aus beamtenrechtlichen Gründen nicht mit mehreren
Teilzeitbeamtinnen und Teilzeitbeamten oder -richterinnen und -richtern besetzt
werden.
5
Leerstellen
Für
Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die ohne Dienstbezüge
beurlaubt werden, können besondere, als Leerstellen zu bezeichnende Planstellen
ausgebracht werden, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Planstellen
der Beurlaubten neu zu besetzen. Satz 1 ist auf Beamtinnen und Beamte und
Richterinnen und Richter, die zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
abgeordnet werden, entsprechend anzuwenden. Die Leerstellen sind im
Haushaltsplan nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen gesondert von den
übrigen Planstellen auszubringen. In den Erläuterungen ist anzugeben, welchem
Zweck die Leerstelle dient. Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen
(vgl. Nr. 5 zu § 49).
6
Andere Stellen als Planstellen
6.1
Andere Stellen als Planstellen sind die Stellen für
6.1.1
Beamtinnen und Beamte, die in eine Planstelle der betreffenden Verwaltung nicht
oder noch nicht eingewiesen werden (beamtete Hilfskräfte).
Hierzu
gehören insbesondere
6.1.1.1
Beamtinnen und Beamte vor der Anstellung (z. B. Regierungsrätinnen und
Regierungsräte z.A., Inspektorinnen und Inspektoren z.A., Assistentinnen und Assistenten
z.A.),
6.1.1.2
Beamtinnen und Beamte, die von anderen Dienststellen zur Hilfeleistung
abgeordnet sind,
6.1.1.3
Beamtinnen und Beamte, die nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im
Sinne des § 4 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) verwendet werden sollen;
6.1.2
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst;
6.1.3
Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter.
6.2
Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen und dort
in gesonderten Stellenübersichten zusammenzufassen. Die Stellenübersichten sind
nach Besoldungsgruppen und Amts- bzw. Dienstbezeichnungen sowie Vergütungs-
bzw. Lohngruppen zu gliedern. In den Fällen der Nr. 6.1.1.2 ist nur die im
Haushaltsjahr durchschnittlich erforderliche Anzahl beamteter Hilfskräfte nach
Laufbahnen getrennt anzugeben. Andere als die in Nr. 6.1.2 genannten Kräfte zur
Ausbildung sind in den Erläuterungen nur zahlenmäßig anzugeben.
6.3
Bei Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter gelten § 17 Abs. 5
Satz 3 und Nr. 4.2 entsprechend. Nr. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
Leerstellen für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter in den Erläuterungen
des Haushaltsplans ausgewiesen werden.
7
Einrichtung von Planstellen und anderen Stellen
7.1
Die Einrichtung neuer Planstellen und anderer Stellen ist nur zulässig, wenn
dies zur Erfüllung von Aufgaben des Landes notwendig ist. Kann ein Stellenmehrbedarf
durch Rationalisierungsmaßnahmen usw. nicht aufgefangen werden, so ist zu
prüfen, ob und inwieweit durch Übertragung von Stellen aus anderen Haushaltskapiteln
oder Umwandlung von Stellen der zusätzliche Stellenbedarf befriedigt werden
kann.
7.2
Entbehrliche Planstellen und entbehrliche andere Stellen sind im Haushaltsplan
für das nächste Haushaltsjahr nicht wieder auszubringen.
8
Stellenbesetzung und -überwachung
Für die Stellenbesetzung und
-überwachung gelten die VV zu § 49.
Zu § 19
1
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres
noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das
Haushaltsjahr hinaus als Ausgaberest (§ 45 Abs. 2 und 3) verfügbar zu halten.
2
Bei Ausgaben für Investitionen und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen
ist ein Übertragbarkeitsvermerk im Haushaltsplan nicht auszubringen.
3
Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar (Nr. 2.5 zu § 11 sowie § 45
Abs. 1 Satz 2).
Zu § 20
1
Deckungsfähigkeit ist die unmittelbar durch § 20 Abs. 1, durch Haushaltsgesetz
oder Haushaltsvermerk (siehe § 20 Abs. 2) begründete Möglichkeit, aufgrund von
Minderausgaben (Einsparungen) bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln bei
einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt zu leisten bzw. höhere
Verpflichtungen bei einem Titel zulasten der Verpflichtungsermächtigung bei
einem oder mehreren anderen Titeln einzugehen. Bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit
darf jeder deckungsfähige Titel sowohl verstärkt als auch zur Verstärkung
anderer deckungsfähiger Titel herangezogen werden. Bei einseitiger
Deckungsfähigkeit können Titel nur entweder verstärkt (deckungsberechtigter
Titel) oder zur Verstärkung anderer Titel (deckungspflichtiger Titel) herangezogen
werden.
2
Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang (§ 20 Abs. 2) kann
angenommen werden, wenn die Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung
ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen. Von der Förderung einer
wirtschaftlichen oder sparsamen Verwendung kann insbesondere dann ausgegangen
werden, wenn eine günstigere Zweck-Mittel-Relation im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel erreicht wird.
3
Zu den Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 3, die nicht für deckungsfähig erklärt
werden dürfen, gehören die Verfügungsmittel (Dispositionsfonds).
Zu § 21
1
Planstellen und andere Stellen
1.1
Planstellen/Leerstellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen,
erhalten den Vermerk „kw”.
1.2
Planstellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den
Vermerk „ku” unter der Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs-,
Vergütungs- oder Lohngruppe, in die sie umgewandelt werden.
1.3
Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in § 47 und den dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften genannten Zeitpunkt wirksam.
1.4
Die Nrn. 1.1 bis 1.3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
2
Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den
Vermerk „kw“ oder „davon kw ... EUR“.
Zu § 22
1
Können Ausgaben, Planstellen oder andere Stellen für ein späteres Haushaltsjahr
zurückgestellt werden, dürfen sie auch mit Sperrvermerk nicht veranschlagt
werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
2
Die Aufhebung von Sperren richtet sich nach § 36.
Zu § 23
1
Zum Begriff der Zuwendungen
1.1
Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur
Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen,
Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie
zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare
Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren
Rückzahlung in dem Zuwendungsbescheid an den Eintritt eines künftigen ungewissen
Ereignisses gebunden wird. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung
aufgrund einer Verlustdeckungszusage.
1.2
Keine Zuwendungen sind insbesondere
1.2.1
Sachleistungen,
1.2.2
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar
durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
1.2.3
Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
1.2.4
Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche
Aufträge unterliegen (siehe Anlage),
1.2.5
satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.
2
Zuwendungsarten
Folgende Zuwendungsarten
werden unterschieden:
2.1
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
2.2
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten
Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
(institutionelle Förderung).
3
Grundsätze für die Veranschlagung
3.1
Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zweck durch
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht
erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur
veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt
rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.2
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden,
wenn es erforderlich ist, dass sich das Land gegenüber der Zuwendungsempfängerin
oder dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren
Zuwendungen zu gewähren (vgl. aber Nr. 5.1 Satz 2 zu § 38).
3.3
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen,
größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind getrennt von den übrigen
Zuwendungsmitteln zu veranschlagen, wenn die hierfür vorgesehenen Zuwendungen
insgesamt mehr als 500.000 EUR betragen.
Das Finanzministerium kann Ausnahmen hiervon zulassen.
3.4
Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden,
wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Haushalts-
oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen
und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und
Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie
über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger
Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen
oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt. Kann der endgültige Haushalts-
oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger
Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Veranschlagung zugrunde zu legen. Das
zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium von
diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht
erforderlich sind.
3.4.1
Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan soll in der Form dem Landeshaushaltsplan
entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein.
3.4.2
Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine
Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für
die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist.
3.5
Bei der Veranschlagung sind insbesondere die §§ 6, 7 und 17 Abs. 4 LHO sowie §
5 Abs. 1 StWG zu beachten.
3.6
Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen von mehreren staatlichen Stellen veranschlagt, so sollen sie
Einvernehmen über die für die Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen.
Anlage zu
Nr. 1.2.4 zu § 23
Abgrenzung
der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von Verträgen, die unmittelbar den
Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen
1
Verträge, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge
unterliegen, sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von
Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird.
1.1
Zu den Verträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und
Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung
des Landes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung des Vertragspartners
gegenübersteht.
1.2
Leistungen sind alle Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich
Dienstleistungen.
1.3
Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Land oder in dessen Auftrag
gegenüber einem Dritten erbracht werden.
1.4
Die Leistung muss dem Land oder dem Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung
überlassen werden.
2
Aus Nummer 1 folgt, dass Zuwendungen im Sinne des § 23 insbesondere alle
Geldleistungen des Landes sind,
2.1
die der Empfängerin oder dem Empfänger zur Erfüllung ihrer oder seiner eigenen Aufgaben,
an deren Förderung das Land ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden,
2.2
die der Empfängerin oder dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen
für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die
Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung im Sinne der Nr. 1 ist, und
2.3
bei denen die Empfängerin oder der Empfänger dem Land oder dem Dritten nicht
die Verfügungsbefugnis im Sinne von Nr. 1.4 einräumt; unschädlich ist die
Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von
Schutzrechten auf das Land im Sinne der Nr. 5.3.3 zu § 44.
3
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1.2.4 zu § 23 ist ein
unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
4
Auf Verträge im Sinne der Nr. 1 finden insbesondere folgende Preisvorschriften
in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
4.1
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.
November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244),
4.2
Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom
17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78),
4.3
Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder
mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I
S.293).
Zu § 24
1
Baumaßnahmen, Bauunterlagen
1.1
Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien
zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.
1.2
Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Bauunterlagen werden durch die für
Baumaßnahmen des Landes ergangenen Richtlinien (Runderlasse) getroffen.
1.3
Ausgaben für Hochbaumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 1.000.000 EUR
im Einzelfall sind einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass das Finanzministerium
durch Erlass über die Aufstellung der Voranschläge (§ 27) etwas anderes
bestimmt. Bei den Ausgaben für Tiefbaumaßnahmen kann von einer
Einzelveranschlagung abgesehen werden.
2
Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben
2.1
Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von
mehr als 500.000 EUR im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt
werden.
2.2
Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als
500.000 EUR im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung
von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder
wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen,
Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu
verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der
Erreichung des Entwicklungsziels dienen, sowie die Erprobung.
2.3
Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das
Finanzministerium im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle
in begründeten Fällen von der Wertgrenze Ausnahmen zulassen.
2.4
Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung
des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der
Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und
Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung enthalten. Nr. 2.4.3 zu § 7 ist
zu beachten.
3
Bereitstellung der Unterlagen
Die
Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
dem Finanzministerium vorliegen, soweit es nicht darauf verzichtet.
Zu § 26
1
Landesbetriebe
1.1
Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte
Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest
auf Kostendeckung ausgerichtet ist.
1.2
Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist in der
Regel nicht zweckmäßig, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der sich den
Erfordernissen des freien Wettbewerbs anzupassen hat. Ob diese Voraussetzung
vorliegt, stellt das für den Landesbetrieb zuständige Ministerium im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium fest.
1.3
Der als Beilage zum Haushaltsplan aufzunehmende Wirtschaftsplan umfasst einen
Erfolgs- und einen Finanzplan sowie eine Stellenübersicht.
1.3.1
Im Erfolgsplan sind die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung
darzustellen.
1.3.2
Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu
erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehen,
Kapitalausstattungen usw.) darzustellen.
1.3.3
In die Stellenübersicht sind alle für den Landesbetrieb erforderlichen Stellen
getrennt nach Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern
und Sonstigen (Volontärinnen und Volontären, Praktikantinnen und Praktikanten
usw.) aufzunehmen.
1.4
Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten und
die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuweisungen zur Kapitalausstattung;
zu den Ablieferungen zählen die Gewinnablieferungen und die
Kapitalrückzahlungen.
1.5
Nach welchen Grundsätzen die Zuweisungen und Ablieferungen zu ermitteln sind,
bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
2
Sondervermögen
2.1
Sondervermögen sind rechtlich unselbständige und abgesonderte Teile des
Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und
zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind. Bisher als
Sondervermögen behandelte Teile des Landesvermögens (z. B. unselbständige Stiftungen)
bleiben hiervon unberührt.
2.2
Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. § 113.
2.3
Die Ablieferungen der Sondervermögen fließen, soweit nicht eine anderweitige
rechtliche Zweckbindung vorliegt, dem Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel
zu.
3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des
öffentlichen Rechts im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 sind solche, die vom Land
aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum
Teil zu unterhalten sind.
4
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 2 sind die institutionell
geförderten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger (Nr. 2.2 zu §
23).
5
Form der Übersichten
Das Finanzministerium
bestimmt die Form der Übersichten über die Haushalts- und Wirtschaftspläne der
Landesbetriebe und Sondervermögen sowie der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger.
Zu § 27
1
Voranschläge und Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung
1.1
Voranschläge sind die von den für den Einzelplan zuständigen Stellen für die
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans gefertigten Zusammenstellungen der
in einem Haushaltsjahr in ihrem Geschäftsbereich zu erwartenden Einnahmen, der
Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen.
1.2
Unterlagen sind die von den für den Einzelplan zuständigen Stellen für die
fünfjährige Finanzplanung zu fertigenden Angaben über die in dem Planungszeitraum
in dem Geschäftsbereich zu erwartenden Einnahmen, Ausgaben, Planstellen und
anderen Stellen.
1.3
Die formale Gestaltung der Voranschläge und der Unterlagen für die fünfjährige
Finanzplanung richtet sich nach den für die Aufstellung des Haushaltsplans
veröffentlichten Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes
Nordrhein-Westfalen (HRL-NRW) (SMBl. NRW. 631) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit dem jährlichen Rundschreiben des Finanzministeriums über die
Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und der Finanzplanung.
2
Aufstellung der Voranschläge
2.1
Die für den Einzelplan zuständige Stelle bestimmt die Form und die Anzahl der
ihr von den insoweit nachgeordneten Dienststellen zu übersendenden Beiträge zum
Voranschlag und zu den Unterlagen für die Finanzplanung. Sie prüft die
Beiträge, ergänzt oder ändert sie gegebenenfalls, fasst sie mit dem eigenen
Beitrag zusammen und übersendet den Voranschlag und die Unterlagen der
Finanzplanung für ihren Geschäftsbereich dem Finanzministerium.
2.2
Die Beiträge für den Einzelplan „Allgemeine Finanzverwaltung” sind dem
Finanzministerium von den ihm insoweit nachgeordneten Dienststellen unmittelbar
zu übersenden. Ein Exemplar dieser Beiträge ist dem zuständigen Ministerium
zuzuleiten.
3
Voranmeldungen
Soweit eine Unterrichtung
nach § 38 Abs. 3 nicht erfolgt ist oder noch nicht erforderlich war, sind
erstmalige Anforderungen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller
Bedeutung, insbesondere solche, die voraussichtlich längere Verhandlungen und
ggf. örtliche Besichtigungen erfordern, dem Finanzministerium mitzuteilen,
bevor ihm die Voranschläge übersandt werden. Nr. 3 zu § 38 gilt entsprechend.
Zu § 34
1
Verteilung der Haushaltsmittel, Bewirtschaftungsbefugnis
1.1.
Nach der Feststellung des Haushaltsplans (§ 1 Satz 1) gibt das
Finanzministerium die Feststellung durch Rundschreiben bekannt, in dem es Regelungen
zur endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung (§ 5 Abs. 1) trifft.
1.2
Die für den Einzelplan zuständige Stelle verteilt die veranschlagten Einnahmen,
Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit
sie diese nicht selbst bewirtschaftet, auf die ihr für das Verfahren nach § 27
nachgeordneten Dienststellen, indem sie diesen
1.2.1
den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder
1.2.2
eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplanes sowie der für sie
bestimmten Planstellen und anderen Stellen oder
1.2.3
eine besondere Verfügung
übersendet.
1.3
Über die verteilten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen (vgl. Nr. 3.2 zu §
9).
1.4
Mit der Verteilung der Haushaltsmittel ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung
erteilt. Die Dienststelle ist damit befugt, im Rahmen der verteilten Haushaltsmittel
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zu Einnahmen (vgl. auch Nr. 3.1) oder
Ausgaben führen können (Bewirtschaftungsbefugnis).
1.5
Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und andere Stellen nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen
diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die
Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sind
entsprechend anzuwenden.
1.6
Soweit das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) für die Zahlbarmachung
der Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsfälle zuständig ist, sind -
abweichend von den Nrn. 1.2 und 1.5 - die dafür maßgebenden Einnahmen und
Ausgaben nach Kapitel und Titel gegliedert von den zuständigen Ministerien auf
das LBV zu verteilen.
1.7
Die zu verteilenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sollen
grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe verteilt werden; ein Teil soll für
etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden.
1.8
Sind bei der Verteilung der Ausgaben die Ausgabereste gebildet und freigegeben
(§ 45 Abs. 2 und 3), sind sie in der Weise zu berücksichtigen, dass die
Ausgabereste den zu verteilenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen
vorweg abgesetzt werden. Einsparungsauflagen und Sperren (z. B. auch globale
Minderausgaben und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen) sind zu beachten.
1.9
Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.5, der
Einzelheiten des Verfahrens und der Führung eines Nachweises vgl. Nr. 3.2 zu §
9.
1.10
Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche Sonderregelungen zulassen.
2
Grundsätze der Bewirtschaftung
2.1
Anordnungsbefugnis
2.1.1
Die Bewirtschaftungsbefugnis der Dienststelle (Nr. 1.4) schließt grundsätzlich
die Befugnis ein, Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis).
2.1.2
Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und
Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Sie oder er kann die
Anordnungsbefugnis ganz oder teilweise auf Titelverwalterinnen oder
Titelverwalter übertragen (Nr. 3.1.3 zu § 9).
2.1.3
Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche Sonderregelungen zulassen.
2.2
Anforderung weiterer Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen
Reichen trotz sparsamer
Wirtschaftsführung gemäß §§ 7 Abs. 1 und 34 Abs. 2 und 3 die zugeteilten
Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen auch unter Berücksichtigung der
zunächst zurückbehaltenen Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen (Nr.
1.7) nicht aus, so ist rechtzeitig nach den §§ 37 und 38 zu verfahren.
2.3
Kleinbeträge
Für die Behandlung von
Kleinbeträgen gilt Nr. 2.6 zu § 59.
3
Grundsätze für die Erhebung von Einnahmen
3.1
Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig
davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe
veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche und ihre Fälligkeiten nicht unmittelbar
durch Rechtsvorschriften, sind dafür die notwendigen Voraussetzungen unverzüglich
zu schaffen.
3.2
Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
(insbesondere §§ 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben der
Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner oder an ihrer oder seiner Stelle
Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung
herangezogen werden können.
3.3
Die für den Einzelplan zuständige Stelle teilt dem Finanzministerium jede
außerplanmäßige Einnahme unter Angabe der Buchungsstelle mit. Dies gilt nicht
für außerplanmäßige Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen (Nr. 4.4.2 zu
§ 35).
4
Erhebung von Verzugszinsen
4.1
Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2
BGB) für das Jahr zu erheben.
Ist bei Rechtsgeschäften des
Landes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine Verbraucherin oder
kein Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn
ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet (vgl. § 288 Abs. 3
BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§
288 Abs. 4 BGB). Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur
in begründeten Ausnahmefällen zu treffen.
Der am Ersten eines Monats
geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Basiszinssatz im
Bundesanzeiger bekannt. Darüber hinaus wird der Basiszinssatz auch von der
Deutschen Bundesbank im Internet veröffentlicht.
4.2
Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine
Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des
sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine
Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, so ist Nr. 4.1
entsprechend anzuwenden.
4.3
Sofern neben einer Forderung auch ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein
Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des
Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von mindestens 15 v.H. eintragen zu lassen.
4.4
Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung
(§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf
den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab
Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.
4.5
Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen.
4.6
Das Finanzministerium kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende
Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
5
Sicherung von Ansprüchen
Zur Sicherung von Ansprüchen
sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen notwendig oder
zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu
vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen die in Nr. 1.5.1 zu § 59
genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der
Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.
6
Haushaltsüberwachung
Die Haushaltsüberwachung soll
mit automatisierten Verfahren erledigt werden. Das Nähere hierzu ist in den zu
dem jeweiligen Verfahren zu erstellenden Verfahrensregelungen zu bestimmen. Nr.
7 bis Nr. 9 gelten für automatisierte Verfahren mit Ausnahme der
Formvorschriften sinngemäß. Wird für die Haushaltsüberwachung ein automatisiertes
Verfahren nicht eingesetzt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen.
7
Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)
7.1
Für angeordnete Einnahmen ist nach Titeln getrennt eine Haushaltsüberwachungsliste
(HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben in dem beigefügten Muster 1 enthalten
sind. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen
wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige
Kasse und Zahlstelle sind zu unterrichten.
Muster 1 zu Nr. 7.1 zu § 34, pdf.file
7.2
Den Beschäftigten der Kassen und Zahlstellen darf die Führung der HÜL-E nicht
übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Ministeriums und des Finanzministeriums.
8
Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)
8.1
Für Ausgaben ist nach Titeln getrennt eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A)
zu führen, deren Mindestangaben in dem beigefügten Muster 2 enthalten sind.
Sind in den Erläuterungen des Haushaltsplanes ausnahmsweise verbindliche
Unterteile gebildet (§ 17 Abs. 1 Satz 2), so ist die HÜL-A entsprechend dieser
Gliederung zu führen. Im Übrigen kann sie in Unterteile aufgegliedert werden,
soweit das im Einzelfall zweckmäßig erscheint.
Muster 2 zu Nr. 8.1 zu § 34, pdf.file
8.2
Für auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhende Personalausgaben
(Hauptgruppe 4) braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden, wenn ein einfacher
Nachweis über noch verfügbare Haushaltsmittel erbracht wird. Für Beihilfen nach
der Beihilfenverordnung wird auf den einfachen Nachweis verzichtet. In den
Fällen der Nr. 1.6 hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung einen
einfachen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben in haushaltsmäßiger Ordnung zu
führen. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
zulassen, dass auch für bestimmte andere Ausgaben von der Führung der HÜL-A
abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist; die
zuständige Kasse und Zahlstelle sind zu unterrichten.
8.3
In die HÜL-A sind jeweils gesondert einzutragen
8.3.1
die Festlegungen zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres und
8.3.2
die Abwicklung der Festlegungen durch Leistung der Ausgaben (Erteilung der
Zahlungsanordnung).
8.3.3
Eine Festlegung liegt vor, wenn eine Verpflichtung des Landes rechtswirksam
entstanden ist, über die noch keine Auszahlungsanordnung erteilt werden kann.
Festlegungen sind demnach ausschließlich Verfügungen über Haushaltsmittel, die
rechtsverbindlich eingegangen worden sind (z. B. Aufträge, Zuwendungsbescheide,
Darlehenszusagen). In die HÜL-A sind deshalb gesondert einzutragen:
- die am Beginn des Haushaltsjahres für dieses Haushaltsjahr
bestehenden und voraussichtlich kassenwirksam werdenden Verpflichtungen auf
Grund in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen der Vorjahre,
-
die Festlegungen (Aufträge, Zuwendungsbescheide, Darlehenszusagen) entsprechend
der obigen Definition, die zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres
eingegangen werden und
-
die Abwicklung eingetragener Festlegungen durch Leistung der Ausgaben, wozu
auch Abschlagszahlungen (Erteilung der Zahlungsanordnung) oder der Wegfall der
Verpflichtung zählen.
8.4
Bei Ausgaben für laufende Geschäfte (Nr. 5.1 zu § 38) kann die oder der
Beauftragte für den Haushalt zulassen, dass von der Eintragung der Festlegung
nach Nr. 8.3.1 abgesehen wird, wenn anderweitig gewährleistet ist, dass die
zugeteilten Ausgabemittel nicht überschritten werden.
8.5
Fällt eine Festlegung ganz oder teilweise weg (z. B. durch Leistung der
Ausgabe, Rücktritt vom Vertrage), so ist diese durch Roteintragung
auszugleichen. Verschiebt sich der Zeitpunkt der Leistung der Ausgabe in ein
späteres Haushaltsjahr, so ist die Festlegung in der HÜL-VE (Nr. 9) des
laufenden Haushaltsjahres oder in der HÜL-A des folgenden Haushaltsjahres
nachzuweisen.
8.6
In die HÜL-A sind auch Abschlagsauszahlungen einzutragen; sie sind in der
Vermerkspalte besonders zu kennzeichnen. Werden Abschlagsauszahlungen abgewickelt,
so ist der Betrag der Schlusszahlung unter Hinweis auf die Eintragung der
Abschlagsauszahlung einzutragen. Nr. 8.5 ist dabei zu beachten.
8.7
Nach dem Ende eines Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene
Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene
Haushaltsjahr nachzuweisen sind. Beträge, die in die HÜL-A für das abgelaufene
Haushaltsjahr aufgenommen sind, aber erst nach Abschluss der Bücher ausgezahlt
werden und somit in der Rechnung des laufenden Haushaltsjahres nachgewiesen
werden, sind in der HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr wieder abzusetzen
und in die HÜL-A für das laufende Haushaltsjahr einzutragen (vgl. Nr. 4.6 und
Nr. 4.7 zu § 70).
8.8
Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen. Dabei ist gleichzeitig der Abschnitt B
des Musters 2 auszufüllen, insbesondere ist der noch verfügbare Betrag festzustellen.
8.9
Für die Führung der HÜL-A durch Beschäftigte der Kassen und Zahlstellen gilt
Nr. 7.2 entsprechend.
9
Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)
9.1
Dienststellen, denen Verpflichtungsermächtigungen zur Bewirtschaftung zugeteilt
sind, haben nach Titeln getrennt eine Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen
(HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben in dem beigefügten Muster 3 enthalten
sind. Nr. 8.1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Muster 3 zu Nr. 9.1 zu § 34, pdf.file
9.2
Ändert sich der Betrag einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung,
so ist der Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Verpflichtung
auszugleichen. Verschiebt sich bei einer in Anspruch genommenen
Verpflichtungsermächtigung der Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich der Betrag
kassenwirksam wird, in ein anderes Haushaltsjahr, so ist die Änderung in die
HÜL-VE einzutragen. Bei Verschiebung des Zeitpunktes in das laufende Haushaltsjahr
ist die entsprechende Ausgabe in der HÜL-A nachzuweisen. Die HÜL-VE ist
entsprechend auszugleichen.
9.3
Die HÜL-VE ist monatlich aufzurechnen. Dabei ist gleichzeitig der Abschnitt B
des Musters 3 auszufüllen, insbesondere ist durch Kontrolle gegenüber dem
Abschnitt A der noch verfügbare Rahmen an Verpflichtungsermächtigungen
festzustellen.
9.4
Am Ende eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommene
Verpflichtungsermächtigungen verfallen (vgl. Nr. 3 zu § 19); auf die
Sonderregelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 und in den dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften wird hingewiesen.
10
Konjunkturpolitisches Schnellmeldeverfahren
Für konjunkturpolitisch bedeutsame
Festlegungen und Verpflichtungen kann das Finanzministerium ein
Schnellmeldeverfahren anordnen.
11
Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis auf Landesdienststellen, auf Gemeinden
und Gemeindeverbände und auf andere Stellen
11.1
Werden Bundesmittel zur selbständigen Bewirtschaftung auf Landesdienststellen
verteilt, sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen
Vorschriften des Landes anzuwenden. Dies gilt nicht
- für den haushaltsmäßigen
Nachweis der Einnahmen und Ausgaben (§ 35 BHO),
- für die
Betriebsmittelbewirtschaftung (§ 43 BHO),
- für die
Vermögensbuchführung (§ 73 BHO).
Die Landesdienststellen
wenden hinsichtlich der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sowie der Geldforderungen
des Bundes, die von ihnen verwaltet werden, § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO und die Nrn.
1 und 2 der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen vom
16. Juli 1993 an.
Ferner sind für
Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes oder vom
Bundesministerium der Finanzen zugelassene Datenübermittlungsverfahren zu
verwenden.
11.2
Werden Bundes- oder Landesmittel zur selbständigen Bewirtschaftung auf
Gemeinden (GV) verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden (GV) anzuwenden.
Dies gilt nicht für
- den haushaltsmäßigen
Nachweis der Einnahmen und Ausgaben (§ 35 BHO/LHO),
- über- und außerplanmäßige
Ausgaben (§ 37 BHO/LHO),
-
Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 BHO/LHO),
- die
Betriebsmittelbewirtschaftung (§ 43 BHO),
- die Bewirtschaftung von
Zuwendungen (§ 44 BHO/LHO),
- die Änderung von Verträgen,
für Vergleiche und für die Veränderung von Ansprüchen (§§ 58, 59 BHO/LHO),
- die Vermögensbuchführung (§
73 BHO).
Die Gemeinden (GV) wenden
hinsichtlich der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sowie der
Geldforderungen des Bundes, die von ihnen verwaltet werden, § 71 Abs. 1 Satz 2
BHO und die Nrn. 1 und 2 der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums
der Finanzen vom 16. Juli 1993 an.
Ferner sind für
Kassenanordnungen an die Bundes-/Landeskassen die vorgeschriebenen Vordrucke
oder vom Bundesministerium der Finanzen bzw. vom Finanzministerium zugelassene
Datenübermittlungsverfahren zu verwenden.
11.3
Werden Landesmittel zur selbständigen Bewirtschaftung auf andere Stellen
verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden.
12
Grundsatz der Selbstversicherung
12.1
Das Land versichert seine Risiken nicht (Grundsatz der Selbstversicherung).
Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang
besteht.
12.2
Insbesondere ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Landes weder
gegen Feuergefahr noch gegen Schäden anderer Art zu versichern, selbst wenn das
Land bewegliches oder unbewegliches Vermögen miet-, pacht- oder leihweise von
Dritten übernimmt.
12.3
Mit Einwilligung des Finanzministeriums kann für besonders gefährdete
Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Landes sowie für
andere Schadensrisiken eine Versicherung abgeschlossen werden, wenn es dringend
geboten erscheint.
12.4
Für Landesbetriebe und Sondervermögen nach § 26 Abs. 1 und 2 kann das
Finanzministerium im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Zu § 35
1
Grundsatz
Bei Buchung von Einnahmen und
Ausgaben dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen, noch Einnahmen auf
Ausgaben angerechnet werden (vgl. Nr. 1 zu § 15). Außerdem sind Einnahmen und Ausgaben
getrennt voneinander nachzuweisen.
2
Ausnahmen
Absetzungen (Ausnahmen vom
Bruttonachweis) dürfen - soweit in Nr. 3 nicht geregelt - nur vorgenommen
werden, wenn sich die Absetzung zwangsläufig aus einer Nettoveranschlagung im
Haushaltsplan ergibt. In den Fällen der Nr. 2.2 zu § 15 ist eine Absetzung
der erstatteten Beträge von der Ausgabe auch dann zulässig, wenn die
Rückeinnahmen nicht veranschlagt wurden, weil sie im Zeitpunkt der Aufstellung
des Haushaltsplans nicht vorhergesehen worden sind. Auch nach Abschluss der
Bücher (§ 76 Abs. 2) sind Absetzungen in den Fällen der Nr. 2.2 zu
§ 15 zulässig, sofern im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ein
entsprechender Ausgabetitel vorhanden ist.
3
Absetzung zuviel erhobener Einnahmen oder zuviel geleisteter Ausgaben
3.1
Wird festgestellt, dass Einnahmen oder Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr
zuviel erhoben oder geleistet worden sind und können die hierdurch notwendig
werdenden Ausgleiche noch vor dem Abschluss der Bücher vorgenommen werden, so
sind die zuviel vereinnahmten Beträge bei der Erstattung von den entsprechenden
Einnahmetiteln und die zuviel verausgabten Beträge bei der Rückzahlung von den
entsprechenden Ausgabetiteln abzusetzen (§ 35 Abs. 1 Satz 2); wurden die zuviel
erhobenen Einnahmen bei einem Ausgabetitel oder die zuviel geleisteten Ausgaben
bei einem Einnahmetitel gebucht, so sind die Ausgleiche bei den betreffenden
Ausgabe- oder Einnahmetiteln vorzunehmen.
3.2
Auch nach Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr, in dem die Einnahmen
erhoben oder die Ausgaben geleistet wurden, sind, sofern auch im Haushaltsplan
des laufenden Haushaltsjahres ein entsprechender Titel eingerichtet ist oder -
bei übertragbaren Ausgaben - Ausgabereste übertragen sind, abzusetzen
3.2.1
bei den Einnahmen
3.2.1.1
zurückzuzahlende Steuern und steuerähnliche Abgaben (Hauptgruppe 0 des GPl.),
Gebühren und sonstige Entgelte (Gruppe 111 des GPl.) sowie Geldstrafen und
Geldbußen - einschließlich der damit zusammenhängenden Gerichts- und
Verwaltungskosten - (Gruppe 112 des GPl.),
3.2.1.2
Beträge, die zusammen mit Verwaltungseinnahmen der Gruppen 111 und 112 des
Gruppierungsplans (GPl.) erhoben werden, dem Land nicht zustehen und deshalb an
die oder den Berechtigten weiterzuleiten sind,
3.2.1.3
zurückzuzahlende Miet- und Pachteinnahmen sowie Dienstwohnungsvergütungen
(Gruppe 124 des GPl.),
3.2.1.4
Rückzahlungen von Zuweisungen und Erstattungen (Obergruppen 21, 23, 28 und 33
des GPl.);
3.2.2
bei den Ausgaben
von der Empfängerin oder vom
Empfänger zurückgezahlte Personalausgaben (Hauptgruppe 4 des GPl.).
3.3
In den Fällen, in denen eine Absetzung nach den Nrn. 2 und 3.2 nach Abschluss
der Bücher nicht zulässig ist, ist wie folgt zu verfahren:
3.3.1
Zuviel erhobene und daher zurückzuzahlende Einnahmen sind, falls nicht
ausnahmsweise ein besonderer Ausgabetitel hierfür vorgesehen ist, bei einem
Titel der Gruppe 546 des GPl. außerplanmäßig nachzuweisen. Die außerplanmäßige
Ausgabe bedarf der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers
gemäß § 37 Abs. 1.
3.3.2
Zuviel geleistete und daher an das Land zurückgezahlte Ausgaben sind, falls
nicht ausnahmsweise ein besonderer Einnahmetitel hierfür vorgesehen ist, bei
Titel 119 01 (Vermischte Einnahmen) nachzuweisen. Fehlt dieser Titel, ist er
außerplanmäßig einzurichten.
4
Titelverwechslungen
4.1
Ist eine Einnahme oder Ausgabe bei einer unrichtigen Haushaltsstelle (Titel
oder Kapitel) gebucht worden, so liegt eine Titelverwechslung vor.
4.2
Titelverwechslungen sind, solange die Bücher für das Haushaltsjahr noch nicht
abgeschlossen sind, durch Umbuchung zu berichtigen.
4.3
Nach Abschluss der Bücher ist eine Berichtigung (ein Ausgleich) nur
herbeizuführen, wenn die infolge der Verwechslung verursachte Begünstigung oder
Benachteiligung bei wenigstens einem übertragbaren und im Zeitpunkt des
Ausgleichs noch nicht abgeschlossenen Titel eingetreten ist. Verwechslungen, an
denen lediglich jährlich abschließende (nicht übertragbare) oder abgeschlossene
(nicht mehr im Haushaltsplan enthaltene übertragbare und wegen nicht übertragener
Haushaltsreste auch nicht mehr fortgeltende) Titel beteiligt sind, sind nicht
auszugleichen.
4.3.1
Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn die Verwechslung im Einzelfall
oder die Summe mehrerer gleichartiger Verwechslungen den Betrag von 1.000 EUR
nicht übersteigt und nicht wichtige Gründe den Ausgleich erfordern.
4.3.2
Von einem Ausgleich von Titelverwechslungen zwischen übertragbaren und
untereinander gegenseitig deckungsfähigen Titeln kann abgesehen werden, wenn
nicht wichtige Gründe den Ausgleich erfordern.
4.4
Die Verwechslungen sind wie folgt zu berichtigen:
4.4.1
Berührt eine Titelverwechslung nur noch nicht abgeschlossene ausgleichsfähige
Titel, so ist der auszugleichende Betrag bei dem begünstigten Titel zu verausgaben
und bei dem benachteiligten Titel zu vereinnahmen. Entsteht bei dem
begünstigten Titel durch die Umbuchung eine Mehrausgabe (§ 37 Abs. 6), so
bedarf sie nicht der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Mehrausgabe ist
ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
4.4.2
Ist einer der beteiligten Titel nicht ausgleichsfähig (nicht übertragbar oder
bereits abgeschlossen), so ist die Gegenbuchung zum ausgleichsfähigen Titel außerplanmäßig
bei Titel 119 58 (Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen) oder Titel 546
58 (Ausgaben aus Anlass von Titelverwechslungen) vorzunehmen. Hierzu bedarf es
nicht der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers gemäß § 37
Abs. 1. Die außerplanmäßige Einnahme und Ausgabe ist jedoch dem
Finanzministerium unter Darlegung des Sachverhaltes anzuzeigen.
5
Buchungen für denselben Zweck
Aus verschiedenen Titeln
dürfen Ausgaben für denselben Zweck nur geleistet werden, wenn aus der
Zweckbestimmung oder aus den Erläuterungen des Haushaltsplans hervorgeht, dass
die für denselben Zweck bestimmten Ausgaben bewusst bei mehreren Titeln
veranschlagt worden sind.
Zu § 37
1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
1.1
Eine Ausgabe ist überplanmäßig, wenn der für die Zweckbestimmung im
Haushaltsplan vorgesehene Ansatz unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der
Vorgriffe, der deckungsfähigen Ausgaben und der dem Ansatz durch
Haushaltsvermerk zugeflossenen zweckgebundenen Mehreinnahmen überschritten
wird. Als Ansatz gilt auch ein Leertitel.
1.2
Eine Ausgabe ist außerplanmäßig, wenn der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung
und keinen Ansatz enthält und wenn auch kein Ausgaberest hierfür gebildet
worden ist.
1.3
Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 37 Abs. 2 hat der Antrag auf
Einwilligung (vorherige Zustimmung) in eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe
grundsätzlich einen Vorschlag zur Einsparung bei verwandten Ausgaben desselben
Einzelplans zu enthalten. Die Heranziehung von zusätzlichen Einnahmen zur Deckung
von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben ist nur zulässig, wenn zwischen den
Mehreinnahmen und den über- oder außerplanmäßigen Ausgaben ein ursächlicher
Zusammenhang besteht.
1.4
Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe hat die
in dem beigefügten Muster aufgeführten Mindestangaben zu enthalten.
Muster zu Nr. 1.4 zu § 37, pdf.file
1.5
Die Finanzministerin oder der Finanzminister kann die Einwilligung in über- oder
außerplanmäßige Ausgaben in begründeten Fällen allgemein erteilen.
1.6
Zu den Ausgaben im Sinne des § 37 Abs. 5, die nicht überschritten werden
dürfen, gehören die Verfügungsmittel (Dispositionsfonds).
1.7
Wegen der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im Zusammenhang mit
zweckgebundenen Einnahmen vgl. Nr. 3 zu § 8.
2
Vorgriffe
2.1
Vorgriffe sind überplanmäßige Ausgaben (Nr. 1.1) bei übertragbaren
Bewilligungen; sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen
Zweck anzurechnen (§ 37 Abs. 6). Außerplanmäßige Ausgaben dürfen nicht als
Vorgriffe behandelt werden.
2.2
Der Antrag auf Einwilligung in einen Vorgriff muss grundsätzlich einen
Vorschlag über seine kassenmäßige Deckung enthalten.
3
Endgültige Entscheidung
Die Entscheidung über über-
oder außerplanmäßige Ausgaben trifft die Finanzministerin oder der
Finanzminister endgültig (§ 116 Satz 1).
Zu § 38
1
Voraussetzungen
Zu § 38 Abs. 1 Satz 1 sind
die §§ 6, 11 und 16 sowie die VV zu den §§ 11 und 16 zu beachten.
2
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
2.1
Eine Verpflichtungsermächtigung ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan
für den vorgesehenen Zweck veranschlagte Verpflichtungsermächtigung unter
Berücksichtigung der deckungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen
hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird (bei Überschreitung der
Jahresbeträge vgl. § 38 Abs. 2 und Nr. 3).
2.2
Eine Verpflichtungsermächtigung ist außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan für
den vorgesehenen Zweck keine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt ist.
2.3
Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist rechtzeitig vor
Übernahme der Verpflichtung einzureichen. Der Antrag hat die in dem beigefügten
Muster aufgeführten Mindestangaben zu enthalten (vgl. Muster Anlage 1).
2.4
In Höhe über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen sollen andere
Verpflichtungsermächtigungen innerhalb desselben Einzelplans nicht in Anspruch
genommen werden.
3
Einwilligung des Finanzministeriums (Abs. 2)
3.1
Eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 liegt vor,
wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 5 v.H.
überschritten wird. Eine Überschreitung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann
vor, wenn der Überschreitung in einem Jahr eine Unterschreitung in einem
anderen Jahr gegenübersteht. Eine Überschreitung des Gesamtbetrages der
Verpflichtungsermächtigung fällt nicht unter § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
sondern unter § 38 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Nr. 2).
3.2
Bei der Überschreitung eines Jahresbetrages einer Verpflichtungsermächtigung
von mehr als 5 v.H. bis 10 v.H. ist dem Finanzministerium eine Einsparung in
entsprechender Höhe für dasselbe Haushaltsjahr vorzuschlagen. Das Finanzministerium
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
3.3
Bei der Überschreitung eines Jahresbetrages einer Verpflichtungsermächtigung um
mehr als 10 v.H. ist dem Finanzministerium für die Entscheidung über seine
Einwilligung eine Einsparung in entsprechender Höhe für dasselbe Haushaltsjahr
vorzuschlagen; zusätzlich ist die Notwendigkeit der Überschreitung zu
begründen. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
4
Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
4.1
Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall
hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung
haben können.
4.2
Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des
Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen
oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig
werden sollen; dies gilt nicht, soweit die Verpflichtungsermächtigungen je
Titel den Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigen. Das Finanzministerium kann
für die Fälle des Halbsatzes 1 im Benehmen mit der für den Einzelplan
zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.
4.3
Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das
Finanzministerium ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen
Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.
5
Verpflichtungen für laufende Geschäfte
5.1
Verpflichtungen für laufende Geschäfte im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 1 sind nur
solche,
- die sich auf Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5 des Gruppierungsplans
beziehen und
- die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle halten,
ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren und
- für die unter Berücksichtigung üblicher Einschränkungen der
Haushalts- und Wirtschaftsführung durch das Finanzministerium Haushaltsmittel
in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich verfügbar sein werden.
Soweit gegenüber institutionell geförderte Zuwendungsempfängerinnen
oder Zuwendungsempfänger zur Begründung gegen sie gerichteter Versorgungsansprüche
oder vergleichbarer Ansprüche Zusagen gegeben werden, sind diese ebenfalls
Verpflichtungen für laufende Geschäfte im Sinne des § 38 Abs. 4.
5.2
Kauf-, Miet-, Mietkauf- oder Leasingverträge (vgl. Nr. 2.1 zu § 7) über
bewegliche Sachen können nur in den Fällen als Verpflichtungen für laufende Geschäfte
behandelt und demzufolge ohne das Erfordernis einer Verpflichtungsermächtigung
vorgenommen werden, in denen der Tatbestand der Nr. 5.1 erfüllt wird und die
Jahresmiete, -rate, -pacht oder Leasingrate im Einzelfall nicht mehr als 50.000
EUR beträgt. Leasingverträge im Sinne dieser Vorschrift sind Verträge über die
entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache oder Sachgesamtheit, wenn der
Leasing-Nehmer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sache trägt
und der Leasing-Geber von der Haftung für ihre Instandhaltung freigestellt ist
oder wenn dem Leasing-Nehmer eine Kaufoption eingeräumt ist. In begründeten
Fällen kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.
Anlage 1
Muster zu Nr. 2.3 zu § 38, pdf.file
Zu § 39
Welche
Rechtsgeschäfte des Landes Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen sind, richtet sich nach bürgerlichem Recht.
1
Für Bürgschaften gelten die §§ 765 ff. BGB.
2
Garantien sind selbständige Verträge, mit denen das Land ein vermögenswertes
Interesse der Garantieempfängerin oder des Garantieempfängers dadurch sichert,
dass es verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die
Gefahr eines künftigen, noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu
übernehmen.
3
Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken
wie Bürgschaften und Garantien dienen.
4
In den Fällen der Nrn. 2 und 3 muss die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung
des Vertrages sein.
5
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen sind
Eventualverbindlichkeiten des Landes und können nur zur Absicherung ungewisser,
in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Landes gerechnet werden muss. In
diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
6
Kreditzusagen im Sinne des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen,
in denen die Hingabe eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt versprochen
wird. Sie dürfen nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung nach § 38
gegeben werden. Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der
Darlehensbetrag schon bei Vertragsabschluss geleistet wird.
7
Der Einwilligung des Finanzministeriums und seiner Beteiligung an den Verhandlungen
bedarf es nicht, wenn die Kreditzusage
7.1
im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im
Haushaltsplan veranschlagt sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für
die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht oder
7.2
für ein Darlehen als Zuwendung (§§ 23, 44) gegeben wird, im laufenden
Haushaltsjahr erfüllt werden soll und hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt
sind.
8
Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen,
dass die Beteiligten den zuständigen Dienststellen oder ihren Beauftragten
jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von
Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden
Fragen zu erteilen haben (Auskunftsrecht). Im Falle des § 39 Abs. 3 letzter
Satz ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der Ausbedingung
eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des
Finanzministeriums abgesehen werden.
9
Die zuständigen Stellen für den Einzelplan, bei dem die Mittel für etwaige
Schadenszahlungen aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führen
über die übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
einen Nachweis.
Zu § 40
1
Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und
keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Abs. 3. Führen solche Maßnahmen zu
über- oder außerplanmäßigen Ausgaben, so sind die Voraussetzungen des § 37
Abs. 1 zu berücksichtigen.
2
Bei über- oder außertariflichen Leistungen sind zusätzliche Ausgaben im Sinne
dieser Vorschrift alle Ausgaben, die über die Ausgaben hinausgehen, die nach
den jeweils geltenden Tarifvorschriften und den diese ergänzenden
arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu gewähren sind.
2.1
Die Einwilligung des Finanzministeriums ist auch einzuholen, wenn über- oder
außertarifliche Leistungen gewährt werden sollen, die zu Mehrausgaben im
laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, weil
arbeitsrechtliche Grundlagen verbessert werden (z. B. Anrechnung von Zeiten auf
die Beschäftigungs- oder Dienstzeit).
3
Zu den Verwaltungsleistungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht
Leistungen, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbracht werden.
Zu § 43
1
Ermächtigung
Die
obersten Landesbehörden gelten als ermächtigt, die in ihrem Geschäftsbereich
notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe der verfügbaren Ausgabeermächtigungen
leisten zu lassen.
2
Bundesbetriebsmittel
Dienststellen, die Teile des
Bundeshaushaltes ausführen, haben die entsprechenden Vorschriften für die
Betriebsmittelbewirtschaftung des Bundes (VV zu § 43 BHO) zu beachten.
Zu § 44
Teil I – VV für Zuwendungen
an den außergemeindlichen Bereich
1
Bewilligungsvoraussetzungen
1.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von
Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden
kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der
Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht
werden kann. Im Übrigen sollen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn die
Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.000 EUR beträgt.
1.2
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängerinnen oder Empfängern bewilligt werden,
bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in
der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei
Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss die Empfängerin oder der
Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von
Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt
werden, die noch nicht begonnen worden sind.
1.3.1
Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne
Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von Nr. 1.3
zulassen, wenn - unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung – die
erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein
prüffähiger Förderantrag vorliegt.
Die Befugnis für die
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall kann von dem zuständigen Ministerium auf
die Bewilligungsbehörde übertragen werden.
1.3.2
Mit der Genehmigung einer Ausnahme von Nr. 1.3 ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller zugleich schriftlich mitzuteilen, dass die Genehmigung einer
Ausnahme von Nr. 1.3 einen Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet.
1.3.3
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen
gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks
(z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn,
sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
1.3.4
Nr. 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender,
ganzjähriger Maßnahmen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben
bereitgestellt worden sind und eine Änderung der Fördervoraussetzungen nicht
eingetreten ist.
1.4
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen
des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine
Behörde erfolgen.
In jedem Fall haben die
Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen
über:
1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen,
1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4
die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (z.B. in den Fällen der Nr.
6),
1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten
Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Im Allgemeinen wird für die Prüfung die Stelle
in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem
Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 EUR, ist der
Landesrechnungshof vor Herstellen des Einvernehmens zu hören; in jedem Fall ist
er alsbald zu unterrichten.
1.4.6
Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierungsart ist im Hinblick auf eine
mögliche Anspruchskonkurrenz bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruches
zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der von der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer
ergänzenden Regelung bedarf. Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen,
dass fachlich zuständige staatliche Dienststellen nur eines Zuwendungsgebers,
der ebenfalls festzulegen ist, zu beteiligen sind.
2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
2.1
Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter
Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit am Besten entspricht.
2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks
bewilligt, und zwar
2.2.1
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben
(Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen
Höchstbetrag zu begrenzen
oder
2.2.2
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen
Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung);
die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder
2.2.3
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die
Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich
für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in
Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter
oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
2.3
Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des
Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber
dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks
in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger
Ausgaben durch das Land möglich ist. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf
einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.4
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der
voraussichtlichen Ist-Einnahmen und/oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die der Maßnahme zuzurechnen
sind.
2.4.1
Der Bemessung der Zuwendung können, soweit dies möglich ist, feste Beträge zu
Grunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer
zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen
Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,
2.4.1.1
bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und
belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben
anhand von objektiv überprüfbaren oder allgemein anerkannten Maßstäben möglich
ist oder,
2.4.1.2
bei denen für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die
voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können.
Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt – soweit
bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu
beteiligen ist – die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus.
2.4.2
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe
in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die
Zuwendung die Summe der Ist- Ausgaben nicht übersteigen.
2.4.3
Zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen. Die
Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall, das zuständige Ministerium kann
für einzelne Förderbereiche bestimmen, dass sie für die Bemessung der Zuwendung
außer Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger
ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10.v.H. der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht
entgegensteht.
2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich
angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
2.6
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist,
gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
3
Antragsverfahren
3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags.
Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und
Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen
der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
3.2
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
3.2.1
bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23)
ein Finanzierungsplan
(aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine
Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor
Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird (die vorgenannte
Erklärung und Nr. 1.3.2 sind in den Antragsvordruck aufzunehmen),
3.2.2
bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23)
ein Haushalts- oder
Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4.2 zu §
23),
3.2.3
eine Erklärung darüber, ob die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum
Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist. In diesem Fall hat
sie oder er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die
sich ergebenden Vorteile durch die Ausweisung von Nettoausgaben im Antrag zu
berücksichtigen.
3.3
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere
Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll
insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen
werden sowie auf
3.3.1
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),
3.3.2
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der
Nr. 2.6),
3.3.3
die Wahl der Finanzierungsart,
3.3.4
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.3.5
die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes.
3.4
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der
Förderung der Wirtschaft dienen soll, sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller
im Antragsvordruck oder schriftlich in anderer Weise im Zusammenhang mit dem
Antrag die Tatsachen konkret als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB
zu bezeichnen (§ 1 Landessubventionsgesetz vom 24. März 1977 - SGV. NRW. 702 -
i.V.m. § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 - BGBl. I S. 2034 -), die
nach
3.4.1
dem Zuwendungszweck,
3.4.2
Rechtsvorschriften,
3.4.3
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
(Nr. 5),
3.4.4
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen
Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung,
Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich sind. Die
Antragstellerin oder der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs
nach § 264 StGB hinzuweisen.
3.5
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4 gehören insbesondere solche,
3.5.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von
Bedeutung sind (Nr. 3.1),
3.5.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,
Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts-
oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder
sonstiger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.5.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG. NRW.) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung
abhängig ist,
3.5.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung
beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).
3.6
Subventionserhebliche Tatsachen enthalten ferner solche Sachverhalte, die durch
Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte
oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang
mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).
3.7
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in dem Antrag oder schriftlich
in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag zu versichern, dass ihr oder
ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.4 bis 3.6 als subventionserheblich und die
Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt sind. Die
Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Einzelfall obliegt der
Bewilligungsbehörde.
3.8
Ergeben sich aus den Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, den
eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte
oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den
Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang stehen, so hat die Bewilligungsbehörde
der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren
Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als
subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).
4
Bewilligung
4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der
Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger
bekannt zu geben (§ 41 VwVfG. NRW.). Soweit dem Antrag der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht
entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG. NRW.).
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1
die genaue Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
4.2.2
Art (Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,
4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks (§ 37 VwVfG. NRW.) und - wenn mit
Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – die Angabe,
ob und wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie
mit ihnen nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist,
4.2.4
die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
4.2.5
die Festlegung des Zeitraums, in dem die Zuwendung ausgezahlt werden kann
(Bewilligungszeitraum); dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung
mehrere Jahre umfassen, soweit hierfür Verpflichtungsermächtigungen vorhanden
sind. Daneben ist grundsätzlich der Zeitraum festzulegen, in dem das Vorhaben
durchzuführen ist (Durchführungszeitraum),
4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die
ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu
erbringen ist,
4.2.7
soweit zutreffend den Hinweis auf die in den Nrn. 3.4 bis 3.6 bezeichneten
subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3
SubvG,
4.2.8
soweit zutreffend, die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und
Ausgaben (Nr. 3.4.2 zu § 23),
4.2.9
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5),
4.2.10
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.3
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen,
ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG. NRW.). Hierbei gelten die
Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß; die §§ 59, 60 und 62
VwVfG. NRW. sind anzuwenden.
4.4
Eine Ablichtung des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages ist mit
einer Zweitschrift des Antrags dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit
dieser nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit
er nichts Abweichendes bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die
Zuwendung den Betrag von 50.000 EUR nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen
der zu übersendenden Zuwendungsbescheide oder Zuwendungsverträge sind dem
Landesrechnungshof ohne Rücksicht auf die Höhe des Änderungswertes in jedem
Fall mitzuteilen.
4.5
Ergibt sich aufgrund einer Mitteilung der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers oder auf andere Weise, dass der Zuwendungszweck mit der
bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu
prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt
wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Gibt die Prüfung
zu Maßnahmen Anlass, richtet sich das Verfahren in den Fällen einer Erhöhung
der Zuwendung nach Nr. 4, in den übrigen Fällen nach Nr. 8 ggf. i.V.m. §
49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 VwVfG. NRW.
5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG. NRW. für Zuwendungen zur
institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P) und zur
Projektförderung von Baumaßnahmen (NBest-Bau) ergeben sich aus den Anlagen 1, 2
und 3. Sie sind unter Beachtung des § 37 VwVfG. NRW. grundsätzlich unverändert
zum Bestandteil des Bescheides zu machen.
5.2
Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -
5.2.1
bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des
Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,
5.2.2
bei Vorliegen besonderer Umstände die Fristen für die Vorlage von Verwendungsnachweisen
abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festsetzen; nach der
Bekanntgabe jedoch nur in der Form einer Fristverlängerung.
5.3
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck
und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere zu
regeln:
5.3.1
Bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an beweglichen
Sachen, Grundstücken und Rechten zur Sicherung eines etwaigen
Rückforderungsanspruchs. Von einer dinglichen Sicherung eines etwaigen
Erstattungsanspruchs ist grundsätzlich abzusehen, wenn die Zuwendung 500.000
EUR nicht übersteigt, oder im Bankenverfahren ein Kreditinstitut das volle
Obligo übernimmt. Soweit eine dingliche Sicherung in Betracht kommt, ist der
Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der
Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes NRW zu
sichern,
5.3.2
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und
Verzinsung sowie die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs,
5.3.3
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten
auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen
Rechten,
5.3.4
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die
Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z.B. durch Veröffentlichung,
5.3.5
die Beteiligung anderer Dienststellen in fachlicher Hinsicht,
5.3.6
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; insbesondere sind in den
Fällen der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und der Bemessung von
zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.4) die
Regelungen der ANBest-I/P über den zahlenmäßigen Nachweis den Erfordernissen
des Einzelfalles anzupassen,
5.3.7
Besonderheiten, die sich aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an
der Förderung ergeben,
5.3.8
bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher
Vorschriften des Landes.
5.4
In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen,
dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt
werden kann (insoweit Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs.
2 Nr. 3 VwVfG. NRW.). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei
längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus
öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das Finanzministerium
kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines
derartigen Vorbehalts verlangen.
5.5
Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine
begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des
Förderprogramms zu ermöglichen.
5.6
Soweit die nach Nr. 3.4 des Runderlasses des Innenministeriums zur Verhütung
und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung vom 12.4.1999 (SMBl. NRW. 20020) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen Wertgrenzen
erreicht werden, ist eine entsprechende Auflage in den Zuwendungsbescheid
aufzunehmen.
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige baufachliche Stelle (i. d.
R. die zuständige Bezirksregierung) zu beteiligen (baufachliche Prüfung).
6.2
Von der baufachlichen Prüfung ist abzusehen, wenn die vorgesehene Zuwendung den
Betrag von 500.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn eine Maßnahme
ausnahmsweise von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von
anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund) gefördert
wird und die Zuwendungen insgesamt den Betrag von 500.000 EUR nicht
übersteigen.
6.3
Von einer baufachlichen Prüfung kann abgesehen werden,
6.3.1
wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben
hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind
oder
6.3.2
wenn es sich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder um ein Unternehmen handelt, an dem der Bund, das Land oder eine
Gemeinde (GV) beteiligt ist.
6.4
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf
6.4.1
die Prüfung der Antragsunterlagen,
6.4.2
die Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.5
Zu prüfen sind
6.5.1
die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion,
6.5.2
die Angemessenheit der Kosten.
6.6
Mit dem Antrag sind, soweit in den besonderen Förderrichtlinien nicht
ergänzende Antragsunterlagen vorgeschrieben sind, folgende Unterlagen
anzufordern:
6.6.1
ein Bau- und/oder Raumprogramm,
6.6.2
vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus Flurkarte und Lageplan,
6.6.3
Erläuterungsbericht mit genauer Beschreibung der Baumaßnahme und Ausführungsart
sowie der Beschaffenheit des Baugrundes,
6.6.4
Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen erforderlichen
Genehmigungen,
6.6.5
Kostenberechnung, aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276,
Flächenberechnung und Berechnung des Rauminhalts nach DIN 277 oder Wohn- und
Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
6.6.6
Vergleichsberechnungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und für
Folgekosten und in geeigneten Fällen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung,
6.6.7
Angabe des vorgesehenen Vergabeverfahrens,
6.6.8
Bauzeitplan und Finanzierungsplan.
6.7
Die für die baufachliche Prüfung zuständige baufachliche Stelle kann, soweit
dies für die baufachliche Prüfung erforderlich ist, weitere nach der Bauvorlagenverordnung
zu fertigende Unterlagen anfordern.
6.8
Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine baufachliche
Prüfung durchzuführen, ist diese nach vorheriger Anerkennung des Bau- und/oder
Raumprogramms zu veranlassen.
6.9
Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises ist
stichprobenweise vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer
baufachlichen Stellungnahme (vgl. Prüfvermerk - Grundmuster 1, 3 VVG)
zusammenzufassen. Die geprüften Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu
kennzeichnen.
7
Auszahlung der Zuwendungen
7.1
Die Zuwendungen sind erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsbescheid
bestandskräftig geworden ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die
Auszahlung beschleunigen, wenn sie oder er erklärt, dass sie oder er auf
Rechtsbehelfe verzichtet.
7.2
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen
im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.3
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen jeweils angemessene
Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht
werden, dass die Verwendung der bisher in Anspruch genommenen Finanzierungsmittel
(Eigenmittel/Fremdmittel) in summarischer Form nachgewiesen wird.
8
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf
des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge
hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach
Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG. NRW.)
oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter
Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG. NRW.).
8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet
worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid
enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§
36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG. NRW.). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere
in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen.
8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48
VwVfG. NRW. mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich
zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist,
zurückzufordern, insbesondere soweit die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist auch anzunehmen,
wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht
ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs.
3 Satz 1 VwVfG. NRW. mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise
unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet
worden ist, zurückzufordern, soweit
8.2.3.1
sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§ 49 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 VwVfG. NRW.) oder
8.2.3.2
im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwVfG. NRW.) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden (§ 49
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. NRW.).
8.2.4
Ein Fall des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW. liegt auch vor, wenn aus der
Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder
nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in
der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu
widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit
der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die
Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
8.2.4.1
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die
Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein
vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
8.2.4.2
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere
förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
8.2.4.3
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind,
sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen
ist.
8.2.5
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. NRW.),
wenn sie bei Auszahlung nach Nr. 7.2 innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
für fällige Zahlungen verwendet wird. Bei Überweisung gilt als Auszahlungstag
der dritte Tag, nachdem die Landeskasse den Überweisungsauftrag an ihr
Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse), es sei denn, dass der
überwiesene Betrag zu einem späteren Zeitpunkt dem Konto der Empfängerin oder
des Empfängers gutgeschrieben wird.
8.3
In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der
Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, unter anderem
auch Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen
Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.
Wegen einer ggf. notwendigen
Anhörung wird auf § 28 VwVfG. NRW. hingewiesen.
8.4
Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides müssen grundsätzlich innerhalb
eines Jahres erfolgen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. NRW.). Die Frist beginnt, wenn dem zuständigen Amtswalter der Behörde
die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig
bekannt sind.
8.5
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist grundsätzlich
von diesem Zeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu
verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Abs.
3 Satz 2 VwVfG. NRW. zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die
Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder
Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem
die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei
einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt
insoweit unwirksam.
8.6
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid
nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die
Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder
vorrangig einzusetzen sind.
8.7
Wird in Zuwendungsbescheiden des Landes der Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank oder der Basiszinssatz im Sinne von § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) als
Bezugsgröße für Zinsen verwendet, so tritt
8.7.1
für den Zinszeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2001 an die Stelle des
Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz im Sinne von § 1 DÜG
(vgl. § 1 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Nordrhein-Westfalen -
EuroEG-NW - vom 24.11.1998, GV. NRW. S. 686) und
8.7.2
für den Zinszeitraum ab dem 1.1.2002 an die Stelle des Diskontsatzes der
Deutschen Bundesbank oder des Basiszinssatzes im Sinne von § 1 DÜG der Basiszinssatz
nach § 247 BGB (vgl. § 1 des Zweiten Gesetzes zur Einführung des Euro in
Nordrhein-Westfalen - 2. EuroEG-NRW - vom 26.11. 2002, GV. NRW. S. 570).
8.8
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde
Betrag 250 EUR nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt
dies entsprechend.
9
Überwachung der Verwendung
9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine
besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über
9.2.1
Empfängerin oder Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2
die zur Zahlung angewiesenen oder von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,
9.2.3
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises,
dessen Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung.
9.3
Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht
nach Nr. 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten
geführt werden.
10
Nachweis der Verwendung
10.1
Die Bewilligungsbehörde hat von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis sowie bei mehrjährigen Maßnahmen
einen Zwischennachweis entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den
Nebenbestimmungen zu verlangen.
10.2
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der
Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans
summarisch dargestellt werden. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird
verzichtet. Der einfache Verwendungsnachweis kann zugelassen werden,
10.2.1
bei institutioneller Förderung allgemein,
10.2.2
bei Projektförderung,
10.2.2.1
wenn es sich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger um eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein Unternehmen handelt, bei
dem das Land Rechte nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz oder § 67 hat;
Voraussetzung ist jedoch, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung oder in entsprechender Anwendung der landeshaushaltsrechtlichen
Vorschriften geführt werden, oder
10.2.2.2
wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann,
dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand
einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist.
11
Prüfung des Verwendungsnachweises
11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte
Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 sowie § 49
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG. NRW. - unverzüglich nach Eingang des
Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob
11.1.1
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich
der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und
gegebenenfalls den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.1.3
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist
grundsätzlich eine abschließende und – soweit in Betracht kommend – eine begleitende
Erfolgskontrolle durchzuführen. Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder
Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Vorgelegte
Belege sind nach Einsichtnahme mit einem Prüfvermerk zu versehen und an die
Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Die Prüfung
der Angaben in dem Verwendungsnachweis kann auf Stichproben beschränkt werden.
11.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk)
festzuhalten.
11.3
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine
Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.
11.4
Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen-
oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
12
Weiterleitung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den
Zuwendungsempfänger
Wird im
Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte
weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die
Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr oder
ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die
Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend,
auch der oder dem Dritten auferlegt werden.
13
Ausnahmen
Soweit das zuständige
Ministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 12
ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, gilt:
13.1
Im Einzelfall kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium Ausnahmen zulassen. Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung
durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 100.000 EUR,
kann das zuständige Ministerium allein Ausnahmen zulassen, wobei ein der
Sachlage angemessener Verwendungsnachweis jedoch unerlässlich ist.
13.2
Für einzelne Förderbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium und nach vorheriger Unterrichtung des Landesrechnungshofs
(§ 102) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften
(Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen; bei ergänzenden Verwaltungsvorschriften
zu Nr. 6 ist auch das für Bauangelegenheiten zuständige Ministerium zu
beteiligen. Werden die Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) geändert,
sind die Vorgenannten ebenfalls zu beteiligen.
13.3
Soweit Regelungen nach den Nrn. 13.1 und 13.2 den Verwendungsnachweis
betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.
14
Besondere Regelungen
14.1
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Ersetzung der in den Nrn. 1
- 12 angeordneten Schriftform durch die elektronische Form ist nach Maßgabe der
für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des VwVfG. NRW.
(insb. § 3a und § 37) zulässig.
14.2
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller
Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 14.1 ergeben, sind im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium sowie – soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist
– mit dem Landesrechnungshof zu klären.
14.3
Die Nrn. 1 bis 14.2 gelten für das Land auch dann, wenn bei einer
kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in
einem Aufsichtsorgan der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
vertreten ist.
Zu § 44 Abs. 2 - Beleihung auf dem Gebiet der
Zuwendungen –
15
Personenkreis
Beliehen werden können
juristische Personen des privaten Rechts, die in den Handlungsformen des
öffentlichen Rechts Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern des
Landes Zuwendungen gewähren sollen.
16
Verfahren
Die Beleihung geschieht durch
Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Diese müssen
enthalten:
16.1
die Bezugnahme auf § 44 Abs. 2 LHO,
16.2
die genaue Bezeichnung der juristischen Person des privaten Rechts, die
beliehen wird,
16.3
die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen
durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen,
16.4
die Angabe der Behörde, die die Aufsicht über die Beliehene oder den Beliehenen
ausübt,
16.5
die Verpflichtung der oder des Beliehenen, der aufsichtsführenden Behörde
unverzüglich mitzuteilen, wenn
16.5.1
sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben,
16.5.2
sie ihre oder er seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über ihr
oder sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird,
16.6
den Beginn und die Befristung der Beleihung oder deren Beschränkung auf
bestimmte Programme,
16.7
einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann,
16.8
die Verpflichtung der oder des Beliehenen, den Runderlass des Innenministeriums
zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung vom
12.4.1999 (SMBl. NRW. 20020) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu
berücksichtigen,
16.9
beim Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Anlage 1
zu Nr. 5.1 zu § 44
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur institutionellen Förderung
(ANBest-I)
Die ANBest-I enthalten
Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG. NRW.
sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Inventarisierungspflichten
Nr.
5 Mitteilungspflichten der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Buchführung
Nr. 7 Nachweis der Verwendung
Nr. 8 Prüfung der Verwendung
Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten
Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
1.2
Alle eigenen Mittel und alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden)
der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel
für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan
einschließlich Organisations- und Stellenplan ist verbindlich.
1.3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten
finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbeschäftigte. Höhere
Vergütungen als nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder
Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) sowie sonstige über-
oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Entsprechendes
gilt, soweit für Angestellte von dem Stellenplan abgewichen werden soll.
1.4
Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert
werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
1.5
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie
innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt
wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung
wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.5.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen
Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen
Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
1.5.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel
der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird
ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere
Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den
Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.6
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt
werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt
ist.
1.7
Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z.B.
durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist. Sie bleiben bei der Ermittlung
der Zuwendung unberücksichtigt. Rücklagen dürfen nicht gebildet werden.
1.8
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet
werden.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der
Bewilligung die in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten
Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel
hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers,
2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden
Betrag.
3
Vergabe von Aufträgen
3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag
der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt, sind anzuwenden:
3.1.1
bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
3.1.2
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der
Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
(VOL).
3.2
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, aufgrund
des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der
Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A oder die VOF
anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
Sektorenauftraggeber, deren Maßnahmen mit einem Fördersatz von 50 v. H. der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder einem höheren Betrag gefördert werden,
sind verpflichtet, den Abschnitt 3 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden.
4
Inventarisierungspflichten
Die Zuwendungsempfängerin oder
der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.
Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die
Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der
Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1
sie oder er nach Vorlage des Haushalts- und Wirtschaftsplans weitere
Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält
oder wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält.
5.2
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder
wegfallen,
5.3
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung verbraucht werden können.
6
Buchführung
6.1
Die Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege sind
entsprechend den Regeln der Landeshaushaltsordnung und den jeweils geltenden
Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für
Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.
6.2
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen
enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den
Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Auszahlung, den Zahlungsbeweis und bei
Gegenständen den Verwendungszweck.
6.3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf
Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach
steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist
bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet
werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften
oder Regeln (Nr. 6.1) entsprechen.
7
Nachweis der Verwendung
7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der
Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis.
7.2
In dem Sachbericht sind die Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts-
oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und
Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.
7.3
Der zahlenmäßige Nachweis besteht für den Fall, dass die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben bucht, aus der
Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen
Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans
enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des
Haushaltsjahres ausweisen. Bei kaufmännischer doppelter Buchführung besteht der
zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften auch Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss)
sowie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde einer Überleitungsrechnung auf
Einnahmen und Ausgaben. In der Überleitungsrechnung sind die Einnahmen und
Ausgaben nach den Ansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans abzurechnen.
Werden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen zur
Projektförderung bewilligt, so sind im zahlenmäßigen Nachweis die im
abgelaufenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln
nachrichtlich anzugeben.
7.4
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren,
dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den
Büchern und Belegen übereinstimmen.
8
Prüfung der Verwendung
8.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung
durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.2
Unterhält die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger eine eigene
Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen
und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
8.3
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger zu prüfen.
9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) oder
anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
9.2
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht,
wenn
9.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),
9.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
9.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen,
soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
9.3.1
ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur
Erfüllung des Zuwendungszecks verwendet,
9.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere
den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt oder
Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
9.4
Der Erstattungsanspruch ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.).
9.5
Werden ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid
nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung
bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden (§ 49a Abs. 4 VwVfG. NRW.). Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen
wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgesehene eigene
oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (Nr. 1.5).
Anlage 2
zu Nr. 5.1 zu § 44
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten
Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG. NRW.
sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
beschaffte Gegenstände
Nr. 5
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Nachweis der Verwendung
Nr. 7 Prüfung der Verwendung
Nr.
8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten
Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der
Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche
Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten, darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger seine
Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare
Landesbeschäftigte. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder MTL sowie sonstige
über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie
innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt
wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung
wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen
Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen
Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
1.4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel
der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird
ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere
Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den
Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht
zu erreichen ist.
1.6
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet
werden.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen
sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten
Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder
treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich – außer bei einer
Festbetragsfinanzierung - die Zuwendung
2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers,
2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden
Betrag.
3
Vergabe von Aufträgen
3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag
der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt, sind anzuwenden:
3.1.1
bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
3.1.2
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der
Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
(VOL).
3.2
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der
Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2ff. der VOB/A bzw. VOL/A oder die VOF
anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
Sektorenauftraggeber, deren Maßnahmen mit einem Fördersatz von 50 v. H. der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder einem höheren Betrag gefördert werden,
sind verpflichtet, den Abschnitt 3 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden.
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt
werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der
im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
4.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung
des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.
Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die
Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der
Bewilligungsbehörde anzuzeigen,
5.1
wenn sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für
denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen
erhält oder wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten
erhält,
5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung verbraucht werden können,
5.5
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr
entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
6
Nachweis der Verwendung
6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des
Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen
(Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis
in der Form des einfachen Verwendungsnachweises (Nr. 6.6) zu führen.
6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis.
6.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte
Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher
Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans
auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge, Spenden und
eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfängerin
oder Empfänger, Einzahlerin oder Einzahler
sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, dürfen nur die Entgelte
(Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.5
Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die
Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
6.6
Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht der
zahlenmäßige Nachweis (Nr. 6.4) aus einer summarischen Darstellung der
Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans. Auf
die Vorlage der Belege (Nr. 6.5) wird verzichtet.
6.7
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen
enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den
Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei
Gegenständen den Verwendungszweck. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen,
dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben
notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Beim
einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 6.6) ist die Übereinstimmung der Einnahmen
und Ausgaben mit den Büchern und Belegen zu bestätigen.
6.8
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf
Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach
steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist
bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet
werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein
zugelassenen Regelung entsprechen.
6.9
Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden
Stellen ihr oder ihm zu erbringenden Verwendungs- oder Zwischennachweise dem
Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.
7
Prüfung der Verwendung
7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem
Verwendungsnachweis vorzulegen sind - sowie die Verwendung der Zuwendung durch
Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu
prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder
der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und
die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.2
Unterhält die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger eine eigene
Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen
und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
7.3
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger zu prüfen.
7.4
Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu
Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden.
8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) oder
anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht,
wenn
8.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),
8.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
8.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen,
soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
8.3.1
ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur
Erfüllung des Zuwendungszecks verwendet,
8.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere
den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie
Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4
Der Erstattungsanspruch ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.).
8.5
Werden ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid
nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis
zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden (§ 49a Abs. 4 VwVfG. NRW.). Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen
wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgesehene eigene
oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (Nr. 1.4).
Anlage 3
zu Nr. 5.1 zu § 44
Baufachliche Nebenbestimmungen
(NBest-Bau)
Die NBest-Bau ergänzen die
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Sie enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 36 VwVfG. NRW. Die
Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 Vergabe und Ausführung
Nr. 2 Baurechnung
Nr. 3 Verwendungsnachweis
1
Vergabe und Ausführung
1.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die zuständige
baufachliche Stelle rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den
Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
1.2
Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden
Bauunterlagen sowie den technischen Vorschriften entsprechen.
1.3
Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung
nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer
wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung
der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führt.
Erhebliche Abweichungen bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die
Bewilligungsbehörde.
2
Baurechnung
2.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme
eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren
Bauobjekten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
2.2
Die Baurechnung besteht aus
2.2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert, bei anderen
Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und
Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt
nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende
Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können
sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der
Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches
abgesehen werden,
2.2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 2.1,
2.2.3
den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,
2.2.4
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,
2.2.5
den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,
2.2.6
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
2.2.7
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,
2.2.8
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur
bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN
283,
2.2.9
dem Bautagebuch.
3
Verwendungsnachweis
3.1
Dem Verwendungsnachweis ist das Muster 1, dem Zwischennachweis das Muster 2
zugrunde zu legen. Da der Einzelnachweis durch die Baurechnung zu führen ist
(Nr. 2), wird abweichend von Nr. 6.5 ANBest-P auf die Vorlage der Bücher
und Belege verzichtet. Die Baurechnung ist zur Prüfung bereitzuhalten; dem
Verwendungsnachweis sind nur die Berechnungen nach Nr. 2.2.8 beizufügen.
3.2
Werden über Teile eines Gesamtobjektes einzelne Verwendungsnachweise geführt,
so ist nach Abschluss des Gesamtobjektes ein zusammengefasster Verwendungsnachweis
nach Muster 1 aufzustellen.
Muster 1 zu
Nr. 3.1 NBest-Bau, pdf.file
Muster 2 zu
Nr. 3.1 NBest-Bau, pdf.file
Anlage 4
zu Nr. 13.2 VV/13.2 VVG zu § 44 LHO
Grundsätze für Förderrichtlinien
Gliederungsschema einer Förderrichtlinie:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfängerin oder
Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 In-Kraft-Treten
Erläuterungen zum Gliederungsschema
Die Förderrichtlinien müssen
sich im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 halten. Demgemäß sind
nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum
Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV/VVG und - nur soweit unumgänglich -
von den VV/VVG abweichende Vorschriften in den Richtlinien zu regeln. Durch die
Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht,
gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht
werden.
Zu 1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Da die im Haushaltsplan
ausgewiesene Zweckbestimmung, einschließlich der Erläuterung, die Zielsetzung,
die mit dem Einsatz von Landesmitteln verfolgt wird, nicht immer vollständig
umschreibt, ist es erforderlich, dass der Zuwendungszweck erläutert wird. Die
Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein. Soweit die Zuwendung dem Grunde
nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
Beispiel:
Das Land gewährt (nach § ...
des Gesetzes...), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für ................. .Ein
Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zu 2
Gegenstand der Förderung
Hier ist anzugeben, welche
Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Da Förderungsgegenstand und
Förderungsziel häufig übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die
Maßnahmen bereits unter Nr. 1 erfasst werden können. Negativabgrenzungen
sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
Zu 3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Jede Förderrichtlinie muss
den Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger abschließend
bezeichnen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist die oder
der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder
juristische Personen handeln. Soll die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
die Zuwendung an Dritte weiterleiten (Nr. 12 VV / Nr. 12 VVG zu § 44),
sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in
der Förderrichtlinie näher auszugestalten.
Zu 4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die
zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nr. 1 VV/VVG zu § 44
geregelt und von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bei der
Antragstellung nachzuweisen. In die Förderrichtlinien sind nur die
Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme
von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab
anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.
Zu 5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Hier sind festzulegen:
5.1
Zuwendungsart
Institutionelle Förderung,
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Teilfinanzierung
5.2.1.1
Anteilfinanzierung
5.2.1.2
Fehlbedarfsfinanzierung
5.2.1.3
Festbetragsfinanzierung
5.2.2
Vollfinanzierung
Da die Zuwendungspraxis
gezeigt hat, dass eine einheitliche Entscheidungspraxis nur gewährleistet ist,
wenn die Finanzierungsart in der Förderrichtlinie vorgegeben ist, ist die
Finanzierungsart in der Richtlinie konkret zu bezeichnen. Hierbei sollte im
Bereich der Projektförderung für Investitionsförderung die Anteilfinanzierung
und für Betriebskostenförderung die Festbetragsfinanzierung gewählt werden. Im
Bereich der institutionellen Förderung sollte im Regelfall die
Fehlbedarfsfinanzierung Verwendung finden.
5.3
Form der Zuwendung
Hier
ist festzulegen, ob die Zuwendung als Darlehen (bedingt oder unbedingt
rückzahlbar) oder Zuschuss/Zuweisung gewährt werden soll. Sollen die Zuwendungen
als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehenskonditionen in der
Förderrichtlinie festgelegt werden.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der
Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu
bezeichnen. Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies
unumgänglich ist. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen
der DIN 276 der Bemessung zugrundezulegen; einzelne Kostengruppen können von
der Förderung ausgeschlossen werden.
5.4.2
Bei der Festlegung des Fördersatzes/-betrages ist zu beachten, dass das
„erhebliche Landesinteresse“, das bei der Gewährung von Zuwendungen vorliegen
muss (vgl. § 23), nur dann hinreichend gewahrt ist, wenn von
Bagatellförderungen abgesehen wird.
Zu 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Unter diesem Abschnitt sind
vornehmlich die Nebenbestimmungen zu konkretisieren, die förderungsspezifischer
Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen in den jeweiligen
Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind (vgl. Nr. 5.3 VV / VVG zu § 44).
Zu 7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung (z. B. Muster, Termine)
7.1.2
Antragsweg (z. B. fachliche Beteiligung anderer Stellen)
7.1.3
Antragsunterlagen (z.B. Umfang der Antragsunterlagen)
7.2
Bewilligungsverfahren
In den Förderrichtlinien sind
nur die von den VV/VVG zu § 44 abweichenden oder ergänzenden Regelungen
aufzunehmen (z.B. Bewilligungsbehörden, Muster für Zuwendungsbescheide).
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichungen von den VV/VVG
zu § 44 können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.
Zu 8
In-Kraft-Treten
In
der Förderrichtlinie ist anzugeben, wann sie in Kraft tritt, und wann sie
wieder außer Kraft treten wird. Die Geltungsdauer der Förderrichtlinie darf regelmäßig
eine Höchstgrenze von 5 Jahren nicht überschreiten.
Teil II - VV für Zuwendungen
an Gemeinden (GV) - (VVG)
1
Bewilligungsvoraussetzungen
1.1
Zuwendungen werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans bewilligt. Zuwendungen
sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12.500 EUR
beträgt.
1.2
Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist,
ist unzulässig.
1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt
werden, die noch nicht begonnen worden sind.
1.3.1
Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne
Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von Nr. 1.3
zulassen, wenn - unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung – die
erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein
prüffähiger Förderantrag vorliegt.
Die
Befugnis für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall kann von dem zuständigen
Ministerium auf die Bewilligungsbehörde übertragen werden.
1.3.2
Mit der Genehmigung einer Ausnahme von Nr. 1.3 ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller zugleich schriftlich mitzuteilen, dass die Genehmigung einer
Ausnahme von Nr. 1.3 einen Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet.
1.3.3
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen
gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des
Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es
sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
1.3.4
Nr. 1.3 findet keine Anwendung bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender,
ganzjähriger Maßnahmen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt
worden sind und eine Änderung der Fördervoraussetzungen nicht eingetreten ist.
1.4
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen
des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine
Behörde erfolgen.
In jedem Fall haben die
Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen
über:
1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen,
1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
1.4.3
die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4
die Beteiligung fachlich zuständiger Dienststellen (z.B. in Fällen der Nr. 6),
1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten
Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Im Allgemeinen wird für die Prüfung die Stelle
in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem
Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100.000 EUR, ist der
Landesrechnungshof vor Herstellen des Einvernehmens zu hören; in jedem Fall ist
er alsbald zu unterrichten.
1.4.6
Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierungsart ist im Hinblick auf eine
mögliche Anspruchskonkurrenz bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu
prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der von der Zuwendungsempfängerin oder von
dem Zuwendungsempfänger zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer
ergänzenden Regelung bedarf. Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen,
dass fachlich zuständige staatliche Dienststellen nur eines Zuwendungsgebers,
der ebenfalls festzulegen ist, zu beteiligen sind.
2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung, Beteiligung der Kommunalaufsicht
2.1
Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter
Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und der Gemeinde (GV) den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am Besten entspricht.
2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks
bewilligt, und zwar
2.2.1
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben
(Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen
Höchstbetrag zu begrenzen
oder
2.2.2
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen
Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag
(Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen
Höchstbetrag zu begrenzen
oder
2.2.3
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben
(Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache
eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt.
Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der
Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren
späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
2.3
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der
voraussichtlichen Ist-Einnahmen und/oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die der Maßnahme
zuzurechnen sind.
2.3.1
Der Bemessung der Zuwendung können, soweit dies möglich ist, feste Beträge zu
Grunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer
zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von
zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in
Betracht,
2.3.1.1
bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und
belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben
anhand von objektiv überprüfbaren oder allgemein anerkannten Maßstäben möglich
ist oder,
2.3.1.2
bei denen, wie bei bestimmten Baumaßnahmen, für einzelne oder mehrere gleiche
Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen
oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben
nach Richtwerten setzt – soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige
technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist – die Anerkennung der
Richtwerte durch diese Verwaltung voraus.
2.3.2
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe
in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die
Zuwendung die Summe der Ist- Ausgaben nicht überschreiten.
2.3.3
Zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen. Die
Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall, das zuständige Ministerium kann
für einzelne Förderbereiche bestimmen, dass sie für die Bemessung der Zuwendung
außer Betracht bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger
ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht
entgegensteht.
2.4
Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sind das Landesinteresse und die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde (GV) angemessen zu berücksichtigen.
Der Förderungsrahmen beträgt bei Anteil- und Festbetragsfinanzierung 40 v.H.
bis höchstens 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, dass
aufgrund von Rechtsvorschriften höhere Vomhundertsätze vorgeschrieben worden
sind.
2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich
angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
2.6
Für die Beteiligung der Kommunalaufsicht gilt Folgendes:
Vor der Bewilligung der Zuwendung zu
Investitionen einer Gemeinde, die bei ihrer Haushaltswirtschaft ein
Haushaltssicherungskonzept nach § 75 Abs. 4 der Gemeindeordnung zu beachten
hat, ist die Bezirksregierung in jedem Einzelfall zu beteiligen.
3
Antragsverfahren
3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der
Antragsvordruck (Grundmuster 1) ist verbindlich. Die in Förderrichtlinien
gegebenenfalls vorgeschriebenen ergänzenden Antragsunterlagen sind dem Antrag
beizufügen.
3.2
Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen die Vorlage einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einer Berechnung der Folgekosten verlangen.
3.3
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere
Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll
insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen
werden sowie auf
3.3.1
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachlicher Hinsicht),
3.3.2
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
3.3.3
die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes.
3.4
Bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben reicht eine Bezugnahme
auf den Erstantrag mit Angabe ggf. eingetretener Änderungen aus.
4
Bewilligung
4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der
Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger
bekannt zu geben (§ 41 VwVfG. NRW.). Soweit dem Antrag der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht
entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG. NRW.).
Der Bescheidvordruck (Grundmuster 2) ist verbindlich.
4.2
Eine Ablichtung des Zuwendungsbescheides ist mit einer Zweitschrift des Antrags
dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für
bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit er nichts Abweichendes
bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag 50.000
EUR nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der zu übersendenden
Zuwendungsbescheide sind dem Landesrechnungshof ohne Rücksicht auf die Höhe des
Änderungswertes in jedem Fall mitzuteilen.
4.3
Ergibt sich aufgrund einer Mitteilung der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers oder auf andere Weise, dass der Zuwendungszweck mit der
bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu
prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt
wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.
5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG. NRW. für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-G) ergeben sich aus der Anlage 1. Sie sind unter
Beachtung des § 37 VwVfG. NRW. grundsätzlich unverändert zum Bestandteil
des Bescheides zu machen.
5.2
Die Bewilligungsbehörde darf bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die
Vorlage von Verwendungsnachweisen abweichend von den Allgemeinen
Nebenbestimmungen festsetzen; nach der Bekanntgabe jedoch nur in der Form einer
Fristverlängerung.
5.3
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck
und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid
insbesondere zu regeln:
5.3.1
Die Beteiligung anderer Dienststellen in fachlicher Hinsicht,
5.3.2
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; insbesondere sind in den
Fällen der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und der Bemessung von
zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) die
Regelungen der ANBest-G über den zahlenmäßigen Nachweis den Erfordernissen des
Einzelfalles anzupassen.
5.3.3
Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine
begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms
zu ermöglichen.
5.3.4
Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, ist anzugeben, ob und wie lange die
Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie mit ihnen nach Ablauf
der zeitlichen Bindung zu verfahren ist.
5.3.5
Besonderheiten, die sich aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an
der Förderung ergeben.
5.4
Bei Zuweisungen aus Mitteln des Allgemeinen Steuerverbundes ist von der Bewilligungsbehörde
der Zeitpunkt festzulegen, zu dem spätestens mit dem Vorhaben begonnen werden
muss (Auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. NRW., die zur
Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides führt, vgl. Nr. 8.2.1).
5.5
Soweit die nach Nr. 3.4 des Runderlasses des Innenministeriums zur Verhütung
und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung vom 12.4.1999 (SMBl. NRW. 20020) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen Wertgrenzen
erreicht werden, ist eine entsprechende Auflage in den Zuwendungsbescheid
aufzunehmen.
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige baufachliche Stelle (i. d.
R. die zuständige Bezirksregierung) zu beteiligen (baufachliche Prüfung).
6.2
Von einer baufachlichen Prüfung ist abzusehen,
6.2.1
wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 EUR nicht übersteigt
oder
6.2.2
wenn der Zuwendungsbetrag 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht
übersteigt und die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde (GV) die
Bauunterlagen geprüft hat.
6.3
Von einer baufachlichen Prüfung soll im Allgemeinen abgesehen werden,
6.3.1
wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze
vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt
worden sind
oder
6.3.2
wenn die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden (GV) die
Bauunterlagen geprüft haben.
6.4
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf
6.4.1
die Prüfung der Antragsunterlagen,
6.4.2
die Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.5
Zu prüfen sind
6.5.1
die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion,
6.5.2
die Angemessenheit der Kosten.
6.6
Mit dem Antrag sind, soweit in den besonderen Förderrichtlinien nicht ergänzende
Antragsunterlagen vorgeschrieben sind, folgende Unterlagen anzufordern:
6.6.1
Ein Bau- und/oder Raumprogramm,
6.6.2
ein Finanzierungsplan,
6.6.3
die nach Gemeindehaushaltsrecht zu erstellenden Unterlagen,
6.6.4
ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforderlichen
Genehmigungen.
6.7
Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine baufachliche
Prüfung durchzuführen, ist diese nach vorheriger Anerkennung des Bau- und/oder
Raumprogramms zu veranlassen.
6.8
Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises
ist stichprobenweise durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer
baufachlichen Stellungnahme (Prüfvermerk - Grundmuster 1, 3) zusammenzufassen.
Die geprüften Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu kennzeichnen.
7
Auszahlung der Zuwendungen
7.1
Die Zuwendungen sind erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsbescheid
bestandskräftig geworden ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, wenn sie oder er
erklärt, dass sie oder er auf Rechtsbehelfe verzichtet.
7.2
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen
im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.3
Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden
Teilbeträgen:
35 v.H. der Zuwendung nach
Vergabe des Rohbauauftrages,
35 v.H. der Zuwendung nach
Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues,
30 v.H. der Zuwendung nach
Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen.
7.4
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 1.3.4 (Betriebskostenbezuschussung im
Wege der Festbetragsfinanzierung) werden die Landesmittel anteilig zum 1.5. und
zum 1.10. des Haushaltsjahres ausgezahlt.
8
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung
der Zuwendung und Verzinsung
8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge
hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach
Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG. NRW.)
oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter
Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG. NRW.).
8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet
worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, wenn im Zuwendungsbescheid
enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§
36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG. NRW.). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere
in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen.
8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48
VwVfG. NRW. mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich
zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist,
zurückzufordern, insbesondere soweit die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist auch
anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der
Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe
bewilligt worden wäre.
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs.
3 Satz 1 VwVfG. NRW. mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise
unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet
worden ist, zurückzufordern, soweit
8.2.3.1
sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§ 49 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 VwVfG. NRW.) oder
8.2.3.2
im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwVfG. NRW.) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden (§ 49
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. NRW.).
8.2.4
Ein Fall des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW. liegt auch vor, wenn aus der
Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder
nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in
der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu
widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit
der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die
Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen,
wenn
8.2.4.1
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die
Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein
vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
8.2.4.2
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere
förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
8.2.4.3
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind,
sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen
ist.
8.2.5
Eine
Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. NRW.), wenn
sie bei Auszahlung nach Nr. 7.2 innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für
fällige Zahlungen verwendet wird. Bei Überweisung gilt als Auszahlungstag der
dritte Tag, nachdem die Landeskasse den Überweisungsauftrag an ihr
Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse), es sei denn, dass der
überwiesene Betrag zu einem späteren Zeitpunkt dem Konto der Empfängerin oder
des Empfängers gutgeschrieben wird.
8.3
In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der
Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles (unter anderem auch
Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen
Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.
Wegen einer ggf. notwendigen
Anhörung wird auf § 28 VwVfG. NRW. hingewiesen.
8.4
Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides müssen grundsätzlich
innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. und § 49 Abs. 2
Satz 2 VwVfG. NRW.). Die Frist beginnt, wenn dem zuständigen Amtswalter der Behörde
die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig
bekannt sind..
8.5
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist grundsätzlich
von diesem Zeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich
zu verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a
Abs. 3 Satz 2 VwVfG. NRW. zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs
für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme-
oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an
dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind.
Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt
insoweit unwirksam.
8.6
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid
nicht widerrufen, sind regelmäßig, abgesehen von den Fällen der Nrn. 7.3 und
7.4, für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich
zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen
wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
8.7
Wird in Zuwendungsbescheiden des Landes der Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank oder der Basiszinssatz im Sinne von § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) als
Bezugsgröße für Zinsen verwendet, so tritt
8.7.1
für den Zinszeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2001 an die Stelle des
Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz im Sinne von § 1 DÜG
(vgl. § 1 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Nordrhein-Westfalen -
EuroEG-NW - vom 24.11.1998, GV. NRW. S. 686) und
8.7.2
für den Zinszeitraum ab dem 1.1.2002 an die Stelle des Diskontsatzes der
Deutschen Bundesbank oder des Basiszinssatzes im Sinne von § 1 DÜG der Basiszinssatz
nach § 247 BGB (vgl. § 1 des Zweiten Gesetzes zur Einführung des Euro in
Nordrhein-Westfalen - 2. EuroEG-NRW - vom 26.11. 2002, GV. NRW. S. 570).
8.8
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde
Betrag 1.000 EUR nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen
gilt dies entsprechend.
9
Überwachung der Verwendung
9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine
besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über
9.2.1
Empfängerin oder Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2
die zur Zahlung angewiesenen oder von der Zahlungsempfängerin oder dem
Zahlungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen.
9.3
Dem Landesrechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht
nach Nr. 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten
geführt werden.
10
Nachweis der Verwendung
Zum
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung hat die Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis
zu verlangen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu erbringen,
soweit nicht im Zuwendungsbescheid oder in den Nebenbestimmungen abweichende
Regelungen getroffen worden sind.
11
Prüfung des Verwendungsnachweises
11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte
Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 sowie § 49
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG. NRW. - unverzüglich nach Eingang des
Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob
11.1.1
der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der
Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis zweckentsprechend
verwendet worden ist,
11.1.3
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist
grundsätzlich eine abschließende und - soweit in Betracht kommend – eine begleitende
Erfolgskontrolle durchzuführen. Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder
Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Die Prüfung
der Angaben in dem Verwendungsnachweis kann auf Stichproben beschränkt werden.
11.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk
(Grundmuster 3) festzuhalten.
11.3
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine
Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.
11.4
Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des
Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
12
Weiterleitung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den
Zuwendungsempfänger
Wird im
Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass die Gemeinde (GV) die Zuwendung zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde (GV) die Beträge
weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr oder ihm
gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die
Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend,
auch der oder dem Dritten auferlegt werden.
13
Ausnahmen
Soweit das zuständige
Ministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 12
ermächtigt sind, Ausnahmen zuzulassen, gilt:
13.1
Im Einzelfall kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium Ausnahmen zulassen. Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung
durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 100.000 EUR,
kann das zuständige Ministerium allein Ausnahmen zulassen, wobei ein der
Sachlage angemessener Verwendungsnachweis jedoch unerlässlich ist.
13.2
Für einzelne Förderbereiche kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium und dem Innenministerium und nach vorheriger
Unterrichtung des Landesrechnungshofs (§ 102) ergänzende
Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 3 bis 7 erlassen; bei
ergänzenden Verwaltungsvorschriften zu Nr. 6 ist auch das für
Bauangelegenheiten zuständige Ministerium zu beteiligen. Werden die
Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) geändert, sind die Vorgenannten
ebenfalls zu beteiligen.
13.3
Soweit Regelungen nach den Nrn. 13.1 und 13.2 den Verwendungsnachweis
betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.
14
Besondere Regelungen
14.1
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Ersetzung der in den Nrn. 1
bis 12 angeordneten Schriftform durch die elektronische Form ist nach Maßgabe
der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des VwVfG. NRW.
(insb. § 3a und § 37) zulässig.
14.2
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller
Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 14.1 ergeben, sind im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie – soweit der
Verwendungsnachweis betroffen ist – mit dem Landesrechnungshof zu klären.
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung
an Gemeinden
(ANBest-G)
Die ANBest-G enthalten
Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG. NRW.
sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
beschaffte Gegenstände
Nr. 5 Mitteilungspflichten der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
Nr. 7 Nachweis der Verwendung
Nr. 8 Prüfung der Verwendung
Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten
Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der
Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
1.3
Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der Bewilligung zugrunde liegenden
Planung sowie den technischen Vorschriften entsprechen. Von den Bauunterlagen
darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist.
Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau-
und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des
Finanzierungsplans überschritten wird.
1.4
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie
innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt
wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung
wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen
anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
1.4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel
der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird
ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere
Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den
Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5
Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden
Teilbeträgen:
35 v.H. der Zuwendung nach
Vergabe des Rohbauauftrages,
35 v.H. der Zuwendung nach
Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues,
30 v.H. der Zuwendung nach
Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen.
Nr. 1.4 Satz 2 gilt
entsprechend.
1.6
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung
(Festbetragsfinanzierung) von Personal- und Sachausgaben werden die Zuwendungen
anteilig zum 1.5. und 1.10. des Haushaltsjahres ohne Anforderung ausgezahlt.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der
Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den
Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue
Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer
Festbetragsfinanzierung - die Zuwendung
2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers,
2.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
3
Vergabe von Aufträgen
3.1
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach dem
Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.
3.2
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
aufgrund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der
Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2ff. der VOB/A bzw. VOL/A oder die VOF
anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Gegenstände, die zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den
Zuwendungszweck zu verwenden. Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
5
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der
Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1.
sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für
denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen
erhält oder wenn sie oder er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4
die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen der Nrn. 1.4 nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
5.5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht
mehr benötigt werden.
6
Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
6.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede
Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren
Bauobjekten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
6.2
Die Baurechnung besteht aus
6.2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach
Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das
geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen,
entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den
Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem
Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabebuch
nicht geführt zu werden,
6.2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 6.2.1,
6.2.3
den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,
6.2.4
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,
6.2.5
den bauaufsichtlichen Genehmigungen,
6.2.6
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
6.2.7
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,
6.2.8
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur
bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN
283,
6.2.9
dem Bautagebuch.
7
Nachweis der Verwendung
7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist bei Investitionsmaßnahmen innerhalb von sechs
Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des
sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde
nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei der Förderung von Betriebskosten
(Personal- und Sachausgaben) ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei
Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.
7.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. In dem
Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern
und Belegen übereinstimmen.
7.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte
Ergebnis kurz darzustellen. Soweit technische Dienststellen der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers beteiligt waren, sind die Berichte dieser Stellen
beizufügen.
7.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der
Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter, Spenden und eigene Mittel) und Ausgaben
enthalten. Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, sind nur
die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen.
7.5
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf
Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach
steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist
bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet
werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen einer für
die Gemeinden (GV) allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
7.6
Darf die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden
Stellen ihr oder ihm zu erbringenden Verwendungsnachweise dem
Verwendungsnachweis nach Nr. 7.1 beizufügen.
8
Prüfung der Verwendung
8.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch
Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder
durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.2
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die überörtliche Prüfung nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
8.3
Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu
Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden.
9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) oder
anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.
9.2
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht,
wenn
9.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),
9.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
9.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen,
soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
9.3.1
in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
9.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere
den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die
Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr. 3.1) oder Mitteilungspflichten (Nr. 5)
nicht rechtzeitig nachkommt.
9.4
Der Erstattungsanspruch ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. NRW.).
9.5
Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und
wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für
die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt
werden (§ 49a Abs. 4 VwVfG. NRW.). Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in
Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber,
vorgesehene eigene oder sonstige Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG: Grundmuster 1 - Antrag,
pdf.file
Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG: Grundmuster 2 -
Zuwendungsbescheid, pdf.file
Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG: Grundmuster 3 -
Verwendungsnachweis, pdf.file
Zu § 45
1
Wegen des Begriffs „Zweck“ vgl. Nr. 1.2 zu § 17.
2
Wegen der nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen (§ 45 Abs.
1 Satz 2) vgl. Nr. 2.5 zu § 11.
3
Wegen des Begriffs „übertragbare Ausgaben“ vgl. § 19.
4
Wegen der Ausgabereste auf Grund von überplanmäßigen Einnahmen bei
übertragbaren Titeln mit Verstärkungsvermerk vgl. Nr. 2 zu § 8.
5
Ausgabereste
5.1
Die Bildung von Ausgaberesten ist zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben
fortdauert, ein wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Bedürfnis besteht,
die Ausgaben bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich sind
und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen
sind, die den Ausgabeansatz durch Haushaltsvermerk verstärken. Ist eine erneute
Veranschlagung der übertragbaren Ausgaben in einem späteren Haushaltsjahr
zweckmäßig oder werden übertragbare Ausgaben endgültig nicht mehr benötigt, so
ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.
5.2
Die Ausgabereste können bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Ende
des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht ausgegebenen Beträge gebildet werden.
Abgesehen von den Ausgaberesten aus den Zuweisungen des allgemeinen
Steuerverbundes und den Ausgaberesten, die auf Grund von zweckgebundenen
Einnahmen gebildet werden, sind sie auf volle 100 EUR nach unten zu runden.
Ausnahmen sind mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig.
5.3
Die Ausgabereste werden von dem zuständigen Ministerium mit Einwilligung des
Finanzministeriums (§ 45 Abs. 3) gebildet. Nr. 3.3.4 zu § 9 ist zu
beachten. Die Einwilligung des Finanzministeriums zur Inanspruchnahme der
Ausgabereste (§ 45 Abs. 3) bleibt unberührt.
6
Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige
Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Sie sind als negative
Ausgabereste (Minusreste) nachzuweisen. In begründeten Fällen kann das
Finanzministerium die Übernahme von Vorgriffen auf die Rechnung des abgelaufenen
Haushaltsjahres zulassen. Die Vorgriffe sind auf volle 100 EUR nach unten zu
runden.
7
Das Finanzministerium stellt die von ihm oder mit seiner Einwilligung gebildeten
Ausgabereste sowie die nicht auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres
übernommenen Vorgriffe einzelplanweise in Resteverzeichnissen zusammen und
überträgt sie in das laufende Haushaltsjahr. Die Resteverzeichnisse übersendet
es den zuständigen Ministerien und leitet Abdrucke der Resteverzeichnisse dem
Landesrechnungshof zu. Die für den Einzelplan zuständigen Stellen übersenden
einen Plan über die Verwendung und den Ausgleich der aus dem abgelaufenen
Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste.
Zu § 46
1
Ein deckungsberechtigter Ansatz darf aus einem deckungspflichtigen Ansatz nur
verstärkt werden, soweit bei dem deckungsberechtigten Ansatz keine Verfügungsbeschränkungen
bestehen und über die Mittel verfügt ist und soweit die bei dem deckungspflichtigen
Ansatz verbleibenden Ausgabemittel voraussichtlich ausreichen, um alle nach der
Zweckbestimmung zu leistenden Ausgaben zu bestreiten. Ein deckungsberechtigter
Ansatz darf aus einem deckungspflichtigen Ansatz nur in Höhe der für den Zweck
des deckungsberechtigten Ansatzes benötigten Mittel verstärkt werden.
2
Werden bei einem deckungsberechtigten Ansatz in Zugang gestellte Ausgabemittel
später unvorhergesehen noch bei dem deckungspflichtigen Ansatz benötigt, so ist
der Zugang bis zur Höhe der bei dem deckungspflichtigen Ansatz benötigten
Ausgabemittel rückgängig zu machen, und zwar auch dann, wenn über die in Zugang
gestellten Ausgabemittel bei dem deckungsberechtigten Ansatz bereits verfügt
worden ist. Im Falle der Rückführung der Ausgabemittel zum deckungspflichtigen
Titel müssen für die bei diesem Titel noch zu leistenden Ausgaben die
Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 vorliegen; davon kann abgesehen werden, wenn
schon für die Ausgaben beim deckungsberechtigten Ansatz, für den die Mittel des
deckungspflichtigen Ansatzes in Anspruch genommen worden sind, die
Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 erfüllt waren.
3
Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen
(§ 20 Abs. 2) ist nach Maßgabe des Deckungsvermerkes zulässig. Die Nrn. 1
und 2 gelten entsprechend.
Zu § 47
1
§ 47 Abs. 2 und 3 gilt nur für Planstellen desselben Kapitels.
2
Eine Planstelle/Leerstelle, die nach § 47 Abs. 2 nicht wieder besetzt werden
darf, ist im Haushaltsplan des nächsten, spätestens des übernächsten Jahres in
Abgang zu stellen.
3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat durch geeignete
Bewirtschaftungsmaßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Planstellen mit der
Erfüllung der im Haushaltsplan bezeichneten Voraussetzungen wegfallen bzw.
umgewandelt werden (vgl. Nr. 3.3.1 zu § 9).
4
Eine Planstelle/Leerstelle mit kw-Vermerk, der keine bestimmte oder bestimmbare
Frist für den Wegfall enthält, gilt als Planstelle/Leerstelle, die ohne nähere
Angaben als künftig wegfallend (§ 47 Abs. 2) bezeichnet ist. Eine Planstelle
mit ku-Vermerk, der keine bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen für die
Umwandlung enthält, gilt als Planstelle, die ohne Bestimmung der
Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 3) bezeichnet ist. Die Planstelle
fällt weg bzw. ist umgewandelt, wenn die Stelleninhaberin oder der
Stelleninhaber die Stelle freimacht.
5
Die Nummern 1 bis 4 gelten für Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen und
Arbeiter entsprechend.
Zu § 48
Einstellung und Versetzung von Beamtinnen
und Beamten
Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den
Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat und für sie oder
ihn das 65. Lebensjahr die Altersgrenze (§ 44 Abs. 1 LBG) ist, in allen anderen
Fällen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 40. Lebensjahr vollendet hat
(Beschluss der Landesregierung vom 28. August 1973).
Zu § 49
1
Einweisung in eine Planstelle
Die Ernennung zur Beamtin
oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der
Beamte in eine besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist oder mit der
Ernennung eingewiesen wird. § 9 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) bleibt
unberührt.
2
Bewirtschaftung der Planstellen
2.1
Alle Beamtinnen und Beamten sind nach ihrer Anstellung auf einer Planstelle zu
führen. Die Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe und der
Amtsbezeichnung dem verliehenen Amt entsprechen.
2.2
Eine Planstelle darf nur mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt werden,
soweit sich nicht aus Nr. 4 und Nr. 7 etwas anderes ergibt.
2.3
Soweit im Haushaltsplan nicht etwas anderes bestimmt ist und ein zwingendes
dienstliches Bedürfnis vorliegt, kann
2.3.1
eine Beamtin oder ein Beamter auch auf einer Planstelle einer höheren
Besoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn geführt werden,
2.3.2
eine Aufstiegsbeamtin oder ein Aufstiegsbeamter, die oder der – soweit
laufbahn-rechtlich vorgeschrieben – die Laufbahnprüfung bzw. Aufstiegsprüfung
bestanden und sich in Dienstgeschäften der Laufbahn, in die sie oder er
aufsteigen soll, zu bewähren hat, in einer Planstelle der Laufbahn, in die sie
oder er aufsteigen soll, geführt werden,
2.3.3
eine Beamtin oder ein Beamter mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums
oder der von ihm ermächtigten Stelle auch auf einer Planstelle der gleichen
oder einer höheren Besoldungsgruppe einer nach der Laufbahnverordnung
gleichwertigen Laufbahn geführt werden,
2.3.4
eine Beamtin oder ein Beamter mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums und
des Finanzministeriums auf einer Planstelle
2.3.4.1
der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe einer nach der
Laufbahnverordnung nicht gleichwertigen Laufbahn oder
2.3.4.2
der nächsthöheren Laufbahngruppe geführt werden, insbesondere, wenn
beabsichtigt ist, ihr oder ihm ein dieser Planstelle entsprechendes Amt zu
übertragen.
2.4
Beamtete Hilfskräfte sollen auf den dafür vorgesehenen „anderen Stellen als Planstellen“
geführt werden (Nr. 6 zu § 17). Ausnahmsweise können sie auf Planstellen
geführt werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. In diesem Fall gilt die Nr.
2.3 entsprechend.
2.5
Bei der Anwendung der Nrn. 2.3 und 2.4 gelten innerhalb einer Einheitslaufbahn
der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst jeweils als eine Laufbahn.
2.6
Planstellen für Beamtinnen oder Beamte dürfen nicht mit Dienstkräften besetzt
werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
stehen (§ 115), soweit im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder
zugelassen ist. § 20 bleibt unberührt.
2.7
Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn die eingewiesene Beamtin
oder der eingewiesene Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn ihre oder
seine Dienstbezüge im Falle der Abordnung aus Mitteln der übernehmenden
Dienststelle gezahlt werden oder wenn sie oder er aus anderen Gründen keine
Dienstbezüge aus der Planstelle erhält. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange
die Mittel der Planstelle für beamtete Hilfskräfte oder nichtbeamtete Kräfte in
Anspruch genommen werden.
2.8
Ist eine Beamtin oder ein Beamter nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3
Landesbeamtengesetz (LBG) unter Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 13
Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz in ein anderes Amt mit niedrigerem
Endgrundgehalt versetzt worden, darf die nächste innerhalb desselben Kapitels
besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe derselben
Fachrichtung nur mit dieser Beamtin oder mit diesem Beamten besetzt werden;
Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig. Satz 1
gilt nicht, wenn die besetzbar werdende Planstelle zu einer höheren Besoldungsgruppe
gehört als die Besoldungsgruppe, die den Bezügen der Beamtin oder des Beamten
unter Berücksichtigung der Ausgleichszulage entspricht.
2.9
Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie
mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die durch Wegfall oder Einschränkung
von Aufgaben entbehrlich geworden sind. Soweit die durch Wegfall oder
Einschränkung von Aufgaben entbehrlich gewordenen Beamtinnen oder Beamten nicht
durch Übertragung von anderen Aufgaben innerhalb ihres Ressorts, in dessen
Einzelplan ihre bisherige Planstelle bzw. Stelle ausgewiesen war, untergebracht
werden können, ist ein Ausgleich mit anderen Geschäftsbereichen anzustreben.
2.10
§ 49 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein Amt mit
höherem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert;
dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.
3
Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle
Für
die rückwirkende Einweisung einer Beamtin oder eines Beamten in eine Planstelle
gilt § 3 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG).
4
Inanspruchnahme von Planstellen für Angestellte sowie Arbeiterinnen und
Arbeiter
4.1
Eine Planstelle darf für eine Angestellte oder einen Angestellten der
vergleichbaren (Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in der
Anlage 1 a zum BAT) oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in Anspruch
genommen werden, solange aus ihr keine Dienstbezüge gezahlt werden. Die
Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Angestellten ist
zulässig; die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit dieser Angestellten darf
die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines Beamten
nicht überschreiten. Ist die regelmäßige Arbeitszeit einer
vollzeitbeschäftigten Angestellten oder eines Angestellten geringer als die
einer vollzeitbeschäftigten Beamtin oder eines Beamten, so darf die regelmäßige
Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten oder eines Angestellten
nicht überschritten werden.
4.2
Eine Planstelle, die mit einer teilzeitbeschäftigten Beamtin oder einem
teilzeitbeschäftigten Beamten im Sinne von § 78 b Abs. 1 LBG besetzt ist, darf
gleichzeitig für teilzeitbeschäftigte Angestellte der vergleichbaren oder einer
niedrigeren Vergütungsgruppe in Anspruch genommen werden; die regelmäßige
Gesamtarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten und der Angestellten darf die
regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines Beamten
nicht übersteigen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten
Angestellten oder eines Angestellten geringer als die einer vollzeitbeschäftigten
Beamtin oder eines Beamten, so darf die regelmäßige Arbeitszeit einer
vollzeitbeschäftigten Angestellten oder eines Angestellten nicht überschritten
werden.
4.3
Die Nrn. 4.1 und 4.2 erster Satz gelten nicht für Planstellen mit Sperrvermerk sowie
Leerstellen.
4.4
Die Nrn. 4.1 bis 4.3 gelten für Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend.
5
Leerstellen
5.1
Hat das Finanzministerium aufgrund haushaltsgesetzlicher Ermächtigung eine
Leerstelle ausgebracht, so ist über ihren weiteren Verbleib im nächsten Haushaltsplan
zu bestimmen.
5.2
Steht bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung einer auf einer Leerstelle
geführten Beamtin oder eines Beamten (Richterin oder Richters) (Nr. 5 zu § 17)
eine besetzbare Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe derselben
Fachrichtung innerhalb desselben Kapitels zur Verfügung, ist die Beamtin oder
der Beamte (Richterin oder Richter) in diese Planstelle zu übernehmen; mit der
Übernahme fällt die Leerstelle weg, soweit sie im Haushaltsjahr für eine
Nachfolgerin oder einen Nachfolger nicht mehr benötigt wird. Steht zu dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt keine besetzbare Planstelle der genannten Art zur
Verfügung, ist die Beamtin oder der Beamte auf der Leerstelle weiterzuführen.
Sie oder er ist in die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende
Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen oder Beamte derselben
Fachrichtung zu übernehmen; mit der Übernahme fällt die Leerstelle weg, wenn
sie im Haushaltsjahr für eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger nicht mehr
benötigt wird. Soweit durch die Zahlung der Dienstbezüge aus der Leerstelle die
Ansätze der entsprechenden Titel überschritten werden, gilt die nach § 37 Abs.
1 erforderliche Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers als
erteilt. In Höhe der Überschreitung ist ein entsprechender Betrag innerhalb des
betroffenen Einzelplans einzusparen.
5.3
Endet das Beamtenverhältnis der auf der Leerstelle geführten Beamtin oder des
Beamten (Richterin oder Richters) (z. B. durch Entlassung, Eintritt in den
Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte) oder wird sie oder er zu einem anderen
Dienstherrn versetzt, fällt die Leerstelle weg, soweit sie im Haushaltsjahr für
eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger nicht mehr benötigt wird.
5.4
Bei Leerstellen für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter gelten die Nrn.
5.2 und 5.3 entsprechend.
6
Überwachung der Planstellen
6.1
Nachweisungen zur Planstellenüberwachung
6.1.1
Die Ministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung
zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Stellenüberwachung, und zwar getrennt
nach einzelnen Dienststellen. Die Nachweisungen können für mehrere
Haushaltsjahre geführt werden.
6.1.2
In die Nachweisungen sind einzutragen
6.1.2.1
zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die der Dienststelle zur Bewirtschaftung
zugewiesenen Planstellen getrennt nach den einzelnen Besoldungsgruppen;
Planstellen mit Amtszulage gelten hierbei als besondere Besoldungsgruppe,
6.1.2.2
während des Haushaltsjahres laufend sämtliche Änderungen (z. B. Zuweisungen,
Einsparungen und Umsetzungen) der Zeitfolge nach.
6.1.3
Die Nachweisungen sind am Schluss eines Kalendervierteljahres und am Schluss
des Haushaltsjahres abzuschließen.
6.2
Aufzeichnungen über die Besetzung der Planstellen
6.2.1
Die Ministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur
Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die Besetzung der
von ihnen selbst bewirtschafteten Planstellen. In die Aufzeichnungen sind
sämtliche Änderungen laufend aufzunehmen, so dass jederzeit die Zahl der
besetzten oder in Anspruch genommenen Planstellen festgestellt werden kann.
6.2.2
Für die einzelnen Geschäftszweige einer Dienststelle oder für die einzelnen Besoldungsgruppen
können getrennte Aufzeichnungen geführt werden.
7
Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder
Beamten
7.1
Die Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen
und Beamten ist gemäß § 17 Absatz 5 Satz 3 zulässig. Die Gesamtarbeitszeit
dieser Beamtinnen und Beamten darf die regelmäßige Arbeitszeit einer
vollbeschäftigten Beamtin oder eines Beamten nicht übersteigen. Die Nrn. 1 bis
4 gelten entsprechend.
7.2
Kehrt eine oder einer der beiden auf einer Planstelle geführten
teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten zur vollen Arbeitszeit zurück, so
ist sie oder er in die nächste innerhalb desselben Kapitels ganz oder teilweise
freiwerdende Planstelle ihrer oder seiner Besoldungsgruppe oder einer höheren
Besoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahngruppe zu übernehmen, wenn die
Planstelle für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung bestimmt ist.
7.3
Nr. 7.2 gilt entsprechend, wenn die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit
einer der beiden auf einer Planstelle geführten teilzeitbeschäftigten Beamtinnen
oder Beamten vermindert wird.
7.4
Unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Rückkehr zur vollen
Beschäftigung oder die Verminderung der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit
davon abhängig machen, dass eine besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.
8
Überwachung der anderen Stellen als Planstellen
Die Nrn. 6 und 7 sind auf
andere Stellen als Planstellen sinngemäß anzuwenden.
Zu § 50
1
Umsetzungen
1.1
Mit der Umsetzung ist die Ermächtigung verbunden, Mittel an anderer Stelle als
der im Haushaltsplan festgelegten Stelle in dem Umfang in Anspruch zu nehmen
und buchungsmäßig nachzuweisen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird,
Mittel nicht in Anspruch zu nehmen.
1.2
Mit der Umsetzung verringern sich die Ansätze der bisherigen Titel. Sie sind
bei der aufnehmenden Verwaltung in der durch den Gruppierungsplan festgelegten
Ordnung buchungsmäßig nachzuweisen. Umgesetzte Ansätze erhöhen die Ansätze
vorhandener Titel. § 50 Abs. 1 und 2 ist auch bei Umsetzungen zwischen Kapiteln
eines Einzelplanes anzuwenden.
1.3
Entsprechendes gilt für Planstellen und andere Stellen, wobei in den Fällen des
§ 50 Abs. 2 die Veränderung im Stellenplan des nächsten Haushaltsplanes als Zu-
und Abgang auszubringen ist.
1.4
Unabweisbarer Personalbedarf besteht nur dann, wenn die Umsetzung der
Planstelle sachlich zwingend notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist, mithin
nicht bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes abgewartet werden kann.
Anträge gemäß § 50 Abs. 2 sind eingehend zu begründen.
1.5
Wegen der Erläuterung von Umsetzungen siehe HRL-NRW.
2
Zahlung der Bezüge bei Abordnung und Versetzung innerhalb und außerhalb der
Landesverwaltung
2.1
Abordnung und Versetzung innerhalb der Landesverwaltung
2.1.1
Wird eine Landesbeschäftigte oder ein Landesbeschäftigter innerhalb der
Landesverwaltung zum Ersten eines Monats abgeordnet, so werden die Bezüge vom
Ersten dieses Monats an zu Lasten des Kapitels der neuen Dienststelle gezahlt.
2.1.2
Wird eine Landesbeschäftigte oder ein Landesbeschäftigter zu einem Tag nach dem
Ersten eines Monats abgeordnet, so werden die vollen Monatsbezüge zu Lasten des
Kapitels der alten Dienststelle gezahlt. Eine Erstattung durch die neue
Dienststelle erfolgt nicht. Vom Ersten des folgenden Monats an werden die
Bezüge zu Lasten des Kapitels der neuen Dienststelle gezahlt.
2.1.3
Kehrt die oder der Landesbeschäftigte nach Aufhebung der Abordnung zu der
bisherigen Dienststelle zurück, sind die Bezüge in sinngemäßer Anwendung der
Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 zu zahlen.
2.1.4
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Abordnungen, die von vornherein
für einen kurzen Zeitraum (bis zu zwei Monaten) vorgesehen sind.
2.1.5
Wird eine Landesbeschäftigte oder ein Landesbeschäftigter innerhalb der
Landesverwaltung versetzt, gelten die Nrn. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 entsprechend.
2.1.6
Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind alle bei der Obergruppe 42 nachzuweisenden
Personalausgaben.
2.1.7
Dienstaufwandsentschädigungen und Verpflegungszuschüsse werden zu Lasten des
Kapitels der neuen Dienststelle gezahlt.
2.1.8
Die vorstehende Regelung für die Zahlung der Bezüge hebt die Bestimmungen über
die Bewirtschaftungsbefugnis (Nr. 1.4 zu § 34), die Überwachung der Planstellen
(Nr. 6 zu § 49) und die Bindung der einzelnen Dienststellen an die im
Haushaltsplan vorgesehenen oder zugewiesenen Planstellen bzw. Mittel (Nr. 1 zu
§ 34) nicht auf.
2.1.9
Gehören die abgebende und die aufnehmende Dienststelle dem selben Kapitel eines
Einzelplans an, entfällt ein Ausgleich (Erstattung, Umbuchung) der Bezüge.
2.2
Abordnung und Versetzung von Beschäftigten des Landes an eine Dienststelle des
Bundes und umgekehrt
2.2.1
Wird eine Landesbeschäftigte oder ein Landesbeschäftigter zur Dienstleistung an
eine Dienststelle des Bundes abgeordnet, so werden die Bezüge vom Land so lange
weitergezahlt, bis die Abordnung aufgehoben oder die oder der
Landesbeschäftigte in den Bundesdienst übernommen wird. Die Zahlung von Stellenzulagen
setzt voraus, dass die zuständige Dienststelle des Bundes, an die die oder der
Landesbeschäftigte abgeordnet ist, die notwendigen Angaben mitteilt.
2.2.2
Die während der Abordnung gezahlten Bezüge einschließlich der Stellenzulagen
sind bei der zuständigen Dienststelle des Bundes vierteljährlich anzufordern.
Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres ist spätestens
bis zum 5. Dezember vorzunehmen, damit die Erstattung noch im laufenden
Haushaltsjahr durchgeführt werden kann; ggf. noch nicht bekannte
Dezembervergütungen für Angestellte sind bei der Anforderung für das nächste
Vierteljahr zu berücksichtigen. Wegen des Zeitpunkts, von dem ab die Bezüge
einschließlich Stellenzulagen vom Bund anzufordern sind, gelten die Nrn. 2.1.1
und 2.1.2 entsprechend.
Bei der Anforderung der jährlichen
Sonderzuwendung/Zuwendung, des (jährlichen) Urlaubsgeldes sowie sonstiger
einmaliger Zahlungen gilt aus Verwaltungsvereinfachungsgründen und bei Wahrung der
Gegenseitigkeit das Stichtagsprinzip. Danach hat diejenige Behörde die Ausgaben
für die vorgenannten Leistungen zu tragen, bei der die oder der Beschäftigte am
Stichtag
- jährliche
Sonderzuwendung/Zuwendung:
am 1. Dezember eines Jahres
-
jährliches Urlaubsgeld (lt. UrlGG):
am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats
Juli
-
Urlaubsgeld (lt. Tarifvertrag):
am 1. Juli eines Jahres
-
sonstige einmalige Zahlungen:
am jeweils durch Gesetz oder Tarifvertrag
festgesetzten Stichtag
beschäftigt
ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind demgemäß die vorgenannten
Leistungen in voller Höhe der abordnenden Dienststelle zu erstatten. Das
Stichtagsprinzip gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines
Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere
Arbeitgeber zu zahlen hat von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.
Tritt die oder der Landesbeschäftigte nach Aufhebung
der Abordnung in den Landesdienst zurück, sind die Bezüge bis zum letzten Tag
des Rückkehrmonats zur Erstattung anzufordern.
2.2.3
Dienstaufwandsentschädigungen und Verpflegungszuschüsse werden für die Dauer
der Abordnung von der zuständigen Bundeskasse gezahlt.
2.2.4
Die dem Land zu erstattenden Bezüge sind nach Nr. 3.1 zu § 35 durch Absetzen
von dem entsprechenden Ausgabetitel zu vereinnahmen.
2.2.5
Bei der Abordnung von Bundesbeschäftigten an eine Dienststelle des Landes ist
entsprechend den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 zu verfahren.
2.2.6
Nr. 2.2.2 ist auch anzuwenden, wenn die oder der Landesbeschäftigte im
Anschluss an eine Abordnung in den Bundesdienst versetzt wird.
2.2.7
Landesbeschäftigte, die ohne vorherige Abordnung in den Bundesdienst versetzt
werden, erhalten vom Zeitpunkt des Übertritts an die Bezüge vom neuen
Dienstherrn. Alle vom Land für den Zeitraum nach dem Übertritt gezahlten Bezüge
sind – soweit sie nicht von der Empfängerin oder vom Empfänger selbst
zurückgezahlt werden – vom neuen Dienstherrn anzufordern.
2.3
Abordnung und Versetzung von Beschäftigten des Landes an Dienststellen/Arbeitgeber
außerhalb der Landesverwaltung (Europäische Union, anderes Land, Gemeinde/GV,
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts u. a. -ohne Bund-) und
umgekehrt
2.3.1
Die Zahlung der Bezüge bei Abordnung und Versetzung im Anschluss an eine
Abordnung sind zwischen den zuständigen Stellen von Fall zu Fall zu regeln.
Hierbei ist entsprechend der Nr. 2.2 zu verfahren.
2.3.2
Bei der Übernahme von Beschäftigten anderer Dienstherren/Arbeitgeber (ohne
Bund) in den Dienst des Landes oder von Beschäftigten des Landes in den Dienst
anderer Dienstherren/Arbeitgeber (ohne Bund) ohne vorherige Abordnung sind die
Bezüge vom Zeitpunkt der Übernahme oder des Übertritts an vom neuen
Dienstherrn/Arbeitgeber zu tragen.
3
Ausnahmen
Bei Abordnungen von Landesbeschäftigten zu anderen
Dienstherren/Arbeitgebern kann das zuständige Ministerium mit Einwilligung des
Finanzministeriums zulassen, dass die Bezüge zu Lasten des Landeshaushalts
weitergezahlt werden, wenn die Abordnung ausschließlich im Interesse des Landes
liegt. Weitere Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
zulässig.
Zu § 51
1
Ausgabemittel sind nur dann besonders zur Verfügung gestellt, wenn der
Haushaltsplan den in Betracht kommenden Verwendungszweck genau bezeichnet.
2
Mindesterfordernis für die Zulässigkeit der Leistung ist, dass die
Personalausgaben in den Erläuterungen des Titels, aus dem sie gezahlt werden
sollen, der Art nach besonders aufgeführt sind.
3
Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass durch den Haushaltsplan Ansprüche nicht
begründet werden (§ 3 Abs. 2). Voraussetzung für die Zahlung besonderer
Personalausgaben ist deshalb zunächst, dass die Landesregierung oder das
zuständige Ministerium unter Beteiligung des Finanzministeriums über die Gewährung
besonderer Leistungen positiv entschieden hat (vgl. z. B. § 5 Abs. 1
Landesbesoldungsgesetz).
4
Ausgabemittel gelten auch dann als besonders zur Verfügung gestellt, wenn das
Finanzministerium einer über- oder außertariflichen Leistung nach § 40 zugestimmt
hat.
Zu § 52
1
Das Nähere für die Entrichtung des angemessenen Entgelts (§ 52 Satz 1)
einschließlich der Festsetzung des Nutzungswertes oder des wirtschaftlichen
Wertes regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium.
2
Die Anrechnung von Sachbezügen auf die Dienstbezüge, insbesondere die Bemessung
des Sachbezugswertes in
besoldungsrechtlicher Hinsicht, richtet sich nach § 7
Landesbesoldungsgesetz und den hierzu ergangenen Vorschriften. Dies gilt auch
im Rahmen des § 52 Satz 3.
3
Zur Benutzung von Dienstfahrzeugen siehe die „Richtlinien über die Haltung und
Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien-KfzR)“ - SMBl. NRW. 20024 - in ihrer jeweils
geltenden Fassung.
Zu § 54
1
Baumaßnahmen
1.1
Kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 1.000.000 EUR im Einzelfall.
Im Übrigen sind die für Baumaßnahmen des Landes ergangenen Richtlinien
(Runderlasse) anzuwenden.
1.2
Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie zu
einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme (baufachlich) oder zu einer
Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 v.H. oder um mehr als 500.000
EUR oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden
Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus
einer nicht erheblichen Überschreitung der Gesamtkosten ergibt.
1.3
Das Nähere bei wesentlichen Änderungen der Baumaßnahme regeln die für
Baumaßnahmen des Landes ergangenen Richtlinien (Runderlasse). Führen Kostenüberschreitungen
unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu
zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1
Satz 2 anzuwenden.
2
Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
2.1
Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn
sie zumindest die Voraussetzungen der Nr. 2.4 zu § 24 erfüllen.
2.2
Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist
erheblich im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2, wenn sie zu einer wesentlichen
Änderung des Gegenstandes oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15
v.H. oder um mehr als 500.000 EUR oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach
§ 24 Abs. 2 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der
Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Kostenüberschreitung
ergibt. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder
außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten
Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.
Zu § 55
1
Grundsatz der Vergabe
1.1
Lieferungen und Leistungen sind öffentlich auszuschreiben, damit die verfügbaren
Haushaltsmittel im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet
werden.
1.2
Eine Öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren
eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen aufgefordert wird, Angebote für Lieferungen
und Leistungen einzureichen.
1.3
In welchen Fällen von einer Öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des
Geschäfts oder wegen besonderer Umstände abgesehen werden kann, bestimmt sich
grundsätzlich nach § 3 VOL/A bzw. § 3 VOB/A. Aufträge bis zu einem Wert
von 50.000 EUR sind in der Regel beschränkt auszuschreiben, sofern nicht eine
Öffentliche Ausschreibung zweckmäßiger oder in den durch die vorgenannten
Vorschriften bestimmten Ausnahmefällen eine Freihändige Vergabe zulässig ist.
Bei der Beschränkten Ausschreibung sind mehrere – im Allgemeinen mindestens 6 –
Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Aufträge bis zu einem Wert von 10.000
EUR sowie die in § 100 Absatz 2 GWB aufgeführten Aufträge können – in der Regel
nach Einholung mehrerer (im Allgemeinen mindestens 3) Angebote im Wettbewerb
(formlose Preisermittlung) – freihändig vergeben werden. Bei Aufträgen bis zu
500 EUR kann darauf verzichtet werden, das Ergebnis einer formlosen
Preisermittlung aktenkundig zu machen.
1.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt (§ 9) ist bei Aufträgen mit einem
Wert von mehr als 50.000 EUR sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen
zu beteiligen.
1.5
Für Vergabeverfahren nach der VOL ergeben sich die Beschaffungsgrundsätze aus
dem Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen (VHB-VOL – SMBl. NRW. 20021).
2
Vergabevorschriften
2.1
Für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen gelten insbesondere die
2.1.1
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
2.1.2
Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL),
2.1.3
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),
2.1.4
Richtlinien für die Berücksichtigung bestimmter Gruppen von Personen,
Unternehmen oder Einrichtungen,
2.1.5
Sonstige Spezialregelungen (vgl. Fächer 50 ff. VHB-VOL).
2.2
Für den Bereich der Informationstechnik sind die Ergänzenden
Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit die EVB-IT Regelungsbereiche der
bislang geltenden Besonderen Vertragsbedingungen nicht abdecken, sind die
Besonderen Vertragsbedingungen weiterhin anzuwenden.
2.3
Allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der VOB, VOL und VOF sowie
zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und
Leistungen sind möglichst vor ihrem Erlass von den zuständigen Ministerien
untereinander abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.
3
Geltungsbereich der Teile A der VOL und VOB sowie der VOF
3.1
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften ist Teil A, Abschnitt 2 der VOL bzw. VOB sowie die VOF rechtsverbindlich
bei der Vergabe von Leistungen bzw. Bauleistungen anzuwenden, wenn sich deren
geschätzter Auftragswert wenigstens auf die in § 2 der Vergabeordnung
genannten Beträge (Schwellenwerte) beläuft. Solche Verfahren zur Vergabe von
Leistungen bzw. Bauleistungen unterliegen einem zweistufigen
Nachprüfungsverfahren. Folgende Vorschriften sind in den jeweils geltenden
Fassungen zu beachten:
-
Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
-
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),
- Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren
für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zuständigkeitsverordnung
Nachprüfungsverfahren – ZuStVO NpV NRW),
- Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die
sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern.
3.2
Bei der Vergabe von Leistungen bzw. von Bauleistungen unterhalb der
EU-Schwellenwerte nach Teil A, Abschnitt 1 der VOL bzw. VOB ist in den Verdingungsunterlagen
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinen Bestimmungen für die
Vergabe von Leistungen bzw. Bauleistungen (VOL/A und VOB/A) nicht
Vertragsbestandteil werden und den Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung
dieser Bestimmungen geben; hinsichtlich dieser Vergabeverfahren tragen sie
lediglich den Charakter von Dienstanweisungen an die Dienststellen.
Zu § 56
1
Vorleistungen sind Leistungen des Landes vor Empfang entsprechender
Gegenleistungen. Keine Vorleistungen sind solche Leistungen, die Zug um Zug
gegen entsprechende Gegenleistungen gewährt werden (z. B. Abschlagszahlungen,
Teilzahlungen auf Teilleistungen).
2
Vorleistungen dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vereinbart
oder bewirkt werden. Als allgemein üblich können Vorleistungen im Einzelfall gerechtfertigt
sein, wenn sie im marktwirtschaftlichen Wettbewerb, also auch von
nichtöffentlichen Auftraggebern, üblicherweise gewährt werden. Durch besondere
Umstände können Vorleistungen im Einzelfall insbesondere gerechtfertigt sein,
wenn ein Vertragsabschluss, dessen Zustandekommen im dringenden Landesinteresse
liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann oder wenn die Ausführung
der Leistung infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart mit einer für die
Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer unzumutbaren Kapitalinanspruchnahme
verbunden ist. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des
Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern,
dass die Ausgaben sonst verfallen. Die Gründe für die Vereinbarung oder Bewirkung
der Vorleistungen sind aktenkundig zu machen.
3
Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiss ist, ob die Auftragnehmerin
oder der Auftragnehmer ihren oder seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen
wird.
4
Über die Bemessung der Vorleistungen, ihre Verzinsung und Tilgung sowie über
die Sicherheitsleistung ist vertraglich Bestimmung zu treffen.
5
Vorleistungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne
ausdrückliche Vertragsänderung nicht bewirkt werden; die Vertragsänderung
unterliegt den Bestimmungen des § 58.
6
Sonderregelungen für bestimmte Bereiche bleiben unberührt.
Zu § 57
Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge
mit den Beschäftigten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner
Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit
festgelegt sind.
Zu § 58
1
Änderung von Verträgen
1.1
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft nur Änderungen, auf die die Vertragspartnerin
oder der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat.
1.2
Besteht der Hauptzweck einer Vertragsänderung in der Stundung oder in dem
Erlass eines Anspruchs des Landes, sind die Sonderbestimmungen des § 59
anzuwenden.
1.3
Die Frage, ob ein Nachteil des Landes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt kein Nachteil des Landes vor, wenn
das Land durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten
an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.
1.4
Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Festhalten am Vertrag durch
das Land für die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner unzumutbar wäre.
1.5
Einer Einwilligung des Finanzministeriums zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bedarf es nicht, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als
100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR p.a.
beträgt.
1.6
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Finanzministeriums seine
Befugnisse allgemein auf Landesober- und Landesmittelbehörden sowie auf
Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes übertragen. Als
Landesober- und Landesmittelbehörden im Sinne dieser Vorschrift sind auch die
entsprechenden Organe der Rechtspflege, die Universitäten und diejenigen
Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und Lehre gleichstehen,
anzusehen.
2
Vergleiche
2.1
Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die
einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen
Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es
gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB). Unter
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch gerichtliche und außergerichtliche
Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO).
2.2
Das zuständige Ministerium darf ohne Einwilligung des Finanzministeriums einen
Vergleich abschließen, wenn der Abschluss des Vergleichs nicht zu über- oder
außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen wird.
2.3
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Finanzministeriums seine
Befugnisse zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Zustimmung zu gerichtlichen
oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen i.S. der Nr. 2.1 allgemein auf
Landesober- und Landesmittelbehörden sowie auf Einrichtungen, Landesbetriebe
und Sondervermögen des Landes übertragen, soweit ihnen entsprechende
Ausgabemittel zur Verfügung stehen oder die in Nr. 3.2 genannte Wertgrenze
nicht überschritten wird. Satz 2 der Nr. 1.6 gilt entsprechend.
3
Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
3.1
Die Nrn. 1.5, 1.6, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von
grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus
präjudizielle Auswirkungen haben kann.
3.2
Bei Fällen, die zu Minderungen bei veranschlagten Einnahmen in den
Ressorteinzelplänen im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen
können, ist die Zustimmung des Finanzministeriums dann erforderlich, soweit ein
Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall überschritten wird.
4
Sonderregelungen
Das Finanzministerium kann
abweichend von den Nrn. 1.5, 1.6, 2.2 und 2.3 Sonderregelungen zulassen. Das
Finanzministerium kann zusätzlich für Vergleiche im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens abweichend von der Nr. 3.2 Sonderregelungen zulassen.
Zu § 59
1
Stundung
1.1
Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs
hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der
Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen grundsätzlich
nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.
1.2
Eine erhebliche Härte für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist
dann anzunehmen, wenn sie oder er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder
im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
1.3
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die
entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige
Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei
Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird.
1.4
Verzinsung
1.4.1
Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig anzusehen 2 Prozentpunkte über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
1.4.2
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden,
insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde.
Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn
1.4.2.1
die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in ihrer oder seiner
wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder
1.4.2.2
der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 5 EUR belaufen würde.
1.4.3
Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzuges (§ 286 BGB) siehe Nr.
4.4 zu § 34.
1.5
Wird Sicherheitsleistung verlangt,
1.5.1
so kann Sicherheit geleistet werden durch
1.5.1.1
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
1.5.1.2
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
1.5.1.3
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113
ff., 1191 ff. BGB),
1.5.1.4
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
1.5.1.5
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken
(§ 238 BGB),
1.5.1.6
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
(§ 239 BGB),
1.5.1.7
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
1.5.1.8
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
1.5.1.9
Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB).
1.5.2
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei
einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs
gefordert oder angenommen werden.
1.5.3
Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der
Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein
den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst
Bewilligung eingereicht wird.
1.6
Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums über den Stundungsantrag bedarf
in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der
Einwilligung des Finanzministeriums.
1.6.1
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die
Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
1.6.2
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall
1.6.2.1
Beträge über 500.000 EUR,
1.6.2.2
Beträge über 250.000 EUR länger als 18 Monate,
1.6.2.3
Beträge über 125.000 EUR länger als 3 Jahre gestundet werden sollen.
1.7
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Finanzministeriums seine
Befugnisse für Beträge bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und für Beträge bis zu
40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren auf Landesober- und
Landesmittelbehörden übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
1.8
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden sowie
auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes ist für Beträge
bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten die Einwilligung
des Finanzministeriums nicht erforderlich.
1.9
Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung
maßgebend.
1.10
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 1.7 und 1.8 bleibt das
Erfordernis der Einwilligung des Finanzministeriums in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung unberührt.
1.11
Das Finanzministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 1.6 bis
1.8 Sonderregelungen zulassen.
2
Niederschlagung
2.1
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der
Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs befristet oder unbefristet abgesehen
wird.
2.2
Die Niederschlagung bedarf keines Antrags der Anspruchsgegnerin oder des
Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die
weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an
die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird
dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den
Anspruch später erneut geltend zu machen.
2.3
Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann - ggf. auch ohne
Vollstreckungshandlung - vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des
Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben
würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt (befristete
Niederschlagung).
2.3.1
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des
Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die
Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.
2.3.2
Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von
grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung
des Finanzministeriums. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere
anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle
Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist
gegeben, wenn Beträge von mehr als 250.000 EUR befristet niedergeschlagen
werden sollen.
2.3.3
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Finanzministeriums seine
Befugnisse für Beträge bis zu 75.000 EUR auf Landesober- und Landesmittelbehörden
übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
2.3.4
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden sowie
auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes ist für Beträge
bis zu 35.000 EUR die Einwilligung des Finanzministeriums nicht erforderlich.
2.3.5
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.3.3 und 2.3.4 bleibt
das Erfordernis der Einwilligung des Finanzministeriums in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung unberührt.
2.4
Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners (z. B. mehrmalige fruchtlos
gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen dauernd ohne Erfolg
bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen
werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass
die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu
den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar
entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.
2.4.1
Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von
grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung
des Finanzministeriums. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere
anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle
Auswirkung haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist
gegeben, wenn Beträge von mehr als 150.000 EUR unbefristet niedergeschlagen
werden sollen.
2.4.2
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Finanzministeriums seine
Befugnisse für Beträge bis zu 50.000 EUR auf Landesober- und Landesmittelbehörden
übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
2.4.3
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden sowie
auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes ist für Beträge
bis zu 20.000 EUR die Einwilligung des Finanzministeriums nicht erforderlich.
2.4.4
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 bleibt
das Erfordernis der Einwilligung des Finanzministeriums in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung unberührt.
2.5
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass sie Erfolg haben wird.
2.6
Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage zu Nr.
2.6 zu § 59.
2.7
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung
des Landesrechnungshofs niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung
verzichten (§ 98).
2.8
Das Finanzministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 2.3.2 bis
2.3.4 und der Nrn. 2.4.1 bis 2.4.3 Sonderregelungen zulassen.
3
Erlass
3.1
Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet
wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
3.2
Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in
Betracht kommt.
3.3
Ein Erlass ist auch zulässig, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Entscheidung
zwar nicht einziehbar ist, im Falle der Einziehbarkeit aber die Voraussetzungen
für einen Erlass erfüllt wären.
3.4
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Land und der
Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe
gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen
ist der Erlass durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner
bekanntzugebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist in der
Regel ein Antrag der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners erforderlich.
3.5
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die
Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten
wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die
Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Handelt es sich um einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe und ist eine
wesentliche Verzögerung der vertragsmäßigen Leistung oder ein sonstiger
Nachteil für das Land nicht eingetreten, so kann eine besondere Härte auch dann
angenommen werden, wenn die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gehandelt hat und die volle Entrichtung der Vertragsstrafe
nach Lage des Einzelfalles unangemessen wäre.
3.6
Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von
grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung
des Finanzministeriums. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere
anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle
Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist
gegeben, wenn Beträge von mehr als 100.000 EUR erlassen werden sollen.
3.7
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Finanzministeriums seine
Befugnisse für Beträge bis zu 25.000 EUR auf Landesober- und Landesmittelbehörden
übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
3.8
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden sowie
auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes ist für Beträge
bis zu 10.000 EUR die Einwilligung des Finanzministeriums nicht erforderlich.
3.9
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nrn. 3.7 und 3.8 bleibt das
Erfordernis der Einwilligung des Finanzministeriums in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung unberührt.
3.10
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung
des Landesrechnungshofs erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung
verzichten (§ 98).
3.11
Das Finanzministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nrn. 3.6 bis 3.8
Sonderregelungen zulassen.
3.12
Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die
Voraussetzungen für einen Erlass
3.12.1
im Zeitpunkt der Zahlung oder
3.12.2
innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt
ist, vorgelegen haben. Eine Erstattung oder Anrechnung kommt in der Regel nur
in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der
Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge
bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des Finanzministeriums; es kann auf
seine Befugnis verzichten. Die Nrn. 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.10 sind
entsprechend anzuwenden.
3.13
Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nrn. 3.2 bis 3.11 entsprechend.
4
Unterrichtung der zuständigen Kasse
Die zuständige Kasse ist von
einer Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom
Erlass eines Anspruchs schriftlich zu unterrichten, falls ihr eine Anordnung
zur Erhebung eines Betrages erteilt ist, auf den sich die Stundung, die
Niederschlagung oder der Erlass bezieht. Die Mitteilung dient als Beleg zur
Rechnungslegung. Im Falle der Niederschlagung hat die Kasse aufgrund der
Unterrichtung durch die Verwaltungsbehörde zur Vermeidung von Kassenresten zum
Soll gestellte Kassenanordnungen vom Soll abzusetzen, es sei denn, dass bei
einer befristeten Niederschlagung der Fristablauf in das laufende Haushaltsjahr
fällt. Die niedergeschlagenen Beträge sind von der Verwaltungsbehörde anhand
eines Nachweises, der die Belange der Rechnungsprüfung berücksichtigt, zu
überwachen.
5
Sonderregelungen
Abgesehen
von den Fällen der Nrn. 1.11, 2.8 und 3.11 kann das Finanzministerium zulassen,
dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder
neue Sonderregelungen getroffen werden.
6
Geltungsbereich
Die vorstehenden Vorschriften
gelten insbesondere nicht für
6.1
Steuern und sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Vorschriften
der Abgabenordnung anzuwenden sind,
6.2
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung zuviel gezahlter
Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,
6.3
Geldstrafen, Geldbußen, Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die
zu einer Geldzahlung verpflichten, Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach §
1 Abs. 1 Nrn. 3, 4a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung.
Anlage zu
Nr. 2.6 zu § 59
Kleinbeträge
1
Anforderung und Auszahlung von Kleinbeträgen
1.1
Einnahmen
Von
der Anforderung von Beträgen von weniger als 10 EUR soll abgesehen werden (vgl.
aber Nr. 6). Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Landes oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass
Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 10 EUR der Betrag von
25 EUR. Soweit sich die Ansprüche gegen den Bund oder ein Land richten, liegt
Gegenseitigkeit vor. Im Übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit
Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu
versenden.
1.2
Ausgaben
Beträge
von weniger als 10 EUR sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn die oder
der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt.
2
Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen
2.1
Erhebung von Einnahmen
Beträgt
der Rückstand weniger als 10 EUR, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere
Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von
weniger als 10 EUR für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht
entrichteter Kleinbetrag von weniger als 10 EUR ist als unbefristet
niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des
Landes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nr. 1.1 Satz 2
anzuwenden.
2.2
Leistung von Auszahlungen
Für
Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z. B.
Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 10
EUR. Nr. 1.2 ist zu beachten.
3
Einziehung von Kleinbeträgen
3.1
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide
Bei
einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 25 EUR soll von der
Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden.
Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die
Kleinbetragsgrenze von weniger als 25 EUR für den Gesamtrückstand. Ein bei
Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25 EUR ist
als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.
3.2
Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen
Nach
erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur
bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 200 EUR und nur dann
einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
stehen.
4
Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge
Bei
wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige
Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer
Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in
Teilbeträgen festgelegt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht
unterschreiten.
5
Nebenansprüche
Bestehen
neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z. B.
Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze
auf den Gesamtrückstand. Beträgt der Hauptanspruch weniger als 50 EUR und ist
er nicht länger als 6 Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen,
soweit die Berechnung nicht in einem automatisierten Verfahren erfolgt.
6
Ausnahmen
6.1
Die Nrn. 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren
(insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und
Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder und auf
sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung geboten ist.
6.2
Nr. 6.1 gilt auch, wenn der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.
Zu § 61
1
Zu den internen Verrechnungen innerhalb der
Landesverwaltung zählen nur solche, die zwischen Dienststellen der
unmittelbaren Landesverwaltung vorgenommen werden; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt
unberührt.
2
Bei der Abgabe von Vermögensgegenständen im
Sinne von § 61 ist zwischen einer dauernden Abgabe und einer Überlassung zur
Nutzung (vorübergehende Abgabe) zu unterscheiden. Eine dauernde Abgabe (§ 61
Abs. 1 bis 3) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände in das
Verwaltungsvermögen der empfangenden Dienststelle übergeben werden. Eine
vorübergehende Abgabe (§ 61 Abs. 4) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände
im Verwaltungsvermögen der abgebenden Dienststelle oder im Allgemeinen
Sachvermögen verbleiben.
3
Aufwendungen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 sind nur die zusätzlichen
Ausgaben, die der ersuchten Dienststelle in Ausführung der Leistung unmittelbar
entstanden sind. Der sonstige Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle
zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.
4
Mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums kann von der Anforderung eines
Erstattungsbetrages abgesehen werden, wenn der Wert der abzugebenden
Vermögensgegenstände einen Betrag von 50.000 EUR im Einzelfall oder die Höhe
der Aufwendungen einen Betrag von 2.500 EUR bei einmaligen Leistungen oder
einen Jahresbetrag von 2.500 EUR bei fortdauernden Leistungen nicht
überschreitet; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Satz 1 ist nicht anzuwenden
auf Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache (Holz und andere
Forsterzeugnisse, Kies, Sand usw.), die von einer Dienststelle der unmittelbaren
Landesverwaltung nach erwerbswirtschaftlichen Zielsetzungen gewonnen werden.
Das
Finanzministerium kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende
Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
5
Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen. Bei der
Wertermittlung ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
6
In Fällen des § 61 Abs. 4 ist „Wert“ im Sinne der Nr. 4 der jährliche Miet-
oder Pachtwert.
7
Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen
in den VV zu § 64 zu beachten.
Zu § 63
1
Der volle Wert im Sinne von Absatz 3 wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei
einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis
beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu
berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen
Wertermittlung. § 64 Abs. 3 bleibt unberührt.
2
Ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Veräußerung zum vollen Wert im
Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so kann das
Finanzministerium in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert
Ausnahmen zulassen (§ 63 Abs. 3 Satz 3).
2.1
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die Abgabe von Gegenständen - Veräußerung
unter dem vollen Wert - an Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Interesse
des Landes dringend geboten erscheint.
In diesen Fällen wird eine
Ausnahme nach § 63 Abs. 3 Satz 3 vom Finanzministerium allgemein zugelassen,
wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 20.000 EUR im
Einzelfall nicht übersteigt. § 63 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
2.2
Bei Gegenständen von geringem Wert wird eine Ausnahme nach § 63 Abs. 3 Satz 3
vom Finanzministerium allgemein zugelassen, wenn der volle Wert des
Vermögensgegenstandes den Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt.
2.3
Das zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich nähere Regelungen
zu den Nrn. 2.1 und 2.2 treffen.
3
Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 4) sind
die Nrn. 2.1 bis 2.3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei
den Beträgen in den Nrn. 2.1 und 2.2 um Jahresbeträge handelt.
4
Zu Grundstücken vgl. Sonderregelungen zu § 64.
5
Zu Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen vgl. Sonderregelungen zu §
65.
6
Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen sind die
Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) -SMBl. NRW. 20024- in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
7
Auf Nr. 2.1 zu § 7 wird hingewiesen.
Zu § 64
1
Vom Sondervermögen Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) verwaltete Grundstücke
1.1
Im Hinblick auf die im Bau und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG - (GV. NRW.
2000 S. 754/SGV. NRW. 2000) festgelegte Aufgabe des BLB NRW, Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes zu erwerben und zu veräußern,
verzichtet das Finanzministerium auf seine Mitwirkung nach § 64 Abs. 1 und 4.
Es kann sich im Einzelfall die Zustimmung vorbehalten.
1.2
Ein erheblicher Wert i.S.d. § 64 Abs. 2 LHO ist gegeben, wenn der volle Wert
des Grundstücks (vgl. Nr. 1 zu § 63) im Einzelfall mehr als 1.500.000 EUR
beträgt. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblich
künstlerischem, geschichtlichem oder kulturellem Wert. Darüber hinaus ist eine
besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige
öffentliche Belange berührt werden.
1.3
Für die Aufstellung von Wertermittlungen ist der BLB NRW zuständig. Er kann
sich auch fachkundiger Dritter bedienen. Als Wertermittlungen gelten auch
Einzelwerte aufgrund von Gruppenbewertungsverfahren oder Ergebnisse
öffentlicher Verkaufsausschreibungen, sofern die Ausschreibung zu einer ausreichenden
Zahl von konkreten Kaufangeboten geführt hat.
1.4
Der BLB NRW hat für die dauernde Abgabe landeseigener Grundstücke ausnahmslos
ein Entgelt in Höhe des vollen Wertes, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt
in Höhe des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses zu erheben.
Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf Nr.
1 zu § 63 Bezug genommen.
2
Nicht vom BLB NRW verwaltete Grundstücke (Sonderliegenschaften)
2.1
Verwaltung
Landeseigene
Grundstücke, die nicht vom BLB NRW verwaltet werden, z. B. weil sie im Rahmen
des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benutzt werden oder benutzt
werden sollen, werden von dem zuständigen Ministerium, den ihm nachgeordneten
Dienststellen des Landes und den im Auftrag des Landes tätigen Dienststellen
anderer Gebietskörperschaften verwaltet.
2.2
Erwerb und Veräußerung
2.2.1
Sonderliegenschaften werden von dem gem. Nr. 2.1 zuständigen Ministerium
erworben.
Für
die Veräußerung von Sonderliegenschaften trifft das Finanzministerium besondere
Zuständigkeitsregelungen.
2.2.2
Sowohl der Erwerb wie auch die Veräußerung von Grundstücken bedarf der Zustimmung
des Finanzministeriums. Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgruppen
allgemein erteilt werden. Nr. 1.2 gilt im Übrigen entsprechend.
2.2.3
Zur Erstellung der Wertermittlung (§ 64 Abs. 3) ist der BLB NRW gegen
Erstattung der Aufwendungen zu beauftragen.
2.2.4
Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Kaufpreis für ein veräußertes
Grundstück spätestens vier Wochen nach Auflassung entrichtet wird und der Eintragungsantrag
nicht vor Kaufpreiszahlung gestellt werden darf. Ein Hinausschieben der
Fälligkeit von Teilbeträgen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies im
Interesse des Landes liegt, wenn das zu verkaufende Grundstück ganz oder
überwiegend dem sozialen Wohnungsbau dient oder dienen soll oder wenn es in
besonders begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse der
Vertragspartnerin oder des Vertragspartners gerechtfertigt ist.
2.2.5
Werden Zahlungserleichterungen nach Nr. 2.2.4 gewährt, so ist vorzusehen, dass mindestens
ein Drittel des Grundstückskaufpreises nach Maßgabe der Nr. 2.2.4 Satz 1, der
Rest äußerstenfalls in fünf Jahresraten bezahlt wird. Das Restkaufgeld ist
regelmäßig durch Eintragung eines erststelligen Grundpfandrechts im Grundbuch
des Kaufgrundstücks zu sichern. Für die Verzinsung des Restkaufgeldes gilt Nr.
1.4 zu § 59. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
2.2.6
Für die Überlassung der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der
Landesverwaltung ist das gem. Nr. 2.1 zuständige Ministerium zuständig.
Das Finanzministerium kann andere Zuständigkeitsregelungen treffen.
Einer Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die
ortsüblich angemessene Jahresmiete oder –pacht zugrunde zu legen.
Im Übrigen sind § 63 Abs. 4 und Nr. 2 zu § 63 zu beachten.
2.3
Abgabe
Die
Abgabe landeseigener Grundstücke von einem Verwaltungszweig an einen anderen
richtet sich nach § 61.
3
Sonderregelungen
3.1
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes der
Landesforstverwaltung und der Domänenverwaltung gelten besondere Bestimmungen,
die das für die Forstwirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium erlässt.
3.2
Nr. 1.4 gilt für Landesbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes NRW
entsprechend.
Zu § 65
1
Unternehmen, Beteiligung
1.1
Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der §§ 65 ff. setzt grundsätzlich weder eine
eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt z. B. auch Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.
Vereine, Genossenschaften und Stiftungen fallen dann unter den Begriff des
Unternehmens, sobald sie einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen
Betrieb errichten.
1.2
Unter Beteiligung ist grundsätzlich jede kapitalmäßige, mitgliedschaftliche und
ähnliche (Stiftung) Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem
Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.
2
Einwilligungsbedürftige Geschäfte
2.1
Zu den nach § 65 Abs. 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren
Beteiligungen gehören u. a.
2.1.1
die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen, sowie die unter Nr.
1.1 Satz 2 genannten Fälle,
2.1.2
die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen
Rechten,
2.1.3
die Auflösung eines Unternehmens,
2.1.4
der Abschluss, die wesentliche Änderung und die Beendigung von
Beherrschungsverträgen,
2.1.5
die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die
Einbringung in andere Unternehmen,
2.1.6
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung. Bei
der Veräußerung von Anteilen sind im Übrigen die Bestimmungen des § 63 Abs. 2
bis 4 anzuwenden.
2.2
§ 65 Abs. 3 erfasst die Fälle, in denen das Land unmittelbar oder mittelbar in
jeder Stufe mit Mehrheit an einem Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen
eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen
Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz
oder zum Teil veräußert. Hierunter fällt auch die Erhöhung einer Beteiligung
auf mehr als den vierten Teil der Anteile. Eine Mehrheitsbeteiligung des Landes
liegt auch vor, wenn das Land, Mehrheitsbeteiligungen des Landes und
landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mehr
als 50 v.H. des Grund- bzw. Stammkapitals halten. Die in Nr. 1.1 Satz 2
genannten juristischen Personen werden (unabhängig von ihrer Einordnung als
Unternehmen) wie Mehrheitsbeteiligungen behandelt, wenn das Land einen
beherrschenden Einfluss ausübt. Im Übrigen ist Nr. 2.1 entsprechend anzuwenden.
2.3
Das zuständige Ministerium hat das Finanzministerium an seinen Erörterungen mit
Unternehmen über Maßnahmen nach § 65 Abs. 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht
um Fragen von untergeordneter Bedeutung handelt.
3
Mitglieder der Aufsichtsorgane
Die
auf Veranlassung des Landes gewählten oder von ihm entsandten Mitglieder der
Aufsichtsorgane der Unternehmen sollen sich vor wichtigen Entscheidungen des
Aufsichtsrats grundsätzlich über eine einheitliche Auffassung verständigen.
4
Einwilligung des Landtags
4.1
§ 65 Abs. 7 gilt für die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung des Landes.
Er gilt auch für die Veräußerung an ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist. Eine Veräußerung ist auch die Einbringung in ein
Unternehmen.
4.2
Der Antrag an den Landtag auf Einwilligung zu einer Veräußerung wird vom
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium gestellt.
Zu § 66
1
Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofes ist insbesondere bei
einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.
2
Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofes ist auch bei den
Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von
Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.
3
Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Der
Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen hat die Befugnis aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz
(HGrG)“. Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift zu wiederholen.
Zu § 67
1
Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll insbesondere
bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse
hingewirkt werden.
2
Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll auch bei den
Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von
Anteilen an einem Unternehmen hingewirkt werden.
3
Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Die
zuständigen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Befugnisse aus den
§§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)“. Erforderlichenfalls ist
der Wortlaut dieser Vorschriften zu wiederholen.
Zu § 68
1
Das zuständige Ministerium soll von den Befugnissen nach § 53 HGrG Gebrauch
machen.
2
Das zuständige Ministerium soll im Interesse einer vollständigen, einheitlichen
und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, dass die
Unternehmen, die der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG unterliegen, die in der
Anlage enthaltenen „Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53
Haushaltsgrundsätzegesetz“ dem Abschlussprüfer zur Verfügung stellen.
3
Das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof über die Wahl oder Bestellung der
Prüferin oder des Prüfers nach § 53 Abs. 1 HGrG ist vor der Abgabe der
Erklärung in den zuständigen Unternehmensorganen herbeizuführen.
Anlage zu
Nr. 2 zu § 68
Grundsätze
für die Prüfung von Unternehmen
nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
I.
Allgemeines
Die Prüfung von Unternehmen,
an denen der Bund oder die Länder mit Mehrheit beteiligt sind, ist durch das
„Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
(Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)“ vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273)
geregelt. § 53 HGrG räumt den Gebietskörperschaften unter bestimmten
Voraussetzungen Rechte ein, die über diejenigen hinausgehen, die den
Gesellschaftern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zustehen. Gemäß §
49 HGrG gilt § 53 HGrG für den Bund und die Länder einheitlich und unmittelbar.
Die dem Bund und den Ländern danach zustehenden Befugnisse sollen gemäß § 67
BHO/LHO unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen auch für die
Unternehmen vereinbart werden, an denen der Bund bzw. die Länder nicht mit
Mehrheit beteiligt sind.
§ 53 HGrG lautet:
„Rechte gegenüber
privatrechtlichen Unternehmen
(1) Gehört einer
Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer
Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der
Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit
der Anteile zu, so kann sie verlangen, dass das Unternehmen
1. im Rahmen der
Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt;
2. die Abschlussprüfer
beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
a) die Entwicklung der
Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der
Gesellschaft,
b) verlustbringende Geschäfte
und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die
Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c) die Ursachen eines in der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;
3. ihr den Prüfungsbericht
der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen
hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach
Eingang übersendet.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der
Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der
Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner
Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der
Gebietskörperschaft zustehen.“
Die Gebietskörperschaften
müssen sich demnach mit ihrem Verlangen grundsätzlich über die Geschäftsleitung
an das Unternehmensorgan wenden, das den Abschlussprüfer beauftragt. Dieses ist
seinerseits verpflichtet, dem Abschlussprüfer einen entsprechenden
Prüfungsauftrag zu erteilen.
Mit der erweiterten
Aufgabenstellung nach § 53 HGrG (erweiterte Prüfung und Berichterstattung) ist
keine Erweiterung der Funktion der Prüferin bzw. des Prüfers verbunden. Der
Prüferin bzw. dem Prüfer werden dadurch insbesondere keine Aufsichtsfunktionen
eingeräumt, diese obliegen den dafür zuständigen Institutionen (z. B. dem
Aufsichtsrat). Aufgabe der Prüferin bzw. des Prüfers ist es, die Prüfung und
Berichterstattung in dem in § 53 HGrG gezogenen Rahmen so auszugestalten, dass
der Aufsichtsrat, das zuständige Ministerium und der Rechnungshof sich auf
Grund des Berichts ein eigenes Urteil bilden und ggf. die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen können.
Das IDW hat gemeinsam mit dem
Bundesfinanzministerium, dem Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshöfen
den IDW Prüfungsstandard: Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG (IDW PS
720) vom 14.02.2000 erarbeitet. Dieser Fragenkatalog bildet eine einheitliche
Grundlage für alle Unternehmen, für die eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen ist und ist
daher zum Gegenstand jedes entsprechenden Prüfungsauftrages zu machen.
Soweit zu dem zu prüfenden
Sachverhalt eine abschließende Stellungnahme nicht möglich ist, sollte die
Prüferin bzw. der Prüfer hierauf hinweisen und sich auf die Darstellung des
Tatbestandes im Prüfungsbericht beschränken.
Die Erstattung eines
vertraulichen Berichts über die Bezüge des Aufsichtsrats, des Vorstandes und
der leitenden Angestellten gehört nicht ohne weiteres zur Berichtspflicht gem.
§ 53 HGrG. Soweit das Land an einem Unternehmen mit Mehrheit beteiligt ist,
wird das zuständige Ministerium die Erstellung eines vertraulichen Berichts im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium beantragen. Es kann davon ausgegangen
werden, dass der Aufsichtsrat bzw. die Geschäftsführung der Gesellschaft einen
entsprechenden Auftrag erteilen wird.
Als ausreichend kann aber
auch die Feststellung des Abschlussprüfers angesehen werden, dass die Bezüge in
Übereinstimmung mit den Dienstverträgen bzw. satzungsmäßigen Regelungen und
Beschlüssen der Organe stehen.
II.
Prüfung und Berichterstattung
nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG
Da die handelsrechtliche
Abschlussprüfung grundsätzlich keine Prüfung der Geschäftsführung beinhaltet,
führt eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Abs. 1
Nr. 1 HGrG im Prinzip zu einer nicht unwesentlichen Erweiterung des
Prüfungsumfanges gegenüber § 317 HGB.
Dabei ist zu beachten, dass §
53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG nicht eine Prüfung der gesamten Geschäftsführung der
Gesellschaft verlangt. Vielmehr ergibt sich eine Einschränkung des
Prüfungsumfangs schon daraus, dass als Prüfungsobjekt nicht die
Geschäftsführung im Ganzen, sondern die Frage ihrer „Ordnungsmäßigkeit“
angesprochen wird.
Den Maßstab für die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bilden die Vorschriften des § 93 Abs. 1
Satz 1 AktG bzw. § 43 Abs. 1 GmbHG, nach denen die Vorstandsmitglieder bzw.
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer die Sorgfalt einer ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden haben. Die Prüferin bzw. der Prüfer hat
festzustellen, ob die Geschäfte der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr
mit der erforderlichen Sorgfalt, d.h. auch mit der gebotenen
Wirtschaftlichkeit, und in Übereinstimmung mit den Gesetzen, der Satzung, den
Beschlüssen der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden
sind.
Insbesondere soll in diesem
Zusammenhang geprüft werden, ob ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht
ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle und erkennbare Fehldispositionen
vorliegen. Auch ist besonders zu untersuchen, ob die Art der getätigten Geschäfte
durch die Satzung gedeckt ist und ob eine nach der Satzung, der
Geschäftsordnung oder einem Beschluss des Aufsichtsrats erforderliche
Zustimmung eingeholt wurde.
Es ist nicht Aufgabe der
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, den Entscheidungsprozess in
seinen Einzelheiten zu prüfen. Es kommen nur wesentliche, grobfehlsame oder
missbräuchliche kaufmännische Ermessensentscheidungen oder vergleichbare
Unterlassungen in Betracht. Es ist zu untersuchen, ob durch geeignete
organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die
Geschäftsführungsentscheidungen ordnungsgemäß getroffen und durchgeführt werden
können. In diesem Rahmen kann zur Prüfung auch eine Beschäftigung mit den
Grundzügen der Unternehmensorganisation gehören; ggf. sind Anregungen zu einer
Organisationsprüfung zu geben. Weiterhin kann es im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Bildung und sachgerechte Durchführung der Entscheidungen
notwendig sein, das interne Kontrollsystem in einem weitergehenden Umfang zu
prüfen, als dies bei der Abschlussprüfung der Fall ist.
In diesem Zusammenhang wird
auf § 91 Abs. 2 AktG hingewiesen, wonach ein Risikofrüherkennungssystem
einzurichten ist. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Einrichtung eines solchen
Systems nach § 91 Abs. 2 AktG zunächst nur für Aktiengesellschaften. Der
Gesetzgeber hat in der Begründung zu dieser Vorschrift jedoch klargestellt,
dass diese Regelung Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtenrahmen der
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer anderer Gesellschaftsformen hat. (Vgl.
hierzu im einzelnen IDW PS 720, Tz. 8 sowie Fragenkreis 6).
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erfordert im Allgemeinen auch eine
Prüfung größerer Investitionsprojekte hinsichtlich Genehmigung durch den
Aufsichtsrat, vorliegender Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Ordnungsmäßigkeit der
Abwicklung einschließlich Vergabe, Überschreitungen und dgl. Im Rahmen des § 53
HGrG wird in aller Regel eine stichprobenweise Prüfung als ausreichend angesehen
werden können.
Die Prüfung der Verwendung
der von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel zum Zwecke der
Feststellung, ob die Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam
verwendet worden sind, gehört nicht zum Prüfungsumfang nach § 53 HGrG. Für eine
derartige Prüfung ist ein gesonderter Auftrag erforderlich. Wird jedoch im
Rahmen der Abschlussprüfung eine nicht ordnungsgemäße Verwendung festgestellt,
wird es in der Regel erforderlich sein, hierauf hinzuweisen, insbesondere wenn
sich daraus Risiken ergeben, soweit für diese nicht Rückstellungen zu bilden
sind.
Hinsichtlich der
Berichterstattung über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
enthält § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG keine besondere Bestimmung. Sind Verstöße gegen die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt worden, so ist entsprechend
den allgemeinen Berichtsgrundsätzen und der Zielsetzung der Prüfung nach § 53
HGrG hierauf so einzugehen, dass der Berichtsleserin bzw. dem Berichtsleser
eine entsprechende Würdigung des Sachverhalts möglich wird. Ist der Prüferin
bzw. dem Prüfer im Einzelfall eine Wertung nicht möglich, so ist dies anzugeben
und der in Frage stehende Sachverhalt im Bericht darzustellen. Im Allgemeinen
gehört es nicht zum Inhalt dieser Ordnungsmäßigkeitsprüfung, dass die Prüferin
bzw. der Prüfer auch zur Geschäftspolitik der Gesellschaft ein Urteil abgibt.
In die Berichterstattung
werden - insoweit über die Anforderung nach § 321 HGB hinausgehend -
insbesondere die folgenden Punkte einzubeziehen sein:
1. Im Prüfungsbericht sollte
angegeben werden, wie oft der Aufsichtsrat im Berichtsjahr zusammengetreten ist
und ob der Vorstand ihm gemäß Gesetz oder Satzung berichtet hat. Soweit die
Berichte nach den bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen eine
offensichtlich nicht zutreffende Darstellung enthalten, ist auch hierüber zu
berichten.
2. Im Prüfungsbericht sollte
darauf eingegangen werden, ob das Rechnungswesen den besonderen Verhältnissen
des Unternehmens angepasst ist. Gegebenenfalls ist auch zu speziellen Gebieten
der Kostenrechnung (Betriebsabrechnung, Vor- und Nachkalkulation) Stellung zu
nehmen.
3. Ferner ist darzulegen, ob
bei der Größe des Unternehmens eine interne Revision erforderlich ist. Soweit
sie vorhanden ist, ist auf ihre organisatorische Stellung, Besetzung und
Tätigkeit im Berichtsjahr sowie kurz darauf einzugehen, ob sie für das
Unternehmen ausreichend ist.
4. Bestehen aufgrund der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens Bedenken gegen den
Gewinnverwendungsvorschlag, so ist hierauf hinzuweisen.
5. Wurde bei der Prüfung
festgestellt, dass getätigte Geschäfte nicht durch die Satzung gedeckt sind
oder dass eine nach der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach einem Beschluss
des Aufsichtsrats erforderliche Zustimmung nicht beachtet wurde, so ist darüber
zu berichten.
6. Ungewöhnliche,
risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle sowie
erkennbare Fehldispositionen und wesentliche Unterlassungen sind besonders
darzustellen.
7. Im Allgemeinen kann sich
die Berichterstattung über die Ordnungsmäßigkeit der geprüften Investitionen
auf Feststellungen beschränken, ob sich die Investitionen und ihre Finanzierung
im Rahmen der Aufsichtsratsbewilligungen halten, aussagefähige
Wirtschaftlichkeitsrechnungen durchgeführt, Konkurrenzangebote in ausreichendem
Umfang eingeholt worden sind und eine ordnungsgemäße Abrechnungskontrolle
vorliegt. Außerdem sind die Grundsätze darzulegen, nach denen die Aufträge,
insbesondere die Bauaufträge vergeben wurden. Im Übrigen dürfte es wegen des
Eigeninteresses vieler Unternehmen an einer umfangreicheren Darstellung der
Investitionen, als dies nach § 53 HGrG erforderlich ist, zweckmäßig sein, den
Umfang der Berichterstattung mit der Gesellschaft abzustimmen.
8. Bei Erwerb und Veräußerung
einer Beteiligung sollte unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen auch zur
Angemessenheit der Gegenleistung Stellung genommen werden. Ferner ist zu
berichten, ob ggf. die Zustimmungen der zuständigen Organe vorliegen.
9. Zu den Veräußerungserlösen
bei Abgängen des Anlagevermögens ist in wesentlichen Fällen oder dann Stellung
zu nehmen, wenn Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs bestehen.
10. Zu nach Art und Höhe
ungewöhnlichen Abschlussposten ist Stellung zu nehmen. So ist z. B. auf eine
unangemessene Höhe der Vorräte oder auf ungewöhnliche Bedingungen bei
Forderungen und Verbindlichkeiten (Zinssatz, Tilgung, Sicherheiten) einzugehen.
11.
Der Versicherungsschutz als solcher ist nicht Gegenstand der Prüfung.
Gleichwohl ist auch darüber zu berichten, welche wesentlichen Versicherungen
bestehen und ob eine Aktualisierung der versicherten Werte erfolgt. Ist für die
Prüferin bzw. den Prüfer erkennbar, dass wesentliche, üblicherweise abgedeckte
Risiken nicht versichert sind, so ist auch hierüber zu berichten. In allen
Fällen ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Angemessenheit und
Vollständigkeit des Versicherungsschutzes nicht stattgefunden hat, sondern
einer bzw. einem versicherungstechnischen Sachverständigen überlassen bleiben muss.
III.
Prüfung und Berichterstattung nach
§ 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG
Neben der Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sieht § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG
ausdrücklich eine Berichterstattung über folgende Punkte vor:
a) die Entwicklung der
Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der
Gesellschaft,
b) verlustbringende Geschäfte
und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die
Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c) die Ursachen eines in der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
Eine solche Berichterstattung
ist ohne vorhergehende Prüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung
überschneidet sich dabei teilweise sowohl mit der Abschlussprüfung (z. B.
Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität
und Rentabilität der Gesellschaft) als auch mit der Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (z. B. bei verlustbringenden Geschäften,
die ihre Ursache in einer nicht ordnungsmäßigen Geschäftsführung haben).
Im Einzelnen ist hierzu zu bemerken:
1. Nach § 321 Abs. 2 Satz 3
HGB sind die Posten des Jahresabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu
erläutern, soweit dadurch die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich verbessert wird und diese Angaben im Anhang nicht
enthalten sind. Die Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf alle
wesentlichen Posten des Jahresabschlusses*. In diesem Rahmen wird im
Allgemeinen auch auf die Liquidität und Rentabilität eingegangen, wobei der
Umfang der Ausführungen im Wesentlichen von der Lage der Gesellschaft abhängt.
Den in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HGrG gestellten Anforderungen wird mit
dieser berufsüblichen Darstellung im Allgemeinen entsprochen. Gegebenenfalls
ist die finanzielle Entwicklung während des Berichtsjahres zu erläutern, z. B.
in Form einer Kapitalflussrechnung. Ist mit wesentlichen Veränderungen zu
rechnen, so sind diese und ihre Auswirkungen auf die Liquidität darzustellen.
Gemäß § 321 Abs. 1 HGB sind den Bestand des geprüften Unternehmens oder
Konzerns gefährdende oder dessen Entwicklung wesentlich beeinträchtigende
Tatsachen darzustellen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die
ungünstige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu einer
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel führen kann.
*(IDW Prüfungsstandard:
Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS
450),- Die Wirtschaftsprüfung 1999, Seite 601 ff. in Verbindung mit dem IDW
Prüfungshinweis: Berichterstattung über die Prüfung öffentlicher Unternehmen
(IDW PH 9.450.1) -)
Besondere Feststellungen
können zu folgenden Punkten in Betracht kommen:
a) Im Rahmen der Darstellung
der Entwicklung der Vermögenslage ist ggf. auch zur Angemessenheit der
Eigenkapitalausstattung Stellung zu nehmen.
b) Die Höhe und die
Entwicklung der stillen Reserven sind lediglich für wesentliche Beträge und nur
dann darzustellen, wenn diese ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. In
Betracht kommen z. B. Hinweise auf erhebliche steuerliche Sonderabschreibungen,
auf bei Beteiligungen thesaurierte umfangreiche Gewinne, auf die Kurswerte von
Wertpapieren und dgl.. Soweit die Reserven bei einer Realisierung zu versteuern
wären, ist hierauf hinzuweisen.
c) Im Rahmen der Darstellung
der Entwicklung der Ertragslage sind das Betriebsergebnis und das
außerordentliche Ergebnis zu erläutern. Soweit Spartenrechnungen vorliegen, ist
hierauf einzugehen. Aufwendungen und Erträge, die wegen ihrer Art oder ihrer
Höhe bemerkenswert sind (z. B. nicht übliche Zinsen und Provisionen), sind im
Bericht hervorzuheben. Wesentliche Unterschiede gegenüber dem Vorjahr sind zu
erläutern. Gegebenenfalls ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Besserung der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens von der Geschäftsleitung eingeleitet
oder beabsichtigt sind.
2. Die verlustbringenden
Geschäfte und ihre Ursachen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann
darzustellen, wenn sie für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren.
Demnach kommen in der Regel nur größere Verlustfälle in Betracht. Zu schildern
sind die Geschäfte als solche sowie die wesentlichen für die Prüferin bzw. den
Prüfer erkennbaren Ursachen. Dabei ist darauf einzugehen, ob es sich um von der
Geschäftsführung beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Ursachen handelt.
Gegebenenfalls ist darauf
hinzuweisen, weshalb derartige verlustbringende Geschäfte von der Gesellschaft
abgeschlossen wurden oder ggf. auch künftig weiter getätigt werden. Dabei kann
es zweckmäßig sein, die Auffassung der Geschäftsführung über die Ursachen der
Verluste im Bericht anzugeben; eine abweichende Auffassung der Prüferin bzw.
des Prüfers ist zu vermerken.
3. Die Verluste werden im
Allgemeinen der Kostenrechnung, insbesondere der Nachkalkulation, zu entnehmen
sein. Im Bericht ist auch anzugeben, auf welcher Basis die Verluste ermittelt
worden sind. Eine eingehende Prüfung der Unterlagen wird nur ausnahmsweise in
Betracht kommen.
4. Die Ursachen eines
ausgewiesenen Jahresfehlbetrages werden in der Regel durch die Darstellung der
Entwicklung der wesentlichen Aufwendungen und Erträge sowie durch die Nennung
einzelner größerer verlustbringender Geschäfte erkennbar sein.
IV.
Schlussbemerkung
Enthält der Bericht
wesentliche Feststellungen, die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung begründen können, so ist auf sie in dem Abschnitt des
Prüfungsberichtes „Feststellungen aus der Erweiterung des Prüfungsantrags“
unter Anführung der entsprechenden Textziffer des Berichts hinzuweisen. Das
Gleiche gilt, wenn verlustbringende Geschäfte vorlagen, die im Bericht Anlass
zu einer besonderen Erläuterung gegeben haben.
Zu § 69
1
Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Ministerium ist von Beschäftigten
durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden
Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört
haben.
2
Das für die Beteiligung zuständige Ministerium übersendet dem
Landesrechnungshof
2.1
die Berichte des Abschlussprüfers,
2.2
die Lageberichte,
2.3
sonstige Unterlagen, die für die Beurteilung der Situation des Unternehmens von
besonderer Bedeutung sind,
2.4
Berichte, soweit sie nach der bisherigen Praxis in besonderen Fällen erstellt
und dem Landesrechnungshof übersandt werden. Es soll dabei dem Landesrechnungshof
sein Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens - einschließlich der
Entwicklung im Konzern - mitteilen.
Vorbemerkung zu den VV zu den §§ 70 bis
80 LHO
Den Verwaltungsvorschriften
werden folgende Begriffsbestimmungen vorangestellt, die den wesentlichen Inhalt
der verwendeten Begriffe wiedergeben. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften
sind
1
Ablieferung:
die Abführung von Beträgen an die zuständige Kasse;
2
Abrechnung:
der Nachweis gegenüber der zuständigen Kasse über die Verwendung der Einnahmen
und der Bestandsverstärkungen, bei Zahlstellen außerdem über die Verwendung der
sonstigen Einzahlungen;
3
Abschlagsauszahlung:
eine als Ausgabe zu buchende Auszahlung zur teilweisen Erfüllung einer
Verbindlichkeit, die der Höhe nach noch nicht feststeht;
4
Absetzungsbuchung:
die Buchung einer Einzahlung bei einer Buchungsstelle für Auszahlungen oder die
Buchung einer Auszahlung bei einer Buchungsstelle für Einzahlungen;
5
allgemeine Zahlungsanordnung:
die schriftliche oder elektronische Anordnung für bestimmte mehrfach
vorkommende Zahlungen anstelle förmlicher Zahlungsanordnungen;
6
Änderungsanordnung:
die Kassenanordnung, durch die Angaben in einer bereits erteilten Kassenanordnung
geändert oder ergänzt werden;
7
angezahlter Beleg:
die im baren Zahlungsverkehr abzuwickelnde Zahlungsanordnung, die bis zur
Aufnahme des Kassenistbestandes oder Zahlstellenistbestandes nur teilweise
ausgeführt werden konnte und in Höhe des angenommenen oder ausgezahlten
Betrages bei der Ermittlung des Kassenistbestandes oder Zahlstellenistbestandes
berücksichtigt worden ist;
8
Annahmeanordnung:
siehe Zahlungsanordnung;
9
anordnende Stellen:
das zuständige Ministerium und die von ihm zur Erteilung von Kassenanordnungen
ermächtigten Dienststellen;
10
Anordnungsbefugte oder Anordnungsbefugter:
die oder der zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen berechtigte Bedienstete;
11
Anordnung:
die schriftliche oder elektronische Weisung der oder des Anordnungsbefugten,
buchungspflichtige Vorgänge in die Bücher einzutragen oder die schriftliche
Weisung, Wertgegenstände anzunehmen oder auszuliefern und darüber den Nachweis
zu führen;
12
Anweisung:
die schriftliche oder elektronische Weisung, nicht buchungspflichtige Vorgänge
aufzuzeichnen;
13
Arbeitsablaufbelege:
visuell lesbare Unterlagen, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV-Anlagen der
Sicherung der Datenerfassung, des Transports von Datenträgern und der
Verarbeitung der Daten dienen;
14
Auftragszahlung:
die Zahlung, die eine Kasse aufgrund eines schriftlichen Auftrages einer
anderen Landeskasse für diese annimmt oder leistet;
15
Ausgaben:
Auszahlungen, die im Sachbuch Haushalt zu buchen sind;
16
Auslieferungsanordnung:
die schriftliche Anordnung, verwahrte Wertgegenstände auszuliefern und die
Auslieferung zu buchen;
17
Auszahlungen:
Zahlungen, die von der Kasse oder Zahlstelle bar oder unbar oder von der Kasse
durch Verrechnung geleistet werden;
18
Auszahlungsanordnung:
siehe Zahlungsanordnung;
19
bare Zahlungen:
Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als
bare Zahlungen gelten auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks;
20
begründende Unterlagen:
Schriftstücke und visuell nicht lesbare Unterlagen, die Zahlungen sowie Ein-
oder Auslieferungen von Wertgegenständen begründen, der Kasse aber nicht
zuzuleiten sind;
21
Bestandsverstärkung:
Einzahlung, die eine Kasse oder Zahlstelle von der zuständigen Kasse erhält, um
Auszahlungen leisten zu können;
22
Buchausgleich:
Verrechnung von Beträgen zwischen Kassen des Landes;
23
Buchführung:
die Aufzeichnung aller buchungspflichtigen Vorgänge im Sachbuch Haushalt sowie
in Büchern, die ausschließlich in der Kasse geführt werden;
24
Buchung:
die Eintragung von buchungspflichtigen Vorgängen und erläuternden Angaben in
die Bücher; hierzu gehört auch die Aufzeichnung in magnetischen oder sonstigen
visuell nicht lesbaren Speichern;
25
Buchungsstelle:
die aus dem Haushaltsplan oder aus einer sonst vorgesehenen Ordnung sich ergebende
numerische Bezeichnung, unter der die Buchungen in die Sachbücher einzutragen
sind;
26
Buchungstag:
der Tag, an dem die buchungspflichtigen Vorgänge in die Bücher eingetragen
werden;
27
COM-Verfahren (Computer-Output-on-Microfilm):
Verfahren zur automatischen Übertragung von Daten aus magnetischen Speichern
auf Mikrofilm unter Darstellung in visuell lesbarer Form;
28
Daueranordnung:
die Zahlungsanordnung für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr
hinaus gilt;
29
Einheitskasse:
die Kasse, die Kassenaufgaben für mehrere Dienststellen des Landes wahrnimmt;
30
Einlieferungsanordnung:
die schriftliche Anordnung, Wertgegenstände anzunehmen und die Einlieferung zu
buchen;
31
einmalige Zahlungen:
Zahlungen, die mit einem Mal im vollen Anordnungsbetrag anzunehmen oder zu
leisten sind;
32
Einnahmen:
Einzahlungen, die im Sachbuch Haushalt zu buchen sind;
33
Einzahlungen:
Zahlungen, die von der Kasse oder Zahlstelle bar oder unbar oder von der Kasse
durch Verrechnung angenommen werden;
34
Einzahlungstag:
der Tag, an dem die Einzahlung als bewirkt gilt;
35
Einzelanordnung:
die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder wiederkehrende Zahlungen für
eine zahlungspflichtige oder empfangsberechtigte Person angeordnet werden;
36
Einzelrechnungslegung:
der Nachweis, den die Landeskasse über die Einnahmen und Ausgaben eines
Haushaltsjahres durch das abgeschlossene Sachbuch Haushalt und die dazugehörenden
Rechnungsbelege im Einzelnen zu führen hat;
37
Einziehung von Einnahmen:
die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungswege oder nach
den Vorschriften der ZPO;
38
Empfangsberechtigte oder Empfangsberechtigter:
die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, an die die Zahlung zu leisten
oder der Wertgegenstand auszuliefern ist;
39
Erhebung von Einnahmen:
die Annahme angeordneter Einnahmen und das Anfordern rückständiger Beträge
durch Mahnung;
40
Fälligkeitstag:
der Tag, an dem die Zahlung bewirkt sein muss;
41
Feststeller:
Bedienstete, die befugt sind, in Kassenanordnungen, ihren Anlagen und den
begründenden Unterlagen die sachliche und die rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen;
42
Förmliche Zahlungsanordnung:
eine Einzel-, Sammel- oder Daueranordnung;
43
Geldannahmestelle:
die Zahlstelle besonderer Art, deren Aufgaben auf die Annahme geringfügiger
barer Einzahlungen beschränkt sind;
44
Geldbehälter:
verschließbare Behältnisse und bauliche Einrichtungen zur Aufbewahrung von
Zahlungsmitteln und sonstigen sicher aufzubewahrenden Gegenständen;
45
Gesamtrechungslegung:
der Nachweis, den die Landeshauptkasse über die Einnahmen und Ausgaben eines
Haushaltsjahres in Gesamtbeträgen zu führen hat;
46
Gesamtrechnungsnachweisung:
der Nachweis der Landeshauptkasse über die Summen der Ist-Einnahmen und
Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen
Ordnung insgesamt und getrennt nach Kassen;
47
Handvorschuss:
eine Zahlstelle besonderer Art, in der ein zur Leistung geringfügiger barer
Auszahlungen zur Verfügung gestellter Betrag verwaltet wird;
48
Hilfsbücher:
Bücher, die nicht Sachbücher sind;
49
Kasse:
die Organisationseinheit, die als Teil einer Behörde oder als selbständige
Behörde Zahlungen annimmt und leistet, Buchungen vornimmt und Rechnung legt;
50
Kassenanordnung:
die schriftliche oder elektronische Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu
leisten, Buchungen vorzunehmen sowie Wertgegenstände anzunehmen oder
auszuliefern und darüber den Nachweis zu führen;
51
Kassenbehälter:
Behältnisse und bauliche Einrichtungen mit mindestens doppeltem Verschluss zur
Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und sonstigen sicher aufzubewahrenden
Gegenständen;
52
Kassenbelege:
visuell lesbare Unterlagen für Buchungen, soweit sie nicht Rechnungsbelege
sind;
53
Kassenbestandsverstärkung:
siehe Bestandsverstärkung;
54
Kassenfehlbetrag:
der Betrag, um den der Istbestand geringer ist als der Sollbestand;
55
kasseninterner Auftrag:
die von der Kasse schriftlich oder elektronisch gefertigte Unterlage für
Zahlungen oder Buchungen, wenn eine Zahlungsanordnung oder Unterlagen zu einer
allgemeinen Zahlungsanordnung nicht vorliegen oder nicht erforderlich sind oder
wenn aus vorhandenen Schriftstücken die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist;
56
Kassenistbestand:
die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln ohne fremde Geldsorten, den
Beträgen aus den angezahlten Belegen und den Beständen aus den Kontogegenbüchern;
57
Kassenprüferin oder Kassenprüfer:
die oder der mit der unvermuteten Prüfung der Kasse beauftragte Bedienstete;
58
Kassenrest:
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungssoll und dem für das Haushaltsjahr
gezahlten Gesamtbetrag;
59
Kassensollbestand:
der Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen des Tages
unter Berücksichtigung des Sollbestandes des vorhergehenden Abschlusstages;
60
Kassenüberschuss:
der Betrag, um den der Istbestand den Sollbestand übersteigt;
61
Kassenzeichen:
das Ordnungsmerkmal, das der Kasse das Buchen unmittelbar bei der zutreffenden
Buchungsstelle ermöglicht und ein späteres Auffinden der Buchung erleichtert;
62
Kreditinstitute:
Unternehmen, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 881) betreiben; hierzu
gehören insbesondere die Stellen der Deutschen Bundesbank, Banken und
Sparkassen;
63
Lastschrifteinzugsverkehr:
die von der oder dem Empfangsberechtigten mit Einwilligung der oder des
Zahlungspflichtigen veranlasste Abbuchung des Betrages einer Forderung vom
Konto der oder des Zahlungspflichtigen bei einem Kreditinstitut und die
entsprechende Gutschrift auf dem Konto der oder des Empfangsberechtigten;
64
Objektkonten:
Konten, die für Maßnahmen oder Gegenstände als Vorbücher zu Sachbüchern geführt
werden;
65
Personenkonten:
Konten, die für Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte als Vorbücher zu
Sachbüchern geführt werden;
66
Rechnungsbelege:
visuell lesbare Unterlagen oder Unterlagen in visuell nicht lesbarer Form für
Buchungen im Sachbuch Haushalt;
67
Rechnungslegung:
der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben durch Einzelrechnungslegung und
Gesamtrechnungslegung für die Aufstellung der Haushaltsrechnung und für die
Rechnungsprüfung;
68
Rechnungslegungsbücher:
Bücher, durch die der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für die
Rechnungslegung geführt wird;
69
Rechnungsnachweisung:
der Nachweis der Landeskasse über die Summen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben
eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen
Ordnung;
70
Rechnungssoll:
die für die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner und für die
Buchungsstelle zu bildende Summe aus dem im laufenden Haushaltsjahr zum Soll
gestellten Betrag und dem aus dem Vorjahr übertragenen Kassenrest,
gegebenenfalls vermindert um den niedergeschlagenen oder erlassenen Betrag;
71
Rechnungsunterlagen:
Sachbuch Haushalt, Rechnungsbelege, Nachweisungen und sonstige Unterlagen, die
zum Zwecke der Rechnungslegung bereitzuhalten sind;
72
Rückscheck:
der von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöste und deshalb an die Kasse
oder Zahlstelle zurückgesandte Scheck;
73
Sachbücher:
Bücher für die Buchungen nach sachlicher Ordnung;
74
Sammelanordnung:
die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder wiederkehrende Zahlungen für
mehrere Zahlungspflichtige oder mehrere Empfangsberechtigte angeordnet werden;
75
Schalter:
die besonders kenntlich gemachte Stelle, die im Kassenraum oder Zahlstellenraum
zur Annahme oder Leistung von baren Zahlungen eingerichtet ist;
76
Sollstellung:
die Buchung des zu erhebenden oder auszuzahlenden Betrages im Sachbuch;
77
Speicherbuchführung:
die Buchführung in magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren
Speichern;
78
Titelverzeichnisse:
nach Buchungsstellen getrennt geführte Zusammenstellungen der von einer
Zahlstelle angenommenen und geleisteten Zahlungen;
79
Umbuchung:
Buchungen, durch die eine gebuchte Zahlung von einer Buchungsstelle auf eine
andere übertragen wird;
80
unbare Zahlungen:
Zahlungen, die durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kasse oder
Zahlstelle bei einem Kreditinstitut, durch Überweisung oder Auszahlung von
einem solchen Konto oder durch Übersendung eines Schecks bewirkt werden;
81
Verrechnung:
Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich gleichzeitig als Auszahlungen und
als Einzahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestandes
verändert wird;
82
Verstärkungsanforderung:
die schriftliche Anforderung einer Zahlstelle an die zuständige Kasse, den
Zahlstellenistbestand zu verstärken;
83
Verstärkungsauftrag:
der Auftrag einer Landeskasse oder Zahlstelle an die ihr Konto führende Stelle
der Deutschen Bundesbank oder eines anderen Kreditinstituts, ihr Guthaben aus
dem Guthaben der Landeshauptkasse oder Landeskasse zu verstärken;
84
Verwahrung:
die Einzahlung, die im Sachbuch Verwahrung zu buchen ist, weil sie in den
übrigen Sachbüchern nicht oder nicht sofort gebucht werden kann;
85
Vorschuss:
die Auszahlung, die im Sachbuch Vorschuss zu buchen ist, weil sie in den
übrigen Sachbüchern nicht oder nicht sofort gebucht werden kann;
86
Wertpapiere:
Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst
zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunde zur Ausübung des
Rechts notwendig ist;
87
wiederkehrende Zahlungen:
Zahlungen, die in regelmäßigen Abständen in gleicher Höhe anzunehmen oder zu
leisten sind;
88
Zahlstelle:
die Stelle, die für die Kasse bare Zahlungen annimmt oder leistet und nicht
Teil der Kasse ist;
89
Zahlstellenbestandsverstärkung:
siehe Bestandsverstärkung;
90
Zahlstellenfehlbetrag:
siehe Kassenfehlbetrag;
91
Zahlstellenistbestand:
die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln ohne fremde Geldsorten, den
Beträgen aus den angezahlten Belegen und gegebenenfalls den Beständen aus den
Kontogegenbüchern;
92
Zahlstellenprüfer:
der Zahlstellenaufsichtsbeamte und die ihm gegebenenfalls beigegebenen Beamten
und Angestellten;
93
Zahlstellensollbestand:
siehe Kassensollbestand;
94
Zahlstellenüberschuss:
siehe Kassenüberschuss;
95
Zahlungen:
Einzahlungen und Auszahlungen;
96
Zahlungsanordnung:
die schriftliche oder elektronische Anordnung, Zahlungen anzunehmen
(Annahmeanordnung) oder zu leisten (Auszahlungsanordnung) und die Buchungen vorzunehmen;
97
Zahlungsmittel:
Euro-Münzen, Euro-Banknoten, Schecks und fremde Geldsorten;
98
Zahlungspartnerin oder Zahlungspartner:
die in der Kassenanordnung bezeichnete natürliche oder juristische Person, die
zur Zahlung verpflichtet oder zum Empfang der Zahlung berechtigt ist;
99
Zahlungspflichtige oder Zahlungspflichtiger:
die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, die die Zahlung zu entrichten
hat.
Zu § 70
KASSENANORDNUNGEN
Erster
Abschnitt:
Arten und Form der Kassenanordnungen
1
Arten der Kassenanordnungen
1.1
Das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle (anordnende
Stelle) hat, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen zugelassen hat,
Anordnungen schriftlich oder auf elektronischem Wege (Kassenanordnungen) zu
erteilen, wenn
1.1.1
Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind,
1.1.2
Buchungen vorzunehmen sind oder
1.1.3
Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen oder auszuliefern sind.
1.2
Kassenanordnungen sind
1.2.1
Zahlungsanordnungen, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten
sind,
1.2.2
Einlieferungsanordnungen oder Auslieferungsanordnungen, wenn Wertgegenstände in
Verwahrung zu nehmen oder auszuliefern sind,
1.2.3
sonstige Kassenanordnungen aufgrund besonderer Weisung des Finanzministeriums,
1.2.4
Änderungsanordnungen, wenn Angaben in Kassenanordnungen zu ändern sind.
1.3
Als Kassenanordnungen gelten auch kasseninterne Aufträge.
2
Form der Kassenanordnungen
2.1
Kassenanordnungen sind in der vom Finanzministerium genehmigten Form zu
erteilen. Das Finanzministerium kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Vordrucke
für Kassenanordnungen mit anderen Vordrucken vereinigt werden.
2.2
Anlagen zu einer Kassenanordnung sind mit dieser so zu verbinden, dass sie
nicht verloren gehen können. Soweit sie sich wegen ihres Umfangs nicht fest mit
der Kassenanordnung verbinden lassen, sind die Anlagen so zu kennzeichnen, dass
sie der Kassenanordnung zugeordnet werden können, zu der sie gehören. Auf der
Kassenanordnung ist der Verbleib der Anlagen anzugeben.
2.3
Kassenanordnungen und solche Anlagen, die von Dienststellen auszufertigen sind,
müssen gut lesbar sein. Sie dürfen nur im Druck oder urschriftlich mit
urkundenechter Tinte, Kugelschreiber mit Mine nach DIN-Norm, urkundengeeignetem
Farbband oder mit sonstigen vom Finanzministerium zugelassenen Schreibmitteln
ausgefertigt werden. Streichungen und sonstige Änderungen sind so vorzunehmen,
dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Nr. 21 ist zu beachten.
Gleichlautende Angaben können durchgeschrieben werden. In Kassenanordnungen
dürfen die Bezeichnung der Person, die einen Betrag einzahlen oder in Empfang
nehmen soll oder einen Wertgegenstand einliefern oder in Empfang nehmen soll,
und der Betrag weder durchgeschrieben noch geändert werden.
2.4
Wird eine Bescheinigung abgegeben, die in den Bereich eines anderen
Verwaltungszweiges gelangt, so ist sie mit der Bezeichnung der bescheinigenden
Dienststelle zu versehen.
2.5
Unterschriften sind mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) eigenhändig zu
leisten.
2.6
Kassenanordnungen sollen einfach ausgefertigt werden. Sind für die Akten Durchschriften
erforderlich, so sind sie deutlich als solche zu kennzeichnen. Die Erteilung
von Kassenanordnungen muss aus den Vorgängen ersichtlich sein.
2.7
Werden Kassenanordnungen oder von Dienststellen anzufertigende Anlagen und
begründende Unterlagen (Nr. 10.1) mit Hilfe von ADV-Anlagen erstellt oder
nachgeprüft, so bedürfen die hierfür eingesetzten Verfahren der Einwilligung
des Finanzministeriums nach Nr. 2.2 der Anlage 3 zu § 79 (HKR-ADV-Best).
Zweiter
Abschnitt:
Zahlungsanordnungen
3
Arten der Zahlungsanordnungen
3.1
Zahlungsanordnungen sind
3.1.1
Annahmeanordnungen für Einzahlungen,
3.1.2
Auszahlungsanordnungen für Auszahlungen.
3.2
Werden eine einmalige Zahlung oder innerhalb eines Haushaltsjahres
wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine Zahlungspartnerin oder einen Zahlungspartner
angeordnet, so sind die Zahlungsanordnungen Einzelanordnungen.
3.3
Werden einmalige Zahlungen oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende
Zahlungen für jeweils mehrere Zahlungspartnerinnen oder Zahlungspartner
angeordnet, so sind die Zahlungsanordnungen Sammelanordnungen.
3.4
Zahlungsanordnungen für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr
hinaus gelten, sind Daueranordnungen.
3.5
Zahlungsanordnungen sind zu erteilen als
3.5.1
förmliche Zahlungsanordnungen (Nr. 5 bis Nr. 21) oder
3.5.2
allgemeine Zahlungsanordnungen (Nr. 22).
4
Erteilung von Zahlungsanordnungen
4.1
Sobald für eine Einzahlung der Grund, die oder der Zahlungspflichtige, der Betrag
und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle eine Annahmeanordnung
zu erteilen und sie der Kasse - erforderlichenfalls über eine Zahlstelle -
zuzuleiten.
4.2
Sobald für eine Auszahlung die Verpflichtung zur Leistung, die oder der Empfangsberechtigte,
der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle unter
Beachtung der Nr. 20.2.4 eine Auszahlungsanordnung zu erteilen und sie der
Kasse - erforderlichenfalls über eine Zahlstelle - zuzuleiten. Empfangsberechtigten
Personen oder ihren Beauftragten sollen Auszahlungsanordnungen nicht zum
Überbringen an die Kasse oder Zahlstelle übergeben werden.
4.3
Wird der anordnenden Stelle eine Einzahlung mitgeteilt, so hat sie, sofern
nicht eine allgemeine Annahmeanordnung gilt, unverzüglich eine Annahmeanordnung
zu erteilen oder über den Verbleib der Einzahlung zu entscheiden.
4.4
Geht eine förmliche Zahlungsanordnung vor ihrer Ausführung verloren, so ist
eine Zweitschrift mit dem gut sichtbaren Vermerk „Ersatzausfertigung anstelle
der verloren gegangenen und hiermit für ungültig erklärten ersten Ausfertigung“
auszustellen. Wird die erste Ausfertigung wieder aufgefunden, so ist sie zu
durchkreuzen, mit dem Vermerk "Ungültig" zu versehen und der
Ersatzausfertigung beizufügen.
4.5
Die anordnende Stelle hat bei der Erteilung der Zahlungsanordnungen die für die
Buchung nach Haushaltsjahren maßgebenden Bestimmungen (§ 72) zu beachten.
Daueranordnungen sind mit dem gut sichtbaren Vermerk “Daueranordnung” zu
versehen.
4.6
Die Kasse hat förmliche Zahlungsanordnungen, die beim Jahresabschluss nicht
ausgeführt sind, unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. Das gilt
nicht, wenn die Beträge als Kassenreste nachzuweisen sind.
4.7
Förmliche Zahlungsanordnungen, die beim Jahresabschluss teilweise ausgeführt
sind, gelten hinsichtlich des nicht gezahlten Betrages weiter. Entfällt oder
ändert sich die Buchungsstelle, so ist eine Änderungsanordnung zu erteilen.
4.8
Zahlungen können von der anordnenden Stelle mit Hilfe eines automatisierten
Verfahrens angeordnet werden, wenn der Inhalt der Zahlungsanordnung so gespeichert
wird, dass er jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist ausgedruckt oder auf
sonstige Weise visuell lesbar gemacht werden kann.
5
Inhalt der förmlichen Zahlungsanordnung
5.1
Die förmliche Zahlungsanordnung muss enthalten
5.1.1
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle,
die die Einzahlung annehmen oder die Auszahlung leisten soll,
5.1.2
die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,
5.1.3
den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag (Nr. 6),
5.1.4
die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner (Nr. 7)
5.1.5
den Fälligkeitstag (Nr. 8),
5.1.6
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr (Nr. 9),
5.1.7
die Begründung (Nr. 10),
5.1.8
eine besondere Kennzeichnung bei Abschlagsauszahlungen und deren Abrechnung
(Schlusszahlung),
5.1.9
die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit (Nr. 14,
Nr. 17 und Nr. 18),
5.1.10
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
5.1.11
die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das
Namenszeichen des Listenführers, sofern nicht von der Führung einer Haushaltsüberwachungsliste
abgesehen worden ist (Nr. 7.1 und 8.2 zu § 34),
5.1.12
das Datum der Anordnung und
5.1.13
die Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten (Nr. 20).
5.2
Sind in den Anlagen zu einer förmlichen Zahlungsanordnung die Angaben nach Nr.
5.1 ganz oder teilweise enthalten, so ist eine Wiederholung dieser Angaben in
der förmlichen Zahlungsanordnung nicht erforderlich. In diesem Fall bedarf es
in der förmlichen Zahlungsanordnung außer der Bezeichnung der anordnenden
Stelle, der Angabe der Buchungsstelle und des Haushaltsjahres, der Angabe des
insgesamt anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrages, der Anordnung zur Annahme
oder Auszahlung des Gesamtbetrages und der Bescheinigung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit sowie der Unterschrift der oder des
Anordnungsbefugten nur der in den Anlagen fehlenden Angaben nach Nr. 5.1.
5.3
Auf förmlichen Zahlungsanordnungen über die Beschaffung von beweglichen Sachen
ist die Nummer der Eintragung in die über den Nachweis von beweglichen Sachen
zu führenden Verzeichnisse zu vermerken, sofern nicht auf die Eintragung
verzichtet wird und ein anderer Vermerk vorgeschrieben ist. Die Vermerke können
statt auf den Zahlungsanordnungen auch auf deren Anlagen angebracht werden.
5.4
Fallen als Folge einer Lieferung oder Leistung nebenher Gegenstände (z.B.
Altstoffe, Packmaterial) von mehr als nur geringem Wert an, so ist der Verbleib
oder die Verwertung dieser Gegenstände auf der förmlichen Zahlungsanordnung
oder deren Anlagen zu vermerken.
5.5
Werden Zahlungsanordnungen nach Nr. 4.8 erteilt, so müssen die gespeicherten
Daten der schriftlichen Zahlungsanordnung gleichwertig sein. An die Stelle der
Feststellungsbescheinigungen und der Unterschrift der oder des
Anordnungsbefugten müssen Merkmale treten, durch die die Feststellerinnen oder
Feststeller und die oder der Anordnungsbefugte gleichwertig identifiziert
werden können und der Umfang ihrer Verantwortung ersichtlich ist (elektronische
Zahlungsanordnung). Fehlen in den Datensätzen diese Merkmale, so müssen die
Unterschriften auf visuell lesbaren Unterlagen geleistet werden.
5.6
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof
abweichende Bestimmungen treffen. Dabei sind gegebenenfalls die Verantwortungsbereiche
der oder des Anordnungsbefugten und der Feststellerinnen oder Feststeller zu
regeln.
6
Betrag
6.1
In der förmlichen Zahlungsanordnung ist der Betrag anzugeben, der in Euro oder
ausnahmsweise in anderer Währung anzunehmen oder auszuzahlen ist. Die Beträge
sind in Ziffern in der Schreibweise „nnn,nn EUR“ anzugeben. Bei wiederkehrenden
Zahlungen sind die Teilbeträge je Fälligkeitstag anzugeben; sind Teilbeträge in
gleicher Höhe anzunehmen oder auszuzahlen, so genügt die Angabe eines
Teilbetrages.
6.2
Beträge von 1.000 Euro und mehr sowie Beträge in anderen Währungen sind in
Buchstaben zu wiederholen. Der für die Angabe der Beträge vorgesehene Raum ist,
soweit er bei der Eintragung frei bleibt, so zu entwerten, dass nachträgliche
Zusätze erkennbar sind. Teilbeträge sind nicht in Buchstaben zu wiederholen. In
förmlichen Zahlungsanordnungen, die in automatisierten Verfahren erstellt
werden, kann auf die Wiederholung in Buchstaben verzichtet werden, wenn die
ziffernmäßige Angabe des Betrages gegen Fälschung und Änderung ausreichend
gesichert ist.
6.3
Der Betrag braucht in der förmlichen Zahlungsanordnung nicht angegeben zu
werden, wenn er aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer allgemeinen
Verwaltungsvorschrift berechnet werden kann (betragslose Zahlungsanordnung).
Ist für die Berechnung im einzelnen Fall die Kenntnis bestimmter Merkmale
erforderlich, so müssen diese in der Zahlungsanordnung angegeben sein.
6.4
Der Betrag braucht ferner nicht angegeben zu werden, wenn die förmliche
Zahlungsanordnung Merkmale enthält, die die Errechnung des Betrages aufgrund
der im Verantwortungsbereich der Kasse in Form von magnetischen oder sonstigen
visuell nicht lesbaren Speichern geführten Personen- oder Objektkonten
ermöglichen.
6.5
Sind Zinsen von der Kasse zu berechnen (Nr. 45.2), so müssen sich der Zinssatz,
der Tag des Beginns der Verzinsung und der Kapitalbetrag aus der förmlichen
Zahlungsanordnung ergeben; der Kapitalbetrag braucht nicht angegeben zu werden,
wenn die Kasse ihn aus ihren Unterlagen selbst ermitteln kann.
7
Zahlungspartnerin oder Zahlungspartner
7.1
In der förmlichen Zahlungsanordnung muss die zur Zahlung verpflichtete oder die
zum Empfang der Zahlung berechtigte natürliche oder juristische Person
zweifelsfrei bezeichnet sein. Hierzu gehört in der Regel die Angabe des Vor-
und Zunamens der natürlichen Person oder die Bezeichnung der juristischen
Person und die Anschrift. Der Geburtsname ist anzugeben, wenn ohne diese
Angaben Zweifel über die Person entstehen können. Bei Verrechnungen (Nr. 35)
ist anstelle der Angaben zur Person die Buchungsstelle anzugeben, bei der der
zu verrechnende Betrag nachzuweisen ist.
7.2
Ist die Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldnerin oder der
Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldner, so muss dies aus der förmlichen
Zahlungsanordnung ersichtlich sein. Gleiches gilt, wenn die oder der
Empfangsberechtigte nicht zugleich forderungsberechtigt ist. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn Erlöse aus dem Verkauf von Gebührenmarken,
Eintrittskarten u. dergl. abgeliefert werden.
7.3
Ergänzend zu Nr. 7.1 ist in förmlichen Auszahlungsanordnungen der Zahlungsweg
(Nr. 28) anzugeben.
7.3.1
Soll der Betrag auf ein Konto überwiesen werden, so sind die Kontonummer, die
Bankleitzahl und die Kurzbezeichnung des Kreditinstituts, sowie gegebenenfalls
der Zusatz “Lastschrifteinzugsverkehr” anzugeben. Ist die Kontoverbindung der
Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers im Verantwortungsbereich der
Kasse oder einer anderen Stelle, die für die Erstellung der
Zahlungsverkehrsunterlagen zuständig ist, gespeichert, so genügt die Angabe der
Schlüsselzahl.
7.3.2
Soll der Betrag ausnahmsweise bar ausgezahlt werden, so ist das Wort „bar“ zu
vermerken.
7.4
Für förmliche Annahmeanordnungen, die im Wege des Lastschrifteinzugsverkehrs
ausgeführt werden sollen, gilt Nr. 7.3.1 entsprechend.
7.5
Wird für die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner ein Personenkonto
geführt, so genügt die Angabe der Schlüsselzahl (Personenkonto-Nummer). Entsprechendes
gilt, wenn Objektkonten geführt werden. Bei automatisierten Verfahren muss die
Schlüsselzahl mit einem Prüfmerkmal versehen sein.
8
Fälligkeitstag
8.1
In der förmlichen Zahlungsanordnung ist das Datum anzugeben, zu dem die
Einzahlung oder die Auszahlung bewirkt sein muss (Fälligkeitstag). Bei Auszahlungen,
die sofort zu leisten sind, entfällt die Angabe des Fälligkeitstages.
8.2
Sind Teilbeträge anzunehmen oder auszuzahlen, so ist der Fälligkeitstag für
jeden Teilbetrag anzugeben. Sind bei wiederkehrenden Zahlungen Teilbeträge in
gleicher Höhe und in gleichen Zeitabständen anzunehmen oder auszuzahlen, so
sind der erste Fälligkeitstag und der Zeitabstand anzugeben. Ist der letzte Fälligkeitstag
bereits bekannt, so ist auch er anzugeben; anderenfalls ist er der Kasse durch
Änderungsanordnung rechtzeitig mitzuteilen.
9
Buchungsstelle, Haushaltsjahr
9.1
In der förmlichen Zahlungsanordnung über Einnahmen und Ausgaben ist die
Buchungsstelle mit den Nummern des Kapitels und des Titels zu bezeichnen. Bei
einer weiteren Untergliederung nach anordnenden Stellen und bei der Führung von
Personen- oder Objektkonten umfasst die Buchungsstelle auch deren numerische
Bezeichnung. Sind Einzahlungen oder Auszahlungen nach einer sonst vorgesehenen
Ordnung zu buchen, so ist die dafür festgelegte Bezeichnung als Buchungsstelle
anzugeben.
9.2
Förmliche Zahlungsanordnungen sind für jede Buchungsstelle getrennt zu
erteilen, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen zugelassen hat. Sind Ausnahmen
zugelassen worden, so müssen zusätzlich zu den Angaben nach Nr. 6.1 die auf die
einzelnen Buchungsstellen entfallenden Beträge angegeben werden; diese sind
nicht in Buchstaben zu wiederholen.
9.3
In der förmlichen Zahlungsanordnung ist das Haushaltsjahr anzugeben, für das
die Einzahlung oder Auszahlung gebucht werden soll. In der Daueranordnung ist
das Haushaltsjahr für die Buchung der ersten Zahlung zu bezeichnen.
9.4
Buchungsstelle und Haushaltsjahr können in der förmlichen Zahlungsanordnung
verschlüsselt angegeben werden.
10
Begründung
10.1
Aus der förmlichen Zahlungsanordnung und ihren Anlagen oder aus den
dazugehörenden, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof
aber nicht beizufügenden Schriftstücken (begründende Unterlagen) müssen Zweck
und Anlass der Einzahlung oder Auszahlung so deutlich erkennbar sein, dass die
ihr zugrunde liegende Verwaltungsmaßnahme zweifelsfrei ersichtlich ist
(Begründung). Soweit begründende Unterlagen von Dienststellen anzufertigen
sind, gilt Nr. 2.3 entsprechend. Begründende Unterlagen können in Form von
visuell nicht lesbaren Unterlagen vorliegen, die von Dritten oder in
Dienststellen erstellt worden sind.
10.2
Aus der Begründung müssen insbesondere Gegenstand und Rechtsgrund der
Einzahlung oder Auszahlung hervorgehen. Gegebenenfalls ist die Berechnung des
Betrages zu erläutern und zur Ersatzfrage Stellung zu nehmen.
10.3
Gehören zu der förmlichen Zahlungsanordnung begründende Unterlagen, so muss
durch gegenseitige Hinweise gewährleistet sein, dass diese Unterlagen der
Zahlungsanordnung zugeordnet werden können, zu der sie gehören. Wird eine
Zahlung nach Nr. 4.8 angeordnet, so muss die begründende Unterlage die sachliche
und die zeitliche Zuordnung zu den gespeicherten Daten erkennen lassen.
10.4
Steht die förmliche Zahlungsanordnung im Zusammenhang mit früheren Zahlungen,
so ist in der Begründung auf die vorangegangene Zahlungsanordnung hinzuweisen.
10.5
Anlagen zu einer förmlichen Zahlungsanordnung, die auch Begründungen für
weitere Zahlungsanordnungen enthalten, sind gleichzeitig begründende Unterlagen
für diese Anordnungen, wenn alle beteiligten Zahlungsanordnungen
Buchungsstellen betreffen, deren Ergebnisse in dieselbe Rechnungsnachweisung zu
übernehmen sind.
11
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
11.1
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden
Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden
Unterlagen sowie der ihr zugrunde liegenden Sachverhalte ist festzustellen und
außer in der förmlichen Zahlungsanordnung (Nr. 5.1.9) mindestens in den
begründenden Unterlagen zu bescheinigen, soweit nicht das Finanzministerium im
Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zugelassen hat.
11.2
Bedienstete sollen Feststellungsbescheinigungen in Angelegenheiten, die ihre
eigene Person betreffen, nicht abgeben.
11.3
Ist die Richtigkeit begründender Unterlagen, die in visuell nicht lesbarer Form
vorliegen, zu bescheinigen, so müssen an die Stelle der Feststellungsbescheinigungen
Merkmale treten, durch die die Feststellerinnen und Feststeller gleichwertig
identifiziert werden können und der Umfang ihrer Verantwortung ersichtlich ist.
12
Inhalt der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit
12.1
Die Feststellerin oder der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt mit
der Unterzeichnung des Vermerks nach Nr. 14 oder Nr. 18 die Verantwortung
dafür, dass
12.1.1
die in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden
Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind,
soweit deren Richtigkeit nicht von der Feststellerin oder dem Feststeller der
rechnerischen Richtigkeit zu
bescheinigen ist,
12.1.2
die nach Nr. 5 erforderlichen übrigen Angaben in der förmlichen
Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthalten
sind, soweit nicht die Verantwortung hierfür der oder dem Anordnungsbefugten
obliegt (Nr. 20),
12.1.3
nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit verfahren worden ist,
12.1.4
die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung
geboten war,
12.1.5
die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung
oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
12.1.6
Abschlagsauszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig
und richtig berücksichtigt worden sind.
12.2
Die Einschränkung der Verantwortung nach Nr. 19 bleibt unberührt.
12.3
Die sachliche Richtigkeit darf unter entsprechender Ergänzung des Vermerks nach
Nr. 14.1 auch bescheinigt werden, wenn bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung
12.3.1
ein Schaden nicht entstanden ist (z. B. Überschreitung der Ausführungsfristen
ohne nachteilige Folgen) oder
12.3.2
die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Nachteils ergriffen worden
sind (z. B. Verlängerung der Gewährleistungsfristen, Minderung des Rechnungsbetrages,
Hinterlegung von Sicherheiten).
13
Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit
13.1
Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind befugt
13.1.1
die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle,
13.1.2
die oder der Beauftragte für den Haushalt und
13.1.3
andere Bedienstete, denen diese Befugnis für ihren Verantwortungsbereich
schriftlich übertragen worden ist.
13.2
Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit darf nur beauftragt werden, wer
dazu befähigt ist. Befähigt ist, wer alle Sachverhalte, deren Richtigkeit zu
bescheinigen ist, zu überblicken und zu beurteilen vermag.
14
Form der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit
14.1
Die sachliche Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Vermerks „Sachlich
richtig“ zu bescheinigen. Sind an der Feststellung der sachlichen Richtigkeit neben
der Feststellerin oder dem Feststeller noch andere Bedienstete beteiligt, die
z.B. die vollständige Lieferung einer Ware bescheinigen oder über die zur
Feststellung erforderlichen Fachkenntnisse z. B. auf rechtlichem, medizinischem
oder technischem Gebiet verfügen, so muss aus deren Bescheinigungen
(Teilbescheinigungen) der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.
14.2
Nicht zutreffende Angaben sind unter Beachtung der Nr. 21 zu berichtigen.
15
Inhalt der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit
15.1
Die Feststellerin oder der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt
mit der Unterzeichnung des Vermerks nach Nr. 17 oder Nr. 18 die Verantwortung
dafür, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf
Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren
Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Die Feststellung der
rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mithin auch auf die Feststellung der
Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den
Berechnungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).
15.2
Die Einschränkung der Verantwortung nach Nr. 19 bleibt unberührt.
15.3
Die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit entfällt, soweit betragslose
Zahlungsanordnungen auf Berechnungen beruhende Angaben nicht enthalten.
16
Befugnis zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit
16.1
Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit sind befugt
16.1.1
Beamtinnen und Beamte, die mindestens dem mittleren Dienst angehören, und
16.1.2
Angestellte, die mindestens der Vergütungsgruppe VIII BAT angehören.
16.2
Die Befugnis kann durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle oder in
ihrem Auftrag auf bestimmte Bedienstete beschränkt werden.
17
Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit
17.1
Die rechnerische Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Vermerks „Rechnerisch
richtig“ zu bescheinigen. Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit
neben der Feststellerin oder dem Feststeller noch andere Bedienstete beteiligt,
so muss aus deren Teilbescheinigungen der Umfang der Verantwortung ersichtlich
sein.
17.2
Nicht zutreffende Angaben sind unter Beachtung der Nr. 21 zu berichtigen.
17.3
Sind die Endbeträge in Anlagen zu förmlichen Zahlungsanordnungen oder in
begründenden Unterlagen geändert worden, so muss der Vermerk lauten „Rechnerisch
richtig mit .............. EUR“. Der Betrag ist nur in Ziffern in der Schreibweise
„nnn,nn EUR“ anzugeben. Absetzungen von Rabatt- und Skontobeträgen gelten nicht
als Änderungen.
18
Zusammengefasste Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Die Bescheinigungen der
sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit können, soweit nichts anderes
bestimmt ist, zusammengefasst werden, wenn die Feststellerin oder der
Feststeller die Voraussetzungen nach Nr. 13 und Nr. 16 erfüllt. In diesem Falle
muss der Feststellungsvermerk lauten „Sachlich und rechnerisch richtig“ oder
„Sachlich und rechnerisch richtig mit ........... EUR“. Sind an der
zusammengefassten Bescheinigung neben der Feststellerin oder dem Feststeller
noch andere Bedienstete beteiligt, so muss aus deren Teilbescheinigungen der
Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.
19
Verantwortung der Feststellerin oder des Feststellers in besonderen Fällen
19.1
Wer in förmlichen Zahlungsanordnungen, ihren Anlagen und den begründenden
Unterlagen die sachliche oder rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die
Richtigkeit der Angaben nicht verantwortlich, soweit andere Bedienstete
Teilbescheinigungen abgegeben haben (Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 18) oder andere
Feststellerinnen oder Feststeller in Anlagen zu förmlichen Zahlungsanordnungen oder
begründenden Unterlagen die Richtigkeit bescheinigt haben. Den Teilbescheinigungen
und Bescheinigungen der Bediensteten der eigenen Dienststelle sind
vorbehaltlich der Nr. 19.4 die Teilbescheinigungen und Bescheinigungen
gleichzustellen, die von Bediensteten anderer Stellen abgegeben worden sind,
und zwar
19.1.1
einer anderen Dienststelle des Landes,
19.1.2
einer Dienststelle des Bundes oder eines anderen Landes,
19.1.3
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder
19.1.4
einer bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen
Rechts.
19.2
Sind Teilbescheinigungen aufgrund schriftlicher Verträge oder sonstiger
Vereinbarungen von anderen Personen abgegeben worden, so gilt Nr. 19.1 entsprechend.
Wenn in Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen die Anwendung dieser
Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, so sind die Teilbescheinigungen mit dem
Wortlaut nach Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 18 abzugeben; anderenfalls sind Inhalt und
Form der Teilbescheinigungen in den Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen
festzulegen.
19.3
Treffen Bedienstete Maßnahmen, die zu Zahlungsanordnungen führen, so gelten die
Unterschriften auf den die einzelnen Maßnahmen betreffenden Schriftstücken
zugleich als Feststellung und Teilbescheinigung im Sinne der Nr. 11 bis Nr. 18.
19.4
Teilbescheinigungen nach Nr. 19.1 bis Nr. 19.3 dürfen nur anerkannt werden,
wenn ein Anlass zu Zweifeln nicht besteht.
19.5
Ist eine lückenlose Nachprüfung von Angaben nicht möglich oder wegen des damit
verbundenen unverhältnismäßig großen Aufwandes nicht vertretbar, so beschränkt
sich die Verantwortung der Feststellerin oder des Feststellers der sachlichen
Richtigkeit darauf, dass Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben nicht
bestehen. Entsprechendes gilt, wenn
19.5.1
Leistungen durch Zähler, Uhren oder sonstige Kontrolleinrichtungen gemessen
werden oder
19.5.2
Leistungen nur unmittelbar an Dritte erbracht werden können (z. B.
Sachleistungen an Heiminsassen).
19.6
Muss ausnahmsweise (z. B. bei Erkrankung oder Ausscheiden der zuständigen
Feststellerin oder des zuständigen Feststellers) die sachliche Richtigkeit von
einer Person bescheinigt werden, die den Sachverhalt nicht in vollem Umfang
überblicken und beurteilen kann, so gilt Nr. 19.5 entsprechend. Die Feststellerin
oder der Feststeller hat in diesen Fällen in der Bescheinigung der sachlichen
Richtigkeit anzugeben, weshalb und in welchem Umfang die Angaben nicht
nachgeprüft werden konnten.
19.7
Wird eine Zahlungsanordnung auf elektronischem Wege erteilt, so ist in den das
Verfahren regelnden Bestimmungen festzulegen, inwieweit mit der Bescheinigung
der richtigen und vollständigen Datenerfassung zugleich die Verantwortung für
die sachliche und rechnerische Richtigkeit übernommen wird.
19.8
Werden die Anlagen zur förmlichen Zahlungsanordnung oder die begründenden
Unterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt oder nachgeprüft, so
richtet sich die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der
Feststellerinnen und Feststeller nach dem nach Nr. 3.3 HKR-ADV-Best zu
erstellenden Berechtigungskonzept.
20
Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten
20.1
Die förmliche Zahlungsanordnung muss von der oder dem nach Nr. 2 zu § 34 zur
Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigten Bediensteten (Anordnungsbefugte
oder Anordnungsbefugter) unterschrieben werden. Die oder der Anordnungsbefugte
darf in der förmlichen Zahlungsanordnung die rechnerische Richtigkeit nicht
bescheinigen.
20.2
Die oder der Anordnungsbefugte übernimmt mit der Unterzeichnung die Verantwortung
dafür, dass
20.2.1
in der förmlichen Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler
enthalten sind,
20.2.2
die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit in der
förmlichen Zahlungsanordnung von den dazu befugten Bediensteten abgegeben
worden ist,
20.2.3
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr richtig bezeichnet sind,
20.2.4
Ausgabemittel zur Verfügung stehen oder die Voraussetzungen für die Buchung als
Vorschuss vorliegen.
20.3
Werden Zahlungsanordnungen in Verfahren nach Nr. 4.8 erstellt, so müssen an die
Stelle der Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten Merkmale treten, durch
die die oder der Anordnungsbefugte gleichwertig identifiziert werden kann.
21
Änderung der förmlichen Zahlungsanordnung, ihrer Anlagen und der begründenden
Unterlagen
21.1
Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung noch bei der anordnenden Stelle
und sind Angaben in der Zahlungsanordnung, ihren Anlagen oder den begründenden
Unterlagen zu ändern, so sind die Berichtigungen unter Beachtung der Nr. 2.3
vorzunehmen. Die Berichtigungen sind von den Beteiligten für ihren
Verantwortungsbereich mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen.
21.2
Muss eine förmliche Zahlungsanordnung berichtigt werden und ist die
Berichtigung nicht zulässig (Nr. 2.3) oder nicht möglich, so ist die Anordnung
von der oder dem Anordnungsbefugten zu vernichten oder gut sichtbar ungültig zu
machen. Das gleiche gilt, wenn sie nicht ausgeführt werden soll. Die ungültig gemachte
Zahlungsanordnung ist zu den Akten zu nehmen oder gegebenenfalls zur Begründung
der neuen Zahlungsanordnung zu verwenden.
21.3
Ist der Betrag der förmlichen Zahlungsanordnung die Summe einer listenmäßigen
Zusammenstellung und sollen einzelne Beträge nicht angenommen oder nicht
ausgezahlt werden, so sind sie von der Feststellerin oder dem Feststeller der
sachlichen Richtigkeit in der Zusammenstellung mit dem Hinweis "Nicht
einziehen" oder "Nicht auszahlen" sowie mit Namenszeichen und
Datum zu versehen. Sind für auszuzahlende Beträge Überweisungsträger bereits
gefertigt, so sind sie ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen. Beim
Zahlungsverkehr im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches ist sinngemäß zu
verfahren.
21.4
In den Fällen der Nr. 21.3 hat die Feststellerin oder der Feststeller der
rechnerischen Richtigkeit die nicht anzunehmenden oder nicht auszuzahlenden
Beträge unter Angabe der laufenden Nummern darzustellen und die Summe in der
listenmäßigen Zusammenstellung vom Endbetrag abzusetzen. Einer Änderung der
Überträge bedarf es nicht. Über den tatsächlich anzunehmenden oder
auszuzahlenden Betrag ist eine neue Zahlungsanordnung zu fertigen; Nr. 21.2 ist
zu beachten.
21.5
Handelt es sich in den Fällen der Nr. 21.3 um eine förmliche
Auszahlungsanordnung für Massenzahlungen, so ist von einer Änderung des
Endbetrages in der listenmäßigen Zusammenstellung abzusehen und die
Auszahlungsanordnung ohne Änderung an die Kasse weiterzuleiten. Über den
Unterschiedsbetrag ist eine Änderungsanordnung zu erteilen. Beim Zahlungsverkehr
im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches ist sinngemäß zu verfahren.
21.6
Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung nicht mehr bei der anordnenden
Stelle und sind Berichtigungen notwendig, so ist eine Änderungsanordnung zu
erteilen.
21.7
Sind eine förmliche Zahlungsanordnung, ihre Anlagen und die begründenden
Unterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt worden und werden sie
ungültig gemacht oder geändert, so sind die hierzu gespeicherten Angaben
entsprechend zu berichtigen.
21.8
Muss eine nach Nr. 4.8 erzeugte Zahlungsanordnung geändert werden und ist die
Änderung noch zulässig und noch möglich, so ist
21.8.1
die Zahlungsanordnung zu löschen, wenn die Zahlung nicht angenommen oder nicht
geleistet werden soll. Die Löschung ist in den begründenden Unterlagen zu
vermerken,
21.8.2
die Zahlungsanordnung nachvollziehbar zu berichtigen, wenn sie fehlerhaft ist.
22
Allgemeine Zahlungsanordnungen
22.1
Das Finanzministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle kann zulassen, dass
anstelle von förmlichen Zahlungsanordnungen allgemeine Zahlungsanordnungen
erteilt werden
22.1.1
für Einzahlungen und Auszahlungen, die aufgrund amtlicher Gebührentarife oder
amtlicher Festsetzungen anzunehmen oder zu leisten sind,
22.1.2
für Einzahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs selbst zu veranlassen hat (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge),
22.1.3
für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware oder für andere
Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind,
22.1.4
in anderen Fällen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
22.2
Allgemeine Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Kasse oder
Zahlstelle Unterlagen zur Verfügung stehen, die die Zahlung begründen und aus denen
insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die
Empfangsberechtigten, die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr sowie gegebenenfalls
die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das
Namenszeichen der Listenführerin oder des Listenführers ersichtlich sind. Die
Unterlagen können der Kasse oder Zahlstelle in visuell nicht lesbarer Form zur
Verfügung gestellt werden. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
Unterlagen ist unter entsprechender Anwendung der Nr. 11 bis Nr. 19
festzustellen und zu bescheinigen. Für die Änderung der Unterlagen gilt Nr. 21
entsprechend. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof abweichende Regelungen treffen.
22.3
Allgemeine Zahlungsanordnungen können erteilt werden
22.3.1
durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen oder
22.3.2
als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen (Nr. 3.2 bis Nr. 3.4).
22.4
Allgemeine Zahlungsanordnungen nach Nr. 22.3.2 müssen insbesondere enthalten
22.4.1
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle,
22.4.2
die Bezeichnung der Art der Einzahlungen oder Auszahlungen,
22.4.3
die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,
22.4.4
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
22.4.5
die Bescheinigung der sachlichen und gegebenenfalls der rechnerischen
Richtigkeit,
22.4.6
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
22.4.7
das Datum der Anordnung und
22.4.8
die Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.
22.5
Für elektronisch erteilte allgemeine Zahlungsanordnungen nach Nr. 22.3.2 gilt
Nr. 5.5 entsprechend.
Dritter
Abschnitt:
Andere Kassenanordnungen
23
Allgemeines
Für die Erteilung anderer
Kassenanordnungen gelten Nr. 3 bis Nr. 22, soweit in Nr. 24 bis Nr. 26 oder vom
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof nichts anderes
bestimmt ist.
24
Anordnungen für Wertgegenstände
24.1
Anordnungen für Wertgegenstände (Nr. 54) sind
24.1.1
Einlieferungsanordnungen für in Verwahrung zu nehmende Gegenstände,
24.1.2
Auslieferungsanordnungen für auszuliefernde Gegenstände.
24.2
Anordnungen für Wertgegenstände müssen enthalten
24.2.1
die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle, die den Wertgegenstand in Verwahrung
nehmen oder ausliefern soll,
24.2.2
die Anordnung zur Annahme oder Auslieferung des Wertgegenstandes,
24.2.3
die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes,
24.2.4
die einliefernde oder die empfangsberechtigte Person,
24.2.5
die Begründung,
24.2.6
die Bescheinigung der sachlichen und gegebenenfalls der rechnerischen
Richtigkeit,
24.2.7
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
24.2.8
das Datum der Anordnung und
24.2.9
die Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.
25
Sonstige Kassenanordnungen
Inhalt und Form sonstiger
Kassenanordnungen bestimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof.
26
Änderungsanordnungen
26.1
Sind Angaben in der Kassenanordnung zu ändern oder zu ergänzen und befindet
sich diese nicht mehr bei der anordnenden Stelle, so ist eine Änderungsanordnung
zu erteilen, es sei denn, dass die Kasse oder Zahlstelle in der Lage ist, die
fehlerhafte Kassenanordnung vor der Ausführung zur Änderung oder Ergänzung an
die anordnende Stelle zurückzugeben.
26.2
Änderungsanordnungen sind zu erteilen als
26.2.1
förmliche Änderungsanordnungen oder
26.2.2
allgemeine Änderungsanordnungen.
26.3
Die förmliche Änderungsanordnung muss insbesondere enthalten
26.3.1
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle,
die die Anordnung ausführen soll,
26.3.2
den Hinweis auf die zu ändernde Kassenanordnung,
26.3.3
die Anordnung zur Änderung und
26.3.4
die Begründung für die Änderung.
26.4
Förmliche Änderungsanordnungen sind auch zu erteilen, wenn aufgrund von
Zahlungsanordnungen Zahlungen gebucht worden sind, die Buchungsstelle oder das
Haushaltsjahr sich ändert und die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Das
gleiche gilt, wenn Titelverwechslungen im neuen Haushaltsjahr auszugleichen
sind (Nr. 4 zu § 35), und zwar auch dann, wenn die Titelverwechslung auf eine
fehlerhafte Buchung zurückzuführen ist. Die Änderungsanordnungen sind für alle
beteiligten Buchungsstellen zu erteilen; sie sollen im Durchschreibeverfahren
erstellt werden.
26.5
Die förmlichen Änderungsanordnungen für Umbuchungen müssen über die in Nr. 26.3
aufgeführten Angaben hinaus die umzubuchenden Beträge enthalten.
26.6
Eine allgemeine Änderungsanordnung kann erteilt werden, wenn für einen
feststehenden Kreis von Zahlungspartnerinnen und Zahlungspartnern die zu zahlenden
Beträge einheitlich geändert werden sollen.
26.7
Ist eine nach Nr. 4.8 auf elektronischem Wege erteilte Zahlungsanordnung zu
berichtigen und ist eine Änderung nicht mehr möglich, so ist sie abzusetzen und
gegebenenfalls erneut zu erteilen. Ist eine Änderung noch möglich, so ist eine
Änderungsanordnung zu erteilen. Die sachliche und zeitliche Zuordnung zu der zu
berichtigenden Zahlungsanordnung muss gewährleistet sein.
27
Kasseninterne Aufträge
27.1
Liegt eine Kassenanordnung nicht vor oder ist sie nicht erforderlich, so hat
die Kasse einen kasseninternen Auftrag als Grundlage für die Zahlung und Buchung
zu fertigen, wenn Unterlagen nach Nr. 22.2 nicht vorliegen oder aus vorhandenen
Unterlagen die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist.
27.2
Die kasseninternen Aufträge müssen die für die Zahlung und Buchung
erforderlichen Angaben enthalten. Sie sind von der Leiterin oder dem Leiter des
Sachgebiets Buchführung und von einer oder einem weiteren Bediensteten des
Sachgebiets Buchführung, die oder den die Kassenleiterin oder der Kassenleiter
bestimmt, zu unterschreiben.
27.3
Nr. 27.1 und Nr. 27.2 gelten für Zusammenstellungen von Einzelbelegen, die zum
Zwecke der Buchung von Gesamtbeträgen gefertigt werden (Nr. 14.5.1 zu § 71)
sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie von nur einer oder einem Bediensteten des
Sachgebiets Buchführung, die oder den die Kassenleiterin oder der Kassenleiter
bestimmt, zu unterschreiben sind.
27.4
Kasseninterne Aufträge können in visuell nicht lesbarer Form erteilt werden. An
die Stelle der Unterschriften nach Nr. 27.2 müssen Merkmale treten, durch die
die unterzeichnenden Personen gleichwertig identifiziert werden.
ZAHLUNGEN,
WERTGEGENSTÄNDE
Vierter Abschnitt:
Zahlungsverkehr
28
Bewirken von Zahlungen
28.1
Zahlungen werden bewirkt durch
28.1.1
Überweisung oder Einzahlung auf ein Girokonto der Kasse sowie Überweisung oder
Auszahlung von einem solchen Konto,
28.1.2
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks),
28.1.3
Verrechnung von Beträgen.
28.2
Das Nähere über Zahlungen durch Schecks und in fremder Währung enthalten die
Anlagen 1 und 2.
29
Zahlungsarten
29.1
Zahlungen sind unbar, bar oder im Wege der Verrechnung anzunehmen oder zu
leisten.
29.2
Unbar ist der Zahlungsverkehr, wenn
29.2.1
Zahlungen durch buchmäßige Übertragung von Guthaben bei einem Kreditinstitut
angenommen oder geleistet werden (Überweisung, Lastschrift),
29.2.2
Zahlungen einem Konto der Kasse gutgeschrieben oder zur Last geschrieben
werden, die Einzahlerin oder der Einzahler dagegen Bargeld bei einem Kreditinstitut
einzahlt (Zahlschein) oder die Empfängerin oder der Empfänger Bargeld von einem
Kreditinstitut erhält (Zahlungsanweisung),
29.2.3
Schecks übersandt werden.
29.3
Bar ist der Zahlungsverkehr, wenn Bargeld übergeben oder übersandt wird. Als
barer Zahlungsverkehr gilt auch die Übergabe von Schecks.
29.4
Im Wege der Verrechnung werden Zahlungen angenommen und geleistet, wenn sie
gleichzeitig als Einzahlung und als Auszahlung gebucht werden (Nr. 34 und Nr.
35).
30
Förderung des unbaren Zahlungsverkehrs
30.1
Zahlungen sind unbar zu bewirken, soweit nicht eine Verrechnung in Betracht
kommt oder in begründeten Ausnahmefällen die bare Zahlung geboten ist.
30.2
Durch Aushang im Kassenraum und auf jede sonst geeignete Weise sind die
Zahlungspflichtigen darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch
Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. In allen geeigneten
Fällen sind den Zahlungsaufforderungen mit Kassenzeichen versehene
Zahlungsverkehrsvordrucke beizufügen. Insbesondere bei wiederkehrenden
Einzahlungen soll den Zahlungspflichtigen die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr
ermöglicht werden.
30.3
Auszahlungen sind grundsätzlich durch Überweisung auf ein Konto der
Zahlungspartnerin oder des Zahlungspartners bei einem Kreditinstitut zu
leisten. Die Empfängerinnen und Empfänger wiederkehrender oder öfter zu
leistender einmaliger Zahlungen sind in geeigneter Weise zur Angabe,
gegebenenfalls zur Einrichtung eines Kontos zu veranlassen. Auszahlungen im
Lastschrifteinzugsverkehr können bei Zahlungspartnerinnen und Zahlungspartnern
zugelassen werden, bei denen ein Missbrauch der Einzugsermächtigung nicht zu
befürchten ist. Es ist sicherzustellen, dass der zu belastende Betrag der Kasse
so rechtzeitig bekannt gegeben wird, dass sie ihr Konto erforderlichenfalls bis
zum Fälligkeitstag verstärken kann. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine
bereits vorgenommene Lastschrift richtet sich nach den Bestimmungen des
Kreditgewerbes über den Lastschrifteinzugsverkehr. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr
bedarf der grundsätzlichen Einwilligung des Finanzministeriums.
31
Verkehr mit Kreditinstituten
31.1
Die Kasse ist an den Giroverkehr der Deutschen Bundesbank und der WestLB AG anzuschließen.
Der Geschäftsverkehr der Kasse mit der WestLB AG regelt sich nach den mit dem
Kreditinstitut zu treffenden Vereinbarungen.
31.2
Die Kasse kann mit Einwilligung des Finanzministeriums an den Verkehr mit
sonstigen Kreditinstituten angeschlossen werden, wenn ein zwingendes dienstliches
Bedürfnis besteht. Der Geschäftsverkehr der Kasse mit den Kreditinstituten
regelt sich nach den mit diesen zu treffenden Vereinbarungen.
31.3
Die von der Kasse auszustellenden Schecks und Überweisungsaufträge sind von der
Kassenleiterin oder dem Kassenleiter und von der Leiterin oder dem Leiter
des Sachgebiets Zahlungsverkehr zu unterschreiben.
31.4
Die Namen und Unterschriftsproben der zur Verfügung über die Konten bei den
Kreditinstituten berechtigten Bediensteten sind den Kreditinstituten auf den
dafür vorgesehenen Vordrucken mitzuteilen. Bei Änderungen ist entsprechend zu
verfahren.
32
Bargeld
32.1
Bargeld sind Euro-Münzen, Euro-Banknoten und fremde Geldsorten.
32.2
Kassen und Zahlstellen haben Euro-Banknoten ohne Einschränkung anzunehmen. Sie
sind ebenso wie die Empfängerinnen und Empfänger von Auszahlungen nicht
verpflichtet, mehr als 50 Euro-Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.
33
Wechsel
33.1
Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung angenommen werden. Sie gehören nicht
zum Kassenistbestand und sind, soweit sie nicht aufgrund besonderer Weisung an
eine andere Stelle abzuliefern sind, bis zum Fälligkeitstag im Kassenbehälter
aufzubewahren.
33.2
Am Fälligkeitstag hat die Kasse die Einlösung des Wechsels und im Falle der
Nichteinlösung unverzüglich die Erhebung des Wechselprotestes zu veranlassen.
34
Verrechnung im Wege der Aufrechnung
34.1
Hat die Kasse eine Auszahlung an eine Empfangsberechtigte oder einen
Empfangsberechtigten zu leisten, gegen die oder den sie eine fällige Forderung
hat, so ist gegen den Anspruch der oder des Empfangsberechtigten auf den
auszuzahlenden Betrag aufzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben
sind. Mit künftig fällig werdenden Forderungen kann gegen den Anspruch auf den
auszuzahlenden Betrag aufgerechnet werden, wenn die oder der Empfangsberechtigte
zustimmt. Die Zustimmung wird vermutet, wenn die Forderung, mit der
aufgerechnet werden soll, innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt fällig
wird, an dem die Auszahlung zu leisten ist.
34.2
Ist eine Zahlungspflichtige oder ein Zahlungspflichtiger mit einer Einzahlung
an die Kasse im Rückstand und ist der Kasse bekannt, dass sie oder er einen
Anspruch gegen eine andere Kasse des Landes auf Auszahlung eines Betrages hat,
so hat die Kasse ihre Forderung der anderen Kasse mitzuteilen und sie zu
ersuchen, mit dieser Forderung gegen den Anspruch der oder des
Zahlungspflichtigen aufzurechnen.
34.3
Die Kasse, die die Auszahlung zu leisten hat, hat die Aufrechnung schriftlich
zu erklären. In der Erklärung sind die Ansprüche, die gegeneinander aufgerechnet
werden, einzeln nach Grund und Betrag zu bezeichnen. Je eine Ausfertigung der
Aufrechnungserklärung ist der oder dem Betroffenen, den anordnenden Stellen und
den beteiligten Kassen zu übersenden.
34.4
Unbeschadet anderweitiger Regelungen kann gegenüber einer Kasse des Landes nach
§ 395 BGB die Aufrechnung nur erklärt werden, wenn dieselbe Kasse sowohl für
die Auszahlung als auch für die Einzahlung zuständig ist.
35
Verrechnung im Wege des Buchausgleichs, Verrechnung innerhalb der Kasse
35.1
Hat die Kasse einen Betrag an eine andere Kasse des Landes zu zahlen, so ist
die Zahlung im Wege des Buchausgleichs zu verrechnen, soweit das Finanzministerium
nichts anderes bestimmt hat. Beträge bis zu 25.000 Euro können überwiesen
werden; Nr. 52 bleibt unberührt.
35.2
Der Buchausgleich ist grundsätzlich von der für die Auszahlung zuständigen
Kasse zu veranlassen. Er wird von der gemeinsam übergeordneten Kasse durchgeführt,
die den Betrag der für die Auszahlung zuständigen Kasse zur Last und der
anderen Kasse gutschreibt. Der Buchausgleich kann von der für die Einzahlung
zuständigen Kasse veranlasst werden, wenn die für die Erteilung der
Auszahlungsanordnung zuständige Stelle bestätigt hat, dass der zuständigen
Kasse die Auszahlungsanordnung mit dem Vermerk "Betrag wird durch
Buchausgleich eingezogen" erteilt worden ist, oder wenn das
Finanzministerium dies für bestimmte Zahlungen zugelassen hat.
35.3
Sind innerhalb der Kasse Beträge bei mehreren Buchungsstellen miteinander zu
verrechnen, so sind die auszugleichenden Beträge gleichzeitig als Auszahlung
und als Einzahlung zu buchen.
Fünfter
Abschnitt:
Einzahlungen und Auszahlungen
Erster Unterabschnitt: Einzahlungen
36
Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse
36.1
Zahlungsaufforderungen müssen die Bezeichnung der zuständigen Kasse als
Leistungsort und das für die Buchung erforderliche Kassenzeichen enthalten; die
oder der Zahlungspflichtige ist darauf hinzuweisen, dass das Kassenzeichen bei
der Zahlung anzugeben ist.
36.2
Als Einzahlung an die zuständige Kasse gelten auch Einzahlungen, die für ihre
Rechnung an eine übergeordnete oder beauftragte Kasse (Nr. 52) oder bei einer
Zahlstelle im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entrichtet werden.
36.3
Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind im Kassenraum an den
besonders kenntlich gemachten Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten
Bediensteten anzunehmen.
36.4
Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Quittungen
ermächtigten Bediensteten sind durch Aushang im Kassenraum bekannt zu geben.
Der Aushang muss mit dem Abdruck des Dienststempels und der Unterschrift der
Kassenleiterin oder des Kassenleiters versehen sein.
36.5
Außerhalb des Kassenraumes dürfen Einzahlungen durch Übergabe von
Zahlungsmitteln nur von Bediensteten angenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt
worden sind. Die Ermächtigten haben ihren Dienstausweis mitzuführen und auf
Verlangen vorzuzeigen.
36.6
Schecks, die bei einer anderen Stelle als der Kasse oder Zahlstelle eingehen,
sind sofort an die zuständige Kasse weiterzuleiten. Soweit sie beim Eingang
nicht bereits den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen, so sind sie
mit diesem Vermerk zu versehen.
37
Annahme von Einzahlungen
37.1
Kassen und Zahlstellen dürfen Einzahlungen nur aufgrund schriftlicher oder nach
Nr. 4.8 erteilter Annahmeanordnungen annehmen; dies gilt nicht für Kassen- und
Zahlstellenbestandsverstärkungen sowie für Ablieferungen im Rahmen der
Geldverwaltung.
37.2
Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind auch ohne Annahmeanordnung
anzunehmen, sofern sachliche Gründe dafür vorliegen. Ein sachlicher Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn durch die Annahmeverweigerung ein Schaden für das
Land eintreten könnte. Bei Einzahlungen nach Satz 1 ist ein von der
einzahlenden Person unterschriebener Einzahlungsschein über den Betrag und den
Grund der Einzahlung zu fordern; als Einzahlungsschein kann eine zweite
Durchschrift der Quittung verwendet werden (Nr. 39.5).
37.3
Die nach Nr. 37.2 angenommenen Einzahlungen sowie unbare oder durch Übersendung
von Zahlungsmitteln eingehende Einzahlungen, für die Annahmeanordnungen nicht
vorliegen, sind von der Kasse als Verwahrungen nachzuweisen. Ist der Kasse die
endgültige Buchungsstelle bekannt, so können die Einzahlungen dort gebucht
werden; die für die Anordnung zuständige Stelle ist von der Einzahlung zu
unterrichten und zur unverzüglichen Erteilung der Annahmeanordnung zu
veranlassen.
37.4
Die Kasse hat die anordnende Stelle von Einzahlungen zu unterrichten, wenn dies
in begründeten Ausnahmefällen in der Annahmeanordnung oder der Unterlage zu
einer allgemeinen Annahmeanordnung (Nr. 22.2) verlangt wird. Der Eingang von
Beträgen, die zur Hinterlegung eingezahlt worden sind, ist der Hinterlegungsstelle
in jedem Falle anzuzeigen.
38
Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen
38.1
Zahlungsmittel, die der Kasse oder Zahlstelle übergeben werden, sind in
Gegenwart der einzahlenden Person auf Echtheit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit
zu prüfen. Wertsendungen, die der Kasse oder Zahlstelle zugehen, sollen von der
oder dem zuständigen Bediensteten in Gegenwart einer anderen Person geöffnet
und geprüft werden. Enthalten andere Sendungen Zahlungsmittel, so soll zu der
Prüfung ebenfalls eine andere Person hinzugezogen werden.
38.2
Wertsendungen und versiegelte oder mit Plombenverschluss versehene Geldbeutel,
die bei der Kasse oder Zahlstelle eingehen, sind sofort daraufhin zu prüfen, ob
die äußere Umhüllung und der Siegel- oder Plombenverschluss unversehrt sind.
Ist das nicht der Fall, so sind die Wertsendungen oder Geldbeutel zurückzuweisen.
Ordnungsgemäß verschlossene Rollen oder Geldbeutel, die der Kasse oder
Zahlstelle von einer anderen Kasse oder Zahlstelle, von einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem Kreditinstitut
zugegangen sind, dürfen ungeöffnet weitergegeben werden, wenn die äußere
Beschaffenheit unmittelbar vor der Weitergabe geprüft worden und nicht zu
beanstanden ist.
38.3
Wertsendungen, die für eine Kasse oder Zahlstelle bestimmt sind, jedoch einer
anderen Stelle zugehen, sind sofort daraufhin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung
unversehrt ist. Ist dies der Fall, so ist die Wertsendung unverzüglich
ungeöffnet der zuständigen Kasse oder Zahlstelle zuzuleiten. Beschädigte
Wertsendungen sind zurückzuweisen. Enthalten andere Sendungen Bargeld oder Wertgegenstände,
so ist über Höhe und Art ein Vermerk zu fertigen. Der Vermerk ist zusammen mit
dem Bargeld oder den Wertgegenständen unverzüglich der Kasse oder Zahlstelle
zuzuleiten.
38.4
Werden bei der Prüfung von Zahlungsmitteln, die der Kasse oder Zahlstelle
übersandt wurden oder ihr nach Nr. 38.3 zugegangen sind, Unstimmigkeiten festgestellt,
so sind sie aktenkundig zu machen; die zur Prüfung hinzugezogene Person hat den
Vermerk ebenfalls zu unterschreiben. Beweismittel, die für die Aufklärung von
Unstimmigkeiten von Wert sein können (Umhüllungen u. dergl.), sind
aufzubewahren.
38.5
Für die Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger,
beschädigter oder abgenutzter Euro-Münzen und Euro-Banknoten gelten die
Bestimmungen der Anlage 3. Andere Zahlungsmittel, deren Echtheit zweifelhaft
ist, sind zurückzuweisen; liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so
ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
39
Quittung bei Einzahlungen
39.1
Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird
und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und Vordrucke darstellt,
ist der einzahlenden Person unaufgefordert eine Quittung zu erteilen. Über
andere Einzahlungen ist eine Quittung nur auf Verlangen auszustellen. Quittungen
über gerichtliche Hinterlegungen sind für jede Einzahlung auf dem Zweitstück
des Annahmeantrages zu erteilen. Nr. 4 der Anlage 1 ist zu beachten. Die
Quittung darf nur mit zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) ausgestellt werden.
39.2
Die Quittung muss enthalten
39.2.1
das Empfangsbekenntnis,
39.2.2
die Bezeichnung der oder des Zahlungspflichtigen,
39.2.3
den Betrag,
39.2.4
den Grund der Einzahlung,
39.2.5
einen Hinweis, der die Verbindung zur Buchführung herstellt,
39.2.6
den Ort und das Datum der Einzahlung,
39.2.7
die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und
39.2.8
die Unterschriften, und zwar
39.2.8.1
bei handschriftlich ausgestellten Quittungen mit eingedruckter fortlaufender
Nummerierung die Unterschrift der oder des die Zahlung annehmenden Bediensteten,
39.2.8.2
bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine ausgestellten Quittungen
das Namenszeichen der oder des die Zahlung annehmenden Bediensteten oder
39.2.8.3
bei anderen Quittungen die Unterschriften der oder des die Zahlung annehmenden
Bediensteten und einer oder eines weiteren Bediensteten der Kasse oder
Zahlstelle.
39.3
Auf Quittungen, die auf Verlangen der einzahlenden Person ausgestellt werden,
ist der Zahlungsweg zu vermerken. Zweitschriften von Quittungen sind als solche
zu kennzeichnen. Die Quittung über die zur Hinterlegung eingezahlten Beträge,
für die eine Annahmeanordnung nicht vorliegt, muss zusätzlich den Vermerk
enthalten „Annahme gilt noch nicht als Hinterlegung". Ist der Tag der
Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Einzahlungstag (Nr. 40), so ist
dieser in der Quittung zu vermerken.
39.4
Beträge von 100 Euro und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit
Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine erteilten Quittungen entfällt die
Wiederholung des Betrages.
39.5
Quittungen sind mit einer Durchschrift auszustellen. Bei Bedarf kann eine
weitere Durchschrift als Einzahlungsschein verwendet werden (Nr. 37.2).
39.6
Die Durchschriften der handschriftlich ausgestellten Quittungen sind blockweise
zu sammeln. Ist ein Block verbraucht, so sind die Durchschriften von der
Kassenleiterin oder dem Kassenleiter auf Vollzähligkeit zu prüfen und bis zum
Ablauf der besonders bestimmten Aufbewahrungsfrist aufzubewahren. Die
Kassenleiterin oder der Kassenleiter kann hiermit eine Bedienstete oder einen
Bediensteten beauftragen.
39.7
Die Vordrucke für handschriftlich auszustellende Quittungen sind in Blöcken mit
Doppelblättern herzustellen. Der Vordruck für die Durchschrift ist andersfarbig
zu halten. Die einzelnen Blätter jedes Blocks müssen aufgedruckte fortlaufende
Nummern tragen, wobei das zweite Blatt die gleiche Nummer wie das erste
enthalten und als Durchschrift gekennzeichnet sein muss.
39.8
Sind Quittungsvordrucke nach Nr. 39.7 verschrieben oder unbrauchbar geworden,
so sind sie zu durchkreuzen und bei den Durchschriften zu belassen.
39.9
Zu- und Abgänge an Quittungsblöcken sind besonders nachzuweisen. Die Zugänge
sind durch die Lieferungsbescheinigungen, die Abgänge durch die Empfangsbescheinigungen
der Bediensteten, denen Quittungsblöcke ausgehändigt werden, zu belegen. Den
Bediensteten, die handschriftlich Quittungen im Durchschreibeverfahren
auszustellen haben, ist möglichst nur ein Block auszuhändigen. In der
Empfangsbescheinigung sind die Nummern der im Block enthaltenen
Quittungsblätter anzugeben. Bei der Aushändigung der Blöcke haben die
aushändigenden und die empfangenden Bediensteten zu prüfen, ob sämtliche
Blätter in dem Block enthalten sind. Fehlerhafte Blöcke sind nicht auszuhändigen
oder wieder zurückzugeben. Wird ein Quittungsblock nicht vollständig
aufgebraucht, so ist er gegen Empfangsbescheinigung der oder dem den Bestand
verwaltenden Bediensteten zurückzugeben. Der Quittungsblock ist unter Angabe
der Zahl der zurückgegebenen Blätter wieder als Zugang nachzuweisen.
39.10
Kommt ein Quittungsblock oder ein Quittungsblatt abhanden, so ist der
Kassenleitung sofort Anzeige zu erstatten. Der Sachverhalt ist schriftlich
festzuhalten. Kommt ein Quittungsblock in einer Zahlstelle abhanden, so ist die
Zahlstellenaufsicht zu informieren.
39.11
Das Finanzministerium kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Nr. 39.2 bis
Nr. 39.10 zulassen.
40
Einzahlungstag
Als
Einzahlungstag im Sinne dieser Vorschrift gilt
40.1
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem
Girokonto der zuständigen Kasse,
40.2
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der
zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
40.3
bei Übergabe von Zahlungsmitteln an Bedienstete, die aufgrund besonderer
Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt
sind, der Tag der Übergabe,
40.4
bei Zahlungen im Wege der Verrechnung mit Ausnahme der Aufrechnung
40.4.1
der Einzahlungstag nach Nr. 40.1 bis Nr. 40.3, wenn es sich um die Verrechnung
von Zahlungen handelt, die im baren oder unbaren Zahlungsverkehr angenommen
worden sind,
40.4.2
der Buchungstag (Nr. 15.2 zu § 71) in den übrigen Fällen,
40.5
bei Verrechnung von Zahlungen im Wege der Aufrechnung (Nr. 34) der Tag, an dem
sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüberstehen.
41
Rechtzeitige und vollständige Entrichtung von Einzahlungen
41.1
Die Kasse hat die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen
aufgrund von Sollstellungen, Annahmeanordnungen oder sonstigen Unterlagen zu
überwachen.
41.2
Ob eine Einzahlung rechtzeitig entrichtet ist, bestimmt sich nach den für das
Schuldverhältnis geltenden besonderen Vorschriften (z.B. § 3 Steuersäumnisgesetz,
§§ 186 ff, § 270, §§ 284 ff BGB).
41.3
Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so
hat die Kasse die Schuldnerin oder den Schuldner zu mahnen und bei erfolgloser
Mahnung die Einziehung des Betrages zu veranlassen. Andere Regelungen in Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften sowie abweichende schriftliche Weisungen der
anordnenden Stelle bleiben unberührt.
42
Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen sowie von gefundenem Bargeld,
haushaltsmäßige Vereinnahmung von Hinterlegungen
42.1
Ergeben sich bei Einzahlungen Mehrbeträge, die nicht mit fälligen oder fällig
werdenden Forderungen verrechnet werden können, so sind sie an die Einzahlerin
oder den Einzahler zurück zu zahlen. Beträge bis einschließlich fünf Euro sind
nur auf Antrag zurück zu zahlen. Werden Beträge nicht zurück gezahlt und können
sie auch nicht mit anderen Forderungen verrechnet werden, so sind sie bei der
ursprünglichen Buchungsstelle zu belassen.
42.2
Einzahlungen, die durch Übersendung von Zahlungsmitteln oder durch Überweisung entrichtet
werden, ohne dass die Einzahlerin oder der Einzahler ermittelt werden kann,
sind als Verwahrungen nachzuweisen und wie Kassenüberschüsse abzuwickeln (Nr.
18.3 zu § 71). Bei gefundenem Bargeld ist entsprechend zu verfahren.
42.3
In Fällen, in denen Beträge von mehr als fünf Euro nach Nr. 42.2 wie
Kassenüberschüsse abzuwickeln sind, ist der Sachverhalt alsbald durch Aushang öffentlich
bekannt zu machen und der Empfangsberechtigte zur Anmeldung seiner Rechte
binnen einer Frist von sechs Wochen aufzufordern.
42.4
Vor Ablauf des Haushaltsjahres hat die Kasse für jede Hinterlegungsstelle
Verzeichnisse über die Geldhinterlegungen aufzustellen, die infolge Erlöschens
des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 19 ff Hinterlegungsordnung) oder nach den
Bestimmungen der Nr. 20 der Anlage 1 zu § 79 vor Erlöschen des Anspruchs auf
Herausgabe haushaltsmäßig zu vereinnahmen sind.
42.5
Minderbeträge sind sofort nachzufordern, soweit nicht die Nachforderung nach
den über die Behandlung von Kleinbeträgen getroffenen Bestimmungen unterbleiben
darf.
43
Reihenfolge der Tilgung
43.1
Hat eine Schuldnerin oder ein Schuldner mehrere Beträge zu zahlen und reicht
der gezahlte Betrag zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht aus, so wird diejenige
Schuld getilgt, die die Schuldnerin oder der Schuldner bei der Zahlung
bestimmt.
43.2
Trifft die Schuldnerin oder der Schuldner keine Bestimmung und reicht die
Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so ist die Zahlung zunächst
auf Strafen oder Bußen in Geld, Zwangsgelder und Kosten, dann auf Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Innerhalb dieser Reihenfolge sind
die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig
gewordenen Beträgen bestimmt die Kasse die Reihenfolge der Tilgung. Anderweitige
gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
44
Stundung von Ansprüchen
44.1
Die Stundung von Ansprüchen ist Aufgabe der anordnenden Stelle.
44.2
Stundet die anordnende Stelle einen Anspruch, so hat sie der Kasse rechtzeitig,
mindestens gleichzeitig mit der Benachrichtigung der oder des Zahlungspflichtigen
eine Änderungsanordnung zu erteilen.
44.3
Das für die anordnende Stelle zuständige Ministerium kann die Kasse allgemein
oder für bestimmte Ansprüche ermächtigen, Stundungen zu gewähren (§ 59 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Nr. 1.7 und Nr. 1.8 zu § 59). Die Kasse hat die für die Stundung
maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten (z.B. §§ 222 und
234 AO, VV zu § 59).
45
Berechnung von Zinsen bei Einzahlungen
45.1
Zinsen sind zu berechnen, wenn der Zinsanspruch feststeht.
45.2
Die Berechnung der Zinsen ist Aufgabe der anordnenden Stelle. Die Kasse kann
mit der Berechnung beauftragt werden; hierzu bedarf es der Zustimmung ihrer
Aufsichtsbehörde. Berechnet die Kasse die zu erhebenden Zinsbeträge, so hat die
anordnende Stelle die maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Kassenanordnung
anzugeben (Nr. 6.6) oder der Kasse in anderer Form schriftlich mitzuteilen.
45.3
Bei der Berechnung der Zinsen werden das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit
30 Tagen gerechnet.
45.4
Soweit der Anspruch erfüllt wird, so endet die Verzinsung mit Ablauf des Tages,
der sich nach Nr. 41.2 ergibt. Ist die Ermittlung des Tages nicht ohne weiteres
möglich, so endet die Verzinsung hilfsweise mit Ablauf des dritten Tages vor
dem Einzahlungstag (Nr. 40). Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist
für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
45.5
Von den Vorschriften der Nr. 45.2 bis Nr. 45.4 abweichende Rechts- und
Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Zweiter
Unterabschnitt: Auszahlungen
46
Leistung von Auszahlungen
46.1
Kassen- und Zahlstellen dürfen Auszahlungen nur aufgrund schriftlicher oder
nach Nr. 4.8 erteilter Auszahlungsanordnungen leisten; das gilt nicht für Ablieferungen
im Rahmen der Geldverwaltung sowie für Kassen- und
Zahlstellenbestandsverstärkungen.
46.2
Vor Fälligkeit dürfen Auszahlungen nur aufgrund einer Änderungsanordnung
geleistet werden; Nr. 50.1 bleibt unberührt.
46.3
Die Kasse kann angenommene Beträge ohne Auszahlungsanordnung zurückzahlen, wenn
der Betrag irrtümlich eingezahlt oder nach Nr. 37.2 oder Nr. 37.3 irrtümlich
angenommen worden ist. Zur Rückzahlung von Beträgen, die zur Hinterlegung
eingezahlt worden sind, ohne dass eine Annahmeanordnung vorliegt, bedarf es
einer schriftlichen Weisung der Hinterlegungsstelle. Beträge, die für eine
andere Kasse des Landes oder für eine Kasse einer anderen juristischen Person
des öffentlichen Rechts bestimmt sind, können ohne Auszahlungsanordnung weitergeleitet
werden.
46.4
Die Überweisungsträger und -listen sowie die sonstigen Unterlagen für die
Einzelbeträge können bei Massenzahlungen bereits vor der Hingabe des Überweisungsauftrags
dem die Überweisung ausführenden Kreditinstitut zugeleitet werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass die zu überweisenden Beträge erst an dem von der Kasse
bestimmten Tag abgebucht werden.
47
Zahlungsempfängerin, Zahlungsempfänger
47.1
Auszahlungen sind an die Empfängerin oder den Empfänger zu leisten, die oder
der in der Auszahlungsanordnung bezeichnet ist. Liegt eine förmliche Auszahlungsanordnung
nicht vor, so hat die Kasse oder Zahlstelle die Empfängerin oder den Empfänger
selbst zu ermitteln.
47.2
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person der Empfängerin oder des Empfängers
(z.B. wegen Todesfalles) oder hat die Kasse oder Zahlstelle Grund zu der
Annahme, dass die in der Auszahlungsanordnung bezeichnete oder von ihr
ermittelte Person nicht empfangsberechtigt ist (z.B. wegen Insolvenz, Abtretung
der Forderung), so ist vor der Auszahlung die Entscheidung der anordnenden
Stelle einzuholen.
47.3
Fehlt bei den durch Überweisung auszuführenden Anordnungen die Kontobezeichnung
der Empfängerin oder des Empfängers (Kreditinstitut, Kontonummer und
Bankleitzahl) oder sind mehrere Konten angegeben, so hat die Kasse die
Überweisung auf dem für sie zweckmäßigsten Wege auszuführen.
47.4
Vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln soll die Kasse oder
Zahlstelle von der empfangsberechtigten Person, einer oder einem Bevollmächtigten
oder einer Überbringerin oder einem Überbringer einer gültigen Quittung einen
Ausweis über die Person verlangen, es sei denn, dass die Person dem die
Auszahlung leistenden Bediensteten persönlich bekannt ist. Von einer oder einem
Bevollmächtigten kann außerdem ein Ausweis über die Empfangsberechtigung (z.B.
Vollmacht, Bestellungsurkunde, Registerauszug) gefordert werden.
48
Bescheinigungen über unbare Auszahlungen und über Verrechnungen
48.1
Wird eine Auszahlung durch die Kasse in einem personellen Verfahren unbar oder
durch Verrechnung geleistet, so sind auf dem Beleg Tag und Zahlungsweg zu
bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch auf einer Zusammenstellung von
einzelnen Belegen abgegeben werden; in diesem Falle ist die Auszahlung auf den
einzelnen Belegen durch den Stempelaufdruck „Bezahlt" oder in anderer
Weise kenntlich zu machen. Die Bescheinigung lautet
48.1.1
bei Überweisungen "Ausgezahlt durch Überweisung am ............",
48.1.2
bei Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr "Ausgezahlt durch Abbuchung
am ..........." oder
48.1.3
bei Auszahlungen durch Verrechnung "Ausgezahlt durch Verrechnung am
........."
48.2
Die Bescheinigung ist in den Fällen der Nr. 48.1.1 und Nr. 48.1.2 durch das
Sachgebiet Zahlungsverkehr und in den Fällen der Nr. 48.1.3 durch das Sachgebiet
Buchführung abzugeben. Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter bestimmt die in
den Sachgebieten Zahlungsverkehr und Buchführung für die Abgabe der
Bescheinigung zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter.
48.3
Werden die Auszahlungsunterlagen in einem automatisierten Verfahren erstellt
und werden dabei die richtige und vollständige Datenerfassung, -eingabe,
-verarbeitung und -ausgabe von den dafür zuständigen Stellen gesondert
bescheinigt, so erstreckt sich die Bescheinigung der Kasse nach Nr. 48.1 nur
auf die ordnungsgemäße Auszahlung des Gesamtbetrages.
48.4
Werden Auszahlungen in automatisierten Verfahren zahlbar gemacht, so kann auf
die Bescheinigung verzichtet werden, wenn Tag und Art der Zahlung anhand der
Buchführung nachgewiesen werden können.
49
Quittung bei Auszahlungen
49.1
Bei jeder Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln ist eine Quittung der
Empfängerin oder des Empfängers zu verlangen. Die Quittung darf nur mit
zugelassenen Schreibmitteln (Nr. 2.3) ausgestellt werden.
49.2
Werden Auszahlungen an die Überbringerin oder den Überbringer einer Quittung
geleistet, so hat sie oder er den Empfang auf der Quittung zu bescheinigen.
49.3
Ist die Auszahlung zur Weiterleitung an Forderungsberechtigte bestimmt, so
genügt die Unterschrift der oder des in der Auszahlungsanordnung bezeichneten
Empfangsberechtigten (Nr. 7.2). Sie oder er hat sich grundsätzlich die
ordnungsgemäße Weiterleitung des Betrages bestätigen zu lassen; diese
Bestätigungen sind dem Rechnungsbeleg beizufügen oder von der oder dem
Empfangsberechtigten bis zum Abschluss der Rechnungsprüfung aufzubewahren.
49.4
Die Quittung muss enthalten
49.4.1
das Empfangsbekenntnis,
49.4.2
den Betrag,
49.4.3
den Grund der Auszahlung,
49.4.4
den Ort und das Datum der Ausstellung,
49.4.5
die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle und
49.4.6
die Unterschrift der empfangsberechtigten Person oder die Unterschrift der sie
vertretenden oder der von ihr bevollmächtigten Person.
49.5
Beträge von 1.000 Euro und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit
Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine vorbereiteten Quittungen entfällt die
Wiederholung des Eurobetrages.
49.6
Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zugleich der Tag der Auszahlung,
so ist dieser in der Quittung zu vermerken.
49.7
Wird der Kasse oder Zahlstelle ein Nachweis über die Empfangsberechtigung (z.B.
Vollmacht) vorgelegt, so ist er der Quittung beizufügen; ist dies nicht
möglich, so sind die wesentlichen Angaben des Nachweises in der Quittung zu
vermerken.
49.8
Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nicht angenommen werden;
sonstige Änderungen soll die Kasse oder Zahlstelle sich von der Empfängerin
oder dem Empfänger bestätigen lassen.
49.9
Liegt ein Schriftstück vor, das den Betrag - gegebenenfalls auch in Buchstaben
-, den Grund der Auszahlung und die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle
enthält, so soll die Quittung mit den Worten "Betrag erhalten" und
unter Angabe von Ort und Datum der Ausstellung sowie mit der Unterschrift der
Empfängerin oder des Empfängers auf dem Schriftstück abgegeben werden. Bei
listenmäßigen Auszahlungsunterlagen mit Quittungsspalte genügt die Unterschrift
in dieser Spalte.
49.10
Bei Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware genügen die
üblichen Kassenzettel als Quittung; entsprechendes gilt bei anderen Auszahlungen,
die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu entrichten sind.
49.11
Personen, die nicht schreiben können, sollen die Quittung durch Handzeichen
vollziehen. Auszahlungen an diese Personen sind von der oder dem die Auszahlung
leistenden Bediensteten und von einer weiteren bei der Auszahlung anwesenden
Person zu bescheinigen. Für Auszahlungen an Blinde, Lesensunkundige und an
Personen, die die Quittung in anderen als deutschen oder lateinischen
Buchstaben vollziehen, gilt Satz 2 entsprechend.
50
Rechtzeitige Leistung von Auszahlungen
50.1
Die Kasse oder Zahlstelle hat die Auszahlungsanordnung so rechtzeitig
auszuführen, dass der Betrag der Empfängerin oder dem Empfänger am
Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
50.2
Auszahlungsanordnungen, die bei der Kasse oder Zahlstelle verspätet eingehen
oder in denen ein Fälligkeitstag nicht angegeben ist, sind sofort auszuführen.
51
Berechnung von Zinsen bei Auszahlungen
Für die Berechnung von Zinsen
sind die Bestimmungen der Nr. 45.1 bis Nr. 45.5 sinngemäß anzuwenden.
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
52
Auftragszahlungen
Die Kasse kann ausnahmsweise
eine andere Landeskasse schriftlich beauftragen, für sie eine Einzahlung
anzunehmen oder eine Auszahlung zu leisten. Die beauftragte Kasse hat den
angenommenen oder ausgezahlten Betrag unverzüglich im Wege des Buchausgleichs mit
der beauftragenden Kasse zu verrechnen (Nr. 35).
53
Berechnung von Teilbeträgen
53.1
Sind von Zahlungen, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, Monatsbeträge zu
berechnen, so gilt ein Zwölftel des Jahresbetrages als Monatsbetrag. Bei der
Berechnung von Tagesbeträgen von festgesetzten Jahres- oder Monatsbeträgen wird
das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
53.2
Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile eines Cents werden bei Einzahlungen
auf einen vollen Cent abgerundet und bei Auszahlungen auf einen vollen Cent
aufgerundet. Hierbei entstehende Minder- und Mehrbeträge sind nicht
auszugleichen.
Sechster
Abschnitt:
Wertgegenstände
54
Arten der Wertgegenstände
54.1
Wertgegenstände sind Wertpapiere, Wertzeichen mit Ausnahme der Postwertzeichen,
geldwerte Drucksachen, Kostbarkeiten und sonstige als Hinterlegung zu
behandelnde Sachen.
54.1.1
Wertpapiere sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern,
dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunde
zur Ausübung des Rechts notwendig ist. Wertpapiere sind demnach
Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen),
Investmentzertifikate, Zinsscheine, Aktien, Kuxe, Wechsel und dergl. Als
Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmungen gelten Urkunden, bei denen das in
ihnen verbriefte Recht auch ohne den Besitz der Urkunde ausgeübt werden kann.
Dazu gehören Hypothekenbriefe, Grundschuldbriefe, Rentenschuldbriefe, Depotscheine
(Depotquittungen), Sparbücher und dergl.
54.1.2
Zu den Wertzeichen und geldwerten Drucksachen gehören insbesondere
Kostenmarken, Gebührenmarken, Steuerzeichen, Gebührenkarten (auch Eintrittskarten)
aller Art mit und ohne Wertaufdruck, die bei der Erhebung von Einnahmen bei den
Dienststellen des Landes verwendet werden, sowie zum Verkauf bestimmte
Vordrucke und dergl.
54.2
Bargeld, Schecks, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse,
Versicherungsscheine, Verpfändungserklärungen, Bürgschaftserklärungen sowie
Vertragsurkunden jeglicher Art gelten nicht als Wertgegenstände im Sinne der
Nr. 54.1. Die zuständigen Dienststellen können in begründeten Ausnahmefällen
verlangen, dass solche Urkunden sowie Bargeld und Schecks wie Wertgegenstände
behandelt werden.
55
Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen
55.1
Wertgegenstände, die dem Land gehören oder als Sicherheit oder zur
vorübergehenden Verwahrung angenommen werden oder die beschlagnahmt worden
sind, sind bei einer Kasse oder mit Einwilligung des Finanzministeriums bei
einer Zahlstelle einzuliefern. Wertgegenstände, die nach den Vorschriften der
Hinterlegungsordnung zu hinterlegen sind (gerichtliche Werthinterlegungen),
sind bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle einzuliefern.
55.2
Nr. 55.1 gilt nicht für Wertgegenstände,
55.2.1
die zu Sammlungen der Museen oder zu sonstigen kulturellen Einrichtungen
gehören,
55.2.2
die von Dienststellen des Landes z.B. für die Insassen von Heimen,
Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten aufbewahrt werden,
55.2.3
die in amtlichen Gewahrsam der Polizei oder der Justizbehörden gelangt sind,
55.2.4
die nach schriftlicher Entscheidung der Leiterin oder des Leiters einer
Dienststelle des Landes von dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenständlich
benötigt werden,
55.2.5
für die eine Sonderregelung durch das Finanzministerium getroffen worden ist.
55.3
Wertgegenstände sind nur aufgrund schriftlicher Einlieferungs- oder
Auslieferungsanordnung der zuständigen Dienststelle anzunehmen oder
auszuliefern (Nr. 24).
55.4
Wertgegenstände sind bei der Einlieferung je nach ihrer Art auf Vollzähligkeit
oder Vollständigkeit und - soweit möglich - auf Wert, Beschaffenheit, Echtheit
und Gewicht zu untersuchen. Die Untersuchung obliegt der oder dem mit der
Annahme von Wertgegenständen betrauten Bediensteten; sie ist möglichst in
Gegenwart der einliefernden Person, andernfalls in Gegenwart einer Zeugin oder
eines Zeugen vorzunehmen. Soweit die Kasse oder Zahlstelle nicht in der Lage
ist, die Wertgegenstände zu untersuchen, hat sie die Entscheidung der
zuständigen Dienststelle über die Heranziehung einer oder eines Sachverständigen
herbeizuführen. Bei Wechseln ist die ordnungsgemäße Versteuerung zu prüfen. Die
eingelieferten Wertgegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen.
55.5
Über die Einlieferung von Wertgegenständen sind Quittungen zu erteilen. Darin
sind der Name der einliefernden Person sowie Art, Stückzahl und Nennwert des
Gegenstandes und der Grund der Einlieferung anzugeben. Bescheinigungen über die
Echtheit, den tatsächlichen Wert oder den Verkehrswert dürfen nicht erteilt
werden. Bei der Einlieferung von Wertgegenständen als Sicherheit tritt an die
Stelle der Quittung eine Verwahrungsbescheinigung.
55.6
Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung
zu übersenden, sofern die unmittelbare Aushändigung durch die Kasse oder
Zahlstelle nicht ausdrücklich von der zuständigen Dienststelle angeordnet oder
von der empfangsberechtigten Person verlangt wird. Bei unmittelbarer Aushändigung
ist eine Quittung zu fordern. Wertgegenstände, für die eine
Verwahrungsbescheinigung erteilt worden ist, dürfen nur gegen Rückgabe dieser
Bescheinigung ausgeliefert werden. Kann die Verwahrungsbescheinigung
ausnahmsweise nicht zurückgegeben werden, so ist die Entscheidung der zuständigen
Dienststelle einzuholen.
55.7
Soweit in Nr. 55.1 bis Nr. 55.6 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen die Bestimmungen über Einzahlungen
und Auszahlungen (Nr. 28 bis Nr. 53) sinngemäß.
56
Verwaltung von Wertgegenständen
56.1
Die Kasse oder Zahlstelle hat für den unveränderten Zustand der eingelieferten
Wertgegenstände und deren sachgerechte Behandlung (Verpackung, Lagerung usw.) zu
sorgen und die Wertgegenstände gegebenenfalls verwechslungssicher zu
kennzeichnen. Sie hat börsenfähige Wertpapiere als offenes Depot, andere
Wertpapiere und Kostbarkeiten in ein Schließfach oder in angeordneten
Ausnahmefällen in ein geschlossenes Depot gegen Depotschein bei einem Kreditinstitut
einzuliefern, ohne dass hierdurch ihre Zuständigkeit für den Nachweis dieser
Wertgegenstände berührt wird. Die Verwahrung und Verwaltung der in ein offenes
Depot eingelieferten Wertpapiere obliegt dem Kreditinstitut. Die
Einlieferungsbestätigungen, die Schlüssel zum Schließfach oder die Depotscheine
sind anstelle der Wertpapiere und Kostbarkeiten im Verwahrgelass aufzubewahren.
Die aus gerichtlich hinterlegten Wertpapieren eingehenden Geldbeträge sind als
Geldhinterlegungen nachzuweisen.
56.2
Barabhebungen von Sparbüchern, die von der Kasse oder Zahlstelle verwaltet
werden, sind unzulässig; abgerufene Beträge sind auf ein Konto der Kasse
überweisen zu lassen.
56.3
Die durch die Verwaltung der Wertgegenstände entstandenen Auslagen sind der
zuständigen Dienststelle mitzuteilen, die über die Erstattung entscheidet.
56.4
Veränderungen im Bestand der Hinterlegungsmasse gerichtlicher
Werthinterlegungen sind der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.
56.5
Vor Ablauf des Haushaltsjahres sind die gerichtlichen Werthinterlegungen, die
infolge Erlöschens des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 19 ff. Hinterlegungsordnung)
dem Lande verfallen sind, festzustellen und der Hinterlegungsstelle
mitzuteilen.
56.6
Alle Wertzeichen und geldwerten Drucksachen des Landes sind von der Druckerei
oder dem Verlag an die zuständige Kasse oder Zahlstelle auszuliefern. Diese
nimmt die Wertzeichen und die geldwerten Drucksachen in Verwahrung und händigt
sie auf schriftliche Anforderung den Bedarfsstellen gegen Quittung aus.
56.7
Unbrauchbar gewordene Wertzeichen und geldwerte Drucksachen sind in Gegenwart
der Kassenleiterin oder des Kassenleiters von einer Sachbearbeiterin oder einem
Sachbearbeiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr zu vernichten. Die Kassenleiterin
oder der Kassenleiter kann sich vertreten lassen. Über die Vernichtung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist.
Aufgerufene Wertzeichen sind entsprechend zu behandeln.
57
Aufbewahrung der Wertgegenstände
Wertgegenstände sind von
einer Kasse oder Zahlstelle in einem Verwahrgelass unter doppeltem Verschluss
aufzubewahren, soweit das Finanzministerium nichts anderes bestimmt hat.
Siebenter
Abschnitt:
Geldverwaltung
58
Verwendung der Einzahlungen
Einzahlungen für das Land
dürfen nur zu Auszahlungen für das Land verwendet werden. Andere Auszahlungen
(Nr. 3.8 und § 79) dürfen nur geleistet werden, wenn Kassenmittel hierfür zur
Verfügung stehen oder das Finanzministerium Ausnahmen zugelassen hat.
59
Kassenistbestand
59.1
Der Kassenistbestand setzt sich aus den Zahlungsmitteln, den angezahlten
Belegen und den Beständen aus den Kontogegenbüchern (Nr. 10 zu § 71) zusammen.
Von Zahlungsmitteln, die als Sicherheit angenommen worden sind, ist nur Bargeld
zum Kassenistbestand zu rechnen.
59.2
Die Kasse hat ihren Bedarf an Bargeld durch Abhebung von ihren Guthaben bei den
Kreditinstituten zu decken, soweit die baren Einzahlungen nicht ausreichen. Der
Bestand an Bargeld darf beim Tagesabschluss den Betrag nicht übersteigen, der
als Wechselgeld und für die vor der Verstärkung des Bargeldbestandes am
nächsten Arbeitstag voraussichtlich durch Übergabe von Bargeld zu leistenden
Auszahlungen erforderlich ist. Die Kasse hat Bargeld, das den zulässigen
Bestand übersteigt, ihren Konten bei den Kreditinstituten zuzuführen.
59.3
Die Guthaben der Landeskasse bei den Kreditinstituten beim Tagesabschluss sind
unter Berücksichtigung der Verstärkungsmöglichkeiten so niedrig wie möglich zu
halten. Dabei können Beträge, die der Kasse zur Wahrnehmung anderer
Kassenaufgaben zur Verfügung stehen (Nr. 58), unberücksichtigt bleiben.
60
Kassenbestandsverstärkung
60.1
Reicht der Kassenistbestand der Landeskasse zur Leistung der Auszahlungen nicht
aus, so verstärkt sie ihr Guthaben bei der ihr Girokonto führenden Stelle der
Deutschen Bundesbank aus dem Guthaben der Landeshauptkasse.
60.2
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können
60.2.1
Zahlstellen ihr Guthaben aus dem Guthaben der Kasse des Landes verstärken, mit
der sie im Abrechnungsverkehr stehen,
60.2.2
Kassen anderer Körperschaften, die mit einer Kasse des Landes im
Abrechnungsverkehr stehen, ihr Guthaben aus dem Guthaben dieser Kasse
verstärken.
60.3
Die Kassen und die nach Nr. 60.2 berechtigten Stellen reichen zur Verstärkung
ihres Guthabens der ihr Konto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank einen
Verstärkungsauftrag ein. Dieser soll auf volle tausend Euro aufgerundet werden.
60.4
Für den Verstärkungsauftrag sind die Vordrucke der Deutschen Bundesbank zu
verwenden.
60.5
Für die Unterzeichnung der Verstärkungsaufträge gilt Nr. 31.3 entsprechend.
60.6
Der im Verstärkungsauftrag angegebene Betrag wird dem Guthaben der Landeskasse
oder der nach Nr. 60.2 berechtigten Stelle am Tage des Eingangs des Auftrags
bei der ihr Konto führenden Stelle der Deutschen Bundesbank gutgeschrieben.
60.7
Die Kasse, deren Guthaben mit dem Betrag belastet wird, hat erforderlichenfalls
den Ausgleich auf ihrem Girokonto noch am Tage der Belastung herbeizuführen.
60.8
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können Kassen und die nach Nr. 60.2
berechtigten Stellen ihren Kassenistbestand zu Lasten des Guthabens von Kassen
des Landes bei anderen Kreditinstituten als der Deutschen Bundesbank
verstärken.
61
Ablieferung
Die Landeskasse hat täglich
die entbehrlichen Guthaben bei den Kreditinstituten unmittelbar durch
Überweisung an die Landeshauptkasse abzuliefern. Die Ablieferungen sollen auf
volle tausend Euro abgerundet werden.
62
Kassenbehälter, Beförderung von Zahlungsmitteln
62.1
Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar zur Auszahlung am Schalter benötigt
werden, sind im Kassenbehälter aufzubewahren. Am Verschluss des Kassenbehälters
müssen die Leiterin oder der Leiter der Kasse oder des Sachgebiets
Zahlungsverkehr und die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für den baren
Zahlungsverkehr gemeinsam beteiligt sein. Die am Verschluss Beteiligten haben
die Schlüssel sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren.
Nach Dienstschluss dürfen die Schlüssel nicht im Dienstgebäude belassen werden.
62.2
Vordrucke für Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge sind im
Kassenbehälter aufzubewahren.
62.3
Zu jedem Schloss eines Kassenbehälters müssen zwei Schlüssel vorhanden sein.
Die zweiten Schlüssel und die für die Einstellung von Zahlenkombinationsschlössern
zu verwendenden Zahlen- oder Buchstabenkombinationen sind in je einem
Briefumschlag mit der Bezeichnung der Kasse im Stahlschrank einer Dienststelle
oder in einem Schließfach eines Kreditinstituts aufzubewahren. Die Briefumschläge
müssen versiegelt werden und sie dürfen nur im Beisein von zwei der in Nr. 62.1
genannten Bediensteten geöffnet werden. Das Nähere über die Aufbewahrung und
die Herausgabe der Briefumschläge regelt die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle, zu der die Kasse gehört.
62.4
Der Verlust eines Schlüssels ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Die
Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die Änderung des Schlosses und
die Anfertigung neuer Schlüssel zu veranlassen.
62.5
Für die Sicherung der Kassenräume und des Kassenbehälters sowie für die bei der
Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gelten die
hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
63
Verpacken von Euro-Münzen und Euro-Banknoten
63.1
Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind nach den Richtlinien der Deutschen
Bundesbank zu verpacken. Das Verpackungsmaterial (Rollenpapier, Streifbänder)
muss den Mustern der Deutschen Bundesbank entsprechen.
63.2
Auf der Verpackung sind der Inhalt und die Bezeichnung der Kasse anzugeben. Die
Übereinstimmung des Inhalts mit den Angaben auf der Verpackung ist durch
Namenszeichen und Datum zu bestätigen.
63.3
Werden Geldrollen geöffnet oder aus Geldscheinpäckchen Banknoten entnommen, so
ist das Rollenpapier oder das Streifband nach Feststellung der Richtigkeit und
Vollzähligkeit des Inhalts durchzureißen.
64
Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen sowie von
Scheckvordrucken
Kommen von der Kasse ausgestellte
Schecks, Überweisungsaufträge, Verstärkungsaufträge oder Vordrucke für Schecks
abhanden, so ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich fernmündlich und
schriftlich zu benachrichtigen. Bei abhanden gekommenen Schecks ist
erforderlichenfalls das Aufgebotsverfahren einzuleiten.
Anlage 1
zu Nr. 28.2 zu § 70
Verfahren
bei der Annahme von Schecks
Inhalt
Nr. 1 Arten von Schecks
Nr. 2 Annahme von Schecks
Nr. 3 Scheckbetrag
Nr. 4 Quittung
Nr. 5 Verrechnungsschecks, Blankoindossament
Nr. 6 Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck
Nr. 7 Einreichung und Einlösung von Schecks
Nr. 8 Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks
1
Arten von Schecks
1.1
Schecks sind schriftliche Anweisungen an die bezogenen Kreditinstitute, aus den
Guthaben der Scheckausstellerinnen oder Scheckaussteller bestimmte Geldbeträge
an die Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger zu zahlen.
1.2
Es ist nach Inhaberschecks, Orderschecks und Rektaschecks zu unterscheiden. Der
Scheck ist
1.2.1
Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger seine
Inhaberin oder sein Inhaber bezeichnet ist. Er gilt als Inhaberscheck, wenn als
Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger eine bestimmte Person mit dem Zusatz
"oder Überbringer" oder einem gleichbedeutenden Vermerk oder wenn
keine Zahlungsempfängerin oder kein Zahlungsempfänger angegeben ist. Der
Inhaberscheck kann formlos weitergegeben werden;
1.2.2
Orderscheck, wenn er mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an
Order" auf eine bestimmte Zahlungsempfängerin oder einen bestimmten
Zahlungsempfänger ausgestellt ist. Der Orderscheck kann durch Indossament und
formlose Weitergabe übertragen werden;
1.2.3
Rektascheck, wenn er wie der Orderscheck auf eine bestimmte Zahlungsempfängerin
oder einen bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellt ist, aber den Vermerk der
Ausstellerin oder des Ausstellers "nicht an Order" oder einen
gleichbedeutenden Vermerk trägt.
1.3
Im Sinne dieser Bestimmungen ist außerdem zu unterscheiden nach Schecks, die
1.3.1
auf Euro lauten und auf Kreditinstitute im Inland gezogen sind
(Inlandsschecks),
1.3.2
auf Euro oder auf andere Währungen lauten und auf Kreditinstitute im Ausland
gezogen sind (Auslandsschecks),
1.3.3
auf andere Währungen als Euro lauten und auf Kreditinstitute im Inland gezogen
sind (Fremdwährungsschecks).
2
Annahme von Schecks
2.1
Kassen und Zahlstellen haben Inlandsschecks sowie Auslandsschecks, deren
sofortige Gutschrift (Nr. 7.1) sichergestellt ist, als Einzahlung anzunehmen,
soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2.2
Kassen und Zahlstellen dürfen nicht annehmen
2.2.1
Orderschecks, in denen die Ausstellerin oder der Aussteller weder die Kasse
oder Zahlstelle noch eine Dienststelle des Landes als Zahlungsempfängerin
bezeichnet hat, es sei denn, dass die Einzahlerin oder der Einzahler sich durch
eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (auch Blankoindossamenten) als
rechtmäßige Inhaberin oder rechtmäßiger Inhaber ausweist und sie oder er den
Scheck an die Kasse, Zahlstelle oder Dienststelle des Landes indossiert hat
oder mit ihrem oder seinem Blankoindossament versehen hat,
2.2.2
Rektaschecks,
2.2.3
Schecks, in denen der Vermerk "Nur zur Verrechnung" mit einem Zusatz
versehen ist (z.B. "Nur zur Verrechnung mit Firma . . ."), auch wenn
dieser Zusatz gestrichen ist.
2.3
Schecks, die so spät eingehen, dass sie innerhalb der Vorlegungsfrist (Art. 29
Scheckgesetz*) ) weder dem
bezogenen Kreditinstitut vorgelegt, noch einer Abrechnungsstelle (Art. 31
Scheckgesetz) eingeliefert werden können, sollen ebenfalls nicht angenommen
werden.
2.4
Kassen und Zahlstellen können die Annahme von Schecks ablehnen, wenn zu
vermuten ist, dass sie mangels Deckung nicht eingelöst werden. Nicht abgelehnt
werden darf die Annahme von Schecks, die von einer Stelle der Deutschen
Bundesbank bestätigt sind und innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen
Frist vorgelegt werden können.
2.5
Schecks, die nicht als Einzahlung angenommen werden, sind unbeschadet der Nr.
7.1 Satz 1 wie Wertgegenstände zu behandeln, sofern die Annahme nicht
abzulehnen ist.
3
Scheckbetrag
Schecks sollen auf den
anzunehmenden Betrag lauten. Für die Auszahlung von Mehrbeträgen gilt Nr. 6
sinngemäß.
4
Quittung
4.1
Werden Einzahlungen durch Übergabe von Schecks entrichtet, so ist die Quittung
mit dem Vermerk
"Mit Scheck eingezahlt.
Eingang vorbehalten."
zu versehen.
4.2
Bei Schecks, die auf andere Währung als Euro lauten, ist die Quittung über
diese Währung zu erteilen.
4.3
Ist für die mit Scheck entrichtete Einzahlung eine Gegenleistung zu bewirken,
so ist in der Quittung außerdem zu vermerken, ob die Gegenleistung sofort (Nr.
6.2), nach einer Frist von acht Arbeitstagen (Nr. 6.1.1), nach einer Frist von
sechs Wochen (Nr. 6.1.2) oder nach einer Frist von drei Monaten (Nr. 6.1.3)
bewirkt werden darf.
4.4
Die Erteilung von Quittungen für Schecks, die nach Nr. 2.5 nicht als Einzahlung
angenommen werden, richtet sich nach Nr. 55.5 zu § 70.
5
Verrechnungsschecks, Blankoindossament
Die nicht als Verrechnungsschecks
gekennzeichneten Schecks sind sofort beim Eingang mit dem Vermerk "Nur zur
Verrechnung" zu versehen. Ein Blankoindossament der oder des
Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk "an . . . . . (Bezeichnung
der Kasse)" zu vervollständigen.
6
Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck
6.1
Eine Gegenleistung, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung
abhängig ist (z.B. Aushändigung von Waren oder Wertzeichen), darf erst bewirkt
werden, wenn der Scheck vom bezogenen Kreditinstitut vollständig eingelöst
worden ist. Die Einlösung eines als Einzahlung angenommenen Schecks wird
unterstellt, wenn das Konto der Kasse innerhalb einer bestimmten Frist nach der
Einreichung (Nr. 7.1) nicht wieder mit dem Betrag belastet wird. Die Fristen
betragen
6.1.1
bei Inlandsschecks acht Arbeitstage
6.1.2
bei Auslandsschecks, deren sofortige Gutschrift sichergestellt ist (Nr. 7.1)
und die in einem Land Europas oder in einem an das Mittelmeer grenzenden Land
zahlbar sind, sechs Wochen und
6.1.3
bei Auslandsschecks, deren sofortige Gutschrift sichergestellt ist (Nr. 7.1)
und die in einem außereuropäischen, nicht an das Mittelmeer grenzenden Land
zahlbar sind, drei Monate.
6.2
Die Gegenleistung darf vor der Einlösung bewirkt werden, wenn
6.2.1
der Scheck von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder von
einem Kreditinstitut ausgestellt ist oder
6.2.2
der Scheck von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt ist und
innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden
kann.
7
Einreichung und Einlösung von Schecks
7.1
Die Kassen haben alle angenommenen Schecks unverzüglich dem ihr Konto führenden
Kreditinstitut einzureichen. Hierbei sind die Geschäftsbedingungen der
Kreditinstitute und die vom Finanzministerium mit den Kreditinstituten
getroffenen Vereinbarungen zu beachten, aus denen sich auch ergibt, welche
Schecks zur sofortigen Gutschrift des Gegenwertes nach Eingang eingereicht
werden können.
7.2
Die Zahlstellen haben alle angenommenen Schecks unverzüglich der für sie
zuständigen Kasse zuzuleiten. Sie können Schecks, deren sofortige Gutschrift
sichergestellt ist, auf das Konto der Kasse einreichen.
7.3
Kassen und Zahlstellen dürfen angenommene Schecks nicht zur Bareinlösung
vorlegen (Nr. 5 Satz 1).
7.4
Ist ein Scheck nicht eingelöst worden (Rückscheck), so gilt die Einzahlung als
nicht bewirkt. Der Sachverhalt ist auf dem Beleg zu vermerken und, soweit
erforderlich, der zuständigen Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Die Art. 42
bis Art. 45 und Art. 47 Scheckgesetz sind zu beachten. Rückschecks dürfen nur
nach Zahlung des Scheckbetrages und der Kosten zurückgegeben werden.
7.5
Die Kassen haben Kosten, die dadurch entstehen, dass Schecks nicht eingelöst
worden sind, von der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen oder
gegebenenfalls von einer oder einem anderen Scheckverpflichteten zu erheben.
8
Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks
Ist ein entgegengenommener
Scheck abhanden gekommen, so hat die Kasse oder Zahlstelle die Ausstellerin
oder den Aussteller und das bezogene Kreditinstitut sofort zur Sperrung des
Schecks fernmündlich und schriftlich aufzufordern. Ein etwa erforderliches
Aufgebotsverfahren ist von der Kasse zu veranlassen.
Anlage 2
zu Nr. 28.2 zu § 70
Zahlungen in fremden Geldsorten
Inhalt
Nr. 1 Allgemeine Bestimmungen
Nr. 2 Quittung
Nr. 3 Verkauf fremder Geldsorten
Nr. 4 Nachweis fremder Geldsorten
1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Beim baren Zahlungsverkehr mit fremden Geldsorten sind die Devisenbestimmungen
zu beachten.
1.2
Das Finanzministerium bestimmt, ob und inwieweit Kassen und Zahlstellen
Zahlungen in fremden Geldsorten annehmen oder leisten dürfen.
1.3
Sind beim Tagesabschluss im Kassenbestand fremde Geldsorten enthalten, so ist
der durch Umrechnung ermittelte Gegenwert (Nr. 2) in Euro in das Tagesabschlussbuch
zu übernehmen. Die Zusammensetzung der fremden Geldsorten ist in der nach Nr.
4.1 zu führenden Nachweisung darzustellen.
2
Quittung
2.1
Hat die Kasse oder Zahlstelle eine Zahlung in fremden Geldsorten anzunehmen
oder zu leisten, so ist die Quittung über den Betrag in fremder Währung auszustellen.
Außerdem ist der nach den Tageskursen errechnete Gegenwert in Euro zu
vermerken.
2.2
Die für die Umrechnung nach Nr. 2.1 maßgebenden Tageskurse sind bei dem
Kreditinstitut zu erfragen, an das die Kasse oder Zahlstelle fremde Geldsorten
verkauft oder von dem sie fremde Geldsorten ankauft.
3
Verkauf fremder Geldsorten
Als Einzahlung angenommene
fremde Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluss an ein Kreditinstitut
zu verkaufen. Der Verkauf kann unterbleiben, wenn die fremden Geldsorten wieder
zu Auszahlungen benötigt werden, die der Kasse oder Zahlstelle schon bekannt
sind.
4
Nachweis fremder Geldsorten
4.1
Die Kasse oder Zahlstelle hat über alle Zahlungen in fremden Geldsorten eine
Nachweisung zu führen, in der für jede einzelne Zahlung die Beträge in fremder
Währung, die Umrechnungsbeträge (Nr. 2) und die beim Verkauf oder beim Ankauf
sich ergebenden Gegenwerte darzustellen sind.
4.2
Unterschiedsbeträge zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen
Gegenwerten sind als Vermischte Einnahmen oder Vermischte Ausgaben zu
behandeln.
4.3
Die Unterlagen über den Verkauf und den Ankauf fremder Geldsorten sind als
Belege zur Nachweisung zu nehmen.
Anlage 3
zu
Nr. 38.5 zu § 70
Behandlung nachgemachter, verfälschter,
als Falschgeld verdächtiger,
beschädigter oder abgenutzter auf Euro oder Cent lautender Münzen
(Euro-Münzen) und Euro-Banknoten
Inhalt
Nr. 1 Falschgeld
Nr. 2 Behandlung von Euro-Bargeld, dessen
Echtheit zweifelhaft ist
Nr. 3 Abgenutzte und beschädigte Euro-Münzen
Nr. 4 Beschädigte Euro-Banknoten
Nr. 5 Verweisung an die Deutsche Bundesbank
1
Falschgeld
1.1
Die Kasse oder Zahlstelle hat ihr übergebene und von ihr als nachgemacht oder
verfälscht erkannte Euro-Münzen und Euro-Banknoten (Falschgeld) anzuhalten und
der übergebenden Person eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen:
"Die Euro-Münze(n) / Euro-Banknote(n)
über ........... Euro mit der Kennzeichnung (Münzen: Jahreszahl, etwa
vorhandenes Münzzeichen; Noten: Notennummer) ...................wurde(n) als
Falschgeld angehalten.
Ort, Tag, Bezeichnung der Kasse/Zahlstelle,
Unterschrift, Dienststempel".
Sofern es nicht ratsam
erscheint, die übergebende Person festzuhalten und die nächste
Polizeidienststelle zu verständigen, hat die Kasse oder Zahlstelle sich über
die Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche
Feststellungen (z.B. über die Herkunft des Falschgeldes) eine Verhandlungsniederschrift
zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die
Verhandlungsniederschrift mit dem Falschgeld und etwaigen sonstigen Beweismitteln
(z. B. Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist von der Kasse unmittelbar der
Polizeidienststelle zuzuleiten, von der Zahlstelle sofort der Leiterin oder dem
Leiter der Dienststelle zu übergeben, die oder der sie an die
Polizeidienststelle weiterleitet. Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt
werden, so ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht
zuzuleiten.
1.2
Ist Falschgeld der Kasse oder Zahlstelle übersandt worden, so ist nach Nr. 38.4
Satz 1 zu § 70 sowie sinngemäß nach Nr. 1.1 zu verfahren.
1.3
Erhält die Kasse oder Zahlstelle nach Nr. 1.1 anzuhaltendes Falschgeld von
einer anderen öffentlichen Kasse oder Zahlstelle oder einem Kreditinstitut, so
hat die Kasse, bei Zahlstellen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle,
das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Außerdem
ist eine Bescheinigung nach Nr. 1.1 zu erteilen. Wegen der Ersatzleistung hat
sich die Kasse, bei Zahlstellen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle,
mit der Stelle, von der sie das Falschgeld erhalten hat, in Verbindung zu
setzen und ihr eine Bescheinigung der Polizeidienststelle über die Einreichung
des Falschgeldes oder eine Durchschrift des Berichts an die Polizeidienststelle
zur Verfügung zu stellen.
2
Behandlung von Euro-Bargeld, dessen Echtheit zweifelhaft ist
Die Kasse oder Zahlstelle hat
Euro-Münzen und Euro-Banknoten, deren Echtheit wegen ihres Erscheinungsbildes
zweifelhaft ist, anzuhalten und der übergebenden oder übersendenden Person eine
Bescheinigung nach Nr. 1.1 zu erteilen, in der die Worte "als
Falschgeld" durch die Worte "wegen Zweifels an der Echtheit" zu
ersetzen sind. Werden solche Euro-Münzen und Euro-Banknoten von einer
Zahlstelle angehalten, so hat diese sie an die Kasse weiterzuleiten. Die Kasse
hat die von ihr oder einer Zahlstelle angehaltenen Euro-Münzen und
Euro-Banknoten der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zur
Prüfung zu übersenden. Im Falle der Echtheit der verdächtigen Stücke erhält die
Kasse von der Deutschen Bundesbank den Gegenwert; im Falle der Unechtheit wird
die Kasse von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt. Die Kasse hat die
Person, die die Euro-Münzen oder Euro-Banknoten übergeben oder übersandt hat,
sowie gegebenenfalls die Zahlstelle zu unterrichten.
3
Abgenutzte und beschädigte Euro-Münzen
3.1
Die Kasse oder Zahlstelle ist nicht verpflichtet, Euro-Münzen, die durch
Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sowie unansehnlich
gewordene oder beschädigte (auch durchlöcherte oder verrostete) Euro-Münzen
anzunehmen oder umzutauschen. Werden solche Euro-Münzen von einer Zahlstelle
angenommen oder umgetauscht, so hat diese sie an die Kasse weiterzuleiten. Die
Kasse hat die von ihr oder der Zahlstelle etwa angenommenen oder umgetauschten
Euro-Münzen der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu
übersenden; diese erstattet der Kasse den Gegenwert.
3.2
Beschädigte Euro-Münzen sind nicht anzunehmen oder umzutauschen, wenn besondere
Gründen dagegensprechen (z.B. Verdacht auf mutwillige Beschädigung).
4
Beschädigte Euro-Banknoten
Die Kasse oder Zahlstelle
darf beschädigte Euro-Banknoten nicht annehmen.
5
Verweisung an die Deutsche Bundesbank
Darf oder will die Kasse oder
Zahlstelle Euro-Münzen oder Euro-Banknoten nicht annehmen oder umtauschen, so
ist die Besitzerin oder der Besitzer an die Deutsche Bundesbank zu verweisen.
Zu § 71
Buchführung
über Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen
Erster Abschnitt:
Allgemeines
1
Zweck der Buchführung
Die Buchführung hat
insbesondere den Zweck
1.1
die einzelnen Maßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans einschließlich
der Anordnungen (Bewirtschaftungsvorgänge) und die Zahlungen geordnet
aufzuzeichnen,
1.2
Grundlagen für die Rechnungslegung (§§ 80 bis 86) zu schaffen,
1.3
die Steuerung des Haushaltsvollzuges zu unterstützen und
1.4
Daten für die Haushaltsplanung, für Kosten- und Leistungsrechnungen sowie für
Controlling bereitzustellen.
2
Grundsätze der Buchführung
2.1
Die Bewirtschaftungsvorgänge und die Zahlungen sind kameralistisch aufzuzeichnen.
Dies gilt auch für die Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen zur Ausführung
von Wirtschaftsplänen der nicht kaufmännisch Buch führenden Landesbetriebe.
2.2
Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof,
welche Bewirtschaftungsvorgänge neben den Zahlungen im Wege der Buchführung
aufzuzeichnen sind und wer diese Aufgaben wahrzunehmen hat.
2.3
Die Bücher sollen in magnetischen oder in sonstigen visuell nicht lesbaren
Speichern (Speicherbuchführung) geführt werden. Für die Buchführung sind die
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Das Finanzministerium kann
im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen zulassen.
2.4
Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder andere Kennzeichen verwendet, muss
im Einzelfall deren Bedeutung feststehen.
2.5
Eine aufgezeichnete Information darf nicht in einer Weise verändert werden,
dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen
dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie
ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Zweiter Abschnitt:
Bücher
3
Tagesabschlussbuch
3.1
Zur Darstellung des Tagesabschlusses ist das Tagesabschlussbuch zu führen.
3.2
Das Tagesabschlussbuch dient
3.2.1
der Ermittlung des Kassensollbestandes,
3.2.2
der Darstellung des Kassenistbestandes und
3.2.3
der Gegenüberstellung von Kassensollbestand und Kassenistbestand.
3.3
Das Tagesabschlussbuch ist unter der Verantwortung des Kassenleiters vom
Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen und täglich auszudrucken.
4
Sachbuch Haushalt
4.1
Für den Nachweis der nach Nr. 2.2 bestimmten Bewirtschaftungsvorgänge und der
Zahlungen in der durch den Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung ist das Sachbuch
Haushalt zu führen.
4.2
Im Sachbuch Haushalt sind die Bewirtschaftungsvorgänge einzeln und nach
bewirtschaftenden Stellen getrennt aufzuzeichnen. Einzelaufzeichnungen können
insbesondere in Personen-, Objekt- oder Maßnahmekonten vorgenommen werden. Das
Nähere über die Einrichtung des Sachbuchs Haushalt bestimmt das
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
4.3
Sind Einnahmen und Ausgaben für das Land nach einer sonst vorgesehenen Ordnung
nachzuweisen, so bestimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof das Nähere über die Einrichtung von Buchungsstellen.
4.4
Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof,
insbesondere nach den Bedürfnissen der Rechnungslegung, welche Einzelbeträge zu
verdichten sind und wann dies zu geschehen hat.
4.5
Es sind, soweit erforderlich, aufzuzeichnen
4.5.1
das Haushaltsjahr,
4.5.2
die Buchungsstelle,
4.5.3
die Bezeichnung der bewirtschaftenden Stelle,
4.5.4
die Bezeichnung der zuständigen Kasse,
4.5.5
die Art des Buchungsvorgangs, z.B. zur Unterscheidung nach Mittelverteilung,
Festlegung, Sollstellung und Zahlung,
4.5.6
ein eindeutiges Belegmerkmal, z.B. das Aktenzeichen einer Sachakte oder die für
die bewirtschaftende Stelle vergebene laufende Nummer des Buchungsvorgangs,
4.5.7
der Buchungstag,
4.5.8
der Betrag,
4.5.9
die Kostenart, die Kostenstelle und der Kostenträger für eine Kosten- und
Leistungsrechnung,
4.5.10
ein Hinweis auf das Belegmerkmal des Buchungsvorgangs, der abgewickelt oder
geändert wird,
4.5.11
die Merkmale, die der Erhebung oder der Zahlbarmachung dienen und
4.5.12
bei Speicherbuchführung die Merkmale, die die an der Kassenanordnung und
Buchung Beteiligten bezeichnen.
4.6
Am Anfang des Haushaltsjahres sind aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr
vorzutragen
4.6.1
die Kassenreste,
4.6.2
die im beginnenden Haushaltsjahr weitergeltenden Bewirtschaftungsvorgänge und
4.6.3
die für die weiteren Buchungen maßgeblichen Angaben.
4.7
Soweit es angeordnet ist, sind am Ende des Haushaltsjahres darzustellen
4.7.1
der im laufenden Haushaltsjahr zum Soll gestellte Betrag,
4.7.2
der gezahlte Betrag,
4.7.3
der erlassene Betrag,
4.7.4
der unbefristet niedergeschlagene Betrag,
4.7.5
der befristet niedergeschlagene Betrag mit Fristablauf im neuen Haushaltsjahr,
4.7.6
die Summe aus dem im laufenden Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag und dem
aus dem Vorjahr übertragenen Kassenrest, vermindert um die Summe aus dem
gezahlten, dem erlassenen und dem niedergeschlagenen Betrag als dem in das neue
Haushaltsjahr vorzutragenden Kassenrest,
4.7.7
der gestundete Betrag,
4.7.8
der befristet niedergeschlagene Betrag und
4.7.9
die übrigen Geldforderungen und die Verpflichtungen, soweit für sie die
Buchführung angeordnet ist.
4.8
Werden in Verwaltungsverfahren auch Daten für die Erhebung von Einnahmen und
die Leistung von Ausgaben erzeugt, so kann das Finanzministerium im
Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zulassen, dass in diesen Verfahren
Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen einzeln aufgezeichnet werden. Für die
Aufzeichnungen und die Verdichtung gelten Nr. 4.1 bis Nr. 4.4 mit der Maßgabe,
dass die Verdichtungsergebnisse an das Sachbuch Haushalt zu übermitteln sind.
Nr. 4.5 bis Nr. 4.7 sind sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltungsverfahren haben
aus ihren Aufzeichnungen einen Beitrag zur Rechnungslegung der Landeskasse zu
erbringen.
5
Sachbuch Gesamthaushalt
5.1
Die Landeshauptkasse führt zur Aufzeichnung der Verdichtungsergebnisse aus den
Sachbüchern Haushalt (Landesergebnis), der Bewirtschaftungsvorgänge, die zum
Zwecke der Steuerung des Haushaltsvollzugs aufzuzeichnen sind und weiterer, für
die Haushaltsrechnung notwendiger Informationen das Sachbuch Gesamthaushalt.
5.2
Für die Aufzeichnungen gilt Nr. 4.5 sinngemäß.
6
Sachbuch Verwahrungen
6.1
Für Einnahmen, die erst später nach der im Haushaltsplan oder sonst
vorgesehenen Ordnung gebucht werden können, ist das Sachbuch Verwahrungen zu führen.
Das gleiche gilt für Einzahlungen, die nicht in den Sachbüchern nach Nr. 4 und
Nr. 7 bis Nr. 9 nachzuweisen sind. Für Geldhinterlegungen im Sinne der
Hinterlegungsordnung ist eine gesonderte Buchungsstelle einzurichten. Nr. 4.2
gilt entsprechend. Für jede Hinterlegungssache ist ein Objektkonto einzurichten.
6.2
Auszahlungen, die mit Einzahlungen nach Nr. 6.1 im Zusammenhang stehen, sind im
Sachbuch Verwahrungen nachzuweisen; der Zusammenhang der Buchungen muss
erkennbar sein.
6.3
Für die Aufzeichnungen und die Verdichtung gilt Nr. 4 sinngemäß.
7
Sachbuch Vorschüsse
7.1
Für Ausgaben, die erst später nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen
Ordnung gebucht werden können, ist das Sachbuch Vorschüsse zu führen. Das gleiche
gilt für Auszahlungen, die nicht in den Sachbüchern nach Nr. 4, Nr. 6, Nr. 8
und Nr. 9 nachzuweisen sind. Nr. 4.2 gilt entsprechend.
7.2
Einzahlungen, die mit Auszahlungen nach Nr. 7.1 im Zusammenhang stehen, sind im
Sachbuch Vorschüsse nachzuweisen; der Zusammenhang der Buchungen muss erkennbar
sein.
7.3
Für die Aufzeichnungen und die Verdichtung gilt Nr. 4 sinngemäß.
8
Sachbuch Abrechnung
8.1
Kassen, die miteinander im Abrechnungsverkehr stehen (Nr. 3.5 zu § 79), haben
das Sachbuch Abrechnung zu führen. Steht eine Kasse mit mehr als einer Kasse im
Abrechnungsverkehr, so ist das Sachbuch Abrechnung in entsprechende
Buchungsstellen zu unterteilen. Nr. 4.2 gilt entsprechend.
8.2
In das Sachbuch Abrechnung sind die Kassenbestandsverstärkungen (Nr. 60 zu §
70) und die Ablieferungen (Nr. 61 zu § 70) einzutragen. Buchausgleiche (Nr. 35
und Nr. 52 zu § 70) sind wie Kassenbestandsverstärkungen und Ablieferungen
zu behandeln.
8.3
Für die Aufzeichnungen und die Verdichtung gilt Nr. 4 sinngemäß.
8.4
Nr. 8.1 bis Nr. 8.3 sind für den Abrechnungsverkehr mit Zahlstellen
entsprechend anzuwenden.
9
Andere Sachbücher
9.1
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof anordnen,
dass für bestimmte Zahlungen weitere Sachbücher geführt werden.
9.2
Sind der Kasse auch andere Kassenaufgaben als die des Landes übertragen worden,
so bestimmt das Finanzministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den
zuständigen Stellen, das Nähere über die Einrichtung der für diese Kassenaufgaben
zu führenden Sachbücher.
9.3
Für die Buchung in den Sachbüchern nach Nr. 9.1 und Nr. 9.2 gelten Nr. 4 bis
Nr. 8, soweit nichts anderes bestimmt ist.
10
Kontogegenbuch
10.1
Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den Konten der Kasse bei
den Kreditinstituten ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch als Hilfsbuch zu
führen.
10.2
Im Kontogegenbuch sind alle Zahlungen zu buchen, die über das Konto abgewickelt
werden, und zwar
10.2.1
die Aufträge der Kasse für Gut- und Lastschriften auf dem Konto mit den Summen
der einzelnen Aufträge am Tage der Hingabe,
10.2.2
die Einzahlungen auf das Konto der Kasse, die ihr vor Eingang des Kontoauszuges
zur Kenntnis gelangen, bei Bekanntwerden, es sei denn, dass solche Einzahlungen
nach Nr. 15.4 erst am nächsten Tag in den Sachbüchern gebucht werden,
10.2.3
die Gutschriften und die Lastschriften laut Kontoauszug, vermindert um die nach
Nr. 10.2.1 und Nr. 10.2.2 bereits gebuchten Beträge, jeweils in einer Summe am
Tage des Eingangs des Kontoauszuges.
10.3
Die Aufzeichnungen erfolgen für den Buchungstag. Sie müssen neben dem Betrag
einen Hinweis auf den Anlass der Buchung und ein Merkmal, dass den Kontoauszug
eindeutig bezeichnet enthalten. Die Eintragungen im Kontogegenbuch sind mit dem
Kontoauszug abzustimmen. Die Übereinstimmung ist in geeigneter Weise zu
dokumentieren.
10.4
Beim Tagesabschluss ist der buchmäßige Bestand aufzuzeichnen, der sich aus dem
Unterschied zwischen den Einzahlungen und den Auszahlungen unter Berücksichtigung
des Bestandes vom Vortag ergibt.
11
Schalterbuch
11.1
Für bare Einzahlungen und bare Auszahlungen (Nr. 29.3 zu § 70) ist das
Schalterbuch zu führen, in das die am Schalter angenommenen und ausgezahlten Beträge
einzutragen sind. Hierzu gehören auch das von einem Konto der Kasse abgehobene
oder auf ein Konto der Kasse eingezahlte Bargeld sowie die Summe der nach Nr.
11.4.5 zu § 79 dem Sachbearbeiter für den unbaren Zahlungsverkehr zugeleiteten
Schecks. Wird eine Schalterquittungsmaschine verwendet, so gelten die Streifen
der Maschine als Schalterbuch.
11.2
Vor dem Tagesabschluss sind das Schalterbuch aufzurechnen, der buchmäßige
Bestand zu ermitteln und dieser mit dem Bestand an Zahlungsmitteln abzustimmen;
ein Unterschiedsbetrag ist zu vermerken.
11.3
Das Schalterbuch ist vom Sachbearbeiter für den baren Zahlungsverkehr zu
führen.
12
Andere Hilfsbücher
Soweit der Aufgabenbereich
der Kasse es erfordert, kann die Kassenleiterin oder der Kassenleiter anordnen,
dass weitere Hilfsbücher geführt werden.
Dritter Abschnitt:
Führung und Aufbewahrung der Bücher
13
Form der Bücher
13.1
Die Bücher sind zu führen
13.1.1
in Form von magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern (Nr.
2.3) oder
13.1.2
in visuell lesbarer Form.
13.2
Für die Übertragung von Büchern auf andere Speichermedien gelten Nr. 6 bis Nr.
11 der Anlage.
13.3
Die Bücher in visuell lesbarer Form sind zu führen
13.3.1
als Karteien,
13.3.2
als Loseblattbücher oder
13.3.3
in gebundener oder gehefteter Form.
13.4
Werden Bücher in Kartei- oder Loseblattform geführt, so sind die Karten oder
Blätter - bei Ordnung nach Buchungsstellen für jede Buchungsstelle - fortlaufend
zu nummerieren. Die Anzahl der Karten oder Blätter ist auf einer Vorsatzkarte
oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen.
13.5
Werden Bücher in gebundener oder in gehefteter Form geführt, so sind sie so zu
sichern, dass Blätter nicht unbemerkt entfernt, hinzugefügt oder ausgewechselt
werden können. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren.
13.6
In den Büchern ist nachzuweisen, wer die Buchungen vorgenommen hat und die
Verantwortung dafür trägt, dass die Buchungen ordnungsgemäß belegt sind.
13.6.1
Bei Speicherbuchführung ist der Nachweis durch die Speicherung der
Benutzerkennung oder eines gleichwertigen Merkmals bei jeder Buchung zu führen.
13.6.2
Wer Bücher in visuell lesbarer Form führt, hat auf den Titelseiten oder
Vorsatzkarten zu bescheinigen, von wann bis wann das Buch geführt worden ist.
14
Buchungsbestimmungen
14.1
Zur Sicherung der automatisierten Buchungsverfahren und der
Verwaltungsverfahren nach Nr. 4.8 ist festzulegen, ob und inwieweit
14.1.1
die Buchung aus einer programmgesteuerten Abfolge von lesenden, speichernden
und verdichtenden Vorgängen (transaktionsorientierte Verarbeitung) besteht,
14.1.2
die Buchungen zur nachträglichen Verarbeitung (Batch-Verarbeitung) in einer
Datei bereitgestellt werden und
14.1.3
die Buchungen freigabepflichtig sind.
14.2
Eine Buchung gilt bei Speicherbuchführung (Nr. 2.3) als vollzogen, wenn die für
sie nach Nr. 14.1 festgelegte Bearbeitungsform vollständig durchlaufen ist. Bis
zu diesem Zeitpunkt können Datensätze zur Bereinigung von Unrichtigkeiten
gelöscht werden. Treten bei der Verarbeitung der nach Nr. 14.1.2 bereitgestellten
Datensätze Fehler auf, so sind diese in Fehlerprotokollen aufzuzeichnen. Die
Folgen fehlerhaft oder überhaupt nicht weiterverarbeiteter Buchungen sind durch
Dienstanweisung zu regeln.
14.3
Verdichtete Ergebnisse müssen sich aus den Ergebnissen der untergeordneten
Dateien oder aus den Dateien der Verwaltungsverfahren nach Nr. 4.8 erläutern
lassen.
14.4
Wird eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt, sollen die für sie bestimmten
Datensätze aus den Bewirtschaftungsvorgängen und Zahlungen unmittelbar
abgeleitet werden.
14.5
Bei Buchungen in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden,
14.5.1
können zur Vereinfachung des Buchungsverfahrens Beträge in Zusammenstellungen
erfasst und in Gesamtbeträgen gebucht werden,
14.5.2
dürfen nur zugelassene Schreibmittel (Nr. 2.3 zu § 70) verwendet werden und
14.5.3
dürfen in den Büchern Zeilen nicht freigelassen und Buchungen zwischen den
Zeilen nicht vorgenommen werden.
14.6
Das Nähere über das Buchungsverfahren bestimmt das Finanzministerium, soweit
erforderlich im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Das Nähere über
Verwaltungsverfahren nach Nr. 4.8 bestimmt das zuständige Ministerium unter
Beachtung der HKR-ADV-Best.
15
Buchungstag für Zahlungen
15.1
Buchungstag ist
15.1.1
bei unbaren Einzahlungen der Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis
erhält, oder der Tag, an dem die Kasse einen Verstärkungsauftrag oder Schecks
bei dem kontoführenden Kreditinstitut einreicht,
15.1.2
bei unbaren Auszahlungen der Tag der Hingabe des Auftrages an das Kreditinstitut,
der Tag der Übersendung des Schecks oder der Tag, an dem die Kasse Kenntnis von
einer Auszahlung erhält (z.B. Auszahlung im Lastschrifteinzugsverkehr),
15.1.3
bei baren Einzahlungen der Tag der Übergabe der Zahlungsmittel oder der Tag des
Eingangs von übersandtem Bargeld und
15.1.4
bei baren Auszahlungen der Tag der Übergabe der Zahlungsmittel.
15.2
Zahlungen durch Verrechnung sind am selben Tage als Einzahlung und Auszahlung
zu buchen (Nr. 35.3 zu § 70).
15.3
Bei Einzahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr und bei Massenauszahlungen kann
das Finanzministerium bestimmen, dass unbeschadet der Regelung in Nr. 15.1 in
den Personenkonten Buchungen für den Buchungstag zu einem früheren Zeitpunkt
vorgenommen werden.
15.4
Unbare Einzahlungen, die der Kasse vor dem Eingang des Kontoauszuges zur
Kenntnis gelangen (Nr. 10.2.2), dürfen abweichend von Nr. 15.1.1 am nächsten
Tag gebucht werden, wenn dadurch deren vorübergehender Nachweis im
Verwahrungsbuch vermieden werden kann.
16
Aufbewahren der Bücher
Die Bücher sind sicher und
geordnet aufzubewahren. Die Art und die Dauer des Aufbewahrens richten sich
nach den Bestimmungen der Anlage.
Vierter Abschnitt:
Abschluss der Bücher, Abrechnung
17
Arten und Zweck der Abschlüsse
17.1
Die Kasse hat Tagesabschlüsse (Nr. 18) und Jahresabschlüsse (Nr. 20) zu
erstellen und mit der Landeshauptkasse abzurechnen (Nr. 19).
17.2
Insbesondere ist es Zweck
17.2.1
des Tagesabschlusses festzustellen, ob der Kassenistbestand mit dem
Kassensollbestand übereinstimmt,
17.2.2
des Jahresabschlusses, die Ergebnisse der Buchführung für das Haushaltsjahr zu
ermitteln und die Grundlagen für die Rechnungslegung (§ 80) zu schaffen sowie
Unterlagen für die Haushaltsrechnung (§ 81), den kassenmäßigen Abschluss (§ 82)
und den Haushaltsabschluss (§ 83) zu gewinnen.
18
Tagesabschluss
18.1
Die Kasse hat täglich einen Tagesabschluss im Tagesabschlussbuch zu erstellen.
Hierzu sind der Kassensollbestand und der Kassenistbestand zu ermitteln.
Besteht keine Übereinstimmung, so ist der Unterschiedsbetrag als
Kassenfehlbetrag oder Kassenüberschuss auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung
sind unverzüglich einzuleiten.
18.2
Ein Kassenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist für den nächsten Tag
als Vorschuss zu buchen. Kassenfehlbeträge von 500 Euro und mehr sowie Kassenfehlbeträge,
die nicht ersetzt werden, sind der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle
unverzüglich mitzuteilen.
18.3
Ein Kassenüberschuss ist für den nächsten Tag als Verwahrung zu buchen. Kann er
nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden, ist er als Einnahme
nachzuweisen.
18.4
Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist im Tagesabschlussbuch von der
Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter für den baren Zahlungsverkehr und von
der Leiterin oder von dem Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr - jeweils für
ihren Verantwortungsbereich - sowie von der Kassenleiterin oder von dem
Kassenleiter durch Unterschrift zu bescheinigen.
19
Abrechnung der Landeskasse mit der Landeshauptkasse
19.1
Die Landeskasse hat der Landeshauptkasse mindestens zum Monatsende
nachzuweisen, wie die Kassenbestandsverstärkungen und die anderen Einzahlungen
für Ausgaben verwendet und im Übrigen in den Sachbüchern nach Nr. 4 und Nr. 6
bis Nr. 9 gebucht worden sind (Abrechnung). Es ist nachzuweisen, dass der
Kassensollbestand mit dem Saldo aus den Sachbüchern übereinstimmt.
19.2
Die Landeskasse hat für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse eine
Abschlussnachweisung aufzustellen.
19.3
Die Abschlussnachweisung muss mindestens enthalten
19.3.1
den nach der vorhergehenden Abrechnung verbliebenen nicht abgerechneten Betrag,
19.3.2
die Summen der Einnahmen und der empfangenen Kassenbestandsverstärkungen im
Abrechnungszeitraum,
19.3.3
die Summe aus Nr. 19.3.1 und Nr. 19.3.2,
19.3.4
die Summen der Ausgaben und der geleisteten Ablieferungen im
Abrechnungszeitraum und
19.3.5
den Unterschiedsbetrag zwischen den Summen nach Nr. 19.3.3 und Nr. 19.3.4 als
den noch abzurechnenden Betrag.
19.4
Dem noch abzurechnenden Betrag sind gegenüberzustellen
19.4.1
der Kassensollbestand,
19.4.2
der Bestand aus dem Sachbuch Verwahrung,
19.4.3
der Bestand aus dem Sachbuch Vorschüsse,
19.4.4
gegebenenfalls die Bestände aus den nach Nr. 8.4 im Sachbuch Abrechnung
eingerichteten Buchungsstellen,
19.4.5
in der Abschlussnachweisung für den letzten Abrechnungszeitraum des zu Ende
gegangenen Haushaltsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der nach
§ 72 Abs. 4 für das neue Haushaltsjahr gebuchten Einnahmen und Ausgaben sowie
19.4.6
das Ergebnis aus Nr. 19.4.1 bis 19.4.5.
19.5
Die Ergebnisse nach Nr. 19.3.5 und Nr. 19.4.6 müssen übereinstimmen.
19.6
Der Abschlussnachweisung sind als Anlagen Einnahme- und Ausgabeübersichten
(Titelübersichten) beizufügen, die die Ergebnisse des Sachbuchs Haushalt titel-,
kapitel- und einzelplanweise enthalten. Die Summen der Einnahmen und Ausgaben
müssen mit den Summen in der Abschlussnachweisung übereinstimmen. Die Einnahme-
und Ausgabeübersichten brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn ihr Inhalt der
Landeshauptkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der
Datenfernübertragung übermittelt wird.
19.7
Die Richtigkeit der Abschlussnachweisung ist von der Kassenleiterin oder dem
Kassenleiter und von der Leiterin oder dem Leiter des Sachgebiets Buchführung
zu bescheinigen.
19.8
Die Form der Abschlussnachweisung und der Einnahme- und Ausgabeübersichten
bestimmt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
19.9
Die Abschlussnachweisungen und die Einnahme- und Ausgabeübersichten der
Landeskassen dienen der Landeshauptkasse als Belege für die Übernahme der
Einnahmen und Ausgaben in ihre Bücher und zur Abstimmung der Eintragungen im
Sachbuch Abrechnung.
20
Jahresabschluss
20.1
Die Landeskassen, die für die Verwaltungsverfahren nach Nr. 4.8 zuständigen
Stellen und die Landeshauptkasse haben ihre Bücher für das Haushaltsjahr zu dem
jeweils vom Finanzministerium dafür bestimmten Zeitpunkt (§ 76) abzuschließen.
20.2
Für den Jahresabschluss sind die nach Nr. 4.7 gegebenenfalls gebildeten
Ergebnisse darzustellen.
20.3
In die Bücher des folgenden Haushaltsjahres sind außer den Ergebnissen nach Nr.
4.6 zu übertragen
20.3.1
die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse aus dem Sachbuch
Verwahrungen und dem Sachbuch Vorschüsse,
20.3.2
die nicht abgerechneten Bestände aus dem Sachbuch Abrechnung und
20.3.3
das kassenmäßige Jahresergebnis aus dem Sachbuch Gesamthaushalt.
20.4
Die richtige Übertragung der Angaben nach Nr. 20.3 ist bei Büchern, die in
visuell lesbarer Form geführt werden, von der Kassenleiterin oder dem Kassenleiter
oder von einer oder einem damit beauftragten Bediensteten der Kasse zu
bescheinigen.
20.5
Werden andere Sachbücher (Nr. 9) geführt, so sind hierfür Nr. 20.1 bis Nr. 20.4
sinngemäß anzuwenden.
20.6
Die für die Verwaltungsverfahren nach Nr. 4.8 zuständigen Stellen haben unter
entsprechender Anwendung der Nr. 20.2 und Nr. 20.3 ihre Aufzeichnungen
abzuschließen, die weitergeltenden Daten vorzutragen und die Ergebnisse der
Kasse zu übermitteln.
21
Behandlung von Unrichtigkeiten beim Jahresabschluss
21.1
Buchungen bei unrichtigen Titeln, die nach dem Jahresabschluss bei einer
Landeskasse festgestellt werden, sind in den Büchern der Landeshauptkasse zu
berichtigen, solange sie nicht abgeschlossen sind. Beruht der Fehler auf
21.1.1
einer unrichtigen Kassenanordnung, so hat die bewirtschaftende Stelle der
Landeskasse eine Änderungsanordnung zu erteilen,
21.1.2
einem Versehen der Landeskasse, so hat sie einen kasseninternen Auftrag (Nr. 27
zu § 70) zu erteilen.
21.2
Die Landeskasse hat der Landeshauptkasse für die Berichtigungsbuchung eine
Bescheinigung mit den erforderlichen Angaben in der benötigten Anzahl zu
übersenden. Die Landeshauptkasse hat die Berichtigung auf einer Ausfertigung
der Bescheinigung zu bestätigen und sie der Landeskasse als Beleg zurückzugeben.
Diese Ausfertigung ist zusammen mit der Änderungsanordnung oder dem
kasseninternen Auftrag dem Beleg für die ursprüngliche Buchung beizufügen.
Buchführung
über Wertgegenstände
22
Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände
22.1
Zum Nachweis der Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen (Nr. 55 zu
§ 70) - mit Ausnahme der Wertzeichen und geldwerten Drucksachen - sowie
der Bestandsveränderungen hat die Kasse ein Ein- und Auslieferungsbuch für
Wertgegenstände zu führen. Für die gerichtlichen Werthinterlegungen (Nr. 55.1
zu § 70) ist im Ein- und Auslieferungsbuch ein besonderer Abschnitt
einzurichten. Weitere Abschnitte können eingerichtet werden, wenn es zweckmäßig
ist.
22.2
Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen
22.2.1
die laufende Nummer,
22.2.2
der Tag der Einlieferung oder der Auslieferung,
22.2.3
die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes,
22.2.4
bei Urkunden über Kapitalbeträge der Nennwert,
22.2.5
der Name der einliefernden oder der empfangsberechtigten Person und
22.2.6
die Bezugnahme auf den Beleg und - soweit erforderlich - gegenseitige Hinweise
oder der Hinweis auf ein anderes Buch.
22.3
Für die Form des Ein- und Auslieferungsbuches für Wertgegenstände gilt Nr. 13
entsprechend. Das Buch kann für mehr als ein Haushaltsjahr geführt werden.
22.4
Das Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände ist im Sachgebiet
Zahlungsverkehr zu führen.
22.5
Soweit die Art der Wertgegenstände es erfordert, ist von der Leiterin oder dem
Leiter des Sachgebiets Zahlungsverkehr ein Terminüberwachungsbuch zu führen.
23
Wertzeichenbuch
23.1
Zum Nachweis über die Einlieferung und die Auslieferung von Wertzeichen und
geldwerten Drucksachen (Nr. 55 zu § 70) hat die Kasse ein Wertzeichenbuch zu
führen, das nach den einzelnen Arten von Wertzeichen und geldwerten Drucksachen
in Teilbände zu unterteilen ist. Die Teilbände sind in Abschnitte für
Einlieferungen und Auslieferungen zu unterteilen. Sind Wertzeichen gleicher Art
in verschiedenen Wertsorten vorhanden, so sind die Wertsorten getrennt
voneinander nachzuweisen. In den Abschnitten für Auslieferungen sind getrennt
voneinander zu buchen
23.1.1
die verkauften Wertzeichen und geldwerten Drucksachen,
23.1.2
die umgetauschten und ersetzten Wertzeichen und geldwerten Drucksachen und
23.1.3
die als ständiger Bestand an Zahlstellen ausgelieferten Wertzeichen und
geldwerten Drucksachen.
23.2
In das Wertzeichenbuch sind mindestens einzutragen
23.2.1
die laufende Nummer,
23.2.2
der Tag der Einlieferung oder der Auslieferung,
23.2.3
der Wert,
23.2.4
ein Hinweis auf den Beleg und auf die Buchung des Verkaufserlöses im Sachbuch
Haushalt und
23.2.5
bei der Einlieferung und bei der Eintragung der Bestände die Anzahl der
einzelnen Wertsorten.
23.3
Für die Form und die Führung des Wertzeichenbuches sowie für die Behandlung von
Unstimmigkeiten gelten Nr. 13, Nr. 14 sowie Nr. 18.2 und Nr. 18.3 entsprechend.
Das Buch kann für mehr als ein Haushaltsjahr geführt werden; es ist zum Schluss
eines jeden Haushaltsjahres abzuschließen.
23.4
Das Wertzeichenbuch ist im Sachgebiet Zahlungsverkehr zu führen.
Anlage
zu
Nr. 16 zu § 71
Bestimmungen
über die Aufbewahrung von Informationen
des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
(Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest)
Inhalt
Erster Abschnitt: Allgemeines
Nr. 1 Gemeinsame
Bestimmungen
Zweiter Abschnitt: Aufbewahrung von
Informationen
Nr. 2
Aufbewahrungszeiten für Bücher und Belege
Nr. 3
Aufbewahrungszeiten für die Rechnungsnachweisungen, die Gesamtrechnungs-
nachweisung und die
sonstigen Rechnungsunterlagen
Nr. 4
Aufbewahrungszeiten für das übrige Schriftgut
Nr. 5 Länger
aufzubewahrende Belege und sonstige Rechnungsunterlagen
Nr. 6 Aussondern,
Abgeben und Vernichten
Dritter Abschnitt: Übertragung von
Informationen auf andere Speichermedien
Erster Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Nr. 7 Übertragung
auf ein Speichermedium
Nr. 8
Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Wiedergabe von Informationen
Nr. 9
Dienstanweisung
Zweiter Unterabschnitt:
Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen Speicherungsverfahren
Nr. 10
Mikroverfilmung von Schriftgut
Nr. 11
Übertragung von Ausgabedaten eines ADV-Verfahrens auf Mikrofilm (COM-
Verfahren)
Nr. 12 Übertragung
auf magnetische Datenträger
Nr. 13 Übertragung
auf optische Speicherplatten
Erster Abschnitt:
Allgemeines
1
Gemeinsame Bestimmungen
1.1
Die Aufbewahrungsbestimmungen regeln das Aufbewahren, das Übertragen auf andere
Speichermedien, das Aussondern, das Abgeben und das Vernichten
aufbewahrungspflichtiger Informationen des Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesens, die in visuell lesbarer Form oder in anderen
Speicherungsformen vorliegen. Aufbewahrungspflichtig sind unabhängig von der
Speicherungsform
1.1.1
die Bücher (Nr. 3 bis Nr. 12 sowie Nr. 22 und Nr. 23 zu § 71, Nr. 9 und Nr. 12
der Anlage 2 zu § 79 - ZBest -),
1.1.2
die Belege (Nr. 1.5 zu § 75),
1.1.3
die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen (Nr. 4 bis Nr. 6 zu § 80) und die
Gesamtrechnungsnachweisung (Nr. 8 zu § 80),
1.1.4
die sonstigen Rechnungsunterlagen (Nr. 9 zu § 80) und
1.1.5
das Schriftgut, das bei der Erledigung von Aufgaben der Kassen und Zahlstellen
anfällt, aber für die Rechnungslegung nicht benötigt wird.
1.2
Für das Aufbewahren der Belege sind die in Nr. 2.1 zu § 75 bestimmten Stellen,
für das Aufbewahren der übrigen Unterlagen nach Nr. 1.1 die Kassen oder die vom
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmten Stellen
zuständig.
1.3
Die Unterlagen nach Nr. 1.1 sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff
Unbefugter gesichert aufzubewahren. Sie sind getrennt nach Haushaltsjahren und
so geordnet aufzubewahren, dass auch einzelne Informationen jederzeit innerhalb
einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen.
1.4
Für das Aufbewahren der Unterlagen nach Nr. 1.1 gelten die in Nr. 2 bis Nr. 4
bestimmten Aufbewahrungszeiten, soweit nicht
1.4.1
Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungszeiten
vorsehen,
1.4.2
Unterlagen dauernd aufzubewahren sind (Nr. 5) oder
1.4.3
abweichende Bestimmungen (Nr. 1.8) getroffen worden sind.
1.5
Die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit
Anlagen, die Gesamtrechnungsnachweisung, das Sachbuch Gesamthaushalt und die
sonstigen Rechnungsunterlagen sind über die für sie geltenden
Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 aufzubewahren.
1.6
Der Landesrechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, dass die Unterlagen nach
Nr. 1.1 über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren
sind.
1.7
Die in Nr. 2 bis Nr. 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten beginnen für Bücher mit dem
Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für
mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungszeit mit dem Ablauf
des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Für
die anderen in Nr. 1.1 aufgeführten Unterlagen beginnen die Aufbewahrungszeiten
mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bestimmt sind. Bei der
Rechnungslegung für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr beginnt die
Aufbewahrungszeit für die Rechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege und die
sonstigen Rechnungsunterlagen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem
Rechnung zu legen ist.
1.8
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof
abweichende und ergänzende Bestimmungen erlassen und dabei für einzelne
Bereiche der Verwaltung oder bestimmte Arten von Zahlungen andere
Aufbewahrungszeiten festlegen.
Zweiter Abschnitt:
Aufbewahrung von Informationen
2
Aufbewahrungszeiten für Bücher und Belege
2.1
Zehn Jahre sind aufzubewahren
2.1.1
das Tagesabschlussbuch,
2.1.2
die Sachbücher,
2.1.3
das Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände und
2.1.4
das Wertzeichenbuch.
2.2
Fünf Jahre sind aufzubewa