Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 48 vom 24.11.2003 Seite 1409 bis 1452

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 17.10.2003  – II A 2 - 66.2 –
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 17.10.2003  – II A 2 - 66.2 –

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4
des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bek. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 17.10.2003
 – II A 2 - 66.2 –

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2003 (GV. NRW. S. 270), wird bekannt gemacht:

1
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage angeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte in €/m3 zugrunde zu legen.

2
Der Stundensatz für das Jahr 2004 beträgt € 65,00.

3
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 01.01.2004. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 11.10.2002 (MBl. NRW. S. 1182) nicht mehr anzuwenden.

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 1448