Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 49 vom 27.11.2003 Seite 1453 bis 1472
Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.11.2003 - B 2713 -1.1.4 - IV A 3 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.11.2003 - B 2713 -1.1.4 - IV A 3
203206
Rahmenvertrag
über die Versicherungen
der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.11.2003 -
B 2713 -1.1.4 - IV A 3
I.
1
Vorbemerkung
Der
Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen vom 10.10.2000 ist von allen Versicherern
zum 31.12.2003 gekündigt worden. Neu abgeschlossen wurde jeweils ein
Rahmenvertrag mit Provinzial Rheinland und der Westfälischen Provinzial;
gleichzeitig wurden die Beiträge unter Berücksichtigung des Schadenverlaufs
angehoben. Hinsichtlich des damit verbundenen Sonderkündigungsrechts gilt § 11
des Versicherungsvertrages.
Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin:
2
Zu § 2
Die
Versicherung ist auf Grund Satzungsrechts bei dem Versicherer abzuschließen, in
dessen Geschäftsbereich sich der Sitz (Hauptsitz) der Dienststelle, bei der der
Versicherungsnehmer beschäftigt ist, befindet. Ist der Sitz der Dienststelle im
Regierungsbezirk Düsseldorf oder Köln, ist die Versicherung bei der Provinzial
Rheinland abzuschließen, in den anderen Fällen bei der Westfälischen
Provinzial.
3
Zu § 3
3.4
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) können bei dem
jeweiligen Versicherer angefordert werden.
4
Zu § 4
4.1
Die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Versicherungen können nur zusammen
abgeschlossen werden.
4.1.1
Die Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst auch die im
Zusammenhang mit einem Schaden an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug
entstehenden Ansprüche auf Nutzungsausfall, Wertminderung und Abschleppkosten.
Die Ansprüche auf Nutzungsausfall sind anhand der jeweils aktuellen Nutzungsausfalltabelle
zu berechnen.
4.1.2
Die Regress-Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz bei
Fremdschäden, soweit diese über die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes
(vgl. Fußnote zu § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages) hinausgehen.
4.2
Über die Versicherung nach § 4 unterrichtet ein Merkblatt, das der jeweilige
Versicherer für die Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen bereithält.
4.3
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die
Tarifbestimmungen und die Besondere Bedingung für die Gewährung von Krankenhaustagegeld
bei Anlegen von Sicherheitsgurten in der Kraftfahrtunfallversicherung können
bei dem jeweiligen Versicherer angefordert werden.
5
Zu § 5
5.1
In der Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Absatz 2) beträgt die
Versicherungssumme 26.000 Euro je Schadenereignis. Bei zugelassener privater
Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges (§ 17 Abs. 7 KfzR) kann gewählt werden, ob
der Versicherungsschutz den Eigenanteil von 300 Euro je Schadenereignis nach
Nummer 4.2 der Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von
Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn (RdErl. d. Finanzministeriums
v. 20.8.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) umfassen soll; auf den unterschiedlichen
Beitrag (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrages) wird hingewiesen.
5.2
In der Unfallversicherung (Absatz 4) wird auf die Wahlmöglichkeit zwischen 2
Alternativen (mit oder ohne Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten
sowie unterschiedliche Versicherungssummen) hingewiesen.
6
Zu § 6
Die
Beiträge in der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung (Absatz 1), in der
Dienstkraftfahrzeug- und Regress-Haftpflichtversicherung sowie der
Fahrer-Unfallversicherung (Absatz 2) sind jeweils Jahresbeträge. Sie werden
jährlich im Voraus durch Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Die Beiträge
enthalten die gesetzliche Versicherungssteuer (derzeit 16 %).
7
Zu § 8 (Rheinland) bzw. § 9 (Westfalen)
Etwaige
Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung der Bestimmungen des
Rahmenvertrages bitte ich mir unter Darstellung des Sachverhaltes auf dem
Dienstweg mitzuteilen.
8
Zu § 9 (Rheinland) bzw. § 10 (Westfalen)
Zuständig
für den Abschluss der Versicherungen nach § 9 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 ist der
Versicherer, in dessen Versicherungsbereich sich der Hauptsitz der betreffenden
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts befindet. Sie haben
Ihren Beitritt gemäß dem den Verträgen beigefügten Muster zu erklären.
II.
Mein
RdErl. v. 13.10.2000 (SMBl. NRW. 203206) wird aufgehoben.
Anlage 1
Anlage 2
- MBl. NRW. 2003 S. 1460