Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 49 vom 27.11.2003 Seite 1453 bis 1472

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.11.2003 - B 2713 -1.1.4 - IV A 3
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.11.2003 - B 2713 -1.1.4 - IV A 3

203206

Rahmenvertrag
über die Versicherungen
der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.11.2003 -
B 2713 -1.1.4 - IV A 3

I.

1
Vorbemerkung

Der Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen vom 10.10.2000 ist von allen Versicherern zum 31.12.2003 gekündigt worden. Neu abgeschlossen wurde jeweils ein Rahmenvertrag mit Provinzial Rheinland und der Westfälischen Provinzial; gleichzeitig wurden die Beiträge unter Berücksichtigung des Schadenverlaufs angehoben. Hinsichtlich des damit verbundenen Sonderkündigungsrechts gilt § 11 des Versicherungsvertrages.
Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin:

2
Zu § 2

Die Versicherung ist auf Grund Satzungsrechts bei dem Versicherer abzuschließen, in dessen Geschäftsbereich sich der Sitz (Hauptsitz) der Dienststelle, bei der der Versicherungsnehmer beschäftigt ist, befindet. Ist der Sitz der Dienststelle im Regierungsbezirk Düsseldorf oder Köln, ist die Versicherung bei der Provinzial Rheinland abzuschließen, in den anderen Fällen bei der Westfälischen Provinzial.

3
Zu § 3

3.1
Die Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust bei der Benutzung privater Personenkraftwagen zu Dienstfahrten (Dienstreisen oder Dienstgänge). Versicherungsfähig sind die in § 6 Abs. 1 und 2 LRKG genannten Kraftfahrzeuge, deren Halter, Eigentümer oder Nutzer der Dienstreisende ist. Kann dieses Kraftfahrzeug nicht genutzt werden, wird auch das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person von dem Versicherungsschutz erfasst. Nach dem Vertrag mit der Provinzial Rheinland ist weiterhin Voraussetzung, dass das Fahrzeug aus wichtigem Grund (z.B. wegen Reparatur oder Inspektion) nachweislich nicht genutzt werden kann; der Nachweis ist im Schadenfall durch Vorlage entsprechender Belege (z.B. Reparaturrechnung) zu führen.

3.2
Über die Versicherung nach § 3 unterrichtet ein Merkblatt, das der jeweilige Versicherer für die Halter privater Personenkraftwagen bereithält.

3.3
Auf die Verpflichtung zur korrekten Angabe der voraussichtlichen Kilometerleistung im Kalenderjahr in § 3 Abs. 2 wird besonders hingewiesen. Falsche Angaben zur Kilometerstaffel in § 6 Abs. 1 sind eine Obliegenheitsverletzung und gefährden den Versicherungsschutz.

3.4
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) können bei dem jeweiligen Versicherer angefordert werden.

3.5
Im Schadenfall ist eine Schadenanzeige mit dem von dem jeweiligen Versicherer bereitgehaltenen Vordruck zu erstatten. Sie muss den in § 3 Abs. 3 genannten Bestätigungsvermerk der Dienststelle einschließlich der Angabe der zustehenden Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 LRKG enthalten.

3.6
Fahrten, die Mitglieder von Personalvertretungen oder von Schwerbehindertenvertretungen zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem SGB IX mit ihren privaten Personenkraftwagen durchführen, sind wie Dienstfahrten im Sinne des § 3 Abs. 3 zu behandeln.

4
Zu § 4

4.1
Die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Versicherungen können nur zusammen abgeschlossen werden.

4.1.1
Die Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst auch die im Zusammenhang mit einem Schaden an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug entstehenden Ansprüche auf Nutzungsausfall, Wertminderung und Abschleppkosten. Die Ansprüche auf Nutzungsausfall sind anhand der jeweils aktuellen Nutzungsausfalltabelle zu berechnen.

4.1.2
Die Regress-Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Fremdschäden, soweit diese über die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes (vgl. Fußnote zu § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages) hinausgehen.

4.2
Über die Versicherung nach § 4 unterrichtet ein Merkblatt, das der jeweilige Versicherer für die Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen bereithält.

4.3
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die Tarifbestimmungen und die Besondere Bedingung für die Gewährung von Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten in der Kraftfahrtunfallversicherung können bei dem jeweiligen Versicherer angefordert werden.

5
Zu § 5

5.1
In der Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Absatz 2) beträgt die Versicherungssumme 26.000 Euro je Schadenereignis. Bei zugelassener privater Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges (§ 17 Abs. 7 KfzR) kann gewählt werden, ob der Versicherungsschutz den Eigenanteil von 300 Euro je Schadenereignis nach Nummer 4.2 der Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn (RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.8.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) umfassen soll; auf den unterschiedlichen Beitrag (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrages) wird hingewiesen.

5.2
In der Unfallversicherung (Absatz 4) wird auf die Wahlmöglichkeit zwischen 2 Alternativen (mit oder ohne Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten sowie unterschiedliche Versicherungssummen) hingewiesen.

6
Zu § 6

Die Beiträge in der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung (Absatz 1), in der Dienstkraftfahrzeug- und Regress-Haftpflichtversicherung sowie der Fahrer-Unfallversicherung (Absatz 2) sind jeweils Jahresbeträge. Sie werden jährlich im Voraus durch Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Die Beiträge enthalten die gesetzliche Versicherungssteuer (derzeit 16 %).

7
Zu § 8 (Rheinland) bzw. § 9 (Westfalen)

Etwaige Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung der Bestimmungen des Rahmenvertrages bitte ich mir unter Darstellung des Sachverhaltes auf dem Dienstweg mitzuteilen.

8
Zu § 9 (Rheinland) bzw. § 10 (Westfalen)

Zuständig für den Abschluss der Versicherungen nach § 9 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 ist der Versicherer, in dessen Versicherungsbereich sich der Hauptsitz der betreffenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts befindet. Sie haben Ihren Beitritt gemäß dem den Verträgen beigefügten Muster zu erklären.

II.

Mein RdErl. v. 13.10.2000 (SMBl. NRW. 203206) wird aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 2

- MBl. NRW. 2003 S. 1460