Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 28.1.2003 Seite 117 bis 146

Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländern RdErl. d. Innenministeriums v. 27.12.2002 -15 – 52.40.00 – (352/02)  -
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländern RdErl. d. Innenministeriums v. 27.12.2002 -15 – 52.40.00 – (352/02)  -

Der RdErl. v. 25.06.1997 (SMBl. NRW. 26) wird wie folgt geändert:

1
In der Überschrift werden nach dem Wort „asylbegehrenden“ die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.

2
In der Einleitung vor Nummer I. werden nach dem Wort „asylbegehrenden“ die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.

3
In Nummer I. 1 werden nach dem Wort „asylbegehrenden“ die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.

4
In Nummer I. 2 werden nach dem Wort „asylbegehrenden“ die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.

5
In Nummer I. 3 werden nach den Wörtern „entsprechendes Vorbringen“ die Wörter „der Ausländerin oder“ eingefügt.

6
In Nummer II. 1 werden nach den Wörtern „Außenstelle Unna-Massen – für die Verteilung und Zuweisung von“ die Wörter „Asylbewerberinnen und“ eingefügt.

7
In Nummer II. 2 werden nach den Wörtern „besteht für“ die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.

8
Nummer II. 3 wird wie folgt gefasst:

„3   Antragstellung

Eine Umverteilung erfolgt auf Antrag. Zur Antragstellung befugt sind die Ausländerin oder der Ausländer selbst, ihr(e) oder sein(e) Bevollmächtigte(r) sowie bei erheblichen nicht anders abzuwehrenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch die örtlich zuständige Kommune. Bei einer erheblichen, nicht anders abzuwehrenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person im Sinne der Nummer 2, die von einer oder einem mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeht, ist neben der örtlich zuständigen Kommune auch die gefährdete Person zur Antragstellung befugt. Dem Antrag stets beizufügen ist eine gültige Aufenthaltsgestattung der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers, es sei denn, es handelt sich um eine gefährdete Person im Sinne der Nummer 4.2.3, die als Familienangehörige oder Familienangehöriger einer asylsuchenden Person selbst nicht um Asyl nachgesucht hat.“

9
In Nummer II. 4.1.3 werden nach den Wörtern „wobei i.d.R.“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

10
In Nummer II. 4.2.1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.

11
In Nummer II. 4.2.2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.

12
Nach Nummer II. 4.2.2 werden folgender Text sowie die nachfolgende Nummer 4.2.3 eingefügt:

„Darüber hinaus zählt hierzu das Vorliegen einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person im Sinne der Nummer 2, die von einer oder einem mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeht,

4.2.3 wenn der gefährdeten Person aufgrund dieser Gefahr das weitere Zusammenleben mit der oder dem Familienangehörigen unzumutbar ist und sie daher die Aufnahme in eine in der ursprünglichen Zuweisungsgemeinde nicht vorhandene, spezielle Schutzeinrichtung (z.B. Frauenhaus) in einer anderen Gemeinde begehrt. Der Anspruch auf Umverteilung erstreckt sich nicht auf die Wahl eines bestimmten Ortes.“

13
In Nummer II. 4.3 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.

14
Nummer II. 6 wird wie folgt geändert:

14.1
Im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 4.1.1 werden nach den Wörtern „gültige Aufenthaltsdokumente bei“ die Wörter  „ausländischer Ehepartnerin oder“ eingefügt; im dritten Spiegelstrich werden nach dem Wort „Meldebestätigung“ die Wörter „der Ehepartnerin oder“ eingefügt.

14.2
Im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 4.2.2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt; im dritten Spiegelstrich werden nach den Wörtern „sowie Einverständniserklärung“ die Wörter „der Vermieterin oder“ eingefügt.

14.3
Nach dem Text zu Nummer 4.2.2 wird folgender Text eingefügt:

„Zu Nummer 4.2.3

- schriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass sie die Aufnahme in eine spezielle Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt in einer anderen Gemeinde begehrt,

- schriftliche Erklärung der örtlich zuständigen Kommune, dass in ihrem Bereich eine Unterbringungsmöglichkeit in einer speziellen Schutzeinrichtung nicht besteht,

- soweit vorhanden, Polizeibericht über Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass für die antragstellende Person von einer oder einem mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgeht und der antragstellenden Person aufgrund dieser Gefahr nicht zugemutet werden kann, weiter mit dieser oder diesem Familienangehörigen zusammenzuleben,

- soweit vorhanden, schriftliche Erklärungen sonstiger Personen (Zeuginnen und Zeugen) über Tatsachen/eigene Beobachtungen, die auf das Bestehen einer Gefahr in dem vorgenannten Sinn schließen lassen.“

14.4

Der Text zu Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:

„Zu Nummer 4.4

- notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der unterstützenden Person, für sämtliche Lebenshaltungskosten der zu unterstützenden Person bis zum Abschluss des Asylverfahrens aufzukommen,

- Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung für die zu unterstützende Person,

- Einkommensnachweis der unterstützenden Person,

- Nachweis einer Unterkunft für die zu unterstützende Person,

- Meldebestätigung der unterstützenden Person, ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune,

- bei ausländischer unterstützender Person auch deren gültige Aufenthaltsdokumente.“

14.5
Der Text zu Nummer 4.5 wie folgt gefasst:

„Zu Nummer 4.5

 - Polizeibericht

 - Stellungnahme der antragstellenden Kommune zu den von dort in eigener Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

sowie

 - sofern in Fällen von häuslicher Gewalt zivilgerichtlicher Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt wurde, eine Durchschrift der Gerichtsentscheidung.

Die Unterlagen sind im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Fremdsprachliche Dokumente sind zusammen mit einer von einer oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung vorzulegen.“

15
In Nummer II. 7.1, Satz 1 werden die Wörter „dem Ausländer“ durch die Wörter „der zu verteilenden bzw. umzuverteilenden oder zuzuweisenden Person“ und die Wörter „seinem gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter „ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter „Der Bevollmächtigte“ durch die Wörter „Die bevollmächtigte Person“ ersetzt.

16
Nummer II. 7.2 wird wie folgt gefasst:

„Ablehnungsbescheide werden der antragstellenden Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer von der antragstellenden Person bevollmächtigten Person zugestellt.“

17
In der Überschrift zu Nummer III werden nach den Wörtern „(Umverteilung) von“ die Wörter „Asylbewerberinnen und“ eingefügt.

18
In Nummer III. 1.1 werden nach den Wörtern „(Umverteilung) von“ die Wörter „Asylbewerberinnen und“ eingefügt.

19
In Nummer III. 1.2 werden nach den Wörtern „Umverteilung von“ die Wörter „Asylbewerberinnen und“ eingefügt.

20
Nummer III. 3 wird wie folgt gefasst:

„Zuweisungsbescheide nach Muster der Anlage 3 werden der antragstellenden Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer von der antragstellenden Person bevollmächtigten Person zugestellt.

21
In Nummer IV wird das Wort „Ministers“ durch das Wort „Ministeriums“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2003 S. 127