Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 28.1.2003 Seite 117 bis 146

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7 - 2570.01 - v. 11.12. 2002
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7 - 2570.01 - v. 11.12. 2002

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-7 - 2570.01 -
v. 11.12. 2002

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 27.9.2000 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:

1
In Nr. 2.2 wird nach dem 1. Spiegelstrich folgender Text eingefügt:

„ - Investitionsausgaben für bauliche Maßnahmen,“

2
In Nr. 2.2 wird im 3. Spiegelstrich das Wort „Sachkosten“ durch das Wort „Sachausgaben“ ersetzt.

3
In Nr. 2.3 Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.

4
In Nr. 2.3 Absatz 3 Zeile 1 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt, der 2. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut: „Ausgaben für An- und Abreise sowie Übernachtungen nach dem Landesreisekostenrecht“.

5
Nach Nr. 3.1.2 werden folgende Nrn. 3.1.3 und 3.1.4 eingefügt:

„3.1.3 Landwirte nach Nr. 3.1.1 mit gewerblichen Nebenbetrieben, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.“

„3.1.4 Kooperationen von Landwirten nach Nr. 3.1.1 mit Gewerbebetrieben, die in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem landwirtschaftlichen Unternehmen geführt werden.“

6
In Nr. 4.5 wird nach den Wörtern „Ländlicher Raum“ das Wort „bereits“ eingefügt. Die Wörter „oder gefördert werden kann.“ werden gestrichen. Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine gleichzeitige Förderung von baulichen Maßnahmen nach Nr. 2.2 dieser Richtlinie und nach AFP ist ausgeschlossen.“

7
In Nr. 5.2 wird der Betrag „2.000 DM / 1.023 €“ durch den Betrag „1.000 €“ und der Betrag „250 DM / 128 €“ durch den Betrag „125 €“ ersetzt; der Betrag „195.583 DM/“ wird gestrichen.

8
In Nr. 5.4.1 wird der Betrag „50.000 DM / 25.565 €“ durch den Betrag „25.000 €“, der Betrag „100.000 DM / 51.129 €“ durch den Betrag „50.000 €“ ersetzt.

9
In Nr. 5.4.2 werden im 1. Spiegelstrich nach dem Wort „Ausstattung“ die Wörter „sowie bauliche Maßnahmen“ eingefügt.

10
In Nr. 5.4.2 wird das Wort „Kosten“ jeweils durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.

11
In Nr. 5.4.2 wird der Betrag „20.000 DM / 10.226 €“ durch den Betrag „15.000 €“, der Betrag „64.000 DM / 32.723 €“ durch den Betrag „32.500 €“, der Betrag „48.000 DM / 24.542 €“ durch den Betrag „24.500 €“, der Betrag „24.000 DM / 12.271 €“ durch den Betrag „12.250 €“, der Betrag „7.500 DM / 3.835 €“ durch den Betrag „3.750 €“, der Betrag „4.500 DM / 2.301 €“ durch den Betrag „2.250 €“ und der Betrag „1.500 DM / 767 €“ durch den Betrag „750 €“ ersetzt.

12
In Nr. 5.4.3 wird das Wort „Qualifizierungskosten“ durch die Wörter „Ausgaben für Qualifizierung“ und der Betrag „1.600 DM / 818 €“ durch den Betrag „800 €“ ersetzt.

13
In Nr. 5.4.4 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.

14
In Nr. 5.5 werden die Wörter „für Startbeihilfen und Sachkosten“ gestrichen.

15
Die Nr. 6.1 erhält folgende Fassung:

„Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

16
Die Anlagen 1, 2 und 3 werden durch die beigefügten Anlagen 1, 2 und 3 ersetzt.

17
Dieser RdErl. tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2003 S. 128