Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 28.1.2003 Seite 117 bis 146
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7 - 2570.01 - v. 11.12. 2002 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7 - 2570.01 - v. 11.12. 2002
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-7 - 2570.01 -
v. 11.12. 2002
Der
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 27.9.2000 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:
1
In Nr. 2.2 wird nach dem 1. Spiegelstrich folgender Text eingefügt:
„
- Investitionsausgaben für bauliche Maßnahmen,“
2
In Nr. 2.2 wird im 3. Spiegelstrich das Wort „Sachkosten“ durch das Wort
„Sachausgaben“ ersetzt.
3
In Nr. 2.3 Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
4
In Nr. 2.3 Absatz 3 Zeile 1 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“
ersetzt, der 2. Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut: „Ausgaben für An- und
Abreise sowie Übernachtungen nach dem Landesreisekostenrecht“.
5
Nach Nr. 3.1.2 werden folgende Nrn. 3.1.3 und 3.1.4 eingefügt:
„3.1.3
Landwirte nach Nr. 3.1.1 mit gewerblichen Nebenbetrieben, deren
Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse)
darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.“
„3.1.4
Kooperationen von Landwirten nach Nr. 3.1.1 mit Gewerbebetrieben, die in einem
unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem
landwirtschaftlichen Unternehmen geführt werden.“
6
In Nr. 4.5 wird nach den Wörtern „Ländlicher Raum“ das Wort „bereits“
eingefügt. Die Wörter „oder gefördert werden kann.“ werden gestrichen. Nach
Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine gleichzeitige Förderung von
baulichen Maßnahmen nach Nr. 2.2 dieser Richtlinie und nach AFP ist
ausgeschlossen.“
7
In Nr. 5.2 wird der Betrag „2.000 DM / 1.023 €“ durch den Betrag „1.000 €“ und
der Betrag „250 DM / 128 €“ durch den Betrag „125 €“ ersetzt; der Betrag
„195.583 DM/“ wird gestrichen.
8
In Nr. 5.4.1 wird der Betrag „50.000 DM / 25.565 €“ durch den Betrag „25.000
€“, der Betrag „100.000 DM / 51.129 €“ durch den Betrag „50.000 €“ ersetzt.
9
In Nr. 5.4.2 werden im 1. Spiegelstrich nach dem Wort „Ausstattung“ die Wörter
„sowie bauliche Maßnahmen“ eingefügt.
10
In Nr. 5.4.2 wird das Wort „Kosten“ jeweils durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
11
In Nr. 5.4.2 wird der Betrag „20.000 DM / 10.226 €“ durch den Betrag „15.000 €“,
der Betrag „64.000 DM / 32.723 €“ durch den Betrag „32.500 €“, der Betrag
„48.000 DM / 24.542 €“ durch den Betrag „24.500 €“, der Betrag „24.000 DM /
12.271 €“ durch den Betrag „12.250 €“, der Betrag „7.500 DM / 3.835 €“ durch
den Betrag „3.750 €“, der Betrag „4.500 DM / 2.301 €“ durch den Betrag „2.250
€“ und der Betrag „1.500 DM / 767 €“ durch den Betrag „750 €“ ersetzt.
12
In Nr. 5.4.3 wird das Wort „Qualifizierungskosten“ durch die Wörter „Ausgaben
für Qualifizierung“ und der Betrag „1.600 DM / 818 €“ durch den Betrag „800 €“
ersetzt.
13
In Nr. 5.4.4 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
14
In Nr. 5.5 werden die Wörter „für Startbeihilfen und Sachkosten“ gestrichen.
15
Die Nr. 6.1 erhält folgende Fassung:
„Die
Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab
Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von
5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
16
Die Anlagen 1, 2 und 3 werden durch die beigefügten Anlagen 1, 2 und 3
ersetzt.
17
Dieser RdErl. tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.
- MBl.
NRW. 2003 S. 128