Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 50 vom 2.12.2003 Seite 1473 bis 1494
Erste Änderung der allgemeinen Durchführungsvorschriften zur Satzung der Rheinischen Versorgungskasse (RVK) Bek. d. Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände v. 3.11.2003 |
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Erste Änderung der allgemeinen Durchführungsvorschriften zur Satzung der Rheinischen Versorgungskasse (RVK) Bek. d. Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände v. 3.11.2003
2022
Erste
Änderung der allgemeinen
Durchführungsvorschriften zur Satzung
der Rheinischen Versorgungskasse (RVK)
Bek. d. Rheinischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände v.
3.11.2003
Gemäß § 53 der Satzung der RVK vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die Neunte Satzungsänderung vom 15. August 2002 (GV. NRW. 2002 S. 444 / StAnz. RhPf. 2002 S. 2037) werden mit Zustimmung des Verwaltungsrates folgende Änderungen der allgemeinen Durchführungsvorschriften vom 08. Oktober 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1410 / StAnz. RhPf. 2000 S. 1940) erlassen:
I.
1
Nr. 11.3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Gesundheitszeugnis“ die Wörter „oder ein Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes“ eingefügt.
b) Folgender Satz 2 wird neu eingefügt:
„2Ist der
Stelleninhaber zu einem Mitglied der RVK versetzt worden, ist die Vorlage des
amtsärztlichen/ärztlichen Zeugnisses nicht erforderlich.“
2
Nr. 11.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 1. Halbsatz werden hinter dem Wort „Gesundheitszeugnis“ die Wörter „oder ein Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes“ eingefügt.
b) In Satz 1 3. Halbsatz wird das Wort „Gesundheitszeugnisses“ durch das Wort „Zeugnisses“ ersetzt.
c) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Gesundheitszeugnis“ die Wörter „oder ein Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes“ eingefügt.
3
Nr. 11.3.3 erhält folgende Fassung:
„Hat der Beamte bzw. der mit Versorgungsanwartschaft ausgestattete Bedienstete vor der Anmeldung zur RVK einer anderen kommunalen Versorgungskasse angehört, ist ein amtsärztliches/ärztliches Gesundheitszeugnis nicht erforderlich.“
4
Nr. 11.3.4 erhält folgende Fassung:
„Bei Schwerbehinderten und Diabetikern werden Anmeldungen entgegengenommen, wenn dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis oder dem Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes zu entnehmen ist, dass die in den folgenden Richtlinien geforderten Mindestvoraussetzungen vorliegen:“
5
Nr. 11.3.5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden hinter dem Wort „Gesundheitszeugnis“ die Wörter „oder das Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes“ eingefügt.
6
Hinter Nr. 32.4 wird folgende Regelung zu § 40 - Kostenerstattung - eingefügt:
„Zu § 40 - Kostenerstattung -
Absatz 2
40.2
1Die Abschläge auf den Beihilfeaufwand einschl. des
Verwaltungskostenbeitrages sind monatlich in Höhe von 1/12 der
festgesetzten Jahressumme im Voraus zu leisten. 2Zahlungstermin ist
der 01. des jeweiligen Monats.“
II.
In-Kraft-Treten
Diese Änderung der allgemeinen Durchführungsvorschriften tritt mit Ausnahme von Abschnitt I Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Abschnitt I Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft.
Köln, den 3. November 2003
Rheinische
Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der
Leiter
M
o l s b e r g e r
- MBl. NRW. 2003 S. 1474