Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 50 vom 2.12.2003 Seite 1473 bis 1494

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 – 2.2125.73  v. 10.11.2003
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Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 – 2.2125.73  v. 10.11.2003

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Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
„Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 – 2.2125.73
 v. 10.11.2003

1
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin" und „Lebensmittelchemiker" ist gemäß § 18a Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. 1978 S. 210/ SGV. NRW. 2125), zuletzt geändert am 13.11.1995 (GV. NRW. S. 1148) an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Antragstellerin / der Antragsteller ihren / seinen Wohnsitz hat oder, wenn eine Zuständigkeit danach nicht gegeben ist, ihren / seinen Wohnsitz begründen will oder, wenn eine Zuständigkeit auch danach nicht gegeben ist, zuletzt ihren / seinen Wohnsitz gehabt hat. Ist eine Zuständigkeit danach nicht gegeben, so ist die Bezirksregierung in Düsseldorf zuständig.

1.1
Für die Entscheidung über den Antrag sind der Bezirksregierung folgende Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen:

1.1.1
ein lückenloser, kurzgefasster Lebenslauf,

1.1.2
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Namensänderung auch die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder andere belegende Unterlagen,

1.1.3
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

1.1.4
eine Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers darüber, ob gegen sie / ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

1.1.5
ein Nachweis darüber, wo die Antragstellerin / der Antragsteller ihren / seinen Wohnsitz hat oder eine Erklärung darüber, wo sie / er ihren / seinen Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen begründen will oder ein Nachweis darüber, wo sie / er zuletzt ihren / seinen Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen gehabt hat, und

1.1.6
das Zeugnis über die Zweite staatliche Prüfung - § 17 LMChVO.

1.2
Soll eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" erteilt werden, sind anstelle des Zeugnisses zu Nummer 1.1.6 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung als Lebensmittelchemiker vorzulegen.

2
Alle Nachweise sind in Urschrift - gegen Rückgabe -, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung und, soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

3
Die Erlaubnisurkunde wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" nach vom Ministerium bestimmten Muster erstellt.

4
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und ist befristet bis zum Ablauf des 31.12.2008. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 20.6.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 990/ SMBl. NRW. 2125) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 1474