Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 50 vom 2.12.2003 Seite 1473 bis 1494
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 – 2.2125.73 v. 10.11.2003 |
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Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 – 2.2125.73 v. 10.11.2003
2125
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnungen
„Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 – 2.2125.73
v. 10.11.2003
1
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
„Lebensmittelchemikerin" und
„Lebensmittelchemiker" ist gemäß § 18a Abs. 1 Nr. 1 der
Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung
„Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. 1978 S. 210/ SGV. NRW. 2125), zuletzt geändert am 13.11.1995 (GV. NRW. S. 1148) an die
Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Antragstellerin / der
Antragsteller ihren / seinen Wohnsitz hat oder, wenn eine Zuständigkeit danach
nicht gegeben ist, ihren / seinen Wohnsitz begründen will oder, wenn eine
Zuständigkeit auch danach nicht gegeben ist, zuletzt ihren / seinen Wohnsitz
gehabt hat. Ist eine Zuständigkeit danach nicht gegeben, so ist die Bezirksregierung
in Düsseldorf zuständig.
1.1
Für die Entscheidung über den Antrag sind der Bezirksregierung folgende
Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen:
1.1.1
ein lückenloser, kurzgefasster Lebenslauf,
1.1.2
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei
Namensänderung auch die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten
Familienbuch oder andere belegende Unterlagen,
1.1.3
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage
ausgestellt sein darf,
1.1.4
eine Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers darüber, ob gegen sie /
ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
anhängig ist,
1.1.5
ein Nachweis darüber, wo die Antragstellerin / der Antragsteller ihren / seinen
Wohnsitz hat oder eine Erklärung darüber, wo sie / er ihren / seinen Wohnsitz
im Lande Nordrhein-Westfalen begründen will oder ein Nachweis darüber, wo sie /
er zuletzt ihren / seinen Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen gehabt hat, und
1.1.6
das Zeugnis über die Zweite staatliche Prüfung - § 17 LMChVO.
1.2
Soll eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung
„Lebensmittelchemiker" erteilt werden, sind anstelle des Zeugnisses zu Nummer
1.1.6 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung als Lebensmittelchemiker
vorzulegen.
2
Alle Nachweise sind in Urschrift - gegen Rückgabe -, in beglaubigter Abschrift
oder beglaubigter Ablichtung und, soweit die Nachweise nicht in deutscher
Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
3
Die Erlaubnisurkunde wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" nach vom Ministerium bestimmten
Muster erstellt.
4
Dieser Runderlass tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft und ist befristet bis zum Ablauf des 31.12.2008.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 20.6.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 990/ SMBl. NRW. 2125) außer Kraft.
- MBl.
NRW. 2003 S. 1474