Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 50 vom 2.12.2003 Seite 1473 bis 1494
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie für die Durchführung von Prüfungen bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I mit dem Abschluss Bankfachwirt S/Bankfachwirtin S vom 4. Juni 2003 RdErl. d. Finanzministeriums v. 4.11.2003 G 5425 – 2 – 7 – IV C 1 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie für die Durchführung von Prüfungen bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I mit dem Abschluss Bankfachwirt S/Bankfachwirtin S vom 4. Juni 2003 RdErl. d. Finanzministeriums v. 4.11.2003 G 5425 – 2 – 7 – IV C 1
764
Prüfungsordnung
der Rheinischen Sparkassenakademie
für die Durchführung von Prüfungen bei
Beendigung
des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin,
Stufe I mit dem Abschluss Bankfachwirt
S/Bankfachwirtin S
vom 4. Juni 2003
RdErl. d. Finanzministeriums v. 4.11.2003
G 5425 – 2 – 7 – IV C 1
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 48 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 504, ber. S. 578) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziff. 3. der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes i. d. F. vom 4. September 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1638) in Verbindung mit § 5 Ziff. 3. der Satzung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 30. September 1996 folgende Prüfungsordnung:
I. Abschnitt
Geltungsbereich und Ziel sowie Prüfungsausschüsse
§ 1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfung bei Beendigung des
Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur
Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I.
§ 2
Ziel der Prüfung
1
Durch die Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur
Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I soll
festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die
notwendigen Qualifikationen gemäß §§ 14 und 15 besitzt, die ihn/sie befähigen,
in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu
übernehmen.
2
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Bankfachwirt
S/Bankfachwirtin S und schafft die Voraussetzung der Freistellung von der
Ablegung schriftlicher Prüfungsleistungen gem. § 6 der „Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte
Bankfachwirtin“ vom 1. März 2000.
§ 3
Errichtung von Prüfungsausschüssen
Für die Abnahme von Prüfungen bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I errichtet der Rheinische Sparkassen- und Giroverband als Träger der Sparkassenakademie Prüfungsausschüsse.
§ 4
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
1
Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus
a) zwei Beauftragten der Arbeitgeber
b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und
c) dem Akademieleiter/der Akademieleiterin und einem/einer im Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I tätigen Dozenten/Dozentin.
2
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Der Akademieleiter/die Akademieleiterin
kann nur von einem hauptberuflichen Mitarbeiter/einer hauptberuflichen
Mitarbeiterin vertreten werden.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.
3
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom
Verbandsvorsteher/von der Verbandsvorsteherin für die Dauer von fünf Jahren
berufen. Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf, wenn die
Voraussetzungen entfallen, die zu der Berufung geführt haben.
4
Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden
auf Vorschlag der im Bezirk des Verbandes bestehenden Gewerkschaften und
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zielsetzung berufen.
5
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom
Verbandsvorsteher/von der Verbandsvorsteherin gesetzten angemessenen Frist
vorgeschlagen, so beruft der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin insoweit
nach pflichtgemäßem Ermessen.
6
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können
nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund jederzeit,
aber nicht während des laufenden Prüfungsverfahrens, abberufen werden.
7
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren
Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind unabhängig und nur den für das
Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.
§ 5
Befangenheit
Wenn infolge Ausschluss oder Befangenheit eine ordnungsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung
1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine
Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Der
Vorsitzende/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/seine/ihre
Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder
mitwirken, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder sein ihr Stellvertreter/seine/ihre
Stellvertreterin.
3
Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, im Falle
seiner/ihrer Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters/seiner/ihrer
Stellvertreterin, den Ausschlag.
§ 7
Geschäftsführung
1
Der Akademieleiter/die Akademieleiterin regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und
Durchführung der Beschlüsse.
2
Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 8
Verschwiegenheit
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 9
Prüfungstermine
1
Prüfungstermine werden nach Bedarf vom Akademieleiter/von der Akademieleiterin
festgesetzt und in geeigneter Form bekannt gegeben.
§ 10
Zulassung zur Prüfung
1
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
a) den auf die Prüfung vorbereitenden Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I regelmäßig besucht hat, und entweder
b) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Bankkaufmann/Bankkauffrau" oder „Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau“ oder
c) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren oder
d) eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist, und
e) sich zur Prüfung angemeldet hat.
2
Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu
den in § 12 Abs.1 genannten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
1
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Akademieleiter/die
Akademieleiterin. Hält dieser/diese die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
2
Nicht zugelassene Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich
über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand
1
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
die notwendigen Qualifikationen gemäß §§ 14 und 15 besitzt, die ihn/sie
befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben
eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei soll er/sie kreditwirtschaftliche
Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und
rechtlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln
im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll
er/sie organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für
die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.
2
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Bankfachwirt
S/Bankfachwirtin S.
§ 13
Gliederung der Prüfung und Mindestbedingungen
für das Bestehen
1
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
a) Grundlegende Qualifikationen,
b) Spezielle Qualifikationen.
2
Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ gliedert sich in die
Prüfungsbereiche
a) Allgemeine Bankbetriebswirtschaft,
b) Betriebswirtschaft,
c) Volkswirtschaft,
d) Recht.
3
Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ wählt der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin einen der Prüfungsbereiche
a) Privatkundengeschäft,
b) Immobiliengeschäft,
c) Firmenkundengeschäft.
4
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
5
Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und in
dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden
praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und beträgt je Prüfungsbereich 120
Minuten. Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, die mit
weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind
jeweils auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf diese Ergänzungsprüfung ist
abzulehnen, wenn in mehr als einem Prüfungsbereich mit weniger als 50 Punkten
bewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche
Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
6
Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen
Prüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine ausreichenden Leistungen
erzielt wurden. Die Dauer beträgt höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin soll auf der Grundlage eines von zwei ihm/ihr zur Wahl
gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prüfungsteil gemäß
Absatz 2 und dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass
er/sie in der Lage ist,
Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie
Gespräche situationsbedingt vorzubereiten und durchzuführen.
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin hat Anspruch auf 20 Minuten Vorbereitungszeit.
§ 14
Grundlegende Qualifikationen
1
Im Prüfungsbereich „Allgemeine Bankbetriebswirtschaft“ soll der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie
systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben
unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und
analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Bankbetriebliche
Rahmenbedingungen,
b) Jahresabschluss der Kreditinstitute,
c) Bank-Controlling,
d) Bankpolitik,
e) Bankmarketing.
2
Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Vorgänge im Unternehmen auf der
Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann.
Er/sie soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen
im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu
berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Allgemeine
Betriebswirtschaft,
a) Betriebliches Rechnungswesen
b) Kosten- und Leistungsrechnung
c) Bilanzlehre
d) Investition und Finanzierung der Betriebe;
2. Personal und
Kommunikation
a) Personalwirtschaft
b) Arbeitsrecht
c) Kommunikation und Projektarbeit.
3
Im Prüfungsbereich „Volkswirtschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Auswirkungen
wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge
erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Volkswirtschaftliche Rahmendaten,
b) Güter- und
Kapitalmärkte,
c) Geld, Kredit, Währung,
d) Wirtschafts- und Sozialpolitik,
e) Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.
4
Im Prüfungsbereich „Recht“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des
Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie
Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in
praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft
werden:
a)
Bürgerliches Recht,
b) Handels- und
Gesellschaftsrecht,
c) Kreditsicherungsrecht,
d) Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.
§ 15
Spezielle Qualifikationen
1
Im Prüfungsbereich „Privatkundengeschäft“ soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die wirtschaftliche Bedeutung von
Bankprodukten und Dienstleistungen für das Privatkundengeschäft kennt, diese
bedarfsgerecht zuordnen sowie Strategien zu Geld- und Vermögensanlagen
kundenorientiert entwickeln kann. Er/sie soll in der Lage sein, bei der
Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und
bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander
abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Ausgewählte
Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
b) Geld- und
Vermögensanlagen.
2
Im Prüfungsbereich „Immobiliengeschäft“ soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die wirtschaftliche Bedeutung von
Bankprodukten und Dienstleistungen für das Immobiliengeschäft kennt, diese
bedarfsgerecht zuordnen sowie Immobilienfinanzierungen und Anlagen in Immobilienfonds
kundenorientiert entwickeln kann. Er/sie soll in der Lage sein, bei der
Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und
bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander
abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Ausgewählte
Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
b) Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung,
c) Anlage in Immobilienfonds.
3
Im Prüfungsbereich „Firmenkundengeschäft“ soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die wirtschaftliche Bedeutung von
Bankprodukten und Dienstleistungen für das Firmenkundengeschäft kennt, diese
bedarfsgerecht zuordnen sowie Finanzierungsstrategien und Anlagen
kundenorientiert entwickeln kann. Er/sie soll in der Lage sein, bei der
Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und
bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander
abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Ausgewählte
Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
b) Kreditgeschäft,
c) Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäfts von Firmenkunden.
§ 16
Prüfungsaufgaben
Der Akademieleiter/die Akademieleiterin setzt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen gemäß §§ 13 bis 15 die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der im jeweiligen Prüfungsbereich tätigen Dozenten /Dozentinnen fest.
§ 17
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter/Vertreterinnen der Aufsichtsbehörde können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Zuhörer zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 18
Leitung und Aufsicht
1
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden vom gesamten
Prüfungsausschuss abgenommen.
2
Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Akademieleiter/die Akademieleiterin die
Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und
Hilfsmitteln arbeitet.
3
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 19
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
1
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die sich einer Täuschungshandlung
oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann
der/die Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
2
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der
Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin.
In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen,
kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei
innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten
Täuschungen.
§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme
1
Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung
rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe
der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle
gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber/die
Prüfungsbewerberin zur Prüfung nicht erscheint.
2
Tritt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der Prüfung
zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen
nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.
B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
3
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund
nachgewiesen wird, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
5
Bei Prüfungen an mehreren Terminen i. S. des § 13 gelten die Absätze 1 – 2
sinngemäß jeweils für jeden Termin.
IV. Abschnitt
Bewertung,
Beurteilung und Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholung
§ 22
Bewertung
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst
Grundkenntnisse fehlen.
= unter 30 - 0 Punkte.
§ 23
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
1
Jede Prüfungsarbeit wird von einem/einer im Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I
tätigen Dozenten/Dozentin (Gutachter/Gutachterin) und einem Mitgutachter/einer
Mitgutachterin, die vom Akademieleiter/von der Akademieleiterin ausgewählt
werden, beurteilt und mit Punkten (§22) bewertet.
2
Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten nicht
gebunden. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend
die Note der Prüfungsarbeit fest.
§ 24
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
1
Die einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsbereichen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und der mündlichen Prüfung gemäß § 13
Abs. 6 sind gesondert zu bewerten. Das Gesamtergebnis der Prüfung ergibt sich
aus dem Durchschnitt der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.
2
Der Prüfungsausschuss stellt nach der Bewertung der Prüfungsleistungen im
schriftlichen und im mündlichen Teil der Prüfung gemeinsam die Einzelergebnisse
und das Gesamtergebnis fest.
3
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 von 100
Punkten) erbracht hat.
4
Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer/der
Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
5
Über die Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine
Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen.
§ 25
Prüfungszeugnis
1
Über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer/der
Prüfungsteilnehmerin ein Zeugnis auszustellen, aus dem das Gesamtergebnis der
Prüfung sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen hervorgehen.
2
Das Prüfungszeugnis enthält außerdem
a) die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
b) das Datum des Bestehens der Prüfung,
c) die Unterschriften des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin und des Akademieleiters/der Akademieleiterin,
d) das Siegel des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes.
§ 26
Nichtbestandene Prüfung
1
Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die
Prüfungsleistungen anzugeben, in denen er/sie nicht mindestens 50 von 100
Punkten erreicht hat.
2
In dem Bescheid ist auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
gemäß § 27 hinzuweisen.
§ 27
Wiederholungsprüfung
1
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2
In der Wiederholungsprüfung ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin auf Antrag von
einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn er/sie darin in einer vorangegangenen
Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat und sich innerhalb von zwei
Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem
Falle ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
§ 28
Ausbildereignung
1
Wer die Prüfung bei Beendigung des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe I
bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt
nicht für den praktischen Teil.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 29
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß § 24 Abs. 5 sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
§ 30
In-Kraft-Treten
Diese
Prüfungsordnung tritt am 4. Juni 2003 in Kraft.
- MBl. NRW. 2003 S.
1475