Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 5.12.2003 Seite 1495 bis 1520

Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003 - I.1 0200 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003 - I.1 0200 -

2005

Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW)

Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 14.11.2003 -
I.1 0200 -


1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird mit Wirkung vom 01.01.2004 das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) errichtet.

Mit der Errichtung des LAV NRW werden folgende Dienststellen zusammengefasst:

NW Personenstandsarchiv Rheinland in Brühl,
NW Staatsarchiv Detmold und Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe,
NW Hauptstaatsarchiv Düsseldorf,
NW Staatsarchiv Münster.

Unter dem Zusatz „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ führen sie künftig folgende Bezeichnungen:

Personenstandsarchiv Brühl,
Staats- und Personenstandsarchiv Detmold,
Hauptstaatsarchiv Düsseldorf,
Staatsarchiv Münster.

2
Das LAV NRW ist eine Einrichtung des Landes gem. § 14 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (SGV. NRW. 2005). Es hat seinen Sitz in Düsseldorf

3
Das LAV NRW ist als zentrale Einrichtung gemäß § 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Land Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen –ArchivG NW vom 16. Mai 1989; SGV. NRW. 221) für alle Bereiche des staatlichen Archivwesens in Nordrhein-Westfalen zuständig. Es übernimmt, erschließt und erhält Unterlagen innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches und stellt sie für die Benutzung bereit. Neben der Wahrnehmung zentraler Aufgaben kommt dem LAV NRW eine archivfachliche Bündelungsfunktion zu.

4
Das LAV NRW untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums. Die vom LAV NRW in eigener Aufgabenverantwortung zu erreichenden Ziele werden zwischen dem für Kultur zuständigen Ministerium und der Präsidentin oder dem Präsidenten im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber bewilligten Haushaltsmittel gemeinsam festgelegt.

5
Das LAV NRW gliedert sich in sieben Abteilungen mit Sitz in Brühl, Detmold, Düsseldorf und Münster entsprechend dem Organisationsplan (Anlage). Änderungen des Organisationsplans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt das LAV NRW in einer Geschäftsordnung und einem Geschäftsverteilungsplan.

6
6.1
Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesarchiv NRW in eigener Verantwortung, wie es die Aufgabenstellung erfordert.

6.2
Eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Vertreterin oder zum Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.

6.3
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land NRW in privatrechtlichen Angelegenheiten des LAV NRW gerichtlich und außergerichtlich, soweit sich die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen nicht die Zuständigkeit vorbehält.

6.4
Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des LAV NRW.

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 1496