Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 5.12.2003 Seite 1495 bis 1520
Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 -
203030
Richtlinie zur Durchführung
der Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen (SGB IX)
im öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.11.2003
- 25 - 5.35.00 - 5/03 -
I.
Die
Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 04.11.2003 folgende Grundsätze
beschlossen, die ich mit der Bitte um Beachtung bekannt gebe:
1 Allgemeines
2 Geschützter Personenkreis
3 Beschäftigungspflicht
4 Einstellung
5 Personalaktenführung
6 Ausbildung und Prüfung
7 Beschäftigung
8 Einzelregelungen zum Ausgleich der
Behinderung
9 Arbeitsplatzwechsel
10
Beurteilung
11
Fortbildung
12
Berufsförderung
13
Prävention
14
Rehabilitation
15
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
16
Schwerbehindertenvertretung
17
Integrationsvereinbarung
18 Befristung
1
Allgemeines
1.1
Das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen – bezweckt insbesondere die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter
Menschen und unterstützt das Bemühen, sie ihren Fähigkeiten und Kenntnissen
entsprechend zu beschäftigen, in ihrem beruflichen Fortkommen zu fördern und ihre
Beschäftigung durch notwendige Präventionsmaßnahmen zu sichern. Dabei wird den
besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Frauen Rechnung getragen. Durch die
Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (im
Folgenden: Richtlinie) wird die besondere Fürsorge und Förderungspflicht des
Landes als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten
konkretisiert. Insbesondere soll durch sie die Einstellung arbeitsloser
schwerbehinderter Menschen gefördert werden. Daher ist die Richtlinie nicht nur
Arbeits- und Informationsunterlage, sondern zusätzliche für die Anwender
verbindliche Vorschrift zur Auslegung und Ergänzung der gesetzlichen
Bestimmungen.
1.2
Diese Richtlinie gilt für die Dienststellen des Landes. Dienststellen im Sinne
der Richtlinie sind die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie
die Hochschulen und Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften,
Vollzugsanstalten und Gnadenstellen).
Das Land wird sich aus seiner besonderen Fürsorgepflicht heraus dafür
einsetzen, dass diese Richtlinie auch für Träger der genehmigten oder vorläufig
erlaubten und der Aufsicht des Landes unterstehenden Ersatzschulen sowie für
Beteiligungsgesellschaften des Landes sowie bei Veräußerungen oder Privatisierungen
übernommen wird.
Wird der Begriff „Dienstherr“
benutzt, betrifft die Regelung grundsätzlich auch den Bereich, in dem das Land
Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber angesprochen ist.
Personalvertretung im Sinne dieser Richtlinie sind alle nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Personalvertretungen sowie die
Richterräte.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
1.3
Die Integrationsämter bei den Landschaftsverbänden,
die örtlichen Fürsorgestellen und die Arbeitsverwaltung mit ihren Arbeitsämtern
einschließlich der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn unterstützen
die Dienststellen bei der Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am beruflichen Leben und setzen diese Regelungen in
enger Zusammenarbeit um. Hierzu stehen insbesondere differenzierte
behinderungsspezifische Beratungsangebote als auch finanzielle
Förderungsmöglichkeiten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
1.4
Damit die gesetzlichen Fürsorge- und
Förderungspflichten sachdienlich und wirkungsvoll erfüllt werden können, müssen
sich alle Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten
tätig sind, sowie alle Vorgesetzten mit den Vorschriften des SGB IX und
sonstigen einschlägigen Bestimmungen vertraut machen. Jede zu Gunsten der schwerbehinderten
Menschen getroffene Bestimmung ist großzügig anzuwenden; ein eingeräumtes
Ermessen ist großzügig auszuüben. Das SGB IX und ergänzende Regelungen sind
regelmäßig in Fortbildungsveranstaltungen zu behandeln.
1.5
Bei allen Dienststellen sind Beauftragte des Arbeitgebers gemäß § 98 SGB IX zu
bestellen, auch wenn keine Schwerbehindertenvertretung besteht. Der Beauftragte
bzw. die Beauftragten des Arbeitgebers sollen nach ihrer Bestellung an einer
Schulungsmaßnahme der Integrationsämter oder an einer
vergleichbaren Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.
1.6
Im Interesse schwerbehinderter Menschen ist eine enge und vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragten
oder Dienststellenleiter und Beauftragten des Arbeitgebers zu gewährleisten.
Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit den übrigen in § 99 SGB IX genannten
Stellen. Dabei genügt nicht ein Verweis auf andere Informationsquellen, wie z.
B. die Personalratssitzungen, vielmehr ist der Anspruch durch regelmäßige
Zusammenkünfte mit der Dienststellenleitung bzw. den Beauftragten des
Arbeitgebers zu erfüllen.
1.7
Zu den Angelegenheiten i. S. d. § 95 Abs. 2 SGB IX gehören nicht nur die in
dieser Richtlinie ausdrücklich angesprochenen Maßnahmen. Die Unterrichtungs-
und Anhörungspflicht gilt für jede Art von Maßnahmen, z. B. für Verwaltungsermittlungen, disziplinarrechtliche
Vorermittlungen (soweit der Betroffene zugestimmt hat), Abmahnungen,
Dienstvereinbarungen und Organisationsangelegenheiten.
Soweit Personalführungsmaßnahmen und
Personalentscheidungen delegiert werden, ist sicherzustellen, dass die
Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung gewahrt bleiben.
1.8
Bei Angelegenheiten i. S. d. §§ 72 bis 77 LPVG, die alle Beschäftigten einer
Dienststelle betreffen, ist § 95 Abs. 2 SGB IX zu beachten. In Zweifelsfällen
ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Dies gilt auch in den
Fällen, in denen sich die Zuständigkeit gemäß
§ 78 LPVG ergibt.
1.9
Mitteilungen an die Personalvertretungen über beabsichtigte Maßnahmen, die schwerbehinderte
Menschen betreffen, müssen einen Hinweis auf die Eigenschaft als
schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen enthalten.
1.10
Die vorsätzliche oder fahrlässige
Nichtbeachtung eines der in § 156 SGB IX aufgeführten Tatbestände stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Alle mit Schwerbehindertenangelegenheiten
befassten Beschäftigten, besonders die Beauftragten des Arbeitgebers, haben
darauf zu achten, dass keine Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 156 SGB IX
begangen werden.
2
Geschützter Personenkreis
2.1
Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser
Richtlinie sind die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen nach
den Vorschriften des SGB IX. Für behinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte
i. S. d. § 68 SGB IX sind, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der
Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen i. S. dieser Richtlinie in Betracht
kommen.
2.2
Als Nachweis der Schwerbehinderung dient der Ausweis i. S. d. § 69 Abs. 5 SGB
IX; in Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch Vorlage von Bescheiden, amtlichen
Bescheinigungen, Gerichtsentscheidungen usw. erbracht werden. Als Nachweis der
Gleichstellung gilt die Feststellung durch das Arbeitsamt.
2.3
Beschäftigte, die eine Antragstellung als
schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beabsichtigen, können hierbei
die Hilfestellung der Schwerbehindertenvertretung beanspruchen. Wenn ein
solcher Antrag gestellt wurde, ist zu empfehlen, die Dienststelle hiervon
schriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie
unter Vorbehalt als schwerbehinderte oder als gleichgestellte Menschen zu
behandeln. Ist die Schwerbehinderung offenkundig, entfällt der Vorbehalt.
2.4
Der Schwerbehindertenschutz endet
- mit Erlöschen des gesetzlichen Schutzes (§ 116 Abs. 1 und 2 SGB IX),
- bei befristeter Gleichstellung mit Ablauf der Frist (§ 68 Abs. 2 Satz 3 SGB
IX),
- für die zeitweilige Dauer der
Entziehung des Schwerbehindertenschutzes (§ 117 SGB IX). Erlöschen
und Entzug des Schwerbehindertenschutzes sind von den Beschäftigten der
Dienststelle mitzuteilen.
2.5
Führen dienstliche Maßnahmen zum Erlöschen,
zur Entziehung oder zur Einschränkung des Schwerbehindertenschutzes (z. B. bei
Auslandseinsätzen), sind die schwerbehinderten Menschen darauf hinzuweisen.
3
Beschäftigungspflicht
3.1
Die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen trifft gemäß § 71 SGB IX in vollem Umfang auch Arbeitgeber der
öffentlichen Hand und damit alle Dienststellen. Dabei sind schwerbehinderte
Frauen besonders zu berücksichtigen. Auf die Verpflichtung, gerade auch
besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2
SGB IX zu beschäftigen sowie
Ausbildungsplätze gemäß § 72 SGB IX mit diesen schwerbehinderten Menschen zu
besetzen, wird ausdrücklich hingewiesen. Derartige Arbeitsplätze sind nach
Möglichkeit zu erhalten oder nach Möglichkeit entsprechende neue zu schaffen.
3.2
Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des
gesetzlichen Auftrages ist es dringend erforderlich, dass geeignete Bewerber
über die Mindestquote hinaus eingestellt werden; dadurch wird es ermöglicht,
die unterschiedlichen Bedingungen der Dienststellen innerhalb eines
Geschäftsbereiches und der einzelnen Geschäftsbereiche im Hinblick auf die
Erfüllung der Mindestquote auszugleichen. Wird die Mindestbeschäftigungsquote
nicht erreicht, vergeben - soweit rechtlich und tatsächlich möglich - die
Dienststellen der Geschäftsbereiche Aufträge an Werkstätten für behinderte
Menschen und Blindenwerkstätten in möglichst großem Umfang (mindestens 50 % des
entsprechenden Bedarfs), damit das Land insoweit keine Ausgleichsabgabe mehr
zahlen muss.
4
Einstellung
4.1
Die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter
Personenkreise nach anderen Gesetzen entbindet den Dienstherrn nicht von der
Pflicht schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 122 SGB IX).
4.2
§ 81 SGB IX verpflichtet den Dienstherrn,
unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob freie
Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen,
besetzt werden können. Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse.
4.3
Bei dieser Prüfung ist wie folgt zu verfahren:
4.3.1
In allen Stellenausschreibungen ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewerbung geeigneter schwerbehinderter Menschen erwünscht
ist. Bei Bewerbungen ist zu prüfen, ob sie von schwerbehinderten Menschen stammen;
in Zweifelsfällen sind entsprechende Rückfragen zu halten mit dem
ausdrücklichen Hinweis, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erwünscht
sind.
4.3.2
Unbeschadet einer Stellenausschreibung ist
in jedem Fall unter Beschreibung der Stellenanforderungen beim für die
Einstellungsbehörde zuständigen Arbeitsamt – bei allen akademischen Berufen
zusätzlich bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn – schriftlich
anzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Das Verfahren
kann zwischen den Einstellungsbehörden und den Arbeitsämtern näher geregelt
werden; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die
Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung erhalten gleichzeitig je
eine Kopie der Anfrage. Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann bei
Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu beteiligen, wenn zum Zeitpunkt der
Bewerbung keine freien Stellen für eine Einstellung zur Verfügung stehen.
4.3.3
Liegen keine Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
vor, sind die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung darüber zu
unterrichten. Wenn Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, sind diese
mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die
Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX das Recht auf Einsicht
in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Die Vorlage
vergleichender Übersichten erfüllt diesen Anspruch nicht. Damit die
Schwerbehindertenvertretung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, ist sie
im erforderlichen Umfang auch über die Eignung der nicht behinderten Bewerber
zu unterrichten.
4.3.4
Kommen einzelne schwerbehinderte Bewerber nach übereinstimmender Auffassung von
Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung für die freie Stelle nicht in
Betracht, kann von ihrer Teilnahme an einem Vorstellungstermin abgesehen
werden. Alle übrigen schwerbehinderten Menschen sind zu den
Vorstellungsgesprächen einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das
Recht, an allen Vorstellungs- und Abschlussgesprächen auch mit nicht
behinderten Bewerbern teilzunehmen.
4.3.5
Sind für die Einstellung Eignungstests oder
andere Leistungsnachweise vorgesehen, müssen schwerbehinderte Bewerber
rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der
Art und dem Umfang der Behinderung Erleichterungen eingeräumt werden können.
Die Erleichterungen sind unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
festzulegen. Behinderungsbedingte Einschränkungen dürfen schwerbehinderten
Bewerbern nicht zum Nachteil gereichen (§ 81 Abs. 2 SGB IX).
4.3.6
Hat sich die Dienststelle für einen
Bewerber entschieden, unterrichtet sie die Schwerbehindertenvertretung und leitet
das Zustimmungsverfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz ein. Eine von
der Schwerbehindertenvertretung abgegebene Stellungnahme ist beizufügen. Die
Schwerbehindertenvertretung ist zu einer Stellungnahme berechtigt, aber nicht
verpflichtet. Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung haben sich über eine
Frist, innerhalb der eine Stellungnahme abgegeben werden kann, zu verständigen.
Nach Ablauf der vereinbarten Frist ist die Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2
Satz 1, 1. Halbsatz SGB IX erfüllt. Die Mitteilungspflicht nach dem 2. Halbsatz
bleibt unberührt. Führt eine nachgeordnete
Dienststelle ein Personalvorauswahlverfahren durch, ist ihre
Schwerbehindertenvertretung entsprechend den Nummern 4.3.1 bis 4.3.6 zu
beteiligen. Ihre Stellungnahme ist dem Personalvorschlag beizufügen. Die
Verpflichtung zur Beteiligung der Bezirks- bzw. der
Hauptschwerbehindertenvertretung bleibt unberührt.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn der
schwerbehinderte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1,
letzter Satz SGB IX).
4.4
Schwerbehinderten Bewerbern ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen
bei sonst gleicher Eignung vor nicht schwerbehinderten Bewerbern der Vorzug zu
geben. Zusätzliche Einstellungserleichterungen zu Gunsten von schwerbehinderten
Menschen als Beamte oder Richter ergeben sich beim Höchstalter aus § 6 LVO und
bei den zu erfüllenden Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung aus
§ 13 Abs. 1 LVO.
4.4.1
Im Hinblick auf § 128 SGB IX ist das
erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung bereits dann als gegeben
anzusehen, wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer
Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten der behinderungsgerechten und
barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung (z. B. mit technischen Arbeitshilfen) nach
dem SGB IX auszuschöpfen.
4.4.2
Schwerbehinderte Menschen können auch dann
als Beamte eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige
Dienstunfähigkeit möglich ist. Die Bewerber sind jedoch auf die Vorschrift des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG sowie die mit einem
Ausscheiden vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit verbundenen Folgen
hinzuweisen. Diese Regelungen gelten auch für die Anstellung und Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
4.5
Vor der Antragstellung für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen im
Rahmen dieser Maßnahmen beschäftigt werden können. Das Ergebnis der Prüfung und
die Arbeitsplatzanforderungen sind im Antragsvordruck zu vermerken.
5
Personalaktenführung
Nachweise über die
Schwerbehinderung nach § 69 Abs. 5 SGB IX oder die Gleichstellung gemäß § 2 SGB IX sind mit den notwendigen Angaben in die
Personalakte aufzunehmen. Die Personalakten
schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen sind
in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
6
Ausbildung und Prüfung
Im Rahmen der
geltenden Vorschriften sind das Ausbildungsverhältnis und der
Vorbereitungsdienst so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, ohne dass sie
infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden.
6.1
Bei Prüfungen können sich für schwerbehinderte
Menschen besondere Härten im Vergleich mit nicht behinderten Beschäftigten
ergeben. Bei Prüfungsverfahren muss durch die Wahl der Methode oder spezielle
Hilfen gesichert werden, dass die Leistungen von den schwerbehinderten
Beschäftigten erbracht und nachgewiesen werden können. Die Prüfung ist im
Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Erforderlichenfalls
sind sachverständige Stellen, z. B. Fachdienste der Integrationsämter,
einzuschalten. Das gilt für Eignungs-, Zwischen-, Aufstiegs-, Laufbahn- und
verwaltungsinterne Prüfungen sowie für sonstige Auswahlverfahren und
Aufsichtsarbeiten während der Ausbildung. Soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen, kommen u. a. folgende Erleichterungen in Betracht:
6.1.1
- Verlängerung der Frist zur Abgabe
schriftlicher Arbeiten
- Bereitstellung von behinderungsspezifischen Hilfen
- Ersatz einzelner schriftlicher Arbeiten oder praktischer
Prüfungsteile, die wegen der
Art der Behinderung nicht geleistet werden können, durch andere geeignete
Prüfungsleistungen
- Erholungspausen
- Individuelle zeitliche Gestaltung der Prüfungsdauer
- Einzelprüfung.
6.1.2
In der mündlichen Prüfung soll bei hirngeschädigten und bei schwerbehinderten
Beschäftigten mit erheblicher psychischer Beeinträchtigung auf das Abfragen von
Gedächtniswissen verzichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Prüfung
vereinbar ist. Es genügt, wenn Aufgaben gestellt werden, deren Lösung erkennen
lässt, dass die Beschäftigten die erforderlichen Kenntnisse und die
Urteilsfähigkeit besitzen, die sie zu richtigen Entscheidungen befähigen. Auch
ist darauf zu achten, dass kein behinderungsbedingter Prüfungsstress,
insbesondere durch Zeitdruck entsteht.
6.1.3
Hörbehinderten oder gehörlosen Menschen
sollen die Prüfungsfragen in der mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt
werden. Auf Wunsch ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen.
6.1.4
Sind blinde, hochgradig sehbehinderte oder
behinderte Menschen, die in ihrer Fähigkeit zu schreiben stark eingeschränkt
sind, schriftlich zu prüfen, ist eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete
Schreibkraft hinzuzuziehen.
6.2
Die personalführende
Stelle unterrichtet rechtzeitig den Leiter einer Prüfung und die
Schwerbehindertenvertretung über die Behinderung eines Prüflings.
6.3
Schwerbehinderte Menschen sind rechtzeitig auf mögliche Erleichterungen
hinzuweisen. Hinweise auf in Anspruch genommene Erleichterungen dürfen in die
Zeugnisse nicht aufgenommen werden.
6.4
Werden Prüfungserleichterungen im Sinne dieser Richtlinie trotz Antrages und
Vorliegen der Voraussetzungen zu Unrecht nicht gewährt oder ist der
schwerbehinderte Mensch auf mögliche Prüfungserleichterungen nicht hingewiesen
worden, darf er eine Prüfung einmal mehr wiederholen als sonstige
Prüfungsbewerber, soweit Rechtsvorschriften dies zulassen; die
Wiederholungsprüfung soll auf den Teil der Prüfung beschränkt werden, in dem
die Leistungen weniger als ausreichend gewesen sind.
6.5
Die Schwerbehindertenvertretung ist von der jeweiligen Prüfungsstelle
rechtzeitig über die Prüfung eines schwerbehinderten Menschen zu informieren.
6.6
Der Schwerbehindertenvertretung ist, soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen, zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen
teilzunehmen und nach deren Abschluss – vor der Beratung des Ergebnisses der
Prüfung – gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
7
Beschäftigung
-
7. 1
Aus § 81 Abs. 4 SGB IX folgt grundsätzlich der Anspruch der schwerbehinderten
Menschen gegenüber ihrem Dienstherrn auf
- Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll
verwerten und weiterentwickeln können
- bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen
Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens
- Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen
Maßnahmen der beruflichen Bildung
- behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten
einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der
Arbeitszeit
- Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen
Arbeitshilfen
Dies ist bei der Zuweisung eines Dienstpostens besonders zu berücksichtigen.
Die Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über
die Gesamtsituation ihrer schwerbehinderten Mitarbeiter zu unterrichten und mit
ihnen entsprechende Einzelgespräche zu führen. Dadurch sollen sie in die Lage
versetzt werden, die Bestrebungen der Schwerbehinderten ihre Dienstaufgaben wie
alle anderen Mitarbeiter zu erfüllen, nach Kräften zu unterstützen und ihnen
dabei die erforderlichen Hilfestellungen zu geben.
7.2
Schwerbehinderte Menschen haben unter den
Voraussetzungen des § 81 Abs. 5 SGB IX grundsätzlich einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung.
7.3
Arbeitszeiten und Pausen können für schwerbehinderte
Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Bedürfnissen
abweichend von den Arbeitszeitvorschriften geregelt werden; die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit darf nicht vermindert werden.
7.4
Schwerbehinderte Menschen werden gemäß §
124 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Was Mehrarbeit ist,
richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Regelungen. Aus der
Ablehnung der Mehrarbeit darf ihnen kein Nachteil entstehen. Dies gilt entsprechend
für Rufbereitschaft, soweit nicht im Einzelfall die Heranziehung zur
Rufbereitschaft aus dienstlichen Gründen geboten ist; die
Schwerbehindertenvertretung ist vorher anzuhören.
7.5
Bei der Neu- und Ersatzbeschaffung von Fernsprechvermittlungsanlagen bzw. bei
der Neugestaltung ist sicherzustellen, dass diese im Bedarfsfall mit Blinden
und wesentlich Sehbehinderten besetzt werden können.
7.6
Bei der Planung von Neubauten ist zu
gewährleisten, dass sowohl die Gebäude, die Inneneinrichtung als auch die Außenanlagen
barrierefrei gestaltet werden. Insbesondere ist der Abschnitt K Ziffer 28 der
nach der Landesbauordnung erlassenen Richtlinie Bau NRW zu beachten. Bei
Umbauten sind die Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der
Planung von Baumaßnahmen so rechtzeitig zu hören, dass ihre Vorschläge in die
Gesamtplanung eingehen können. Über den Baufortschritt kann sie sich jederzeit
informieren lassen. Bei der Anmietung von Diensträumen ist entsprechend zu
verfahren.
7.7
Der betriebsärztliche Dienst berät in
Fragen des Arbeits- und des Gesundheitsschutzes. Schwerbehindertenvertretung und
betriebsärztlicher Dienst arbeiten bei dieser Aufgabe eng zusammen.
7.8
Die Schwerbehindertenvertretung ist zu
Sitzungen des Arbeitsschutz- und Sicherheitsausschusses einzuladen. Gleiches
gilt für Dienststellen- und Betriebsbegehungen mit Fachkräften der
Arbeitssicherheit.
8
Einzelregelungen zum Ausgleich der Behinderung
8.1
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen
Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 125 SGB IX). Für gleichgestellte
behinderte Menschen gilt diese Regelung nicht. Auf die tarifrechtliche Regelung
in § 49 Abs. 4 MTArb, gemäß der Arbeiter mit
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens 25 und weniger als 50 v. H.
einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen erhalten, wird verwiesen. Der Zusatzurlaub
tritt zu dem zu gewährenden Erholungsurlaub hinzu und ist wie ein solcher zu
behandeln; insbesondere die Regelung über den Verfall von Erholungsurlaub gilt
auch für den Zusatzurlaub. Für die Berechnung des Teilurlaubs (Zwölftelung) bei Beginn und Ende des Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Urlaubsjahres gilt Folgendes:
Eine Zwölftelung ist dann nicht zulässig, wenn der
Beamte bzw. der Arbeitnehmer
- in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres in das Beamten- oder Arbeitsverhältnis
eintritt,
- in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres nach erfüllter Wartezeit
ausscheidet.
Ein sich in anderen Fällen ggf. ergebender Bruchteil des gesetzlichen
Zusatzurlaubs ist in diesem Umfang zu gewähren; er kann nicht auf- oder
abgerundet werden.
Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten bzw. eines Arbeitnehmers im
Laufe eines Urlaubsjahres zuerkannt wird oder i. S. d. § 116 SGB IX erlischt,
ist für das Entstehen des Zusatzurlaubsanspruchs in voller Höhe allein die
Tatsache maßgebend, dass im Urlaubsjahr überhaupt eine Schwerbehinderung
bestanden hat. Das bedeutet, dass der schwerbehinderte Mensch, der während des
gesamten Urlaubsjahres beschäftigt wird, den vollen Zusatzurlaub erhält, auch
wenn seine Schwerbehinderung nur für einen Teil des Jahres festgestellt wird.
Den Wünschen schwerbehinderter Menschen hinsichtlich Urlaubszeitpunkt bzw.
Urlaubseinteilung soll entsprochen werden.
8.1.1
Können Beschäftigte den Nachweis ihrer Schwerbehinderung noch nicht erbringen,
müssen sie sich gegenüber dem Dienstherrn zur Begründung des Anspruchs auf
Zusatzurlaub gleichwohl ausdrücklich auf ihre Schwerbehinderung berufen. Der
Urlaub ist konkret unter Hinweis auf das laufende Antragsverfahren zu
beantragen. Verweigert der Dienstherr einen beantragten Zusatzurlaub, gerät er
in Leistungsverzug, wenn die Schwerbehinderung später rückwirkend festgestellt
wird. Ist ein solcher Anspruch nach der tariflichen Regelung dann schon
erloschen, tritt an seine Stelle ein Ersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB oder
ggf. ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach BGB (vgl. BAG vom 26. 6. 1986
– 8 ZR 75/83 – AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG – § 47 SchwbG 1986).
8.2
Dienstbefreiung in angemessenem Umfang soll schwerbehinderten Menschen gewährt
werden, die auf Grund ihrer Behinderung besonders von extremen Wetterlagen und
sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind.
8.3
Bei der Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung aus Anlässen, die die
Interessen von schwerbehinderten Menschen berühren, ist großzügig zu verfahren,
insbesondere soweit auch ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (z.
B. Mobilitätstraining, Fortbildungsveranstaltungen für besondere Gruppen von
Behinderten, Behindertensport usw.).
8.4
Bei der Zuteilung von Mietwohnungen, die im Besetzungsrecht des Landes stehen,
soll auf die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen und die Nähe zum
Arbeitsplatz sowie auf Art und Umfang der Behinderung Rücksicht genommen
werden; bei gleicher Dringlichkeit ist schwerbehinderten Menschen vor anderen
Wohnungssuchenden der Vorzug zu geben. Schwerbehinderten Menschen kann über die
sonst für sie in Betracht kommende Zahl von Zimmern hinaus ein zusätzliches
Zimmer zuerkannt werden.
8.5
Jede
Dienststelle hat für schwerbehinderte Menschen, die wegen Art und Umfang ihrer
Behinderung darauf angewiesen sind, ein Kfz zu benutzen, Parkflächen
bereitzuhalten.
Die Einzelheiten der Zuteilung von Parkflächen an schwerbehinderte Beschäftigte
sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu regeln. Stehen landeseigene oder
allgemein angemietete Liegenschaften als Parkflächen nicht zur Verfügung,
sollen geeignete Flächen angemietet werden. Sofern in unmittelbarer Nähe eines
Dienstgebäudes keine Abstellfläche bereitgestellt werden kann, ist von der Dienststelle
für namentlich bestimmte Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“ auf dem Ausweis ein Parksonderrecht nach dem § 46 StVO
bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Werden Parkflächen allgemein nur gegen Entgelt oder im Rahmen der
Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon gemäß § 3
Schwerbehindertenausweisverordnung schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen
„G, aG, GI, BI“ im Schwerbehindertenausweis
ausgenommen.
8.6
Schwerbehinderte Menschen können in eng begrenzten Ausnahmefällen mit
anderweitig nicht benötigten Dienstkraftwagen innerhalb des Dienstortes
zwischen Wohnung/ Haltestelle und Dienststätte befördert werden (§ 15 Abs. 5
der Kraftfahrzeugrichtlinien).
8.7
Schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind auf ihren
Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und Abwesenheitsvertretungen freizustellen,
soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
8.8
Schwerbehinderte Menschen sind bei Reisen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die
mit Übernachtungen verbunden sind, grundsätzlich berechtigt, ein Einzelzimmer
in Anspruch zu nehmen. Schwerbehinderten Menschen, die eine Dienstreise nur mit
fremder Hilfe ausführen können und sich deshalb einer Begleitperson bedienen,
die nicht im Landesdienst steht, können die insoweit notwendigen Auslagen im
Rahmen des § 9 LRKG als Nebenkosten erstattet werden.
8.9
Schwerbehinderten Menschen soll ein Einzelzimmer als Arbeitsraum zugewiesen
werden, wenn die Art der Behinderung dies erfordert. Im Zweifelsfall soll das Integrationsamt eingeschaltet werden.
9
Arbeitsplatzwechsel
9.1
Soweit schwerbehinderte Menschen ihre
Versetzung, Abordnung oder Umsetzung beantragen, soll dem nach Möglichkeit
entsprochen werden. Schwerbehinderte Menschen sollen gegen ihren Willen unter
Berücksichtigung des § 81 Abs. 4 SGB IX nur aus dringenden dienstlichen Gründen
versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Dies gilt auch für jede andere
wesentliche Änderung des Arbeitsplatzes. Vor jedem Arbeitsplatzwechsel ist nach
§ 95 Abs. 2 SGB IX zu verfahren. Die Beteiligung der Personalvertretung nach
dem Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt.
10
Beurteilung
10.1
Im Beurteilungsverfahren gelten für schwerbehinderte
Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des
Grundsatzes, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger
Leistungen i. d. R. mehr Energie aufwenden müssen als nicht behinderte Menschen.
10.2
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige
Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu
berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 LVO).
10.2.1
Eine geringere Quantität der
Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, darf
das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.
10.2.2
Die Personalstelle teilt der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende
Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen rechtzeitig mit und ermöglicht ihr
ein vorbereitendes Gespräch mit dem Beurteiler, sofern der schwerbehinderte
Mensch einem solchen Gespräch zustimmt.
Findet ein Beurteilungsgespräch statt, so soll die
Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten
Menschen hinzugezogen werden. Ist für die Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag
einzuholen, sollte der für den Beurteilungsbeitrag Verantwortliche auf Wunsch
des schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden. In diesem Gespräch soll
zwischen den Beteiligten festgestellt werden, ob eine durch die Behinderung
bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf
die Arbeitsleistung hat. Findet ein Beurteilungsgespräch nicht statt, so ist
der Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden
schwerbehinderten Menschen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung, ob eine durch
die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat, schriftlich oder mündlich gegenüber dem
Beurteiler - und ggf. gegenüber dem für einen Beurteilungsbeitrag
Verantwortlichen - darzulegen.
10.2.3
Liegen einer Beurteilung einzelne
Leistungsnachweise zu Grunde, ist die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch eines
betroffenen schwerbehinderten Menschen berechtigt, bei der Abnahme der
Leistungsnachweise anwesend zu sein, es sei denn, Rechtsvorschriften stehen dem
entgegen.
11
Fortbildung
Die
berufliche Fortbildung der schwerbehinderten Menschen ist gemäß § 81 Abs. 4 SGB
IX zu fördern. Sie sind zu Fortbildungsmaßnahmen, die vom Dienstherrn
veranstaltet werden, bevorzugt zuzulassen. Soweit Maßnahmen vom Dienstherrn
angeboten werden, sind sie barrierefrei zu gestalten. Schwerbehinderte Menschen
sollen zur Teilnahme an anderen Berufsfortbildungen Sonderurlaub und Kostenzuschuss
nach den geltenden Vorschriften erhalten.
12
Berufsförderung
12.1
Für die Einarbeitung in neue Aufgaben sind
schwerbehinderten Menschen je nach Art und Umfang der Behinderung ausreichende
Zeiträume einzuräumen.
12.2
Schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 72 SGB
IX sollen wegen ihrer besonderen Beeinträchtigungen zusätzliche Hilfen zum
beruflichen Fortkommen erhalten.
12.3
Bei der Auswahlentscheidung zwischen gleich beurteilten Bewerbern ist die
Schwerbehinderung als ein rechtlich anerkanntes Hilfskriterium zu
berücksichtigen. Fällt die Auswahlentscheidung zum Nachteil des
schwerbehinderten Menschen aus, ist die Entscheidung zu begründen und
aktenkundig zu machen. Soweit zur
Beförderung und Übertragung höherwertiger Aufgaben allgemein eine sogenannte
Rotation verlangt wird, diese aber aus behinderungsbedingten Gründen
ausgeschlossen ist, dürfen sich hieraus keine Nachteile für die
Beförderungsentscheidung ergeben. Gleiches gilt für die Verwendungsbreite und
deren Einschränkung aus behinderungsbedingten Gründen.
12.4
Bei schwerbehinderten Beamten, die infolge
ihrer Behinderung voraussichtlich vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden müssen,
ist zu prüfen, ob eine solche Beförderung angezeigt ist, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne die besondere Art der Behinderung
noch die nächstmögliche Beförderungsstelle ihrer Laufbahn erreichen würden;
dabei ist § 5 Abs. 3 BeamtVG zu beachten. Die
Entscheidung ist auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu treffen.
Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung kann ein Facharzt hinzugezogen
werden.
13
Prävention
Bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten
Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses
führen können (§ 84 Abs. 1 SGB IX), hat
der Arbeitgeber präventive Maßnahmen zu ergreifen. In den Fällen, in denen auf
Grund der Behinderung die künftige Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels
abzusehen ist, sind die schwerbehinderten Menschen bei beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen
bevorzugt zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretungen, die in § 93 SGB
IX genannten Vertretungen und das Integrationsamt
sind im frühestmöglichen Stadium zu beteiligen. Dies
gilt insbesondere, wenn das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis durch
Erkrankungen gefährdet ist (§ 84 Abs. 2 SGB IX).
Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nach den
Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes.
14
Rehabilitation
14.1
Um das Ziel einer dauernden Eingliederung schwerbehinderter
Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern, sehen die Vorschriften
des SGB IX entsprechende Leistungen im medizinischen, berufsfördernden
und ergänzenden Bereich vor. Als Grundsatz gilt „Rehabilitation geht vor
Rente“.
14.2
Soweit schwerbehinderte Menschen Leistungen
der gesetzlichen Reha-Träger – unvermeidbar – während
der Dienstzeit in Anspruch nehmen müssen, können sie im Rahmen der tariflichen
Regelungen (§ 52 BAT, § 33 Abs. 5 MTArb) unter
Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes von der Arbeit freigestellt werden.
Dies gilt auch für Maßnahmen im berufsfördernden
Bereich und auch dann, wenn Leistungen subsidiär durch eine Fürsorgestelle/Integrationsamt
erbracht werden (z. B. Trainingsmaßnahmen für Sinnesbehinderte). Ein
eingeräumtes Ermessen ist großzügig auszuüben.
14.3
Sofern zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsminderung aus zwingenden gesundheitlichen Gründen längerfristige
außerbetriebliche Umschulungsmaßnahmen erforderlich werden, soll Arbeitnehmern
Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung bzw. des Lohnes gewährt werden. Dies
setzt voraus, dass die Umschulung einvernehmlich mit Dienststelle und Reha-Träger durchgeführt
wird.
14.4
Ist nach längerer Erkrankung die
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur
stufenweise möglich, soll dieses im Einvernehmen mit dem zuständigen Reha-Träger vereinbart werden. Während des Wiedereingliederungsverfahrens besteht für Arbeitnehmer
weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Beamten soll eine reduzierte Arbeitszeit
entsprechend der notwendigen Wiedereingliederungsmaßnahme bis zur Dauer von
höchstens 6 Monaten (§ 2 Abs. 4 AZVO)
eingeräumt werden.
14.5
Sofern schwerbehinderte Beamte berufsfördernde Maßnahmen aufgrund ihrer Behinderung mit
dem Ziel der verbesserten Eingliederung in das Berufsleben zu Lasten eines Reha-Trägers, einer Fürsorgestelle, des Integrationsamtes
oder auf eigene Kosten durchführen, soll ihnen hierfür analog zu Nummer 14.2
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.
14.6
Beamten aller Fachrichtungen soll im Rahmen
der geltenden Laufbahnvorschriften dann ein Laufbahnwechsel ermöglicht werden,
wenn sie aufgrund von Art und Schwere ihrer Behinderung in ihrer eigenen Laufbahn
nur noch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf Dauer
verwendet werden können, bei einer Verwendung in einer anderen Laufbahn dagegen
auf Grund ihrer bisherigen Vorbildung, ihrer beruflichen Tätigkeit und nach im
Einzelfall festzulegender Unterweisungszeit wieder voll dienstfähig sein
könnten. Eine solche Maßnahme kommt einer Umschulung nach Nummer 14.3 gleich.
15
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
15.1
Gelingt es schwerbehinderten Menschen aus
Gründen, die in ihrer Behinderung liegen, nicht, sich in der tariflichen
Probezeit hinreichend zu bewähren, kann nach Ablauf der arbeitsvertraglich
vereinbarten Probezeit ein Zeitarbeitsverhältnis zum Zweck der beruflichen
Förderung begründet werden. Dies setzt die Beendigung des bestehenden
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag voraus. Eine
Verlängerung der Erprobungszeit durch Zeitvertrag soll die Dauer von 6 Monaten
nicht überschreiten. Dabei müssen die Motive für die Begründung des befristeten
Arbeitsverhältnisses im Vertragstext deutlich zum Ausdruck gebracht werden; der
Abschluss des üblichen, formularmäßigen Arbeitsvertrages reicht nicht aus. Das
Zeitarbeitsverhältnis ist dem Integrationsamt anzuzeigen.
Bei erfolgreicher Ableistung des Zeitarbeitsverhältnisses ist dieses in ein
unbefristetes umzuwandeln.
15.2
Beantragen schwerbehinderte Menschen die Entlassung oder die Beendigung ihres
Dienst-, Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisses, ist die Entscheidung
hierüber eine beteiligungspflichtige Angelegenheit i. S. d. § 95 Abs. 2 SGB IX.
Dies gilt auch, wenn das Dienst-, Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis gegen
den Willen des schwerbehinderten Menschen beendet werden soll. Im Übrigen wird
auf die einschlägigen Vorschriften des SGB IX verwiesen, insbesondere auf das
Erfordernis der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt
gemäß §§ 85 ff. und der vorherigen Anhörung nach § 128 Abs. 2 SGB IX.
15.3
Sofern der weitere Einsatz von schwerbehinderten
Menschen am bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen, strukturellen oder
betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, ist dem schwerbehinderten Menschen
im Rahmen der tariflichen und beamtenrechtlichen Regelungen und sonstigen
Vereinbarungen ein anderer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz – vorrangig
in der bisherigen Dienststelle bzw. am bisherigen Dienstort oder wunschgemäß –
zu vermitteln.
16
Schwerbehindertenvertretung
16.1
Nach § 96 Abs. 4 SGB IX sind die Vertrauenspersonen ohne Minderung des
Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen,
wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Umfang
der Freistellung richtet sich nach den spezifischen örtlichen und räumlichen
Erfordernissen sowie nach etwaigen besonderen Verhältnissen der einzelnen
Verwaltungen (z. B. besondere Schwierigkeiten bei der Verteilung der
anfallenden Arbeitszeit). Sind in einer Dienststelle in der Regel wenigstens
200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren
Wunsch freigestellt.
16.2
Ergänzend zu den Freistellungsregelungen
nach § 96 Abs. 4 SGB IX ist der Umfang
der Freistellung so zu bemessen, dass die Teilnahme der
Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen gemäß § 95 Abs. 4 und 5 SGB IX gewährleistet
ist. Für die individuelle Betreuung der in der Dienststelle beschäftigten
schwerbehinderten Menschen ist darüber hinaus eine Freistellung zu gewähren,
die sich an dem Muster 150 der Personalbedarfsberechnung des Finanzministeriums
orientieren kann.
16.3
Die vielseitigen und schwierigen Aufgaben
der Vertrauenspersonen einschließlich der Bezirks- und Hauptvertrauenspersonen
erfordern ständige Weiterbildung. Die Dienststellen sollen sie bei dieser
Aufgabe großzügig unterstützen.
16.4
Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ist eine Freistellung der Vertrauenspersonen
für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewährleisten,
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der
Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Ein Weiterbildungsanspruch
besteht auch für die erste und zweite Stellvertretung. Nach § 96 Abs. 8 SGB IX
trägt der Arbeitgeber auch die durch die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen entstehenden Kosten.
Reisekostenvergütung erhalten Vertrauenspersonen, die an Schulungs- oder
Bildungsveranstaltungen teilnehmen, nach den Bestimmungen des LRKG. Erhält die
Vertrauensperson ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft,
so sind die Kürzungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 LRKG zu
beachten. Das gilt auch, wenn Verpflegung und Unterkunft kostenlos
bereitgestellt werden oder die Kosten hierfür in dem Teilnehmerbeitrag
enthalten sind.
16.5
Die Schwerbehindertenvertretung ist mit dem notwendigen Geschäftsbedarf zu
versorgen. Hierbei sind die Ausstattungsansprüche der jeweiligen
Personalvertretung als Maßstab anzulegen. Soweit die Schwerbehindertenvertretung
kein eigenes Geschäftszimmer hat, ist ihr ein
Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.
16.6
Nach § 96 Abs. 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung
entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die zur Erfüllung der Aufgaben der
Schwerbehindertenvertretung notwendigen Reisekosten.
Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die Reise zur
Erfüllung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX
notwendig ist. Der Dienststellenleitung ist die Reise rechtzeitig vorher
anzuzeigen. Geht aus der Anzeige der Schwerbehindertenvertretung an die
Dienststellenleitung hervor, dass die beabsichtigte Reise nicht notwendig ist,
soll sie rechtzeitig vor Antritt der Reise darauf hingewiesen werden, dass
Reisekosten nicht erstattet werden, um ihr Gelegenheit zu geben, die Frage der
Notwendigkeit der Reise erneut zu prüfen.
Die Vertrauenspersonen erhalten Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung
des LRKG wie bei Reisen zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung. Die
Reisen sind somit reisekostenrechtlich wie Dienstreisen abzugelten, unabhängig
davon, ob die Vertrauensperson voll, teilweise oder gar nicht freigestellt ist.
Bei der Abrechnung der Reisekosten ist das Rundschreiben des Finanzministeriums
über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 LRKG vom
22.12.1998, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 20.12.2001 – B 2906 – 7.2
– IV A 4 -, zu beachten.
16.7
Die Schwerbehindertenvertretungen können
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 95 SGB IX zu regionalen und
überregionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
17
Integrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarungen sind ein zentrales Anliegen des
novellierten Schwerbehindertengesetzes, das unverändert in § 83 SGB IX
übernommen wurde. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der
Schwerbehindertenvertretung und der zuständigen Personalvertretung in
Zusammenarbeit mit dem bzw. den Beauftragten des Arbeitgebers auf die
Dienststelle zugeschnittene Integrationsziele festzulegen und eine verbindliche
Integrationsvereinbarung abzuschließen. Die Schwerbehindertenvertretung hat
nach Maßgabe der auf der jeweiligen Ebene angesiedelten Zuständigkeit das Recht,
eine Integrationsvereinbarung neben dieser Richtlinie einzufordern; ein
Anspruch auf Abschluss auf der Ebene der Stufenvertretungen besteht nicht. Integrationsvereinbarungen enthalten Regelungen insbesondere zur
Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes,
Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den
Dienststellen. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur
Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen
vorgesehen.
18
Befristung
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember des
Jahres 2008 außer Kraft.
II.
Mein RdErl. v. 11.11.1994 – II A 3
– 5.35.00 – 5 /94 – (MBl. NW 1994 S. 1522 / SMBl. NRW 203030) wird aufgehoben.
Anlage
MBl.
NRW. 2003 S. 1498.