Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 5.12.2003 Seite 1495 bis 1520

Richtlinie zur Anwendung punktförmig gelagerter Eingangs- oder Schaufensterüberdachungen aus Glas RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport  v. 14.11.2003; II B 2 – 442.300
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Richtlinie zur Anwendung punktförmig gelagerter Eingangs- oder Schaufensterüberdachungen aus Glas RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport  v. 14.11.2003; II B 2 – 442.300

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Richtlinie zur Anwendung punktförmig gelagerter Eingangs-
oder Schaufensterüberdachungen aus Glas


RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
 v. 14.11.2003; II B 2 – 442.300

Bei der Anwendung der nachstehend beschriebenen punktförmig gelagerten Überkopfverglasungen, die als Eingangs- oder Schaufensterüberdachung zur Ausführung kommen, sind Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) nicht zu erwarten. Eine Zustimmung im Einzelfall ist deshalb nach § 24 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW für ihre Anwendung nicht erforderlich.

1
Die Überkopfverglasungen bestehen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG). Als Zwischenlage wird eine Folie aus Polyvinyl-Butyral (PVB) entsprechend den "Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen" (TRLV), veröffentlicht in den Mitteilungen DIBt 6/1998, verwendet. Als Glas ist teilvorgespanntes Spiegelglas (TVG) zu verwenden, das hinsichtlich Bruchbild, Planität und Biegefestigkeit den Vorgaben nach DIN EN 1863-1: 2000‑03 entspricht.

2
Die Einzelscheiben sind eben, haben Rechteckformat und eine Fläche von maximal 1,6 m². Die Scheiben sind einreihig angeordnet. Die Verglasungen sind nicht - auch nicht zur Wartung oder zu Reinigungszwecken – begehbar und haben eine Einbauhöhe von weniger als 4 m über Gelände.

3
Das VSG muss aus Scheiben gleicher Dicke bestehen. Die einzelnen TVG-Scheiben müssen mindestens 6 mm und dürfen höchstens 10 mm dick sein. Die Mindestdicke der PVB-Folie beträgt 1,52 mm.

4
Bei den Punkthaltern handelt es sich um ausreichend tragfähige, in Bohrungen sitzende Klemmtellerhalter aus nichtrostendem Stahl mit einem Tellerdurchmesser von beidseitig mindestens 70 mm. Der Glaseinstand beträgt mindestens 10 mm. Ein direkter Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen (z.B. Metall, Glas) ist dauerhaft auszuschließen.

5
Jede Scheibe ist durch mindestens 4 Punkthalter in den Ecken zwängungsarm gelagert, die Stützweite beträgt höchstens 1200 mm. Der Abstand der Bohrungen vom Scheibenrand beträgt mindestens 80 mm. Keine der Kanten kragt mehr als 300 mm aus.

6
Die Standsicherheit ist rechnerisch nachzuweisen. Es sind die Einwirkungen nach DIN 1055 zu berücksichtigen. Dabei sind die Hauptzugspannungen an der Oberfläche ohne Ansatz einer Verbundwirkung zwischen den Scheiben unter Berücksichtigung aller beanspruchungserhöhenden Einflüsse zu ermitteln. Sie überschreiten - auch im Bohrlochbereich - folgende Werte nicht:

                   zul s  =  29 N/mm²  (ohne festigkeitsmindernde Oberflächenbehandlung) und
                   zul s  =  18 N/mm²  (mit festigkeitsmindernder Oberflächenbehandlung).

Die Montagearbeiten sind von einem fachkundigen Unternehmen durchzuführen. Das Unternehmen hat ‑ auf der Grundlage von Werksbescheinigungen 2.1 nach DIN EN 10 204: 1995‑08 für die Eigenschaften des TVG und der PVB-Folie ‑ die Übereinstimmung der ausgeführten Verglasungskonstruktion mit den Vorgaben dieses Erlasses zu bestätigen. Für die Befestigung der Verglasungskonstruktion am Bauwerk gelten die einschlägigen Vorschriften.

- MBl. NRW. 2003 S. 1506