Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 5.12.2003 Seite 1495 bis 1520
Richtlinie zur Anwendung punktförmig gelagerter Eingangs- oder Schaufensterüberdachungen aus Glas RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003; II B 2 – 442.300 |
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Richtlinie zur Anwendung punktförmig gelagerter Eingangs- oder Schaufensterüberdachungen aus Glas RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003; II B 2 – 442.300
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Richtlinie zur
Anwendung punktförmig gelagerter Eingangs-
oder Schaufensterüberdachungen aus Glas
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
v. 14.11.2003; II B 2 – 442.300
Bei der Anwendung der nachstehend beschriebenen punktförmig gelagerten Überkopfverglasungen, die als Eingangs- oder Schaufensterüberdachung zur Ausführung kommen, sind Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) nicht zu erwarten. Eine Zustimmung im Einzelfall ist deshalb nach § 24 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW für ihre Anwendung nicht erforderlich.
1
Die Überkopfverglasungen bestehen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG). Als
Zwischenlage wird eine Folie aus Polyvinyl-Butyral (PVB) entsprechend den
"Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten
Verglasungen" (TRLV), veröffentlicht in den Mitteilungen DIBt 6/1998,
verwendet. Als Glas ist teilvorgespanntes Spiegelglas (TVG) zu verwenden, das
hinsichtlich Bruchbild, Planität und Biegefestigkeit den Vorgaben nach DIN EN
1863-1: 2000‑03 entspricht.
2
Die Einzelscheiben sind eben, haben Rechteckformat und eine Fläche von maximal
1,6 m². Die Scheiben sind einreihig angeordnet. Die Verglasungen sind nicht -
auch nicht zur Wartung oder zu Reinigungszwecken – begehbar und haben eine
Einbauhöhe von weniger als 4 m über Gelände.
3
Das VSG muss aus Scheiben gleicher Dicke bestehen. Die einzelnen TVG-Scheiben
müssen mindestens 6 mm und dürfen höchstens 10 mm dick sein. Die
Mindestdicke der PVB-Folie beträgt 1,52 mm.
4
Bei den Punkthaltern handelt es sich um ausreichend tragfähige, in Bohrungen
sitzende Klemmtellerhalter aus nichtrostendem Stahl mit einem Tellerdurchmesser
von beidseitig mindestens 70 mm. Der Glaseinstand beträgt mindestens 10 mm. Ein
direkter Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen (z.B. Metall, Glas) ist
dauerhaft auszuschließen.
5
Jede Scheibe ist durch mindestens 4 Punkthalter in den Ecken zwängungsarm
gelagert, die Stützweite beträgt höchstens 1200 mm. Der Abstand der Bohrungen
vom Scheibenrand beträgt mindestens 80 mm. Keine der Kanten kragt mehr als
300 mm aus.
6
Die Standsicherheit ist rechnerisch nachzuweisen. Es sind die Einwirkungen nach
DIN 1055 zu berücksichtigen. Dabei sind die Hauptzugspannungen an der
Oberfläche ohne Ansatz einer Verbundwirkung zwischen den Scheiben unter
Berücksichtigung aller beanspruchungserhöhenden Einflüsse zu ermitteln. Sie
überschreiten - auch im Bohrlochbereich - folgende Werte nicht:
zul
s = 29
N/mm² (ohne festigkeitsmindernde
Oberflächenbehandlung) und
zul s = 18
N/mm² (mit festigkeitsmindernder
Oberflächenbehandlung).
Die Montagearbeiten sind von einem fachkundigen Unternehmen durchzuführen. Das Unternehmen hat ‑ auf der Grundlage von Werksbescheinigungen 2.1 nach DIN EN 10 204: 1995‑08 für die Eigenschaften des TVG und der PVB-Folie ‑ die Übereinstimmung der ausgeführten Verglasungskonstruktion mit den Vorgaben dieses Erlasses zu bestätigen. Für die Befestigung der Verglasungskonstruktion am Bauwerk gelten die einschlägigen Vorschriften.
- MBl. NRW. 2003 S. 1506