Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 10.12.2003 Seite 1521 bis 1552

Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen – GGVSE – für Aufgaben der Feuerwehren RdErl. des Innenministeriums v. 7.11.2003 – 73 - 52.02.03 –
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen – GGVSE – für Aufgaben der Feuerwehren RdErl. des Innenministeriums v. 7.11.2003 – 73 - 52.02.03 –

2133

Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen
– GGVSE – für Aufgaben der Feuerwehren

RdErl. des Innenministeriums v. 7.11.2003
– 73 - 52.02.03 –

1
Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30.9.1957 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14.12.2002 (BGBl. II 2002 S. 2922) gelten die Vorschriften des ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.

2
Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen (GGVSE) vom 11.12.2001 (BGB1. I 2001 S. 3529), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I 2003 S. 595), werden die Feuerwehren im Lande Nordrhein-Westfalen sowie das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen über die unter Nummer 1 genannten Freistellungen hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung der ihnen nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.2.1998 (GV. NRW. 1998 S.  122 / SGV. NRW. 213) obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der GGVSE ausgenommen.

3
Zur sicheren Durchführung der unter Nummer 1 genannten Beförderungen und zur zweckmäßigen Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Aufgaben ergehen gemäß § 33 Abs. 3 FSHG nachfolgende allgemeine Weisungen zur zwingenden Beachtung:

3.1
Der Träger des Feuerschutzes legt fest, welche gefährlichen Güter in den bei der Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit der Träger des Feuerschutzes keine Festlegungen getroffen hat, entscheidet bei Schadensereignissen der nach § 26 FSHG bestellte Einsatzleiter und bei Großschadensereignissen der nach § 30 Abs. 1 FSHG bestellte Einsatzleiter. Dabei sind die Bestimmungen über zugelassene Transportbehältnisse angemessen zu berücksichtigen.

3.2
Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln (Grundlinie 40 cm, Höhe mindestens 30 cm, schwarzer Rand von höchstens 15 mm Breite) versehen sein.

Hiervon sind die Feuerwehren nur bei der Beförderung feuerwehreigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (z. B. Atemluftflaschen oder Druckgasflaschen für Schneidbrenner), befreit.

3.3
Übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die Begleitpapiere dieses Fahrzeuges im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.

Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar, ist eine möglichst genaue Beschreibung über die Art und die Menge der übernommenen gefährlichen Güter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.

3.4
Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach Nummer 3.3 befördert, muss dieses Feuerwehrfahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die „Gefahrgutbeauftragte für den Transport von gefährlichen Gütern mit Feuerwehrfahrzeugen“ nach Nummer 4 sind, entweder selbst als Fahrzeugführer geführt oder begleitet (als Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden.

Diese Befugnis kann im Feuerwehr-Dienstausweis vermerkt werden.

Beim Einsatz der in Absatz l genannten Feuerwehrfahrzeuge bleiben sowohl die Rechtsstellung des Fahrzeughalters, insbesondere die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.9.1988 (BGBl. I 1988 S. 1793), zuletzt geändert am 5.12.2002 (BGBl. I 2002 S. 4509), als auch die Rechtsstellung des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unberührt.

4
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang „Führen im Gefahrstoffeinsatz“ (F/B GSG II) am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einem als gleichwertig anerkannten Lehrgang ist Voraussetzung für die Bestellung zum „Gefahrgutbeauftragten für den Transport von gefährlichen Gütern mit Feuerwehrfahrzeugen“ im Sinne des § 7 c der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) vom 12.12.1989 (BGBl. I 1989 S. 2185), zuletzt geändert am 11.12.2001 (BGBl. I 2001 S. 3529), durch den Träger des Feuerschutzes.

5
Meinen RdErl. vom 3.8.1994 (MBl. NRW. 1994 S.  1063 / SMBl. NRW. 2133) hebe ich hiermit auf.

6
Dieser RdErl. verliert spätestens mit Ablauf des 30.11.2008 seine Gültigkeit.

– MBl. NRW. 2003 S. 1523