Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 10.12.2003 Seite 1521 bis 1552

Aufbringung von Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen (Nährstoffbeurteilungsblatt) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II – 5 – 2220.20.03 / IV – 8 – 1573 – 29993 v. 12.11.2003
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Aufbringung von Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen (Nährstoffbeurteilungsblatt) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II – 5 – 2220.20.03 / IV – 8 – 1573 – 29993 v. 12.11.2003

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Aufbringung von Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen
(Nährstoffbeurteilungsblatt)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II – 5 – 2220.20.03 / IV – 8 – 1573 – 29993
v. 12.11.2003

Nährstoffträger dürfen nur in einem Umfang und zu Zeiten auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgebracht werden, dass sichergestellt ist, dass die wasserrechtlichen Anforderungen nach den Regelungen der §§ 1 a, 6, 19 b Abs. 1, 26 und 34 WHG gewahrt sind und eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

In der Düngeverordnung sind darüber hinaus Höchstmengen für die Aufbringung von Stickstoff und Phosphat aus Wirtschaftsdüngern in § 3 Abs. 6 und 7 festgelegt.

Das anliegende Merkblatt gibt für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat vor, wie der maximal zulässige Nährstoffanfall aus eigener Tierhaltung zu ermitteln ist und ob eine Nährstoffabgabe bzw. ein zusätzlicher Flächenbedarf erforderlich ist oder ob eine Nährstoffaufnahme aus betriebsfremdem Wirtschaftsdünger möglich ist. Zudem wird festgelegt, wie eine mögliche Aufnahme von Nährstoffen bei Biogasbetrieben ermittelt wird.

Diese Anforderungen sind im Rahmen von baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren über die Genehmigung von Biogasanlagen, Tierhaltungsanlagen und vergleichbaren Anlagen, bei denen Nährstoffträger anfallen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG mit Hilfe des Beurteilungsblattes zu prüfen, wenn die Nährstoffträger auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgebracht werden sollen.

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 1524