Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 10.12.2003 Seite 1521 bis 1552
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-6 – 1.7–02 v. 6.10.2003 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-6 – 1.7–02 v. 6.10.2003
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Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes
RdErl. des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-6 – 1.7–02
v. 6.10.2003
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften -
VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden
(GV) -VVG-:
1.1.1
Zuwendungen für Untersuchungsmaßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von Flächen,
bei denen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung
bestehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV), im Hinblick auf Maßnahmen nach Nr. 1.1.2
oder im Zusammenhang mit kommunalen Planungen sowie für Untersuchungsmaßnahmen
zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen.
1.1.2
Zuwendungen für Maßnahmen zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen sowie
für Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen und für sonstige Maßnahmen des
Bodenschutzes.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Förderung nach der Nr. 1.1.1 und 1.1.2 sind:
2.1
Untersuchungsmaßnahmen
2.1.1
Untersuchungen zur gebietsbezogenen Ermittlung und Bewertung von
Bodenbelastungen und Bodenfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen
Datenrecherchen (u. a. Bodenbelastungskarten).
2.1.2
Gefährdungsabschätzung im Einzelfall nach § 9 BBodSchG; einschließlich
Vervollständigung, Aufbereitung und Auswertung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen
aus schriftlichen und sonstigen Quellen sowie Untersuchung und Bewertung.
Maßnahmen
sind auch förderfähig, wenn eine Fläche wieder oder anders genutzt werden soll
und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung eines
Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung
notwendig ist. Alle im Zusammenhang mit einer Planung erforderlichen
Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes gelten als eine Maßnahme.
2.1.3
Sanierungsuntersuchung gemäß § 13 BBodSchG i.V.m. § 15 Abs. 3 LbodSchG zur
Beurteilung der in Betracht kommenden Sanierungs- oder Überwachungsmaßnahmen
auf der Grundlage der Gefährdungsabschätzung einschließlich notwendiger
örtlicher Zusatzuntersuchungen.
2.2
Sanierungsplanung gemäß § 13 BBodSchG i.V.m. § 15 Abs. 3 LbodSchG sowie die
Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 14 BBodSchG
einschließlich der Begutachtung des Ist-Zustandes der Umgebung vor Beginn der
Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf Folgeschäden.
2.3
Sanierungs- und Schutzmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG
einschließlich notwendiger Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen.
2.4
Ausgaben zum Ausgleich der Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung sowie der Bewirtschaftung von Böden nach § 10 Abs. 2 BBodSchG
(Nutzungsbeschränkungen bzw. –änderungen).
2.5
Sonstige Maßnahmen des Bodenschutzes
Untersuchungen
und Einrichtungen zur Etablierung des Bodenschutzes bzw. Verbesserung des
Bodenbewusstseins.
2.6
Notwendige Leistungen für Information und Beteiligung von Anwohnern einer
schädlichen Bodenveränderung, deren persönliche Belange unmittelbar durch die
schädliche Bodenveränderung berührt sind.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gemeinden (GV), auch ihre wirtschaftlichen Unternehmen in Form von
Eigenbetrieben.
3.2
Juristische Personen des privaten Rechts, soweit eine kommunale
Mehrheitsbeteiligung vorliegt, deren Geschäftszweck auf den Erwerb oder die Verwaltung
von Grundstücken mit schädlichen Bodenveränderungen bzw. Grundstücken, bei
denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht, oder die
Veräußerung von sanierten Flächen gerichtet ist.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien ist,
dass es sich nicht um eine Maßnahme der Gefahrenermittlung und -abwehr von
Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 5 und 6
BBodSchG handelt.
4.2
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach den Nrn. 2.2 und 2.3 ist,
dass Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 vorausgegangen sind.
4.3
Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.3 bis 2.3 sind nur zuwendungsfähig, wenn diese zur
Erfüllung der Pflichten zur Gefahrenabwehr nach § 4 BBodSchG notwendig sind,
und wenn
4.3.1
die Fläche Eigentum der Gemeinde ist oder
4.3.2
die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG NRW durchgesetzt
werden müssen.
4.4
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus
rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als
Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als
Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung nach diesen Richtlinien
auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Nr. 4.3.2 nicht
vorliegen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass
4.4.1
die in Nr. 4.4 bezeichneten Personen nicht Handlungsstörer sind oder waren,
4.4.2
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden einschließlich der zur
Infrastruktur gehörenden baulichen Anlagen bebaut sind (mit erfasst sind daran
angrenzende Baulücken),
4.4.3
zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs einem bestandskräftigen Bebauungsplan, einer
Baugenehmigung oder der Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten
Erkenntnissen Hinweise auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung
nicht zu entnehmen waren,
4.4.4
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass den in Nr. 4.4 bezeichneten Personen
zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Verdacht oder das Vorliegen einer
schädlichen Bodenveränderung bekannt war und
4.4.5
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen
bestehender oder nicht auszuschließender schädlicher Bodenveränderungen
Preisvorteile nicht gewährt worden sind.
4.5
Wird in den Fällen der Nrn. 2.2 und 2.3 mit der Maßnahme zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr bereits begonnen, schließt das eine Förderung nicht aus
(vorzeitiger Maßnahmenbeginn).
4.6
Voraussetzung für eine Förderung von Bodenbelastungskarten nach Nr. 2.1.1 ist
die Durchführung der Maßnahme anhand des vom Landesumweltamt herausgegebenen
"Leitfadens zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten".
4.7
Ein Vergleich steht einer Förderung dann nicht entgegen, wenn er den
Anforderungen des § 55 VwVfG NRW und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO entspricht.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze:
20.000 EUR (Zuwendung)
5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
5.4
Förderrahmen
Die
Zuwendung beträgt 80 v.H. der förderfähigen Ausgaben (Bemessungsgrundlage
abgerundet auf volle Tausend EUR).
5.5
Bemessungsgrundlage
5.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
5.5.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2.
5.5.1.2
Ausgaben für Leistungen Dritter, die unmittelbar für die Durchführung von
Maßnahmen nach den Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 notwendig sind sowie für alle
sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen einschließlich Projektleitung.
Nur bei besonders komplexen Fallgestaltungen sind zusätzlich Ausgaben für das
Projektmanagement zuwendungsfähig; eine Begründung für deren Notwendigkeit ist
dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beizufügen.
5.5.1.3
Unbare gewerbliche Eigenleistungen, soweit kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht
entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß für
Sachleistungen.
5.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.5.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des
Eigenanteils,
5.5.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen,
Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen,
5.5.2.3
Grunderwerb.
5.5.3
Zeitliche Begrenzung der Zuwendung
5.5.3.1
Zuwendungen zu Ausgaben nach Nr. 2.4 sind begrenzt auf das Jahr der Antragstellung
und maximal den Zeitraum, für den Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt
bereitgestellt sind.
5.5.3.2
Zuwendungen nach Nr. 2.3 für die chemische, physikalische oder sonstige
Behandlung von umweltgefährdenden Stoffen oder des Bodens sind auf einen Zeitraum
von maximal 2 Jahren begrenzt.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters in Anlage
1 bei der Bezirksregierung in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Bezirksregierung
prüft den Antrag daraufhin, ob die Maßnahme den sich aus dem Zuwendungszweck
ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen und
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
6.1.2
Die Bezirksregierung kann das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA) im
Einzelfall mit der unter 6.1.1 genannten fachlichen Prüfung beauftragen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
6.2.2
Der Bewilligung ist das Muster in Anlage 2, der Bewilligung in Form
eines vorläufigen Verwaltungsakts, der mit einem Vorbehalt versehen ist, ist
das Muster in Anlage 3 zugrunde zu legen.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die
Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach dem Muster in Anlage 4
an die Bewilligungsbehörde zu richten.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster in Anlage 5 zu erbringen.
In
den Fällen nach 6.1.2 ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde über
das zuständige Staatliche Umweltamt vorzulegen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
6.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
6.5.2
Soweit durch Maßnahmen nach Nr. 2.3 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht
nur unwesentlich erhöht wird, sind die Regelungen des § 25 BBodSchG
einschlägig.
7
Schlussbestimmung
Diese
Richtlinien treten am 1.1.2004 in Kraft; sie treten am 31.12.2008 außer Kraft.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S. 1533