Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 10.12.2003 Seite 1521 bis 1552

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-6 – 1.7–02 v. 6.10.2003
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Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-6 – 1.7–02 v. 6.10.2003

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Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-6 – 1.7–02
v. 6.10.2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -VVG-:

1.1.1
Zuwendungen für Untersuchungsmaßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von Flächen, bei denen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bestehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV), im Hinblick auf Maßnahmen nach Nr. 1.1.2 oder im Zusammenhang mit kommunalen Planungen sowie für Untersuchungsmaßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen.

1.1.2
Zuwendungen für Maßnahmen zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen sowie für Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen und für sonstige Maßnahmen des Bodenschutzes.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung nach der Nr. 1.1.1 und 1.1.2 sind:

2.1
Untersuchungsmaßnahmen

2.1.1
Untersuchungen zur gebietsbezogenen Ermittlung und Bewertung von Bodenbelastungen und Bodenfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen Datenrecherchen (u. a. Bodenbelastungskarten).

2.1.2
Gefährdungsabschätzung im Einzelfall nach § 9 BBodSchG; einschließlich Vervollständigung, Aufbereitung und Auswertung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen aus schriftlichen und sonstigen Quellen sowie Untersuchung und Bewertung.

Maßnahmen sind auch förderfähig, wenn eine Fläche wieder oder anders genutzt werden soll und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung notwendig ist. Alle im Zusammenhang mit einer Planung erforderlichen Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes gelten als eine Maßnahme.

2.1.3
Sanierungsuntersuchung gemäß § 13 BBodSchG i.V.m. § 15 Abs. 3 LbodSchG zur Beurteilung der in Betracht kommenden Sanierungs- oder Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsabschätzung einschließlich notwendiger örtlicher Zusatzuntersuchungen.

2.2
Sanierungsplanung gemäß § 13 BBodSchG i.V.m. § 15 Abs. 3 LbodSchG sowie die Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 14 BBodSchG einschließlich der Begutachtung des Ist-Zustandes der Umgebung vor Beginn der Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf Folgeschäden.

2.3
Sanierungs- und Schutzmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG einschließlich notwendiger Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen.

2.4
Ausgaben zum Ausgleich der Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der Bewirtschaftung von Böden nach § 10 Abs. 2 BBodSchG (Nutzungsbeschränkungen bzw. –änderungen).

2.5
Sonstige Maßnahmen des Bodenschutzes

Untersuchungen und Einrichtungen zur Etablierung des Bodenschutzes bzw. Verbesserung des Bodenbewusstseins.

2.6
Notwendige Leistungen für Information und Beteiligung von Anwohnern einer schädlichen Bodenveränderung, deren persönliche Belange unmittelbar durch die schädliche Bodenveränderung berührt sind.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gemeinden (GV), auch ihre wirtschaftlichen Unternehmen in Form von Eigenbetrieben.

3.2
Juristische Personen des privaten Rechts, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt, deren Geschäftszweck auf den Erwerb oder die Verwaltung von Grundstücken mit schädlichen Bodenveränderungen bzw. Grundstücken, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht, oder die Veräußerung von sanierten Flächen gerichtet ist.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien ist, dass es sich nicht um eine Maßnahme der Gefahrenermittlung und -abwehr von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG handelt.

4.2
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach den Nrn. 2.2 und 2.3 ist, dass Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 vorausgegangen sind.

4.3
Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.3 bis 2.3 sind nur zuwendungsfähig, wenn diese zur Erfüllung der Pflichten zur Gefahrenabwehr nach § 4 BBodSchG notwendig sind, und wenn

4.3.1
die Fläche Eigentum der Gemeinde ist oder

4.3.2
die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG NRW durchgesetzt werden müssen.

4.4
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Nr. 4.3.2 nicht vorliegen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass

4.4.1
die in Nr. 4.4 bezeichneten Personen nicht Handlungsstörer sind oder waren,

4.4.2
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden baulichen Anlagen bebaut sind (mit erfasst sind daran angrenzende Baulücken),

4.4.3
zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs einem bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen Hinweise auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht zu entnehmen waren,

4.4.4
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass den in Nr. 4.4 bezeichneten Personen zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Verdacht oder das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bekannt war und

4.4.5
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender schädlicher Bodenveränderungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

4.5
Wird in den Fällen der Nrn. 2.2 und 2.3 mit der Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bereits begonnen, schließt das eine Förderung nicht aus (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

4.6
Voraussetzung für eine Förderung von Bodenbelastungskarten nach Nr. 2.1.1 ist die Durchführung der Maßnahme anhand des vom Landesumweltamt herausgegebenen "Leitfadens zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten".

4.7
Ein Vergleich steht einer Förderung dann nicht entgegen, wenn er den Anforderungen des § 55 VwVfG NRW und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO entspricht.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze: 20.000 EUR (Zuwendung)

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4
Förderrahmen

Die Zuwendung beträgt 80 v.H. der förderfähigen Ausgaben (Bemessungsgrundlage abgerundet auf volle Tausend EUR).

5.5
Bemessungsgrundlage

5.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

5.5.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2.

5.5.1.2
Ausgaben für Leistungen Dritter, die unmittelbar für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 notwendig sind sowie für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen einschließlich Projektleitung. Nur bei besonders komplexen Fallgestaltungen sind zusätzlich Ausgaben für das Projektmanagement zuwendungsfähig; eine Begründung für deren Notwendigkeit ist dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beizufügen.

5.5.1.3
Unbare gewerbliche Eigenleistungen, soweit kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß für Sachleistungen.

5.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind:

5.5.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils,

5.5.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen,

5.5.2.3
Grunderwerb.

5.5.3
Zeitliche Begrenzung der Zuwendung

5.5.3.1
Zuwendungen zu Ausgaben nach Nr. 2.4 sind begrenzt auf das Jahr der Antragstellung und maximal den Zeitraum, für den Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt bereitgestellt sind.

5.5.3.2
Zuwendungen nach Nr. 2.3 für die chemische, physikalische oder sonstige Behandlung von umweltgefährdenden Stoffen oder des Bodens sind auf einen Zeitraum von maximal 2 Jahren begrenzt.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters in Anlage 1 bei der Bezirksregierung in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag daraufhin, ob die Maßnahme den sich aus dem Zuwendungszweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

6.1.2
Die Bezirksregierung kann das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA) im Einzelfall mit der unter 6.1.1 genannten fachlichen Prüfung beauftragen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

6.2.2
Der Bewilligung ist das Muster in Anlage 2, der Bewilligung in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts, der mit einem Vorbehalt versehen ist, ist das Muster in Anlage 3 zugrunde zu legen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach dem Muster in Anlage 4 an die Bewilligungsbehörde zu richten.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster in Anlage 5 zu erbringen.

In den Fällen nach 6.1.2 ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde über das zuständige Staatliche Umweltamt vorzulegen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

6.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.5.2
Soweit durch Maßnahmen nach Nr. 2.3 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird, sind die Regelungen des § 25 BBodSchG einschlägig.

7
Schlussbestimmung

Diese Richtlinien treten am 1.1.2004 in Kraft; sie treten am 31.12.2008 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

- MBl. NRW. 2003 S. 1533