Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 10.12.2003 Seite 1521 bis 1552

Bildung der Landschaftsversammlung RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 11. 2003  - 12/20-14
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Bildung der Landschaftsversammlung RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 11. 2003  - 12/20-14

2022

Bildung der Landschaftsversammlung



RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 11. 2003
 - 12/20-14

Die Landschaftsversammlung ist nach den Vorschriften des § 7 b sowie des § 11 Abs. l und 4 und des § 17 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GV. NRW. S. 657GS. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - SGV. NRW. 2022 - zu bilden.

1
Allgemeines
Die Vorschriften über die Bildung der Landschaftsversammlung sind aus dem Gesamtzusammenhang der Landschaftsverbandsordnung auszulegen. Eine entsprechende Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.

2
Aufgabenverteilung
Die Verteilung der Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung. Danach hat der Direktor des Landschaftsverbandes die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vorzubereiten und auszuführen, die bei der Bildung der Landschaftsversammlung anfallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und die ihm vom Landschaftsausschuß Landschaftsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen (§ 17 Abs. l LVerbO). Alle anderen Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung kommen bis zum Zusammentritt der neugewählten Landschaftsversammlung dem Landschaftsausschuß Landschaftsausschuss zu (§ 11 LVerbO).

2.1
Der Direktor des Landschaftsverbandes hat hiernach im Besonderen
2.1.1aaj
auf den Zeitraum für die Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung hinzuweisen,
2.1.2
die Anzahl der von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu er- ' mittein mitteln und den einzelnen Mitgliedskörper- .. schatten schaften mitzuteilen,
, 2.1.3
die Reservelisten der Parteien und Wähler-; gruppen entgegenzunehmen, nach Überprüfung zuzulassen und den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zuzuleiten,
2.1.4
. die Anzahl der aus den Reservelisten gewählten Mitglieder zu ermitteln,
2.1.5
das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften entgegenzunehmen und die Prü. fung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vorzubereiten sowie
2.1.6
das endgültige Ergebnis der Wahl öffentlich ' bekannt zu geben.

2.2
Der Landschaftsausschuß Landschaftsausschuss hat im Besonderen
2.2.1

die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften zu prüfen und
2.2.2
das endgültige Ergebnis der Wahl festzustellen.

3
Zahl der Mitglieder

3.1
Der Direktor des Landschaftsverbandes ermittelt die Zahl der in jeder Mitgliedskörperschaft mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder (§ 7 b Abs. 2 Satz l und 2 LVerbO) nach den Einwohnerzahlen, die bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zugrunde zu legen waren. Er teilt den Mitgliedskörperschaften diese Zahl mit.

3.2

Die Zahl der aus .den Reservelisten zu wählenden Mitglieder bestimmt sich im Verhältnisausgleich nach § 7 b Abs. 4 LVerbO auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten ') MBl. NW. 1984 S. 990.

2.8.84(1)

164.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.10.1984 - MBl. NW.Nr.71einscbl)

allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mit-gliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen.

4
Aufstellung der Bewerber für die Reservelisten

4.1
§ 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO verpflichtet die Parteien und Wählergruppen zu einer demokratisch legitimierten innerparteilichen Bewerberaufstellung für die Reservelisten. Unbeschadet weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien und Wählergruppen muß muss die Aufstellung in geheimer Abstimmung erfolgen (§ 17 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268).

4.2
Die Reservelisten können bereits vor den allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt werden, da hierfür auch solche Bewerber in Betracht kommen, die auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannt sind (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).

4.3
Die zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen reichen bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen dem Direktor des Landschaftsverbandes die Reservelisten zusammen mit den Unterlagen ein, die eine Überprüfung erlauben, ob die in den Reservelisten benannten Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO geheim gewählt worden sind (§ 7 b Abs. 5 Satz l LVerbO).

4.4
Der Direktor des Landschaftsverbandes leitet spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist je eine Ausfertigung der nach Überprüfung. zugelassenen Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zu (§ 7 b Abs. 5 Satz 2 LVerbO).

5
Zeltraum Zeitraum der Wahl

5.1
Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Wahl die Mitglieder der Landschaftsversammlung (§ 7 b Abs. l Satz l LVerbO). Sie können diesen Zeitraum, der durch die Einreichungsfrist für die Reservelisten (22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen) und die darauf folgende Zulassung durch den Direktor des Landschaftsverbandes begrenzt wird (§ 7 b Abs. 5 Satz l und 2 LVerbO), bis zum letzten Tag der Sechswochenfrist ausschöpfen. Da die Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften an einem Sonntag stattfinden, endet die Sechswochenfrist nach § 7 b Abs. l Satz l LVerbO nicht an dem sechs Wochen später liegenden Sonntag, sondern gemäß § 187 Abs. l, § 188 Abs. 2 und § 193 BGB an dem darauffolgenden Montag.

5.2
Der Direktor des Landschaftsverbandes weist die Mitgliedskörperschaften und die für das Gebiet des Landschaftsverbandes zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der Wahl hin.

6
Wahl der Mitglieder

6.1
Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften gewählt.

6.2
Mit der Erststimme werden - in einer Listenwahl (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 LVerbO) - die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied, das beim Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitglieds nachrückt (§ 7 b Abs. 2 Satz 10 und Abs. 6 Satz l LVerbO), gewählt. Verliert ein Ersatzmitglied während der Wahlperiode die Wählbarkeitsvoraussetzungen oder verstirbt es, ist der Nachfolger bei einem späteren Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitgliedes aus der Reserveliste zu berufen, für welche das mit der Erststimme gewählte Mitglied aufgestellt war.

6.3
Für die Wahl der Reservelisten steht jedem Wähler eine Zweitstimme zur Verfügung (§ 7 b Abs. l Satz 2 LVerbO). Eine Bindung an die Listenwahlentscheidung der Erststimme besteht bei der Zweitstimmenabgabe nicht. Diese eine Zweitstimme kann entweder für eine der zugelassenen Reservelisten oder für einen einzelnen Bewerber auf einer dieser Reservelisten abgegeben werden (§ 7 b Abs. 3 Satz l LVerbO). Wird mit der Zweitstimme mehrheitlich

die Reserveliste gewählt, so richtet sich die Reihenfolge der gewählten Bewerber nach der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Reserveliste. Eine Möglichkeit, die Reihenfolge der Reserveliste zu verändern und damit eine Personenauswahl zu treffen, erhält der Wähler dadurch, daß dass er seine Zweitstimme statt für die gesamte Liste (in diesem Fall erklärt er sich mit der vorgegebenen Reihenfolge einverstanden) für einen einzelnen Bewerber der Liste abgibt. Dadurch kann er eine Veränderung der Listenreihenfolge bewirken, soweit für den Bewerber seiner Wahl mehr Stimmen abgegeben worden sind als für die Liste insgesamt und für andere Bewerber. Für diesen Fall, aber auch nur für diesen, bestimmt § 7 b Abs. 3 Satz 2 LVerbO ausdrücklich, daß dass sich die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste nach der Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen richtet. Daß Dass die übrigen Bewerber in der Reihenfolge der Liste folgen (§ 7 b Abs. 3 Satz 3 LVerbO), entspricht' dem herkömmlichen Wesen der Liste und ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt.

 6.4
Wählbar sind außer den Mitgliedern der Vertretungen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden (§ 7 b Abs. l Satz 3 LVerbO). Über die Reservelisten können mit der Zweitstimme auch die bei den - letzten - vorangegangenen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - nicht der kreisangehörigen Gemeinden - benannten Bewerber gewählt werden (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).

6.5
Die Zahl der Listenmandate der auf die Mitgliedskörperschaften entfallenen Mitglieder und der nach einem Verhältnisausgleich aus den Reservelisten gewählten Mitglieder wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion- berechnet (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 3 LVerbO).

7
Feststellung des Wahlergebnisses

7.1
Das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften ist dem Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung sind die Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl in den einzelnen Mitgliedskörperschaften von Bedeutung sind.

7.2
-Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vor. Er ermittelt die Anzahl der nach § 7 b Abs. 4 LVerbO aus den Reservelisten gewählten Mitglieder.

7.3
Der Landschaftsausschuß Landschaftsausschuss überprüft anhand der dem Direktor des Landschaftsverbandes von den Mitgliedskörperschaften zugeleiteten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften. Er stellt fest, wie viele Erststimmen für die einzelnen Listen und wie viele' Zweitstimmen für die einzelnen Reservelisten abgegeben worden sind sowie welche Mitglieder und Ersatzmitglieder mit Erststimmen und welche Mitglieder aus den Reservelisten mit Zweitstimmen gewählt sind.

7.4
Der Direktor des Landschaftsverbandes macht das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt.

8
Zusammentritt der Landschaftsversammlung
Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnt die in § 8 Abs. l Satz l LVerbO bestimmte Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die Landschaftsversammlung zusammentreten mußmuss.

9
Wahlprüfung
Ein formelles Wahlprüfungsverfahren ist in der Land-schaftsverbandsordnung nicht vorgesehen. Es bleibt jedoch der neugebildeten Landschaftsversammlung überlassen, über die Gültigkeit ihrer Bildung zu beschließen und erforderlichenfalls mit der Vorbereitung dieses Beschlusses den Landschaftsausschuß Landschaftsausschuss oder einen besonderen Ausschuß Ausschuss zu betrauen.

Dieser Runderlass ersetzt den Runderlass des Innenministeriums vom 2.8.1984 - I B 1/20-14 (MBl. NRW. S. 990) - SMBl. NRW. 2022 -.

- MBl. NRW. 2003 S. 1522238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

2. 1. 85 (1)