Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 53 vom 12.12.2003 Seite 1553 bis 1590
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2003 -) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-4 - 40-00-00.141 v. 27.3.2003 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2003 -) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-4 - 40-00-00.141 v. 27.3.2003
79023
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und des
Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung
(Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2003 -)
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-4 - 40-00-00.141
v. 27.3.2003
Um
den Naturraum Wald mit seinen vielfältigen Funktionen zu erhalten und zu
fördern, strebt die Landesregierung eine nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung
auf ganzer Fläche an. Hierzu ist eine Verbesserung des Holzabsatzes durch die
Erschließung neuer Absatzquellen bei der Energieerzeugung und eine Entwicklung
der Forst- und Holzwirtschaft des Landes, die den Erfordernissen des größer
gewordenen Marktes entspricht, notwendig.
Nachstehende Fördertatbestände sollen zur Erreichung dieser Ziele Impulse geben
ohne Dauersubventionen auszulösen.
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Ziel nachstehender Fördermaßnahmen ist eine Erhöhung des Holzabsatzes.
Gefördert wird die Verwertung von Waldholz und von naturbelassenem stückigem
und nichtstückigem Rest- und Altholz. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt
daher nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung (VV / VVG) und auf der Grundlage der VO (EG) 1257/1999
(Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für:
1.1.1
Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
1.1.2
Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz bei der energetischen
Verwertung. Diese stellen einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Schonung
endlicher fossiler Rohstoffe dar und bilden daher einen Schwerpunkt der
geplanten Fördermaßnahmen.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
2.1.1
Vorarbeiten
Untersuchungen, Analysen, gutachtliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der
Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gem. Nr. 2.1.2 bis
2.1.8 dienen.
2.1.2
Investitionen zur Erhöhung der Holzlagerkapazitäten.
2.1.3
Investitionen zur Konzentration des Angebotes auf Starkholzhöfe.
2.1.4
Investitionen zur Verbesserung der Holzerntemöglichkeiten und zur Veredelung
des Produktes beim Waldbesitz.
2.1.5
Investitionen zur Verbesserung der mobilen Datenerfassung von Holz, von
Datenerfassungsgeräten bei der manuellen Holzaufbereitung und Angaben zur
Werksvermessung bei kleinen und mittleren Sägeunternehmen.
2.1.6
Investitionen zur Optimierung der Holztransportlogistik.
2.1.7
Investitionen zur Bereitstellung von Holz als Rohstoff zur energetischen
Verwertung.
2.1.8
Investitionen für den Aufbau von Holzvermarktungsorganisationen.
2.2
Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz bei der energetischen
Verwertung
2.2.1
Vorarbeiten
Untersuchungen, Analysen, gutachtliche Stellungnahmen und Erhebungen bezüglich
technischer Detailfragen, ökonomische Randbedingungen und Marktchancen, die
eine Investition gemäß Nr. 2.2.2 zum Gegenstand der Untersuchung haben.
2.2.2
Investitionen für die Errichtung bzw. den Erwerb von automatisch beschickten
und geregelten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 49 Megawatt für
die energetische Verwertung von Waldholz und von naturbelassenem Rest- und
Altholz, die die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfüllen. Vorzugsweise
werden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Im Nennwärmeleistungsbereich bis
zu 15 kW dürfen nur Holzpelletheizungsanlagen gefördert werden.
2.3
Förderung des Pferdeeinsatzes bei der Waldarbeit
2.3.1
Investitionen für die Erstellung bzw. den Erwerb von Zuggeschirren, Geräten und
Maschinen, die für den Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit geeignet und notwendig
sind.
2.3.2
Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit
- Vorrücken von Holz vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur Abfuhrstelle.
- Sonstige Arbeiten mit Rückepferden zur Erreichung waldbaulicher Ziele, ausgenommen
Holzrücken und –transport.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Für die Maßnahmen nach Nr. 2.1
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
- private und kommunale Waldbesitzer
- forstliche Lohnunternehmen
- holzbearbeitende und -verarbeitende Betriebe als kleine und mittlere
Unternehmen
- Holzvermarktungsorganisationen
- Holzhandel und -spediteure
3.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2
- natürliche und juristische Personen
- kommunale Gebietskörperschaften und Einrichtungen
3.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3
- natürliche und juristische Personen
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen.
4.2
Für alle Fördermaßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2, die über
Strukturverbesserungsmaßnahmen in bereits bestehenden Betrieben hinausgehen und
mehr als 25.000 EUR an Fördermitteln erfordern, ist vom Antragsteller zu
belegen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden Förderung und der
finanziellen Rahmenbedingungen die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens
sowie die Auslastung der geplanten Kapazitäten gesichert ist. Ab einer Investitionssumme
von 0,25 Mio. EUR ist diesem Nachweis ein betriebswirtschaftliches Gutachten
beizufügen, dessen Angaben mit einem Testat einer zur Wirtschaftsprüfung
berechtigten natürlichen oder juristischen Person zu versehen sind. Satz 2 gilt
sinngemäß auch für Antragsteller aus dem gemeindlichen Bereich.
Förderungsfähige
Vorhaben können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern. Sie müssen
jedoch in längstens 3 Jahren durchgeführt sein.
Zuwendungen
zu Nr. 2.2.2 werden bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz erst nach Vorlage des Genehmigungsbescheides
bewilligt. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, gegenüber der
Genehmigungsbehörde die im Anhang zu Nr. 2.2.2 genannten Anforderungen
zu erfüllen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben für Untersuchungen und Gutachten
i.S. der Nrn. 2.1.1 und 2.2.1 sowie die Bau- bzw. Beschaffungsausgaben für
Investitionen nach Nr. 2.1.2 bis 2.1.8 und 2.2.2 einschließlich der Ausgaben
für mit Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 verbundener Nahwärmenetze.
Von
der Förderung ausgeschlossen sind Rabatte und Skonti, Grunderwerbs- und
Nebenkosten sowie Aufwendungen für Unterhaltung und Betrieb von Anlagen.
Ausgaben
für die Vorplanung von Maßnahmen nach 2.2.2 können bis zur Höhe von 12 % der
Investitionsausgaben gefördert werden.
Der
Zuwendungsempfänger hat zu erklären, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist oder
nicht. Soweit er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und den Antrag nicht als
umsatzsteuerlich pauschalierter Land- und Forstwirt stellt, gehört die
Umsatzsteuer zu den förderungsfähigen Ausgaben.
5.2
Finanzierungsart, Zuwendungshöhe
5.2.1
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bis zu 35 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von 12.500,-
EUR je Fördermaßnahme. Der Förderanteil nach Nr. 2.1.1 darf 12 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben der geplanten Investition nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8
nicht überschreiten.
Anteilfinanzierung
bei den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 bis zu 35 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben, höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von 0,5 Mio. EUR je Fördermaßnahme.
Anteilfinanzierung
bei den Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch 20.000 EUR je Fördermaßnahme.
Festbetragsfinanzierung
beim Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit nach Nr. 2.3.2
- Vorrücken von Holz: 3 EUR je m³/f
Sonstige Waldarbeiten mit Rückepferden, ausgenommen Holzrücken und –transport
- Einspänner: 12 EUR je Stunde
- Zweispänner: 15 EUR je Stunde
5.2.2
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach 2.2.1 von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch
ein Zuwendungsbetrag von 12.500,- EUR
je Fördermaßnahme.
Anteilfinanzierung
bei den Maßnahmen nach 2.2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von 0,5 Mio. EUR je Fördermaßnahme.
Eine EU-Kofinanzierung erfolgt nur für Anlagen bis 5 MW.
Die
Bagatellgrenze für außergemeindliche Zuwendungsberechtigte beträgt 500 EUR.
Handelt
es sich bei dem Zuwendungsempfänger von Maßnahmen nach Nr. 2.1 um einen
kommunalen Waldbesitzer oder von Maßnahmen nach Nr. 2.2 um eine kommunale
Gebietskörperschaft oder Einrichtung, kann eine Zuwendung nur bei einem
Zuwendungsbetrag von mindestens 12.500 EUR (Bagatellgrenze) bewilligt werden.
Die
Förderung nach diesen Richtlinien lässt eine Kofinanzierung aus anderen
öffentlichen Programmen zu. Voraussetzung ist, dass der finanzielle Eigenanteil
des Antragstellers bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.3.1 mindestens 65 % und bei
Maßnahmen nach Nr. 2.2 mindestens 60 % beträgt.
Maßnahmen,
die zu einer Erhöhung des Waldholzabsatzes führen, werden bevorzugt gefördert.
Maßnahmen
nach Nr. 2.1.1 können nur gefördert werden, wenn eine Investition nach Nrn.
2.1.2 bis 2.1.8 realisiert wird.
Eine
Förderung von Anlagen nach Nr. 2.2.2, in denen naturbelassene Hölzer aus der
Landschaftspflege bis zu einem Anteil von 25 % eingesetzt werden, ist zulässig.
Der ggf. zu erwartende Anteil ist im Zuwendungsantrag anzugeben.
6
Verfahren
Für das Verfahren sind die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens sowie die
nachstehenden Regelungen anzuwenden.
6.1
Antragsverfahren
Die Anträge auf Bewilligung (Anlage 1)sind an die zuständige untere
Forstbehörde als Bewilligungsbehörde zu richten.
Die Höheren Forstbehörden fragen den Mittelbedarf bei den unteren Forstbehörden ab.
Die
Höheren Forstbehörden legen die Zusammenstellungen der Haushaltsmittelanforderungen
für jedes neue Haushaltsjahr (und sich daraus ergebene Verpflichtungsermächtigungen)
zum 15.01. eines jeden Jahres dem Ministerium zur Koordination und
Mittelzuweisung vor.
Die
unteren Forstbehörden legen bei Maßnahmen mit einem Fördermittelbedarf von mehr
als 50.000 EUR im Einzelfall den Antrag mit dem Ergebnis ihrer fachlichen
Prüfung vor der Bewilligung der Höheren Forstbehörde vor.
Projekte,
die in besonderer Weise dem Zuwendungszweck gemäß Nr. 5.3 dieser Richtlinie
dienen, sind vorrangig zu berücksichtigen.
Die
untere Forstbehörde zieht vor einer Entscheidung von Anträgen gemäß Nr. 2.2.2
bei Feuerungsanlagen über 100 KW sowie in Zweifelsfällen die
Energieagentur Nordrhein-Westfalen
Kasinostraße 19 - 21,
42103 Wuppertal
Telefon 0202/24552-0
beratend hinzu. Dabei sind auch die immissionsschutzrechtlichen Belange zu
beachten. Wenn darüber hinaus weitergehender Beratungsbedarf besteht, z.B. in
baufachlicher Sicht, wird den Bewilligungsbehörden empfohlen, sachkundige
Personen oder Einrichtungen hinzuzuziehen, die ihnen eine begründete und
sachgerechte Entscheidung erleichtern können.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige untere Forstbehörde
(Forstamt).Das Forstamt bewilligt die Zuwendung gemäß vorliegendem Bewilligungsrahmen.
Hierbei ist der Vordruck gemäß Muster der Anlage 2 zu verwenden.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO) mit den im Muster-Zuwendungsbescheid der Anlage 2 benannten Abweichungen.
Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - sowie die Allgemeinen
Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) -
(ANBest-G) - mit den im Muster-Zuwendungsbescheid der Anlage 2 benannten
Abweichungen.
6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nr. 6.1 ANBestP bzw. Nr. 7.1 ANBestG vom
Zuwendungsempfänger nach Vordruck gemäß Muster der Anlage 3 dem Forstamt
vorzulegen. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen. Nr. 7.2
ANBest-G findet keine Anwendung.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV / VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
6.6
Sachberichte
Die unteren Forstbehörden melden jede Bewilligung und die endgültige Abwicklung
zeitnah an die Höheren Forstbehörden. Zu verwenden ist das Muster „Hafö 4“
(EXCEL-Tabelle) mit dem Zusatz „Hafö-Bewilligung“ bzw. „Hafö Endabrechnung“.
Die Höheren Forstbehörden fassen die Berichte zusammen und legen die
Zusammenstellung für Maßnahmen nach Nr. 2.2 nach dem Muster Hafö 4 jeweils zum
01.08., 01.11. und nach Abschluss des Haushaltsjahres am 25.01. dem Ministerium
vor.
Die
getrennten Zusammenstellungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.3 werden formlos
im Anhalt an das Muster Hafö 4 von den Höheren Forstbehörden erstellt und nach
Abschluss des Haushaltsjahres am 25.01. dem Ministerium vorgelegt.
7
In-Kraft-Treten
Diese
Richtlinie tritt nach dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt bis
31.12.2006.
Mit
Inkrafttreten dieser Richtlinie werden die Runderlasse des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25.04.1999 (SMBl. NRW. 79023) und
1.9.2000 (III A 3 - 40-00-00.14 n.v.) aufgehoben.
Hinweise:
Die für
eine Bewilligung der Fördermittel von den Feuerungsanlagen nach Nr. 2.2.2
einzuhaltenden Anforderungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte werden in
einem besonderen, an die unteren Forstbehörden gerichteten Erlass erläutert.
Zu
den Vordrucken ergehen folgende Hinweise:
Für Anträge, die vor Eingang dieses Erlasses vorgelegt wurden, können die
bisher gültigen Vordrucke verwandt werden. Danach sind die geänderten Vordrucke
(Stand 01.07.2002) zu verwenden.
Der
Verwendungsnachweis Anlage 3 (ohne Zusatz EU) gilt nur noch für die
Ausnahmefälle, in denen eine EU-Kofinanzierung nicht in Betracht kommt (z.B.
Anlagen nach Nr. 2.2.2 mit einer Nennwärmeleistung von 5 und mehr Megawatt).
Für
Anträge, Zuwendungsbescheide und Verwendungsnachweise für automatisch
beschickte und geregelte Feuerungsanlagen bis einschließlich 100 KW (kleine
Anlagen nach Hafö 2.2.2) sind die (vereinfachten) Vordrucke der Anlage 4
(1 K, 2 K und 3 K) zu verwenden.
Die Förderung des Pferdeeinsatzes nach Nr. 2.3.2 erfolgt ohne EU-Kofinanzierung als Landesförderung.
Für
Anträge, Zuwendungsbescheide und Verwendungsnachweise für Maßnahmen nach Nr.
2.3 sind die Vordrucke der Anlage 5 (PF 1, PF 2 und PF 3) zu verwenden.
Anhang
-
MBl. NRW. 2003 S. 1554