Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.11.2003  - I 1 – 2043 -
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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.11.2003  - I 1 – 2043 -

2030

Benennung von Beamtinnen,
Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie v. 25.11.2003
 - I 1 – 2043 -

1

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird für die meiner Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind. Hierzu gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten des Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind. § 17 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Hierzu gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten des Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.

2
Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 19.1.1999 (SMBl. NRW. 2030) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 1592