Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620
Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.11.2003 - I 1 – 2043 - |
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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 25.11.2003 - I 1 – 2043 -
2030
Benennung von
Beamtinnen,
Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
und der Sozialgerichtsbarkeit
RdErl. d.
Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie v. 25.11.2003
- I 1 – 2043 -
1
Aufgrund
des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird für die meiner
Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften
des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:
Als
ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der
Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden, Einrichtungen,
Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und
Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen
und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind.
Hierzu gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten des Arbeits-
und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.
Als
ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden Beamtinnen, Beamte und
Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen
und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind.
§ 17 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Hierzu gehört auch die
Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten des Arbeits- und Tarifrechts für den
öffentlichen Dienst.
2
Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v.
19.1.1999 (SMBl. NRW. 2030) wird aufgehoben.
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MBl. NRW. 2003 S. 1592