Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620

Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.2003 - 41/44/47 - 6010/8435/8451 -
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Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.2003 - 41/44/47 - 6010/8435/8451 -

2053

Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen

RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.2003
- 41/44/47 - 6010/8435/8451 -

Der RdErl. v. 26.11.1998 (SMBl. NRW. 2053) wird wie folgt geändert:

1
Nr. 4 Abs. 1, Satz 2 erhält folgende Fassung:

Eine Aufzeichnung dieser Gespräche ist nur zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 24 Abs. 5 PolG NRW).

2
Nr. 4 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.

3
Nr. 5 erhält folgende Fassung:

Soweit Polizeibehörden Einsätze aus besonderem Anlass aus den dafür vorgesehenen Räumen (Befehlsstellen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten gem. Landesteil NRW zur PDV 100, Teil A) führen, sind Aufzeichnungen nur zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich sind (§ 24 Abs. 5 PolG NRW).

4
Nr. 7.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Aufzeichnungen von Telefongesprächen sind gem. § 24 Abs. 5 PolG NRW spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.

5
Nr. 7.2 Abs. 2 wird gestrichen.

6
Nr. 7.2 Abs. 3 wird zu Abs. 2 und erhält folgende Fassung:

Aufzeichnungen des Sprechfunkverkehrs sind nach drei Monaten zu löschen; dies gilt nicht, wenn

-          dem ein besonderes dienstliches Interesse entgegen steht

oder

-          sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden

oder

-          die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

7
Nr. 7.2 Abs. 4 wird zu Abs. 3. In Satz 2 wird „§ 24 Abs. 5 und 6“ in „§ 24 Abs. 6 und 7“ geändert.

- MBl. NRW. 2003 S. 1608