Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620
Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.2003 - 41/44/47 - 6010/8435/8451 - |
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Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.2003 - 41/44/47 - 6010/8435/8451 -
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Sprachdokumentation
in Leitstellen und Befehlsstellen
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.2003
- 41/44/47 - 6010/8435/8451 -
Nr. 4 Abs. 1, Satz 2 erhält folgende Fassung:
Eine Aufzeichnung
dieser Gespräche ist nur zulässig, soweit sie zur polizeilichen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 24 Abs. 5 PolG NRW).
Nr. 4 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Soweit Polizeibehörden Einsätze
aus besonderem Anlass aus den dafür vorgesehenen Räumen (Befehlsstellen oder
anderen geeigneten Räumlichkeiten gem. Landesteil NRW zur PDV 100, Teil A)
führen, sind Aufzeichnungen nur zulässig, soweit sie zur polizeilichen
Aufgabenerfüllung erforderlich sind (§ 24 Abs. 5 PolG NRW).
Nr. 7.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Aufzeichnungen
von Telefongesprächen sind gem. § 24 Abs. 5 PolG NRW
spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung
von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die
anrufende Person Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.
Nr. 7.2 Abs. 2 wird gestrichen.
Nr. 7.2 Abs. 3 wird zu Abs. 2 und erhält folgende Fassung:
Aufzeichnungen
des Sprechfunkverkehrs sind nach drei Monaten zu löschen; dies gilt nicht, wenn
-
dem
ein besonderes dienstliches Interesse entgegen steht
oder
-
sie
zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden
oder
-
die
Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
Nr. 7.2 Abs. 4 wird zu Abs. 3. In Satz 2 wird „§ 24 Abs. 5 und 6“ in „§ 24 Abs.
6 und 7“ geändert.