Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620
Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG-Bewirtschaftung) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 21.11. 2003.- IV 3- 6023.7 |
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Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG-Bewirtschaftung) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 21.11. 2003.- IV 3- 6023.7
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Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG-Bewirtschaftung)
RdErl.
d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales,
Frauen und Familie v. 21.11. 2003.-
IV
3- 6023.7
Im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium wird zur
Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) folgendes bestimmt:
1
Im Landeshaushalt werden die Ausgaben für Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz als Erstattungen an die Gemeinden ausgewiesen, soweit
sie von Bund und Land nach § 8 UVG in Verbindung mit § l Abs. l des Gesetzes
zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) zu tragen sind.
2
Die Gemeinden, die zuständige Stellen nach § 9 Abs. l Satz 2 UVG i. V. m. § l
der VO zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW. S. 482) - SGV. NRW. 216 - sind, haben im kommunalen Haushalt im
Unterabschnitt 481 „Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes", Untergruppe
788 „Sonstige soziale Leistungen", die gesamten Unterhaltsleistungen
(einschließlich des kommunalen Anteils) zu veranschlagen und zu buchen.
3
Die Landesmittel (einschließlich des Bundesanteils an den Gesamtausgaben für
Unterhaltsvorschussleistungen) sind im kommunalen Haushalt im Unterabschnitt
481, Untergruppe 161 „Erstattungen vom Land" zu vereinnahmen.
4
Die Bezirksregierungen überweisen den monatlichen Bedarf spätestens zum Beginn
eines jeden Monats den Kreisen und kreisfreien Städten für die von ihnen zu
leistenden Ausgaben der bei Kapitel 11 050 Titel 633 10 veranschlagten Haushaltsmittel des Landes. Darin enthalten
sind bei den Kreisen auch die den zuständigen kreisangehörigen Gemeinden
zustehenden Mittel.
5
Die Gemeinden haben die Einnahmen nach § 7 UVG im kommunalen Haushalt im
Unterabschnitt 481, Untergruppe 243, zu veranschlagen und zu buchen. Sie haben
die auf Bund und Land entfallenden Einnahmen im Unterabschnitt 481, Untergruppe
671 „Erstattungen an das Land", zu verausgaben und bis zum 10. eines jeden
Monats an die Landeskasse bei der zuständigen Bezirksregierung zu überweisen.
Die Bezirksregierungen haben die überwiesenen Beträge bei Kapitel 11 050 Titel
233 10 zu vereinnahmen.
Die
zuständigen kreisangehörigen Gemeinden führen den dem Land zustehenden Anteil
an den Einnahmen bis zum 7. eines jeden Monats an den Kreis ab, der die
Zahlungen in den an das Land abzuführenden Betrag einbezieht.
Die
Kreise und kreisfreien Städte teilen den Bezirksregierungen bis zum 10. eines
Monats rechtsverbindlich die Höhe der Gesamteinnahmen (100%) nach § 7 UVG und
die Summe der dem Landeshaushalt zugeführten Beträge des Vormonats mit. Die
Kreise haben in ihren Berichten die Gesamteinnahmen der kreisangehörigen
Gemeinden und deren Abführungen an den Landeshaushalt gesondert auszuweisen.
6
Der Kreis hat die für seine kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt
erbrachten kommunalen Leistungen in die Berechnung der Jugendamtsumlage gem. §
56 Abs. 5 KrO einzubeziehen.
7
Die Kreise und kreisfreien Städte teilen den Bezirksregierungen bis zum 10.
eines Monats rechtsverbindlich die Höhe der kassenwirksamen Gesamtausgaben
(100%) des Vormonats für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die
Höhe des Landesanteils sowie den voraussichtlichen Bedarf für den Folgemonat
mit. Die Kreise haben in ihren Berichten die Gesamtausgaben der
kreisangehörigen Gemeinden, den Landesanteil und den voraussichtlichen Bedarf
für den Folgemonat gesondert auszuweisen.
Die
Bezirksregierungen haben den Bundesanteil an den Ausgaben von den
Gesamtausgaben festzustellen und bei Kap. 11 050, Titel 231 10 unverzüglich zu vereinnahmen. Sie
haben zudem den Bundesanteil an den Einnahmen nach § 7 UVG unverzüglich nach
Eingang der Meldungen der Kreise und kreisfreien Städte festzustellen und bei
Kap. 11 050, Titel 631 10 an den
Bundeshaushalt abzuführen.
8
Zur Ermittlung des Bedarfs an Haushaltsmitteln des Landes und des Bundes haben
die Bezirksregierungen jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres
die Gesamtzahl der Zahlfälle in ihrem Bezirk zu ermitteln und dem Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bis zum 15. des Folgemonats
mitzuteilen.
9
Sind alle kreisangehörigen Städte eines Kreises nach der „Verordnung über die
Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte
zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe“ vom 08.11.1991 – GV. NRW.
1991 S. 553 (SGV. NRW. 216) – örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
kann die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem betroffenen Kreis
zulassen, dass diese Städte Ansprüche und Leistungen des Landes unmittelbar mit
der Bezirksregierung abwickeln.
10
Das Berichtswesen wird in einem gesonderten Erlass geregelt.
11
Dieser Erlass tritt am 1.1.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2008 außer
Kraft.
12
Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v.
31.5.1999 (SMBl. NRW 632) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 1610